W161 1426790-1•BVwG W161 1426790-1
W161 1426790-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015
alleinstehende Frau, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Fluchtgründe, geschlechtsspezifische Verfolgung, Gesundheitszustand,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Vergewaltigung
W161 1426790-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2012, Zl. 11 00.491-BAG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 17.01.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie führe den Namen XXXX, sei am XXXX Uganda, geboren, sei verwitwet und ihre Staatsangehörigkeit sei Uganda. Sie sei am 17.10.2010 mit Hilfe von Soldaten vom Flughafen XXXX mit einem Flugzeug direkt in die Türkei geflogen. Von dort sei sie mit einem Lkw nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab sie an, sie habe unter Zwang für die Armeeangehörigen waschen und kochen müssen. Sie sei weiters von Soldaten misshandelt und vergewaltigt worden. In der Folge sei sie schwanger geworden und habe eine Abtreibung über sich ergehen lassen müssen. Anhand eines Bluttestes sei festgestellt worden, dass sie HIV-positiv sei. Einer der Soldaten habe ihr in der Folge geholfen und ihre Ausreise organisiert. Ihre ganze Familie sei von den Militärs getötet worden und sie sei nun alleine. Ihr Mann sei im Dezember 2007 gestorben, ihre restliche Familie im Jänner 2008. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst, vom Militär umgebracht zu werden.
I.3. Am 11.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher diese angab, ihre bisherigen Angaben im Verfahren seien korrekt. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt. Sie sei am XXXX geboren, habe vier Jahre die Schule besucht, dann die Schule verlassen und im Jahr 2004 geheiratet. Sie habe mit ihrem Mann zwei Kinder bekommen und mit ihrem Mann bis 2007 gemeinsam gelebt. Dann seien Männer aus ihrem Heimatort gekommen und hätten gewollt, dass die Männer herauskommen. Diese Männer hätten gedroht sie und ihr Baby umzubringen, wenn ihr Mann nicht herauskäme. Sie hätten ihn dann gefunden und getötet. Im Jänner seien diese Männer zurückgekommen und hätten ihre Kinder getötet. Sie seien dann auch in den Ort ihrer Familie gegangen und hätten auch dort Leute umgebracht, darunter wären auch ihre Eltern gewesen. Diese Leute hätten sie zu den Militärs mitgenommen. Dort habe sie kochen und waschen müssen. In der Nacht sei sie vergewaltigt worden. In der Folge sei sie schwanger geworden. Man habe sie gezwungen, das Kind abzutreiben. Danach habe sie sehr stark geblutet. Einer der Männer habe sie ins Krankenhaus gebracht und habe man dort festgestellt, dass sie HIV-positiv sei. Die Abtreibung sei ohne Komplikationen verlaufen. Dieser Mann habe sie dann bei ihrer Flucht unterstützt und ihr einen Reisepass, ein Ticket und Geld übergeben.
1.4. In der Folge tätigte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit Schreiben vom 17.02.2012 beantwortet wurde.
1.5. Am 14.03.2012 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass aus den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen keine Hinweise auf einen Überfall im Dezember 2007 und Jänner 2008 in XXXX sowie einer Gruppierung namens "XXXX" gefunden haben werden können. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, bei ihrer Entführung seien sie viele Mädchen und Frauen gewesen. Sie verstehe nicht, warum die Antwort negativ ausfalle. Sie meine, es seien damals viele gekidnappt worden. Die genaue Anzahl könne sie nicht angeben. Sie schilderte in der Folge die Tötung ihres Ehemannes und ihrer Kinder durch die Soldaten und gab weiters an, sie besuche einen Deutschkurs und treffe dann Freunde. Gesundheitlich gehe es ihr ein bisschen besser, nur ihr Magen schmerze sie immer noch. Sie sei auch wegen ihrer Tuberkulose beim Arzt gewesen. Sie habe im April einen Arzttermin. Sie bekomme alle drei Monate Medikamente wegen ihrer HIV-Infektion. Sie habe Angst nach Uganda zurückzufahren, sie wisse nicht, wie sie dort ein Leben aufbauen könne.
