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W150 2112004-1•BVwG W150 2112004-1
W150 2112004-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015
Adressierung, Rechtsmittelfrist, Studienbeitrag - Erlass,<br/>Verspätung, Weiterleitung, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung<br/>im Ausland
W150 2112004-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015, GZ. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde von Ing. Mag. XXXX gegen den Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015 wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 05.02.2015 den Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr für das laufende Semester [gemeint: Sommersemester 2015]. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit im Dezember 2012 eingereicht habe, die bis dato nicht beurteilt worden sei. Er habe sohin vier Semester lang den Studienbeitrag bezahlt ohne hierfür eine Gegenleistung der Universität erhalten zu haben. Dieses E-Mail ergehe in Kopie auch an Dr. XXXX, der den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich vertrete.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 und vom 22.04.2015 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass ihm von der Universität Wien kein Betreuer zur Verfügung gestellt worden sei und das aus diesem Grund beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren von der Universität Wien verzögert worden sei. Dieser Umstand gefährde seine berufliche Existenz. Eine ergänzende Stellungnahme durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers werde vorbehalten.
Mit E-Mail vom 05.05.2015 gab die Universität Wien dem Beschwerdeführer bekannt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag mangels Vorliegens eines der in § 92 UG genannten Erlassgründe zurückzuweisen und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.
In seiner ebenso am 05.05.2015 eingebrachten Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Mai 2013 ohne Einkommen sei und dies alleine einen Grund für den Erlass der Studiengebühr darstelle. Weiters könne sich die Universität Wien in juristischen Detailfragen an Dr. XXXX wenden, der den Beschwerdeführer hier rechtsfreundlich vertrete. Seiner Forderung nach einem Betreuer [seiner Dissertation] werde nach wie vor nicht nachgekommen.
In einem Antwortmail vom XXXX.05.2015 verwies die Universität Wien betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Dissertation auf das (zum damaligen Zeitpunkt noch) offene diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine gesetzlichen Erlassgründe darstellen würden und sich die Universität Wien an die Vorschriften halten müsse.
Mit E-Mail vom selben Tag, welches in Kopie an Dr. XXXX gesendet wurde, brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass ohne Einkommen zu sein ein Grund für den Erlass der Studiengebühr sei.
2. Mit Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Studiengebühren für das Sommersemester 2015 als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend begründet habe, dass er seine Dissertation seit Dezember 2012 eingereicht, seinen Dissertationsbetreuer verloren und noch keine Ersatzbetreuung erhalten habe sowie, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen sei. Die Gründe für den Erlass der Studiengebühren seien in § 92 UG geregelt und würde der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt von keinem der Tatbestände des § 92 UG erfasst, sodass kein Erlassgrund nach § 92 UG bestehe.
Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer persönlich an dessen Adresse "Avenue XXXX Brüssel, Belgien" als auch an MMag. Dr. XXXX LL.M. [Kanzlei: XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten] als Zustellbevollmächtigten jeweils eingeschrieben zugestellt. Der im Akt befindlichen Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG ist zu entnehmen, dass am 08.05.2015 ein Poststück mit der Nr. RM723095527AT an den Beschwerdeführer und ein Poststück mit der Nr. RM723094668AT an die rechtsfreundliche Vertretung aufgegeben worden waren. Handschriftlich wurde zu beiden Poststücken angemerkt, dass diese am 11.05.2015 zugestellt wurden.
3. Mit E-Mail vom 23.06.2015, gerichtet an die Universität Wien, Büro des Studienpräses, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass Dr. XXXX seine Vollmacht zurückgelegt habe, der Beschwerdeführer jedoch nicht beabsichtige, sein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einzustellen, da die Betreuerfrage als zentrales Anliegen seiner [dortigen] Beschwerde offen sei. Er beeinspruche auch die Zurückweisung seines Antrages auf den Nachlass der Studiengebühr, da er ohne Einkommen sei.
Mit Antwortmail vom 26.06.2015 gab das Büro des Studienpräses bekannt, dass für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des Antrages auf Erlass der Studiengebühr die Studienzulassung zuständig sei und das E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet werde.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W129, ein das dort offene Verfahren des Beschwerdeführers betreffendes Schreiben vom 26.06.2015, welches unter anderem auch ein Ansuchen "um die Befreiung von der Studiengebühr für das laufende Semester" enthält und sohin - bezüglich dieses Teils - zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an das Rektorat der Universität Wien weitergeleitet werde.
