BVwG W124 1433138-1

W124 1433138-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1433138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1433138.1.00

Spruch

W124 1433138-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Im Zuge dessen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater in XXXX ein Bauunternehmen besessen habe. Im Bauunternehmen habe auch ein anderer Gesellschafter mit dem Namen XXXX XXXX gearbeitet. Vor cirka sechs Monaten habe dieser Gesellschafter dem Vater des Beschwerdeführers den Vorschlag gemacht einen weiteren Gesellschafter in die Firma aufzunehmen. Es habe sich dabei um einen Paschtunen mit dem Vornamen XXXX gehandelt. Vor ca. drei Monaten habe XXXX vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, dass sich dieser mit XXXX in XXXX treffen solle. Seither seien beide, sowohl der Vaters des Beschwerdeführers, als auch dessen Gesellschafter XXXX spurlos verschwunden. Vor cirka eineinhalb Monaten, als der Beschwerdeführer nach der Schule unterwegs gewesen sei, sei plötzlich ein fremdes Auto neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe ihm ein fremder Mann ein Tuch, auf dem er eine Adresse lesen hätte sollen, gezeigt. Als er dies versucht habe, habe ihm der Mann das Tuch auf die Nase gedrückt und sei er dehalb bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich "in diesem" Auto befunden. Außer dem Beschwerdeführer habe sich im Wagen der Gesellschafter XXXX, dessen Bruder und eine dritte fremde Person befunden. Das Auto indem er gefangen gehalten worden sei, sei bei einem Checkpoint gestanden, an dem Fahrzeuge kontrolliert worden wären. Vor ihnen hätten sich auch noch andere Fahrzeuge befunden, welche kontrolliert worden wären. Er habe gehört wie untereinander gesprochen worden sei und sie sich nicht entscheiden hätten können, ob sie den Beschwerdeführer sofort oder später umbringen sollten. Er habe die Gelegenheit genutzt und sei aus dem Auto gesprungen und zu den Polizisten beim Checkpoint gelaufen. Die drei Personen vom PKW hätten die Flucht des Beschwerdeführers gemerkt und seien diesem hinterher gelaufen. Als er bei der Polizei angekommen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den drei Personen und den Polizisten gekommen. Einer der drei Personen habe auf die Polizisten geschossen. Als die Polizei zurückgeschossen habe, sei der Bruder durch einen Schuss getötet worden. Die anderen zwei Personen hätten die Flucht ergriffen und sei der Beschwerdeführer von der Polizei nachhause gebracht worden. Dort habe ihm seine Mutter erzählt, dass XXXX angerufen und ihr gesagt habe, dass dem Beschwerdeführer dieses Mal die Flucht gelungen sei, er ihn aber beim nächsten Mal umbringen werde, worauf hin seine Mutter gesagt habe, dass es besser sei, dass er das Land verlasse.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Probleme habe. Sein Vater habe mit zwei anderen Personen, XXXXund XXXX, eine Baufirma geführt. Dabei habe es Schwierigkeiten in der Firma gegeben. Vor sechs bzw. sieben Monaten habe XXXX eine Entführung durchgeführt und der Onkel des Beschwerdeführers versucht zu intervenieren. Es sei zu keinen Ergebnis gekommen und wisse man seit diesem Zeitpunkt nichts über den Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde im zwölften Monat von 1390 (afghanische Zeitrechnung) am Weg zur Schule von zwei Personen, die ihm ein Papier gezeigt hätten, aufgehalten. Die Personen hätten den Beschwerdeführer entführt. Als er wieder das Bewusstsein erlangt habe, habe er sich in einem Auto befunden. Die im Auto befindlichen Personen hätten sich darüber unterhalten, ob sie den Beschwerdeführer umbringen würden oder nicht. Unterwegs sei von der Polizei auf der Straße von der Polizei eine Kontrolle durchgeführt worden. Alle Personen die im Auto gewesen seien, darunter auch XXXX, seien ausgestiegen. Noch vor der Kontrolle habe der Beschwerdeführer die Tür aufgemacht und konnte, obwohl ihm schwindlig gewesen sei, flüchten und zur Polizei gehen. Die zwei Personen, die den Beschwerdeführer entführt hätten, hätten Schüsse abgegeben und hätte es dabei einen Schusswechsel mit der Polizei gegeben, bei der der Bruder von XXXX getötet worden sei. Die Polizei habe den Beschwerdeführer nachhause gebracht. Die Mutter habe von den Entführern einen Anruf erhalten und dieser mitgeteilt, dass ihr Sohn in diesem Fall noch flüchten habe können, aber er das nächste Mal umgebracht werden würde. Das Gespräch sei vom Handy des Vaters des Beschwerdeführers geführt worden. Während der Beschwerdeführer in die Schule gegangen sei, sei er auch in der Firma gewesen und habe alles gesehen bzw. auch gekannt, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Nach Absprache mit seinem Onkel und seiner Mutter habe er die Ausreise organisiert.

Aus dem vom Bundesasylamt an einen medizinischen Sachverständigen in Auftrag gegebene Gutachten, zum Mindestalter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der relevanten medizinisch, diagnostischen Befunde zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz, geht hervor, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden konnte.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Linz, aufgenommenen Niederschrift erklärte sich dieser im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin einverstanden amtswegige Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und/oder eines Vertrauensanwaltes vorzunehmen. Die Frage, ob die seinerzeitigen Angaben hinsichtlich seiner Ausführungen vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau bzw. vor der Erstaufnahmestelle Ost der Wahrheit entsprochen hätten, verneinte dieser dahingehnd, dass sein Vater ein Geschäft mit zwei Beteiligten gehabt habe, deren Alter falsch umgerechnet worden sei. Ansonsten wolle er noch ausführen, dass er zwei Brüder und sechs Schwestern habe. Zwei Schwestern und ein Bruder seien aber bereits verstorben. Außerdem heiße sein Heimatdorf nicht XXXX, sondern XXXX.

Mit sechs oder sieben Jahren habe der Beschwerdeführer die Schule begonnen und sei insgesamt zehn Jahre in XXXX in die Schule gegangen. Die elfte Klasse habe er nicht fertig gemacht. Gewohnt habe er immer in XXXX, in seinem Elternhaus. Sein Vater habe landwirtschaftliche Gründe gehabt, welche er verkauft habe. Sein Vater habe mit Baumaterialien gehandelt und dabei zwei weitere Beteiligte gehabt.

Seine Mutter habe zwei Namen. Sie heiße XXXX und mit Spitznamen XXXX. Er habe sechs Schwestern und zwei Brüder, wovon zwei Schwestern und ein Bruder bereits verstorben seien. Außerdem habe er in Afghanistan zwei Onkeln väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Mütterlicherseits habe er zwei Tanten. Mit seiner Mutter habe er nur einmal Kontakt gehabt. Dies sei vor cirka zwei Monaten gewesen, als er mit ihr telefoniert habe.

Das Leben des Beschwerdeführers sei in Afghanistan in Gefahr, weil ihn ein Beteiligter des Unternehmens seines Vaters umbringen wolle. Die Person heiße XXXX und sei ihm unter dem Namen "XXXX XXXX" bekannt. Der Beschwerdeführer sei jeden Tag von der Schule zum Vater ins Geschäft gegangen. Das Geschäft habe zwei Stockwerke gehabt und habe der Beschwerdeführer im Obergeschoss seine Hausaufgaben gemacht. Während er diese vollrichtete, habe er eine Person, die am Geschäft des Vaters beteiligt gewesen sei, gehört. Zuerst habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass diese Person mit dem Vater des Beschwerdeführers sprechen würde. Als der Beschwerdeführer dann unten im Geschäft gewesen sei, habe er gesehen, dass dieser mit jemandem anderen telefoniert habe. Er habe mitbekommen, dass die Person zur anderen gesagt habe, dass sie seinem Vater Geld wegnehmen würden. Dieser Mann habe das ganze Geld bzw. Geschäft seinem Vater wegnehmen wollen. Die Person, welche telefoniert habe, habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer im Obergeschoss befunden habe. Als der Beschwerdeführer dann unten gewesen sei und er ihn gesehen habe, habe er zu ihm gesagt, dass er am Telefon Spaß gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nachhause gegangen und habe am Abend mit seinem Vater darüber gesprochen.

