BVwG W151 2012260-1

W151 2012260-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2012260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2012260.1.00

Spruch

W151 2012260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 19.09.2014 der Beschwerdeführerin XXXX KG, XXXX, vertreten durch RAe Dr. Schumeister et al., Bruck-Hainburgerstraße 7, 2320 Schwechat in Verbindung mit der Beschwerde vom 21.08.2014 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.09.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat der XXXX KG (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 14.08.2014 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1300.- vorgeschrieben, der einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500.- und einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800.- beinhaltet. Begründet wurde dies mit der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung des Dienstnehmers XXXX VSNR.: XXXX vor Arbeitsantritt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 21.08.2014 Beschwerde und führte darin aus, dass XXXX bei der Beschwerdeführerin nicht beschäftigt war, sondern sei er lediglich ein Bekannter von Herrn XXXX und habe er sich für einen zweiwöchigen Urlaub in Österreich befunden. In der Werkstatt der Beschwerdeführerin habe gerade ein Mitarbeiter ein Regal aufgebaut,

XXXX habe dieses lediglich gehalten, damit es angeschraubt werden könne. Er habe sich in Freizeitkleidung befunden, seine Kleider wären nicht verschmutzt gewesen, dies sei mit Sicherheit von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei so festgestellt worden. Da somit keine Beschäftigung vorlag, gab es auch keine Verpflichtung ihn davor anzumelden. Darüber hinaus wäre eine Beschäftigung des XXXX gar nicht möglich gewesen, da keine Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag.

3. Die NÖGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2014 die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst aus, XXXX sei entgeltlich am vorgegebenen Arbeitsort der Beschwerdeführerin und mit vorgegebener Arbeitszeit unter Weisungs- und Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin und unter Zurverfügungstellung des Werkzeuges tätig geworden. Im Ergebnis unterlag XXXX der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin, der Genannte hätte daher zur Pflichtversicherung angemeldet werden müssen, das Nichtvorliegen einer Ausländerbeschäftigungsgenehmigung schade nicht der Bejahung der Sozialversicherungspflicht. Da bis dato keine Anmeldung der Person bei der Sozialversicherung vorliege, liegen auch keine unbedeutenden Folgen vor und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt.

4. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 19.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, welche Angaben XXXX in einem Datenblatt gemacht habe, er sei der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Es werde aufgrund der persönlichen Einvernahme des XXXX festzustellen sein, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffend sind und andere Angaben in diesem Bogen aus nicht nachvollziehbaren Gründen angeführt wurden.

5. Mit Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 23.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2014 und der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zugeteilt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer Kurzstellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurden darin zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag hinsichtlich der mangelnden Deutschkenntnisse des XXXX ausgeführt, dass dieser ein in seiner Muttersprache übersetztes Personalblatt ausfüllte und daher dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei.

Es werde daher die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Folgende für das beschwerdegegenständliche Verfahren relevante Unterlagen finden sich im Anstaltsakt:

  • niederschriftliche Stellungnahme von XXXX vom 17.04.2014 vor der Finanzpolizei;

  • Personalblatt in bosnischer Sprache mit dt. Übersetzung vom 17.04.2014, ausgefüllt und unterschrieben von XXXX;

  • Bosnisch- herzegowinische Passkopie von XXXX;

  • Firmenbuchauszug vom 11.04.2014 der XXXX KG- FN XXXX; XXXX vertritt selbstständig seit 15.09.2001 als unbeschränkt haftender Gesellschafter;

  • Foto der Finanzpolizei mit XXXX in Arbeitskleidung;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Person XXXX wurde am 17.04.2014 um etwa 10.15 Uhr von der Finanzpolizei bei der Beschwerdeführerin in XXXX bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Hilfsmonteur unmittelbar betreten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

Bei der von XXXX am 17.04.2014 vorgenommen Montagehilfstätigkeit handelt es sich um eine einfache manuelle Hilfstätigkeit, bei der es sich ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer bei der XXXX KG als Dienstgeber handelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖKK und dem Beschwerdevorbringen.

Die Betretung der Person XXXX im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde durch Organe des Finanzamtes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.

Schließlich wurde unstreitig von der Beschwerdeführerin als Dienstgeber die Anmeldung des XXXX gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

Zum bestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, XXXX habe sich in Freizeitkleidung befunden, seine Kleider wären nicht verschmutzt gewesen, dies wäre auch von der Finanzpolizei so festgestellt worden, ist zu entgegen, dass es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Im vorgelegten Anstaltsakt findet sich nicht nur eine Kopie des Passes samt Foto von XXXX, sondern auch ein Foto der Finanzpolizei, das XXXX in verschmutzter Arbeitskleidung zeigt. Dass es sich hierbei um XXXX handelt, konnte vom Bundesverwaltungsgericht durch einen Vergleich beider Fotos (Passfoto und Arbeitsfoto) nachvollzogen werden. XXXX wurde daher in verschmutzter Arbeitskleidung von den Organen der Finanzpolizei angetroffen.

Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angaben des XXXX im von ihm ausgefüllten Personalblatt seien im Ergebnis aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht verwertbar, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass XXXX wahrheitsgemäße Angaben am Personalblatt tätigte und diese dann auch mit seiner Unterschrift bestätigte. Im vorgelegten Anstaltsakt befindet sich ein von XXXX im Rahmen der Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei unterfertigtes Personalblatt in bosnischer Sprache samt deutscher Übersetzung, welches ausgefüllt und von XXXX unterfertigt wurde. XXXX, der laut im Anstaltsakt vorliegender Passkopie Staatsbürger von Bosnien -Herzegovina ist, hatte somit Kenntnis vom Inhalt der im Personalblatt abgefragten Daten und Informationen hatte, da diese muttersprachlich angegeben waren. XXXX führt darin nicht nur aus, dass er schon an mehreren Tagen (07.04.2014, 09.04.2014, 14.04.2014 und eben 17.04.2014) als Helfer bei der Beschwerdeführerin tätig war, sondern gab auch auf die Frage nach dem Unternehmen, wo er tätig sei, den Namen "XXXX" an. Damit ist auch belegt, dass XXXX die XXXX KG als Dienstnehmerin ansah.

Dadurch, dass das Personalblatt in seiner Muttersprache abgefasst war, waren alle abgefragten Informationen für ihn verständlich. Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass Betroffene aufgrund der Tatsache, dass ihre Angaben im Rahmen einer Amtshandlung und sogar vor Organen der (Finanz)-Polizei getätigt werden, einen weitaus höheren Wahrheitsgehalt beinhalten, zumal die Betroffenen wissen, dass bei Falschangaben mit oftmals nachteiligen Folgen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass XXXX das Personalblatt wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.

Weiters wird auch die niederschriftliche Stellungnahme von XXXX, dem Komplementär der Gesellschaft, der in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft einvernommen wurde, vom 17.04.2014 im Rahmen seiner Einvernahme vor der Finanzpolizei gewürdigt: Das darin von der Beschwerdeführerin getätigte Vorbringen bestätigt, dass XXXX aus Sicht der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit entgeltlich zu entlohnen gewesen wäre. (Arg: er hätte ihm dafür ca. € 60.- bezahlt) Weiters wurde außer Streit gestellt, dass XXXX als Teil seiner Entlohnung bei der Beschwerdeführerin kostenlos wohnen konnte und auch verköstigt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit bestätigt, dass selbst die Beschwerdeführerin von der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des XXXX ausging. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, XXXX sei nur auf Urlaub und die erbrachte Leistung wäre ein reiner Freundschaftsdienst gewesen, wird daher als unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung gesehen, die auch noch im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entlohnung von XXXX steht. Vielmehr war XXXX- möglicherweise während seines Urlaubes und auch mit Herrn XXXX befreundet - für die Beschwerdeführerin entgeltlich aufgrund seiner Hilfsmontagetätigkeiten tätig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt daher sich der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und der Dienstnehmereigenschaft daher an: Bei den von XXXX durchgeführten Tätigkeiten (Hilfsmontagetätigkeiten) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um solche Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte, sondern diese von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung des XXXX im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme des vertretungsbefugten Komplementärs der Beschwerdeführerin vom 17.04.2014, wonach die Arbeitsanweisungen und die Arbeitseinteilung für XXXX und den anderen Mitarbeiter durch ihn persönlich erfolgte, sodass sich schon aus diesem Arbeitsablauf eine notwendige betriebliche Einbindung des XXXX ergibt.

Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers XXXX vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).

Unstrittig liegen diese Voraussetzungen der Beschwerdeführerin vor, die sohin als Dienstgeberin gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag ist nach der Judikatur des VwGH ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255), er stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Es ist nach der Rechtsprechung auch unerheblich, ob dem Verpflichteten ein Verschulden trifft, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstellt. (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Auch ist nach der Judikatur des VwGH die Sozialversicherungspflicht von Ausländern, die gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen und ohne Genehmigung und gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, zu bejahen (VwGH 12.11.1991, 91/08/0125). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, XXXX verfüge über keine Ausländerbeschäftigungsgenehmigung war daher zu verwerfen.

Feststeht, dass die Beschwerdeführerin den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht zur Versicherung angemeldet hat, die Nichtanmeldung von ihr nicht bestritten wurde und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt wurde. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, war dem auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Dienstnehmers aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, da diese Behauptungen als Schutzbehauptungen gewertet wurden, um der Sozialversicherungspflicht von XXXX zu entgehen. Weitere Argumente rechtlicher Art- abgesehen vom verworfenen Einwand der mangelnden Ausländerbeschäftigungsgenehmigung-, die gegen die Verhängung des Beitragszuschlages gesprochen hätten, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Das Vorbringen war daher im Ergebnis auch nicht ausreichend substantiiert.

Die Entscheidung der belangten Behörde war somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX entbehrlich war, da sie - wie oben ausgeführt- aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu keinem anderem Ergebnis führen hätte können.

Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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