I.6. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 20.04.2012, Zl. 11 00.491-BAG in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ab, wies in Spruchpunkt II. den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und wies die Beschwerdeführerin zudem unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Im Fall einer Rückkehr läge keine Gefährdungslage vor.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Uganda festgestellt werden könnten, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleich zu halten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass die Antragstellerin in Österreich kein schützenswertes Familienleben habe, jedoch in Privatleben, die Ausweisung stelle jedoch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 07.05.2012 eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe immer gleichlautende Aussagen getroffen und sich in keinerlei Widersprüche verstrickt. Sie habe sehr präzise über ihre Entführung und ihre Entführer berichtet. Die floskelhafte Scheinbegründung der Behörde nehme auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht konkret Bezug und vermöge einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht standzuhalten. Die Behörde übersehe weiters, dass im Zeitraum von 1988 bis Ende 2006 alleine im Norden Ugandas 30.000 Kinder und Jugendliche entführt und Zehntausende Zivilisten ermordet und verstümmelt worden wären. Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch und physisch sehr schlecht, dennoch habe ihr die Behörde keinen subsidiären Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin könne sich in Uganda jedoch nicht behandeln lassen.
I.9. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 21.02.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
II.2. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.3.1. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.3.2. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist aus nachstehenden Gründen qualifiziert mangelhaft geblieben.
Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Uganda falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sind keinesfalls ausreichend.
Die Beschwerdeführerin behauptet im Verfahren ihre gewaltsame Entführung, mehrfache Vergewaltigungen und Misshandlungen. Die von der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu vorgenommene Beweiswürdigung ist für das erkennende Gericht nicht überzeugend und nachvollziehbar.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht, dass bei (möglichen) Opfern von Gewalt bzw. Folter eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben. Die Behörde hat verabsäumt, ein Sachverständigengutachten zur Abklärung einer eventuell vorliegenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin einzuholen.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Bespiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet.
Es ist überdies nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid einerseits vermeint, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer ethnischen Zugehörigkeit und zu ihren Sprachkenntnissen sowie ihre Angaben zum Familien- und Privatleben seien glaubwürdig, andererseits wird ihr Fluchtvorbringen für völlig unglaubwürdig gehalten. Dies obwohl sich aus den getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Uganda ergibt, dass es die von der Beschwerdeführerin angegebene Gewaltgegenüber Frauen und die Vergewaltigung von Frauen durchaus ein ernsthaftes Problem in Uganda darstellen und regelmäßig vorkommen.
Die von der erstinstanzlichen Behörde beispielsweise aufgezählten angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin die im Wesentlichen eine gleichbleibende Fluchtgeschichte dargelegt hat, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in der dargelegten Form aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abzulesen und keineswegs geeignet, auf die Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Fluchtvorbringens zu schließen.
Weiters ist auszuführen, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Uganda zu wenig umfangreich sind, bereits zum Entscheidungszeitpunkt veraltet waren und gehen diese insbesondere kaum auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ein. Nur knapp eineinhalb Seiten der Feststellungen zu Uganda befassen sich mit der Situation von Frauen.
Auf Grund der genannten Erkrankungen (HIV-Infektion, Tuberkulose), wird sich die erstinstanzliche Behörde insbesondere ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander zu setzten haben und diesbezüglich ärztliche Unterlagen und Gutachten einzuholen zu haben. Letztlich wird auf Grundlage der eingeholten Gutachten und des festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondere auch zu ermitteln sein, inwieweit die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheiten im vorliegenden Stadium in ihrem Heimatland behandelbar sind.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten muss der Antragsteller an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse(vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein(AsylGH 11.11.21010, C2 315.601-1/2008).
Aufgrund der Position als alleinstehende, nicht gesunde Frau, die mit keiner Unterstützung durch ihre Familie zu rechnen hat, treffen im Fall der Beschwerdeführerin mehrere Elemente zusammen, die zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine besondere Verletzlichkeit indizieren. Die schon grundsätzlich bestehenden Schwierigkeiten einer alleinstehenden Frau in Uganda, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, werden bei der Beschwerdeführerin in einer solchen Weise verstärkt, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Uganda nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Fehlens von staatlicher und sozialer Unterstützung bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden würde.
Auf Grund der Tatsache dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr mehr als 4 Jahren durchgehend in Österreich aufhält, wird im fortgesetzten Verfahren auch auf allenfalls vorliegende Integrationstatbestände, ihr Privat- und Familienleben, sowie ihre aktuelle Lebenssituation in Österreich einzugehen sein.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin neuerlich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Uganda zu treffen sein. Insbesondere auch dazu, ob und wie es für die Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende und kranke Frau ohne Familie möglich wäre, ihre Existenz zu sichern.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung der Beschwerdeführerin die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen, allenfalls eine ergänzende Recherche im Heimatland sowie die Einholung von Sachverständigen-Gutachten erforderlich sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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