Als er mit seinem Vater darüber geredet habe, habe dieser Angst bekommen und den Beschwerdeführer gefragt, wann dieses Gespräch stattgefunden habe. Immer wieder habe aus der Kasse des Geschäftes Geld gefehlt.

Der zweite Beteiligte des Geschäftes sei wegen eines Einkaufs in Pakistan gewesen. Als dieser von dort zurückgekommen sei, habe der Vater des Beschwerdeführers mit ihm und dem anderen Beteiligten gesprochen. Der Vater des Beschwerdeführers und ein Mitbeteiligter hätten dann beschlossen, dass "XXXX XXXX" aus dem Geschäft ausscheiden solle und dann abgerechnet werde. XXXX XXXX habe Einfluss gehabt, weil er auch mit der Regierung zusammengearbeitet habe und früher ein Kommandant gewesen sei.

XXXX XXXX habe dann den Vater des Beschwerdeführers und den anderen Beteiligten zu sich nachhause geladen. Seither sei sein Vater nicht nachhause zurückgekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nach zwei Tagen eine Anzeige erstatten wollen. Als der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Onkel von zuhause aus weggehen habe wollen, seinen vor der Eingangstür drei Fotos seines Vaters gelegen. Inzwischen habe jemand die Mutter des Beschwerdeführers vom Handy seines Vaters angerufen. Die Person habe von der Mutter des Beschwerdeführers für die Freilassung des Vaters Geld verlangt und ihr verboten zur Polizei zu gehen. Die Mutter habe mit dem Beschwerdeführer nicht alles besprochen und habe dieser deshalb geweint. Der Onkel des Beschwerdeführers habe gesagt, dass für den Fall, dass sie zur Polizei gehen würden oder eine Anzeige erstatten würden, der Vater des Beschwerdeführers umgebracht werden würde. Der Onkel des Beschwerdeführers und der Bruder des zweiten Beteiligten hätten dann die Waren des Geschäfts und deren Haus verkauft. Der Erlös dessen sei für die Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers bezahlt worden. Dabei sei dem Onkel des Beschwerdeführers eine Adresse gegeben worden, an die dieser und der Bruder des Zweitbeteiligten gegangen seien und das Geld abgeliefert hätten. Freigelassen worden sei der Vater des Beschwerdeführers allerdings nicht und sei auch dessen Handy ausgeschaltet gewesen. Ca. einen Monat hätten sie vom Vater des Beschwerdeführers nichts gehört, dann sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Onkel zur Polizei gegangen und habe er dieser alles erzählt. Die Polizei habe sie dann nach Hause geschickt und ihnen gesagt, dass sie Maßnahmen ergreifen würden.

Eines Tages habe der Beschwerdeführer auf dem Weg von der Schule nachhause zwei Männer getroffen, welche ein Schriftstück in der Hand gehabt und ihm dieses gegeben hätten. Als er das Schriftstück lesen habe wollen, habe ihm eine dieser Personen mit einem Taschentuch betäubt. Als er wach geworden sei, habe er gesehen, dass diese zwei Personen miteinander gesprochen und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen sollten. Der Beschwerdeführer habe sich noch im Auto befunden und sei ihm schwindlig gewesen. Vor ihnen seien Autos durch die Polizei gestoppt und kontrolliert worden. Die zwei im Auto befindlichen Personen seien ausgestiegen und hätten XXXXcht, dass der Beschwerdeführer noch betäubt sei. Er habe dann die Autotür aufgemacht und sei aus dem Auto gestiegen. Ihm sei noch schwindlig gewesen und sei der Beschwerdeführer dann gestürzt. Als er die zwei Personen gesehen habe, habe er geschrien, woraufhin diese auf ihn geschossen hätten. Er sei dann in Richtung Polizei gegangen. Trotzdem hätten diese zwei Personen dann ihn geschossen. Die Polizisten hätten geglaubt, dass die zwei Personen auf sie schießen hätten wollen, worauf diese dann auf die beiden Personen gezielt habe. Eine der beiden Personen sei schwer verletzt worden und zu Boden gefallen. Der Beschwerdeführer selbst sei durch den Sturz am Boden an der rechten Hand oder am Kopf verletzt worden. Er habe nicht gewusst wie er verletzt worden sei, habe aber an der Hand und am Kopf geblutet. Man habe den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt.

Die Polizei habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb die beiden Personen auf ihn geschossen hätten und habe dieser der Polizei erzählt, dass man ihn zuerst betäubt habe. Man habe ihm dann gesagt, dass er nachhause gehen solle. Er habe Angst gehabt und gesagt, dass es sein könne, dass ihn die Personen umbringen würden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer dann mit dem Auto zur Mutter nachhause gebracht. Diese habe geweint, als sie den Beschwerdeführer gesehen habe. Sie habe im Zuge dessen den Onkel des Beschwerdeführers angerufen, welcher dann zu ihnen nachhause gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall seinem Onkel erzählt und habe XXXX dann wieder die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und dieser gesagt, dass er den Beschwerdeführer vergewaltigen und umbringen würde. Daraufhin habe der Onkel des Beschwerdeführers die Flucht aus Afghanistan organisiert.

Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie ein Monat zugewartet habe, bis diese die Polizei verständigt hätten, beantwortete dieser damit, dass sie gewartet hätten, bis sein Vater freigelassen worden wäre. Auf Vorhalt, dass eine Entführung nach Bezahlung des Lösegeldes grundsätzlich nicht so ablaufen würde und der Frage, warum man ein Monat gewartet hätte, bis man sich an die Polizei gewandt habe, gab dieser an, dass das stimmen würde und der Onkel des Beschwerdeführers bezahlt habe, ohne den Vater des Beschwerdeführers freizulassen. Er wisse nicht, ob auch die Familie des Mitbeteiligten zugewartet bzw. sie etwas unternommen habe. Er habe keine Ahnung, weshalb sein Vater trotz Bezahlung des Lösegeldes nicht freigekommen sei. Es könne sein, dass er umgebracht worden sei. Als Grund, weshalb der Beschwerdeführer umgebracht werden sollte, gab dieser an, dass durch die Auseinandersetzungen mit der Polizei der Bruder von XXXX ums Leben gekommen sei und XXXX den Beschwerdeführer deshalb hätte umbringen wollen. Er habe zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass er ihn zuerst vergewaltigen und dann umbringen würde. Auf die Frage, wer die beiden Personen, die auf den Beschwerdeführer geschossen hätten, gewesen seien, gab dieser an, dass sich im Auto zwei Personen, XXXX und eine andere, die er nicht gekannt habe, befunden hätten.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass drei Personen im Auto gewesen wären, führte dieser aus, dass es nur zwei Personen gewesen seien und außerhalb von diesem eine Person gewesen sei. Er wisse nicht, ob diese Person zu den Leuten im Auto gehört habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt habe, dass XXXX, dessen Bruder und eine dritte ihm nicht bekannte Person im Auto gesessen sei, gab dieser an den Bruder von XXXX nicht gekannt zu haben. Die dritte Person sei nicht im Auto, sondern draußen gewesen. Auf Vorhalt, dass XXXX auch eine Gefahr für die Geschwister des Beschwerdeführers bedeuten könne, gab dieser an, dass es möglich sein könne. Seine Mutter habe mit ihm aber nicht darüber gesprochen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei ebenso bedroht worden und habe ihnen aus Angst nachher nicht mehr geholfen.