In diesem Schreiben vom 26.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im für das gegenständliche Verfahren relevanten Teil vor, dass er seit Mai 2013 ohne Einkommen sei und daher für das laufende Semester einen Antrag auf Nachlass der Studiengebühr gestellt habe. Dieser Antrag sei von der Universität Wien unberechtigt zurückgewiesen worden. Er habe bis zum Wintersemester 2014/2015 die Studiengebühr entrichtet, obwohl die Universität Wien das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [Anm.: betreffend Zuweisung eines Dissertationsbetreuers] seit September 2014 durch Nichterscheinen bei Verhandlungsterminen verschleppt habe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.07.2015, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde vom 23.06.2015, eingelangt am 26.06.2015, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid per Einschreiben versendet und dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung der Österreichischen Post am 11.05.2015 zugestellt worden sei. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und sei daher mit Ablauf des 08.06.2015 abgelaufen, sodass der Bescheid am 09.06.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde sei am 23.06.2015 im Büro des Studienpräses eingelangt und sei von dort aus am 26.06.2015 auf Gefahr des Einschreiters an das zuständige Referat Studienzulassung weitergeleitet worden. Da die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
6. Mit Vorlageantrag vom 26.07.2015 gab der Beschwerdeführer dem Referat für Studienzulassung bekannt, dass er kein Einschreiben am 11.05.2015 erhalten habe. Er habe sich in seinem E-Mail [gemeint:
vom 23.06.2015] auch auf kein Schreiben bezogen, da ihm kein solches zur Kenntnis gekommen sei. Ein Fristversäumnis liege daher nicht vor und beantrage er daher die Befreiung von der Studiengebühr für das laufende Semester, da er ohne Einkommen sei.
7. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals namhaft gemachte Rechtsanwalt MMag. Dr. XXXX LL.M. [Kanzlei: XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten] gibt auf telefonische Anfrage des zuständigen Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2015 an, dass er den Beschwerdeführer im Verfahren zur hg. Zl. W129 2002563-1 seit dem Vorlageantrag [04.04.2014] bis zur Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung [22.06.2015] vertreten habe. Andere Verfahren seien ihm nicht bekannt.
8. Die Universität Wien legte den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.07.2015 samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete mit E-Mail vom 17.08.2015 folgendes Vorbringen:
Ein (namentlich angeführter) Mitarbeiter der belgischen Post habe am 17.08.2015 bestätigt, dass die Zustellung des am 08.05.2015 bei der Österreichischen Post aufgegebenen Bescheides am 11.05.2015 in Brüssel erfolgt sei und dies aus der Sendungsverfolgung der belgischen Post mit der Nr. RM723095527AT eindeutig hervorgehe. Auf dem Empfangsschein der belgischen Post sei die Unterschrift unterhalb des Barcodes nicht eindeutig zu lesen, sodass nicht zweifelsfrei geklärt habe werden können, ob der Beschwerdeführer oder ein Ersatzempfänger den Bescheid in Empfang genommen habe. Bei der gegenständlichen Adresse handle es sich um ein Firmengebäude mit mehreren Büros. Darüber hinaus werde auf die gesonderte Zustellung des Bescheides an den [damals] bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Wien verwiesen. Aus der E-Mail Korrespondenz im Akt gehe die Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 05.05.2015 hervor, sodass mit deren Weiterbestehen im Zeitpunkt der Bescheidausstellung am 08.05.2015 zu rechnen gewesen wäre. An den zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt sei der gegenständliche Bescheid per Einschreiben mit der Sendungsnummer RM723094668AT am 11.05.2015 zugestellt worden. Über eine Zurücklegung der Vollmacht sei das Referat Studienzulassung nicht informiert gewesen, sondern habe erst durch die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung mit Schreiben des Rechtsanwalts vom 22.06.2015 erfahren.
Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:
E-Tracker der belgischen Post, dem zu entnehmen ist, dass die Sendung mit der Nummer RM723095527AT am 11.05.2015 zugestellt worden war;
(unleserlich) unterschriebene Empfangsbestätigung der belgischen Post, dass die Sendung mit der Nummer RM723095527AT am 11.05.2015 übernommen worden war;
Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung der XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten gegenüber dem Beschwerdeführer vom 22.06.2015 sowie
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W129 2002563-1/13E, vom 21.07.2015, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend das Verfahren in Bezug auf die Zuweisung eines Dissertationsbetreuers als unbegründet abgewiesen worden war
9. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 18.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer der Inhalt des Telefonats mit Rechtsanwalt MMag. Dr. XXXX LL.M. vom 17.08.2015 und die von Seiten der Universität Wien vorgelegten Unterlagen (Empfangsbestätigung sowie E-Tracker der belgischen Post und Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung) bekannt gegeben bzw. übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit fristgerecht eingebrachter Stellungnahme vom 24.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Rechtsanwalt MMag. Dr. XXXX bis 20.06.2015 vertreten worden sei, der sich jedoch nicht bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer auch in der Sache betreffend den Erlass der Studiengebühren zu vertreten. Zum Einschreiben der Universität Wien [gemeint: Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015, GZ. XXXX] habe er dieses in seinem Postfach [an seiner Wohnadresse in Belgien] am 15.05.2015 ohne Empfangsschein vorgefunden. Der Empfangsschein [der belgischen Post] sei nicht von ihm unterschrieben worden. Auch sei die Anschrift fehlerhaft; die korrekte Anschrift müsse lauten: "Mag. Ing. XXXX, Avenue XXXX". Es fehle sohin die Nummer des Postfaches auf der Anschrift. Diesbezüglich übermittle er eine Kopie des Briefumschlages samt Inhalt, da das Schreiben von ihm nicht geöffnet worden sei.
Dieser beigelegten Kopie des Kuverts ist ferner zu entnehmen, dass dieses am 08.05.2015 eingeschrieben mit der Sendungsnummer RM723095527AT als "priority" aufgegeben worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2015 einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr für das Sommersemester 2015, welcher mit Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015, als unzulässig zurückgewiesen worden war. Dieser Bescheid kam dem Beschwerdeführer tatsächlich am 15.05.2015 zu.
Am 23.06.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX.05.2015, ihm tatsächlich zugegangen am 15.05.2015, Beschwerde an die Universität Wien, Büro des Studienpräses, die zuständigkeitshalber am 26.06.2015 an das hierfür zuständige Referat für Studienzulassung der Universität Wien weitergeleitet worden war.
Aufgrund der jedenfalls spätestens am 15.05.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides der Universität Wien, Referat Studienzulassung, vom XXXX.05.2015 an den Beschwerdeführer endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.06.2015 und erwuchs der Bescheid sohin am 13.06.2015 in Rechtskraft. Die (durch Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters) am 26.06.2015 eingebrachte Beschwerde ist sohin verspätet.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und zwar hauptsächlich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die - soweit sie die obigen Feststellungen betreffen - auch von der belangten Behörde nicht bestritten worden waren. Insbesondere die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Universität Wien tatsächlich am 15.05.2015 zugegangen ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.08.2015, in welchem er wortwörtlich wie folgt ausführt:
"Betreffend des Einschreibens der Universität Wien an mich ist festzuhalten, dass ich es in meinem Postfach am 15.5.2015 ohne Empfangsschein vorgefunden habe."
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG lautet wie folgt:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers eindeutig, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.05.2015 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Dieser Bescheid ist dem Beschwerdeführer tatsächlich am 15.05.2015 zugekommen. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am 12.06.2015. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Schreiben ohne Empfangsschein vorgefunden bzw. der Empfangsschein sei nicht von ihm unterschrieben worden, ändert an dieser Beurteilung nichts, da ein unter Umständen tatsächlich erfolgter Zustellmangel jedenfalls geheilt wurde (vgl. hierzu die rechtlichen Ausführungen in Punkt II.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Kuvert nicht geöffnet hat ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie die ungenaue Adressenangabe. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 24.08.2015, vorbringt, dass der zum Bescheid der Universität Wien vom XXXX.05.2015 zugehörige Empfangsschein nicht von ihm unterschrieben worden sei, einen Zustellmangel geltend macht, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Das Zustellgesetz -ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente (vgl. § 1 ZustG). Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen.
Die hier bestehende internationale Vereinbarung, die sowohl von Österreich als auch von Belgien ratifiziert wurde und demzufolge auf die Zustellung des zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Universität Wien vom XXXX.05.2015 in Belgien lebenden Beschwerdeführers anzuwenden ist, ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland. Nach Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, dem als Vertragsstaat auch Belgien angehört, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen.
Grundsätzlich ist die Vornahme einer behördlichen Zustellung im Ausland als staatlicher Hoheitsakt zu qualifizieren, der nur mit Zustimmung des Auslandsstaates zulässig ist. Die Praxis nimmt einen stillschweigenden Verzicht bestimmter Staaten auf ihre Hoheitsrechte auf diesem Sektor an, sodass die österreichischen Behörden nach dem ZustG vorgehen können (vgl. hierzu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht", 9. Auflage, Rz. 200/2, Seite 110). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Art und Weise der Zustellung (über die österreichische sowie die belgische Post) des Bescheides der Universität Wien vom XXXX.05.2015 korrekt und gemäß der von beiden Staaten ratifizierten internationalen Vereinbarung durchgeführt worden war.