Auf Vorhalt, dass XXXX und die dem Beschwerdeführer nicht bekannte Person zueinander gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollten und zu diesem Zeitpunkt der Bruder des XXXX noch gar nicht getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die beiden miteinander gesprochen hätten, als sich der Beschwerdeführer noch im Auto befunden und gehört habe, dass sie ihn in ein anderes Gebiet bringen und ihn dort umbringen würden. Zuhause angekommen, habe XXXX die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und ihr gedroht den Beschwerdeführer umzubringen und zu vergewaltigen. Als Grund für seine Entführung vermute der Beschwerdeführer, dass dies deswegen der Fall gewesen sei, weil er zur Polizei gegangen sei und dieser mitgeteilt habe, was er gehört habe. Auf die Frage, ob XXXX Angst vor der Polizei haben müsse, als er auf diese geschossen habe und sein Bruder beim Schusswechsel sogar getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX mit der Regierung zusammen arbeite und gute Beziehungen zu dieser habe würde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er umgebracht zu werden, da ihm niemand helfen könne. XXXX habe gute Beziehungen zur Regierung und werde von dieser unterstützt. Auf die Frage, warum XXXX dann auf die Polizei geschossen habe, wenn diese mit der Regierung zusammenarbeite, gab dieser an nicht auf die Polizei schießen haben zu wollen, sondern er den Beschwerdeführer umbringen habe wollen.

Am XXXX gab die in Österreich lebende Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, welche als Zeugin vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Linz, einvernommen wurde, an, dass sie nur XXXX und XXXX als ihre Geschwister angegeben habe, weil sie nicht gewusst habe, wie alt ihre Geschwister seien. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie in der Einvernahme nur die älteren Geschwister angeben solle. Auf Vorhalt das die Beschwerdeführerin außerdem den Familiennamen XXXX angegeben habe, weil ihr Vater XXXX geheißen habe, ihre Geschwister ebenso mit Familiennamen XXXX heißen würden und XXXX ein völlig anderer Nachname sei, gab diese an, dass deren Familienname XXXX sei und sie den Namen XXXX nie verwendet habe. Sie glaube, dass ihr Vater XXXX geheißen habe. Auf die Frage, wie die Zeugin auf den Namen XXXX komme, gab diese an nicht zu wissen, warum ihr Bruder nicht XXXX geschrieben habe. Sie würde XXXX heißen, weil ihr Ehemann denselben Namen trage. Auf die Frage, warum ihr Bruder XXXX heiße, gab diese an, dass ihre Familie XXXX heiße. Ihr Vater würde XXXX heißen und sei es ein Zufall, dass ihr Ehemann ebenfalls XXXX heiße. Auf Vorhalt, dass die Zeugin in ihrem Asylverfahren gesagt habe, dass sie mit ihren Eltern nach Pakistan geflüchtet und dies während der Zeit der Taliban gewesen sei, dies sich aber nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, dass diese mit seinen Eltern in Afghanistan gewohnt hätten, decken würde, gab diese an, dass sie noch sehr klein gewesen seien, als ihre Eltern von Afghanistan nach Pakistan gefahren seien. Der Beschwerdeführer sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Wann ihre Eltern wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, könne sie nicht sagen.

Am XXXX teilte der Magistrat Steyr, als Jugendwohlfahrtsträger, dem Bundesasylamt im Wesentlichen mit, dass eine Rückkehr als minderjährige Person in seine Heimat, ungeachtet möglicher familiärer Unterstützung, aus humanitären Erwägungen, mit der unmittelbaren und aufgrund der einschlägigen Berichte der substantiierten Gefahr verbunden sei, in eine aussichtlose Lage gemäß Art 3 EMRK führen würde. Dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Asyl sei bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes stattzugeben. Sollte die Behörde dennoch zum Ergebnis kommen, dass dem Vorbringen des Minderjährigen keine Asylrelevanz zu entnehmen sei, müsse bei der Prüfung der subsidiären Schutzbedürftigkeit jedenfalls die Minderjährigkeit berücksichtigt werden und sei unter Berücksichtigung der geschilderten Lage jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den Beschwerdeführer am XXXX, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 10 Abs. 1 AsylG Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte und begründete dies wie folgt:

Die belangte Behörde habe festgestellt, dass sein Vorbringen zu seiner Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden habe können, da es den Angaben des Beschwerdeführers an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Dies sei für den Beschwerdeführer keineswegs nachvollziehbar, da er seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß, glaubwürdig, schlüssig und plausibel vorgebracht habe. Er wolle klarstellen, dass es aufgrund der Bestellung eines iranischen Dolmetschers für die Sprache Dari, sowohl während seiner Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen, als auch vor dem Bundesasylamt Linz zu Missverständnissen gekommen sei. Er wolle dazu ein paar Beispiele anführen, indem er in Wirklichkeit nie gesagt habe, dass einer der drei Personen auf die Polizisten geschossen habe. In Wirklichkeit habe er angegeben, dass einer der drei Personen auf den Beschwerdeführer persönlich geschossen habe. Es sei richtig, dass der Bruder von XXXX im Zuge dessen von den Polizisten erschossen worden sei. Bei diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer am Kopf und Arm (Innenseite vom Ellbogen) schwer verletzt worden und könne man noch immer Spuren von diesen Verletzungen in Form von Narben an seinen Körper sehen.

"XXXX XXXX" sei in die deutsche Sprache falsch übersetzt worden, da "XXXX" im afghanischen Dari nicht ein Name, sondern "Herr bzw. Onkel" bedeuten würde.

Außer den sprachlichen Missverständnissen sei der Beschwerdeführer durch den für die Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle bestellten Dolmetscher angewiesen worden, seine Fluchtgründe kurz und bündig zu schildern. Als Begründung dafür habe er angegeben, dass er später, vor dem Bundesasylamt, die Möglichkeit habe, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Gerade aus diesem Grunde habe er seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung lediglich in groben Zügen geschildert.

Er wolle betonen, dass ihn XXXX, als einzigen von seinen Geschwistern persönlich gekannt habe, da er immer nach der Schule ins Geschäft seines Vaters, der Baumetalle verkauft habe, gegangen sei, um gemeinsam mit seinem Vater nachhause zu fahren, da die Schule weit von ihren Heimatort entfernt gewesen sei. XXXX habe gewusst, dass er der Sohn seines Vaters sei. Durch einen Zufall (Abhören eines "geheimen Gesprächs") habe er erfahren, dass er alle Einnahmen sowie alle Investitionen aus dem Geschäft für sich selber hätte haben wollen. XXXX habe den Beschwerdeführer zunächst wegen seiner "Entlassung aus der Firma", über diese sein Vater mitentschieden habe, entführen und umbringen wollen. Auf diese Art und Weise habe er sich an der Familie des Beschwerdeführers Vaters rächen wollen. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn gewesen den XXXX persönlich gekannt und sich als "potentielles Opfer" ausgesucht habe. Auch die Tatsache, dass er als "Augenzeuge" das geheime Gespräch, in welchen er seine "unreinen" Absichten enthüllt habe, mitgehört habe, habe mit Sicherheit dazu beigetragen, dass er sich gerade den Beschwerdeführer als Opfer ausgesucht habe. Nach seiner Entführung und Flucht aus dem fremden Auto, sei noch ein zusätzlicher Grund, wegen den in XXXX umbringen habe wollen, dazugekommen. Dies sei die Rache für die Tötung seines Bruders, der wegen dem Beschwerdeführer getötet worden sei, gewesen. Nachdem der Bruder von XXXX wegen ihm getötet worden sei, habe dieser ernste schwerwiegende Morddrohungen gegenüber seiner Person ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer viel stärker als seine Geschwister, seine Mutter sowie sein Onkel, die sich noch in Afghanistan aufhalten würden, gefährdet. Der Beschwerdeführer habe die Flucht aus seinen Heimatstaat ergriffen, da sich sein Leben sowie seine körperliche Unversehrtheit in einer schwerwiegenden Gefahr befunden hätten. Er wolle klarstellen, dass sie sich, als sein Vater trotz der Bezahlung des Lösegeldes nicht freigelassen worden sei, aus Angst um ihr Leben, nicht getraut hätten zur Polizei zu gehen. XXXX habe ihnen nämlich am Telefon gedroht und ihnen gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie den Vorfall bei der Polizei melden würden. Er wolle in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Polizei in Afghanistan in solchen Fällen sowieso machtlos sei und keineswegs in der Lage sei den Menschen in solchen Situationen zu helfen und diese zu beschützen. Er wolle explizit darauf hinweisen, dass ein Sohn vom Onkel von XXXX ein Hauptmann von einer Provinz sei. Insofern sei eine Anzeige bei der Polizei sinnlos, da diese gar nichts bringe. In Afghanistan herrsche eine Gesetzlosigkeit und Korruption sowohl bei der Polizei als auch bei den Behörden und Gerichten. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde keinesfalls zur Feststellung gelangen können, dass seinem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan, die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und er in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aus seinen Fluchtgründen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden würde. Die Verfolgung sei stets aktuell und asylrelevant im Sinne des Artikels 1, Abschnitt A, Ziffer 2 Genfer-Flüchtlingskonvention in Verbindung mit dem New Yorker Protokoll. Ihm drohe in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung in Form eines Mordes. Sein Leben würde sich in Afghanistan in einer "schwer wiegenden Gefahr" befinden.

Er wolle betonen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, außer der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie, mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert wäre. Im Falle einer Rückkehr würde ein hohes Risiko, Eingriffen in seine physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein, bestehen.

Es sollte ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden, da er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten würde. In diesem Zusammenhang wurde auf verschiedene Auszüge von Länderberichten des Jahres 2012 verwiesen.

Am XXXX wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, wonach der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm nach den zugefügten Verletzungen am linken Arm (an der Innenseite des Ellbogens) sowie am Hinterkopf, zunächst schwindlig geworden wäre. Anschließend habe er das Bewusstsein verloren.

Er sei zunächst am linken Arm angeschossen worden, die Patrone sei nicht in der Hand "drinnen geblieben" und habe ihn "nur" berührt. Danach sei er, soweit er konnte, in Richtung Polizei gelaufen.

In diesem Zusammenhang könne er sich daran erinnern, dass er Schüsse gehört habe und es ihm dann sehr warm geworden sei, als ob er eine Kugel abbekommen hätte. Einen Schuss auf ihn habe er aber nicht wissentlich wahrgenommen.

Die Verletzung am Hinterkopf habe er davon getragen, als er gestürzt sei, als ihm die Polizei einen "Schubs" gegeben habe, um den Beschwerdeführer schnell vor Schüssen in Sicherheit zu bringen. Durch die Verletzung am Hinterkopf habe er viel Blut verloren und sei in den Kofferraum eines Polizeiautos gelegt worden, was in Afghanistan nichts Außerordentliches darstelle und ins Krankenhaus XXXX XXXX eingeliefert worden. Dort sei die Verletzung am Hinterkopf genäht worden und habe sich der Beschwerdeführer einer Operation seines linken Armes unterzeihen müssen. Die behandelnden Ärzte hätten mit dem Beschwerdeführer selbst nicht persönlich über die Verletzungen gesprochen, sondern lediglich mit seiner Mutter, die ihm dies dann später persönlich erzählt habe.

Der Beschwerdeführer habe sich später einem Mitarbeiter der Volkshilfe anvertraut, dass dieser im Zuge der Entführung durch seine Verfolger, vergewaltigt und schwer sexuell missbraucht worden wäre. Dies sei direkt im Auto der Entführer passiert, nachdem sie ihn betäubt hätten. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX habe er dies lediglich kurz angeschnitten, er habe sich dafür sehr geschämt und große Angst verspürt dies jemanden zu erzählen. Nicht einmal seine Schwester und ihr Ehemann, welche in Österreich leben würden, würden von diesem schrecklichen Umstand wissen. Der anwesende Dolmetscher sei jedoch überhaupt nicht auf diese "heikle und äußerst private Sache" eingegangen und habe es nicht übersetzt. Nach der erlittenen Vergewaltigung und nach dem schweren sexuellen Missbrauch habe der Beschwerdeführer länger als ein Monat starke Schmerzen im "hinteren Bereich" verspürt und große Probleme gehabt seine Notdurft zu verrichten.

Als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer 1. vergewaltigt und schwer sexuell missbraucht wurde 2. die Verletzung er am Ellbogen durch einen Schuss erlitten habe und 3. die Verletzung an seinen Hinterkopf durch einen Sturz infolge eines "Schutzes" verursacht worden sei, wurde ein Antrag auf Einholung eines fachkundigen medizinischen Gutachtens gestellt. Damit sich der Asylgerichtshof persönlich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen könne, wurde außerdem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Nach schlechten Erfahrungen, die er mit den für ihn bestellten iranischen Dolmetscher (sowohl bei der Erstbefragung in der EAST Ost als auch vor dem Bundesasylamt Linz) gemacht habe, wurde explizit die Beiziehung eines afghanischen Dolmetschers für die Sprache Dari beantragt.

Am XXXX wurde u.a. eine Bestätigung von 12 Sitzungen bei einem Psychotherapeuten und ein Befundbericht vom XXXX eines Facharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie dem BVwG übermittelt.

4. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer ausführte seine Vergewaltigung deshalb so spät angegeben zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass dasselbe in Österreich noch einmal passiere, nachdem in Afghanistan seine ganze Verwandtschaft davon erfahren habe. Er sei bei der Einvernahme von seiner Schwester begleitet worden und habe ihr dies nicht erzählen wollen. Außerdem habe ihm seine Mutter gesagt, dass er darüber schweigen und niemanden etwas davon erzählen solle. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, dass in Afghanistan seine ganze Verwandtschaft davon erfahren habe, dass er vergewaltigt worden sei und andererseits ausführe, dass seine Schwester nichts darüber wissen würde und ihm seine Mutter beauftragt habe über diesen Vorgang zu schweigen, gab dieser an nach Österreich gekommen zu sein, um ein neues Leben anzufangen. Er wolle seine Vergangenheit in Afghanistan für immer vergessen und keinesfalls, dass jemand von seinen Problemen erfahre, weil er davon ausgehe, dass er damit wieder gequält werden würde. Auf die Anmerkung hin, dass damit, die an ihn gestellte Frage nicht beantwortet worden sei, gab dieser nach Wiederholung der Frage an, dass seine Mutter damit verhindern habe wollen, dass er damit gequält werden würde. Er wolle nicht, dass seine Schwester davon erfahre, weil diese lange Zeit krank gewesen sei. Seit kurzem habe sie sich ein wenig erholt. Wenn diese von den Problemen des Beschwerdeführers erfahren würde, würde sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtern. Die Schwester des Beschwerdeführers würde an Bauchschmerzen leiden und seit ca. vier Jahren in Therapie sein. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester wisse, dass er entführt worden sei und sie auch seine restliche Fluchtgeschichte kenne. Das Einzige, was seine Mutter ihr nicht erzählt habe, sei seine Vergewaltigung. Er wolle auch nicht, dass seine Schwester davon erfahre.