Allerdings ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht von ihm stammt - ein Vergleich der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung mit jener des Beschwerdeführers auf seinen Eingaben lässt durchaus Zweifel an der Übereinstimmung aufkommen - nachvollziehbar und plausibel. Ebenso steht für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Adressenangabe am Kuvert ungenau bzw. unvollständig - nämlich "Avenue XXXX" anstelle von "Avenue XXXX - war. Das Vorliegen eines Zustellmangels sieht das Bundesverwaltungsgericht sohin als erwiesen an.
Jedoch sind - wie bereits oben erwähnt - auch auf die Zustellung des Bescheides der Universität Wien vom XXXX.05.2015 an den zum damaligen Zeitpunkt in Belgien aufhältigen Beschwerdeführer die Bestimmungen des ZustG anzuwenden, dessen § 7 wie folgt lautet:
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung findet sowohl auf die physische als auch auf die elektronische Zustellung Anwendung; der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Anwendung auch auf eine Zustellung im Ausland bejaht (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht", 9. Auflage, Rz. 203/1, Seite 116).
Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser den Bescheid der Universität Wien vom XXXX.05.2015 am 15.05.2015 in seinem Postfach vorgefunden, d.h. ist ihm dieser am 15.05.2015 tatsächlich zugekommen, wodurch der Zustellmangel nach § 7 ZustG geheilt wurde und die Zustellung am 15.05.2015 als bewirkt gilt. Da dem Beschwerdeführer der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, spielt für die rechtswirksame Zustellung weder eine allenfalls fremde Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der belgischen Post noch die unvollständige Anschrift auf dem Kuvert eine Rolle, da diese Mängel durch die tatsächlich bewirkte Zustellung jedenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt wurden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Kuvert nicht geöffnet, ist irrelevant, da ihm der Bescheid (wie erwähnt nach Heilung des Zustellmangels) wirksam zugestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer nach Zustellung die Entscheidung getroffen hat, das Kuvert nicht zu öffnen, ist von diesem selbst zu verantworten und liegt nicht in der Sphäre der belangten Behörde. Die vorgebrachte angebliche Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides der Universität Wien vom XXXX.05.2015 aufgrund des Nichtöffnens des Kuverts des ihm rechtswirksam zugestellten Schriftstücks ist sohin vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten und geht zu seinen Lasten. Ungeachtet dessen geht der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis vom Inhalt des Bescheides der Universität Wien vom XXXX.05.2015 hat, da er in seinem Schreiben vom 26.06.2015 vorbrachte, dass der Antrag auf Nachlass der Studiengebühr von der Universität Wien unberechtigt zurückgewiesen worden war. Wenn der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 24.08.2015 behauptet - tatsächlich dieses Schreiben (bzw. das Kuvert) nicht geöffnet haben will, stellt sich die Frage, warum er dann zwei Monate zuvor wusste, dass sein Antrag von der Universität Wien zurückgewiesen worden war.
Bei diesem Verfahrensergebnis kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Zustellung noch ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu MMag. Dr. XXXX LL.M. von der Kanzlei: XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten bestanden hat, wovon die belangte Behörde offenbar (nicht ganz zu Unrecht) ausgegangen ist, da der Bescheid der Universität Wien vom XXXX.05.2015 auch dem Rechtsanwalt vor dessen Vollmachtsauflösung zugestellt wurde. Der betreffende Rechtsanwalt hat zwar auf telefonische Nachfrage des zuständigen Einzelrichters angegeben, dass er den Beschwerdeführer nur im hg. Verfahren zur Zl. W129 2002563-1, vertreten habe, allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz mit der Universität Wien wiederholt auf ein Vertretungsverhältnis zu Dr. XXXX verwiesen und diesem auch die E-Mail Korrespondenz mit der Universität Wien betreffend das gegenständliche Verfahren CC weitergeleitet, was von Dr. XXXX unwidersprochen geblieben ist.
3.2.3. Eine Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage auch nicht für erforderlich. Die Verfahrensparteien hatten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und ihren rechtlichen Standpunkt darzulegen.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in Zusammenhang mit der Heilung eines Zustellmangels ist an Hand der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar und eindeutig zu lösen.
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