In Afghanistan habe er in XXXX, im Stadtteil XXXX, Provinz XXXX gelebt. Auf die Frage, in welchem Stadtteil XXXX er genau gelebt habe, gab dieser XXXX an. Auf die Frage was XXXX sei, führte dieser aus, dass XXXX Distrikt bedeuten würde und er im DorfXXXX gelebt habe. Hinsichtlich der Frage, ob dieses Dorf außerhalb vom Stadtteil XXXX liegen würde, meinte dieser, dass es ein Teil von XXXX sei. Er habe dort mit seiner ganzen Familie gelebt, welche aus seiner Mutter, drei Schwestern und einem Bruder bestanden habe. Derzeit würden sie sich im Iran aufhalten. Er wisse davon, weil vor einiger Zeit seine Mutter seine Schwester angerufen habe und ihr dabei mitgeteilt habe, dass sie über Pakistan in den Iran geflüchtet seien, weil seine Schwester von dieser Person zu einer Zwangsheirat gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter keinen Kontakt, seine Familie würde sich erst seit kurzer Zeit im Iran dort illegal aufhalten. Ein eigenes Telefon habe seine Mutter nicht, sie würde aber die Telefonnummer von seiner Schwester haben und diese kontaktieren. Die Frage, warum der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter habe, beantwortete dieser damit, dass jedes Mal, wenn seine Mutter angerufen habe, er zufälligerweise in der Schule gewesen sei. Er komme meist spät in der Nacht nachhause und sei es zu diesem Zeitpunkt im Iran bereits Nacht. Es sei um 17:00 Uhr, dass er von der Schule nachhause kommen würde. Am Wochenende würde er allerdings keine Schule haben und Fußball spielen. Zum Zeitpunkt des Anrufes habe sich seine Familie in XXXX aufgehalten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe aber seiner Schwester gesagt, dass sie in eine andere Stadt gehen wollten. Außer den vom Beschwerdeführer genannten Personen, würde noch sein Onkel väterlicherseits im Iran bei seiner Mutter leben. Auf Fragewiederholung gab dieser an Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits in Afghanistan, in XXXX, zu haben. Außerhalb dieser Stadt habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer selbst habe außer in XXXX an keiner anderen Adresse in Afghanistan gelebt.

5. Mit Beschluss vom XXXX wurde Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestellt. Im dem vom Sachverständigen am XXXX erstellten Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass sich keine Hinweise auf eine akute psychiatrische Erkrankung ergeben. Es fand sich bei der Untersuchung ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund mit einem in allen Qualitäten orientierten Untersuchten, mit kohärentem und zielführenden Sprach- und XXXXnkengang ohne inhaltliche und formale Auffälligkeiten. Es fanden sich auch keine Zeichen von Apathie, sodass der Sachverständige zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging. Er schloss es nicht mit völliger Sicherheit aus, dass eine solche bestanden haben möge, welche sich unter mehrmonatiger psychotherapeutischer Behandlung wiederum gebessert bzw. zurückgebildet habe.

6. Mit Beschluss vom XXXX wurde Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome nach einer behaupteten Vergewaltigung vom BVwG beauftragt.

Darin wurde im Wesentlichen die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome von einer Vergewaltigung herrühren, damit beantwortet, dass auf Grund der durchgeführten Untersuchung kein Untersuchungsbefund einer stattgegebenen Vergewaltigung festgestellt werden habe könne. Da keine nachfolgenden Verletzungen aus dem geschilderten Analverkehr nachweisbar gewesen wären, habe nicht festgestellt werden können, in welchem Zeitraum die Vergewaltigung stattgefunden habe. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass weder eine Verletzung festgestellt noch ein zeitlicher Zusammenhang bzgl. der vorangegangenen geschilderten Vergewaltigung hergestellt werden habe können.

7. Am XXXX wurde die Verhandlung fortgesetzt, wonach dieser auf die Frage, ob er seine Aussagen, die er seinerzeit bei der Polizei oder beim Bundesasylamt gemacht habe aufrecht halten würde und diese korrekt seien, angab, manche Sachen später gesagt zu haben. Er habe am Anfang gewisse Sachen nicht sagen können, weil er sich dafür geschämt und Angst gehabt habe. Die Frage, welche Sachen der Beschwerdeführer nicht erwähnt habe, beantwortete er damit, dass er bei seinen vorigen Einvernahmen nicht angegeben habe, dass er sexuell missbraucht worden sei. Ansonsten habe er die Wahrheit gesagt, allerdings könne es sein, dass es dort zu Missverständnissen oder Fehlern gekommen sei, weil der Beschwerdeführer dort einen iranischen Dolmetscher gehabt habe. Er wolle sich vorab entschuldigen, falls er damals bei seinen Angaben Fehler gemacht oder diese durcheinandergebracht habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Protokolle gelesen und diese mit dem Beschwerdeführervertreter durchgegangen sei, gab dieser auf die Frage, wo es zu Missverständnissen gekommen sei an, dass er dies nicht sagen könne. Er habe schon erwähnt, dass die Dolmetscherin persisch gesprochen habe und sie der Sprache nicht mächtig gewesen sei. Es seien irgendwelche Fehler passiert. Die Frage, inwiefern Missverständnisse nunmehr vorliegen würden, beantwortete er damit, dass man z.B. seinen Vornamen in der iranischen Schreibweise "XXXX" geschrieben habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuerst gesagt habe, dass es zu Missverständnissen gekommen sei und er gefragt wurde was er damit meine, gab dieser an, dass dies bei seinen Namen gewesen sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung.

Hinsichtlich seines genauen Wohnortes bzw. des Ortes, an dem der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt habe, gab dieser an in XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Auf Vorhalt, dass in der letzten Verhandlung festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX stammen würde, gab dieser an, dass es sich um dasselbe Dorf handeln würde, welches unter dem Namen "XXXX" bekannter sei. Der Frage, was "XXXX" heißen würde, wich der Beschwerdeführer aus, indem dieser ausführte, dass XXXX nicht der Name ihres Dorfes, sondern die der Strasse, in der er wohnen würde, sei. Auf Fragewiederholung führte dieser aus nicht zu wissen, warum diese "XXXX" heiße. Er habe es seit seiner Kindheit so gehört, dass diese "XXXX" genannt werde. In den Unterlagen würde sie aber immer unter "XXXX" stehen. "XXXX" würde die Straßenbezeichnung sein, in der sie gewohnt hätten. Das Dorf, indem sie gewohnt hätten, hätte XXXX geheißen. Auf die Frage des beigezogenen länderkundigen Sachverständigen, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass es ein Ort gewesen sei, der außerhalb der Stadt XXXX gewesen wäre. Er sei etwa 25 bis 30 Minuten mit dem Auto entfernt.

Hinsichtlich der Frage an den Sachverständigen, ob das Dorf XXXX in XXXX unter den Angaben des Beschwerdeführers bekannt sei, erläuterte dieser, dass XXXX ein Distrikt von XXXX sei und auch eine Stadt wie Steyr in Vergleich zu Linz sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass eine Strasse "XXXX" heiße, sei für die Nennung einer Strasse bzw. eines Dorfes ungewöhnlich.

Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer gewohnt bzw. seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe und dort aufgewachsen sei, gab dieser an nur zu wissen, dass sie in seiner Kindheit nach Pakistan gegangen sei. An das Alter könne er sich nicht erinnern. Wie lange er dort gewesen sei, wisse er auch nicht. Danach seien sie nach XXXX zurückgekommen. Nach der Rückkehr aus Pakistan habe der Beschwerdeführer bis zu seinem 16. Lebensjahr in XXXX gelebt. Er wisse nur, dass er die zweite Klasse in XXXX besucht und danach in XXXX bis zur 10. Schulstufe die Schule besucht habe. Gelebt habe er in diesem Zeitraum in XXXX. Dort habe er im Viertel bzw. Ort XXXX gelebt. Die Straßen hätten dort keine Bezeichnungen getragen und seien als solche nicht bezeichnet. Er wisse nicht genau, wie viele Jahre er dort gelebt habe. Es könnten acht oder neun Jahre, aber auch zehn Jahre gewesen sein. Außer der von ihm angegebenen Adresse, habe er in Afghanistan nirgendwo anders gelebt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Afghanistan direkt von der von ihm angegebenen Adresse verlassen habe, beantwortete dieser mit einer Gegenfrage, indem er meinte, ob außerhalb von Afghanistan gemeint sei. Auf Fragewiederholung gab der Beschwerdeführer an, dass er von dort nach XXXX und in weiterer Folge auf dem Landweg in den Iran gebracht worden sei. Er habe mit seiner Familie, welche aus seinem Vater, Mutter, drei Schwestern und einen Bruder bestanden habe, an dieser Adresse gelebt.

Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt und halte sich diese seit etwa sechs, sieben, acht oder neun Monaten im Iran auf. Er wisse dies deshalb, weil ein Onkel väterlicherseits und seine Familie einmal seinen Schwager angerufen und ihnen dies mitgeteilt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am XXXX gefragt worden sei, woher er wissen würde, dass seine Familie im Iran leben würde und dieser gesagt habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers seine Schwester in Österreich angerufen habe und ihr dies mitgeteilt worden sei, dass sie über Pakistan in den Iran geflüchtet seien, weil seine Schwester von einer Person zur Zwangsheirat gezwungen worden wäre und er heute sagen würde, dass er diese Informationen von seinem Schwager haben würde, gab dieser an, wenn er seinen Schwager genannt habe, dann auch seine Schwester gemeint habe, weil diese beiden ein Ehepaar seien. Die Vertreterin des Beschwerdeführers merkte in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer das Gerät (Telefon) gemeint habe und er mit seiner Aussage besonders konkret sein habe wollen.

Auf die Frage, wie die Straße geheißen habe, in der sie gewohnt hätten, gab dieser "XXXX" an. Die Leute, die dort sehr lange wohnen oder diejenigen die Analphabeten seien, würden sie "XXXX" nennen. Offiziell würde sie aber "XXXX" heißen. Der Sachverständige gab in diesem Zusammenhang im Wesentlichen an, dass es im Zentrum des Distriktes XXXX eine Gasse mit dem Namen "XXXX" geben würde. Diese würde deshalb "XXXX" genannt werden, weil dort "XXXX" wohnen würden. Es handle sich dabei um Heiligkeiten. Bei diesen Tätlichkeiten könne es sich um Nachkommen von XXXX handeln oder um geistliche Anführer. Eine Gasse unter dem Namen "XXXX" würde nicht existieren. Es würde nur eine mit dem Namen "XXXX" geben.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am XXXX gesagt habe, dass man seine in Österreich lebende Schwester bzw. seinen Schwager angerufen habe, weil eine Schwester des Beschwerdeführers zur Zwangsheirat gezwungen worden sei und deshalb die Familie des Beschwerdeführers geflüchtet sei, gab dieser auf die Frage, um welche Schwester es sich dabei gehandelt habe, den Namen XXXX an. Es habe sich um dieselbe Person, die seinem Vater Schwierigkeiten gemacht habe, gehandelt. Dieselbe Person habe die Schwester des Beschwerdeführers zur Zwangsheirat zwingen wollen. Er würde die Person nur unter den Namen "XXXX" kennen. Wie die Person mit Familiennamen heißen würde, wisse der Beschwerdeführer nicht.

In Afghanistan habe der Vater des Beschwerdeführers für dessen Lebensunterhalt gesorgt. Dieser habe über eine Baufirma verfügt, welche er nach der Schule besucht habe. Die Baufirma des Vaters des Beschwerdeführers habe sich in der Stadt XXXX, neben der Gemeinde von XXXX befunden. Mit der Gemeinde von XXXX, meine er das Gebäude der Gemeinde des Bürgermeisteramtes. Die Firma des Vaters habe "XXXX" geheißen. Die Frage, wann der Vater diese Firma betrieben habe, beantwortete er damit, dies nicht zu wissen. Vielleicht vor fünf, sechs oder sieben Jahre. Er wisse es nicht. Auf Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser diese in den fünf, sechs oder sieben Jahren, in denen er sich in Afghanistan aufgehalten habe, diese betrieben habe. Er wisse von dem Betrieb vor zwei Jahren, weil er selbst in die Firma gegangen sei. Wie viele Jahre zuvor er diese immer betrieben habe, könne er nicht sagen. Er habe diese mit zwei anderen Personen betrieben. Eine Person sei XXXX gewesen, die zweite Person habe XXXXXXXX geheißen, welche auch XXXX genannt worden sei. Auf Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer den Namen von der zweiten von diesen genannten Person so genau wisse und die andere Person nicht bzw. nur rudimentär, gab dieser an, weil diese sie auch zuhause besucht habe. Er wisse nicht, seit wann sein Vater mit den beiden Geschäftspartnern das Geschäft betrieben habe. Vielleicht vier oder fünf Jahre.

Der eigentliche Anlass, weshalb er Afghanistan verlassen habe, habe darin bestanden, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und man ihn umbringen habe wollen. Als er eines Tages von der Schule in die Firma gegangen sei, habe er gehört, dass der Geschäftspartner seines Vaters, XXXX, über die Entführung seines Vaters mit jemandem gesprochen habe. Als er dann am Abend nachhause gekommen sei und seinem Vater davon erzählt habe, habe ihm dieser nicht geglaubt. XXXX habe den Beschwerdeführer dann immer wieder überall am Körper berührt. Als er darüber mit seinen Eltern gesprochen habe, hätten sie gemeint, dass das nicht so ernst sei und er nur Spaß machen würde. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn dann am nächsten Tag zu ihm in die Firma mitgenommen und habe ihm gesagt, dass er alles am Vortag, was er gesprochen habe, mitgehört habe. Damit hätten die Probleme angefangen. Eines Tages bzw. eines Abends seien sein Vater und der andere Geschäftspartner XXXXvon XXXX eingeladen worden. Der Vater des Beschwerdeführers und sein Geschäftspartner seien dann nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Er und sein Geschäftspartner XXXXseien seither verschollen.

Er habe sich in der Firma aufgehalten, als er das Gespräch von XXXX mitgehört habe. Er habe XXXXcht, dass er schlafen würde. Als er wach geworden sei, habe der Beschwerdeführer gehört, was XXXX gesprochen habe. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer gelegen sei, als XXXX telefoniert habe, gab dieser an im hinteren Raum der Firma oder des Geschäfts, wo ein Raum, indem man schlafen habe können, gewesen sei. Der Sitz der Firma habe aus zwei Etagen, einer oberen und einer unteren bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich in der unteren Etage im hinteren Raum befunden.

Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer gehört, dass XXXX mit jemanden einen Plan geschmiedet und mit dieser Person ausgemacht habe, dass er oder sie den Vater des Beschwerdeführers entführen und ihm die Firma und das Geld wegnehmen hätten wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am XXXX gesagt habe, dass er sich im Obergeschoss aufgehalten habe, als er das Gespräch des XXXX mit anderen Personen gehört habe und er heute sagen würde, dass er sich im unteren Geschoss, im hinteren Teil des unteren Geschosses aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er unten geschlafen habe, später dann auf der oberen Etage gewesen sei, um seine Hausaufgaben zu machen. Dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von den Berührungen des XXXX beim Bundesasylamt nichts erwähnt habe, stimmte dieser zu. Als der Beschwerdeführer seinem Vater erzählt habe, dass XXXX ihn in jeder Art und Weise schädigen habe wollen, habe er dies einfach nicht geglaubt und gesagt, dass er hingehen und ihn dazu befragen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am XXXX gesagt habe, dass nachdem er seinen Vater das Gespräch von XXXX erzählt habe, dieser Angst gehabt habe und er den Beschwerdeführer gefragt hätte, wann das Gespräch gewesen wäre, er am heutigen Verhandlungstag aber ausführe, dass ihm sein Vater nicht glauben würde, gab dieser an, dass es stimmen würde, was er damals gesagt habe. Am nächsten Tag habe sein Vater den Beschwerdeführer mitgenommen und sie gegenübergestellt. XXXX habe das Gespräch geleugnet und nur gesagt, dass er Spaß gemacht hätte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sein Vater mit dem zweiten Geschäftspartner, als dieser von einer Reise aus Pakistan zurückgekehrt sei, mit XXXX über diese Angelegenheit gesprochen habe und eine Gegenüberstellung des Beschwerdeführers im Beisein von dessen Vater mit XXXX völlig unerwähnt gelassen habe, gab dieser an, dass diese Gegenüberstellung vor der Aussprache mit dem zweiten Geschäftspartner seines Vaters stattgefunden habe.

Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auch gesagt habe, dass XXXX den Vater des Beschwerdeführers und den anderen Geschäftspartner später zu sich nach Hause eingeladen habe, bejahte dieser und gab an dies auch vorher erzählt zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Vater Angst gehabt habe, nachdem dieser vom Beschwerdeführer vom Inhalt des Gesprächs des XXXX mit der anderen Person erfahren habe und er dann trotzdem der Einladung von XXXX gefolgt sei, gab dieser an nicht zu wissen, weshalb er der Einladung gefolgt sei. Vielleicht habe der Vater des Beschwerdeführers seinen Angaben nicht Glauben geschenkt, weil es sich XXXXcht habe, dass er ein Kind sei. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass XXXX seinen Vater und den anderen Geschäftspartner zu sich nach Hause eingeladen habe und der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr nach Hause gekommen wäre, beantwortete er damit, dass es stimmen würde, dass sein Vater nicht mehr zurückgekehrt sei. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht zurückgekehrt sei, hätten sie noch einige Zeit abgewartet und sei der Beschwerdeführer danach mit seiner Mutter zur Polizei gegangen und habe dort eine Anzeige erstattet. Danach hätten sie zuhause in der Nacht einen Anruf vom Telefon des Vaters des Beschwerdeführers auf deren Haustelefon bekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Nummer des Vaters gesehen und erkannt.

Die Anzeige hätten sie bei der Polizei in der Stadt erstattet. Nachdem dies nichts gebracht habe, hätten sie eine Anzeige bei der Polizeikommandantur XXXX eingebracht. Es habe sich um die Kommandantur, die beim Altbazar bzw. in der Nähe von XXXXliege, gehandelt. Etwa eine Woche, nachdem der Vater des Beschwerdeführers verschwunden sei, seien sie zur Distriktpolizei XXXX, gegangen. Er wisse nicht, ob sie dort etwas aufgeschrieben oder aufgenommen hätten. Er sei mit seiner Mutter dort gewesen.

In der Nacht, in der sie einen Telefonanruf erhalten hätten, habe XXXX mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Er habe dieser mitgeteilt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bei ihm befinden würde und habe ihnen auch Fotos von diesem zu deren Haus geschickt und Geld von seiner Mutter verlangt. Er wisse nicht mehr wie viele Fotos nachhause geschickt worden seien. Es sei für ihn schwer darüber nachzudenken. Auf die Frage, ob es sich dabei um ein ganzes Konvolut an Fotos oder einzelner dieser gehandelt habe, gab dieser an, dass es einige gewesen wären. Auf den Bildern sei sein Vater zu sehen gewesen, wie dieser gefesselt und misshandelt worden sei und auch ein kurzes Video dabei gewesen. XXXX habe des weiteres verlangt, dass man auf ihn die Firma umschreiben und die Polizei nicht verständigen solle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob XXXX gewusst habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter bei der Polizei gewesen sei. Nachdem das vereinbarte Geld an den vereinbarten Ort deponiert worden sei, sein Vater trotzdem nicht freigelassen worden sei, hätten sie zum zweiten Mal eine Anzeige erstatten müssen. Er wisse nicht mehr genau wie lange sie zugewartet hätten, bis sie zum zweiten Mal eine Anzeige erstattet hätten. Es sei ca. eine oder zwei Wochen später nach der ersten gewesen. Auf die Frage, ob es vor dem von ihm geschilderten Telefon schon zuvor einen Telefonanruf gegeben habe, gab dieser an, dass dies der Fall sein könne, er es aber nicht genau wisse. Es tue ihm leid, dass er vieles vergessen habe. Er wisse nichts Genaueres über die Umstände der Lösegeldübergabe. Er wisse nur, dass sein Onkel väterlicherseits in Begleitung einer männlichen Person der Familie des zweiten Geschäftspartners seines Vaters (XXXX) das Lösegeld an einem vereinbarten Ort deponiert habe. Wo genau dies gewesen sei, wisse er nicht, da er damals ein Kind gewesen sei und man ihn nichts über diese Umstände gesagt habe. Er habe vergessen, wie hoch das Lösegeld sei. Er wisse nicht mehr, wie viel dies gewesen sei. Auf Vorhalt wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung bekannt gegeben, dass er beim Bundesasylamt dazu 50 LAK angegeben habe. Er wisse nicht genau, woher man so viel Geld genommen und sich das Lösegeld beschaffen habe. Es sei die Firma und das Haus mit XXXXgeteilt worden. Auf Nachfrage, was dies heißen würde, gab dieser an, dass lediglich die Firma geteilt worden wäre. Auf Vorhalt, dass dies noch immer nicht die gestellte Frage beantworten würde, gab dieser an, dass die Firma und ihr Haus verkauft werden hätten müssen und es so zu diesem Erlös gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie der Verwandte von dem zweiten Geschäftspartner geheißen habe, der an der Lösegeldübergabe beteiligt gewesen sei. Er wisse auch nicht, welche Vorkehrungen im Rahmen der Lösegeldübergabe getroffen worden seien. Er wisse nur, dass das Geld kurz deponiert worden und sein Vater nicht freigelassen worden sei. Der Bruder des Geschäftspartners und dessen Onkel hätten miteinander gesprochen, dass sie das Geld deponieren und seinen Vater frei bekommen würden. Er sei aber trotzdem nicht freigelassen worden, worauf sie eine Anzeige erstattet hätten.

Mit XXXX sei am Telefon ausgemacht worden, dass er den Vater des Beschwerdeführers freilassen würde. Eine Garantie dafür wurde dazu nicht abgegeben.

Auf die Frage, ob XXXX, außer der Tätigkeit als Geschäftspartner beim Vater des Beschwerdeführers noch eine andere Tätigkeit ausgeübt habe, gab dieser an dies nicht genau zu wissen. Er habe sich quasi, wie ein Kommandant benommen bzw. habe er sich persönlich als Kommandant gezählt. Er sei kein offizieller Kommandant gewesen. Vielmehr würde es in Afghanistan viele solcher Personen geben, die sich "Kommandant" nennen würden und einige Leute den Kommandanten begleiten würden. XXXX sei von Personen begleitet worden, welche mit ihm auch im Auto mitgefahren seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer XXXX als "XXXX XXXX" bezeichnet habe, gab dieser an, dass er ein "älterer Herr" gewesen sei, dem er seinen Respekt, wie es in Afghanistan üblich sei, gezollt habe. Er wisse nicht, ob XXXX noch ein anderes Geschäft betrieben oder eine andere Tätigkeit ausgeübt habe. Er wisse aber, dass er Kontakte zu XXXX gehabt habe. Auf Vorhalt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass er Kontakt zu dieser Person habe, wenn er gleichzeitig nicht einmal den Familiennamen vom XXXX kennen würde, gab dieser an, dass er Fotos von diesem in der Firma und auch in seinem Auto aufgeklebt habe. Er habe auch seinem Vater gesagt, dass er ein Verwandter oder Cousin von diesem sei. Auf dem Foto sei auch sein Name zu lesen gewesen, weil er kandidiert habe.

Der Beschwerdeführer wisse nicht viel von XXXX Er wisse nur, dass er auch Gouverneur einer Provinz gewesen sei. Ob dies in XXXX oder XXXX oder anderswo gewesen sei, wisse er nicht. Es sei aber darüber gesprochen worden. Die Frage, ob mehrere Personen XXXX in Afghanistan aufgeklebt hätten, nachdem dieser kandidiert habe, gab dieser an von anderen nichts zu wissen. Er habe dies nur bei XXXX gesehen. Er wisse nicht, ob er kandidiert habe. Er habe dies nur anhand der Fotos gesehen.

Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht freigelassen worden sei, seien die Mutter, der Onkel väterlicherseits und der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen und hätten dort eine Anzeige erstattet. Danach hätte sie ihr Onkel nicht mehr unterstützen wollen, weil er Angst um sich und seine Familie bekommen habe. Nach ihrer Anzeige sei XXXX festgenommen, danach aber wieder freigelassen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann er sich an die Polizei gewandt habe, nachdem sein Vater nicht freigelassen worden sei. Er habe so viele Probleme und Strapazen hinter sich, es seien vielleicht ein oder zwei Wochen oder auch länger danach gewesen, er wisse es nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von dem Umstand, dass XXXX von der Polizei festgenommen worden sei, im gesamten Verfahren vor der ersten Instanz nichts erwähnt habe, gab dieser an zu glauben dies schon erzählt zu haben. Auf die Frage, was nach Erstattung der Anzeige passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass nachdem sie einige Male bei der Polizeikommandantur in XXXX gewesen seien, seiner Mutter von der Polizei angeboten worden sei, mit ihr zu schlafen, um der Sache mit ihrem Vater nachzugehen. Seiner Mutter sei es dabei nicht gut gegangen und habe diese geweint bzw. nicht mehr hingehen wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer davon beim Bundesasylamt nichts erzählt habe, gab dieser an schon einmal erwähnt zu haben, dass er gewisse Sachen nicht angegeben habe, weil es sich dafür geschämt habe, da dies keine normalen Sachen für ihn seien.

Als er eines Tages von der Schule auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätten ihm zwei Männer einen Zettel gegeben. Es habe sich um keinen Zettel, sondern um ein kleines Tuch gehandelt. Danach sei der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden. Auf diesem Tuch sei eine Adresse gestanden. Als er diese lesen habe wollen, habe einer von diesen beiden mit einem Mittel von hinten greifend ihn ohnmächtig gemacht. Er wisse nicht mehr, was dann passierte. Als er zu sich gekommen sei und das Bewusstsein erlangt habe, sei er bei einem Kontrollposten der Polizei gewesen. Auf nochmalige Frage, wie es erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden sei, gab dieser an, dass ihm ein Tuch vor die Nase gehalten worden und er so in Ohnmacht gefallen sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt, als er sein Bewusstsein erlangt habe, in der Gasse, in der sich seine Schule befunden habe, aufgehalten. Er wisse nicht mehr, wo er sich aufgehalten habe, als er sein Bewusstsein wieder erlangt habe. Die Polizisten hätten seiner Mutter gesagt, dass er sich bei der XXXX aufgehalten habe.

Auf neuerliche Frage, wo sich der Beschwerdeführer befunden habe, als er das Bewusstsein erlangt habe, gab dieser an in einem Fahrzeug gewesen zu sein. Als er zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass er sich am Rücksitz eines Fahrzeuges befinden würde. Vorne sei XXXX gesessen. Vor ihnen seien auch andere Fahrzeuge in einem Konvoi gewesen. Draußen seien Männer gestanden. Wie viele dieser Personen zu XXXX gehört hätten, wisse er nicht. Außer XXXX seien noch dessen Bruder und der Chauffeur im Auto gewesen. Als er das Bewusstsein erlangt habe, seien drei Personen im Auto gewesen. XXXX und der Chauffeur. Einer sei aus dem Auto gestiegen und die anderen vorne gesessen. Auf nochmalige Frage, wie viele Personen im Auto gewesen seien, als er aus diesem ausgestiegen sei, gab dieser an, dass dies mit ihm drei Personen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sei schwindlig gewesen, es sei ihm nicht gut gegangen, als er das Bewusstsein erlangt habe. Auf Vorhalt, wie der Beschwerdeführer dann wissen könne, dass eine Person aus dem Auto gestiegen sei, nachdem er nur zwei Personen bei Erlangung des Bewusstseins gesehen habe, gab dieser an mitgehört zu haben, wie die Personen miteinander gesprochen hätten, als er aufgewacht sei. Sie hätten miteinander ausmachen wollen, wo sie den Beschwerdeführer hinbringen hätten wollen. Dann sei die Tür vom Chauffeur zugemacht worden. Der Chauffeur sei nicht im Auto gesessen, sondern einfach draußen gestanden und habe Richtung Kontrollposten gesehen.

Als der Beschwerdeführer das Bewusstsein erlangt habe, hätten sich zwei Personen im Auto befunden. Draußen seien auch Personen gewesen. Außer dem Beschwerdeführer hätten sich zwei Personen im Auto befunden. Dies seien XXXX und der Chauffeur gewesen. Von draußen habe der Bruder des XXXX hereingesprochen. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Person, die mit XXXX gesprochen habe, dessen Bruder gewesen sei, gab dieser an den Bruder von XXXX gekannt zu haben, weil dieser ab und zu in deren Firma gekommen wäre.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX gesagt habe, dass er den Bruder von XXXX nicht gekannt habe, dass diese Person draußen gestanden und nicht im Auto gewesen wäre und er in der Verhandlung nunmehr die draußen stehende Person als den Bruder von XXXX bezeichne, gab dieser an, den Bruder von XXXX einmal gesehen zu haben und ihn nicht gut gekannt zu haben. Als die Polizisten seiner Mutter erzählt hätten, dass der Bruder von XXXX getötet worden seien, habe er davon erfahren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sage den Bruder von XXXX einmal gesehen zu haben, gleichzeitig ausführe, dass dieser ab und zu in die Firma gekommen sei, gab dieser an, dass dies auch stimmen würde.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Auto anderweitig gesichert gewesen sei bzw. man irgendwelche Maßnahmen gesetzt habe, beantworte der Beschwerdeführer damit, dass er damals nicht viel aufnehmen habe können, da es ihm schlecht gegangen und ihm schwindelig gewesen sei. Er habe nur gehört, dass sie ihn irgendwo hinbringen und umbringen hätten wollen. Er sei allein am Rücksitz gesessen und sei das Auto hinten zugesperrt gewesen. Als XXXX aus dem Auto gestiegen und zu seinem Bruder gegangen sei, habe er die Sicherung bei der hinteren Türe des Wagens nach oben gedrückt, die Tür aufgemacht und sei ausgestiegen.

Er habe die Sicherung der linken Türe im Auto aufgemacht und sei in Richtung des Kontrollposten gelaufen, obwohl ihm schwindlig gewesen und er zu Boden gefallen sei. Dann sei er wieder aufgestanden und Richtung Kontrollposten gelaufen. XXXX und sein Bruder und die anderen hätten von hinten auf den Beschwerdeführer geschossen. XXXX bzw. der Chauffeur seien vorne vor dem Auto auf der rechten Seite gestanden, nachdem diese aus dem Auto ausgestiegen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu keiner Kontrolle von der Polizei gekommen. Diese hätten vorne andere Fahrzeuge kontrolliert. Dass XXXX bzw. der Chauffeur bewaffnet gewesen seien, habe der Beschwerdeführer erst gemerkt, als auf ihn geschossen worden sei. Die Frage, ob auf den Beschwerdeführer mit einer Pistole oder eine Schnellfeuerwaffe geschossen worden sei, beantworte er damit, dass er bei ihnen eine große und eine kleine Waffe gesehen habe.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, erst bemerkt zu haben, dass die beiden Waffen tragen würden, nachdem auf ihn geschossen worden sei, gab er auf die Frage, wie weit die beiden Täter vom Beschwerdeführer entfernt gewesen seien an, dass er dies nicht so genau wisse, da ihm schwindlig gewesen sei. Vielleicht seien es 15 oder 20 Meter gewesen. Vorne sei die Polizei gestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, wie viele Autos zwischen dem Kontrollposten und dem Auto, aus dem er ausgestiegen sei, gewesen wären. Es wären vielleicht zehn oder elf Fahrzeuge gewesen. Er sei mit anderen XXXXnken konfrontiert gewesen und habe sein Leben retten wollen. Die Frage, wann die beiden (XXXX und der Chauffeur) das Feuer eröffnet hätten, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass dies zu dem Zeitpunkt gewesen sei, als er die Flucht ergriffen habe. Auf Nachfrage, was es heißen würde, dass der Beschwerdeführer aus dem Auto gestiegen sei, gab dieser an, dass sie ihn gesehen und auf ihn geschossen hätten, als er aus dem Auto gestiegen und in Richtung Kontrollposten gelaufen sei. Als er das Auto verlassen habe und ein paar Schritte gelaufen sei, hätten sie ihn bemerkt. Er wisse nicht mehr mit welcher Waffe auf ihn geschossen worden sei. Als er den Schuss gehört habe, habe er nach hinten geschaut und einen Schuss bei ihm "vorbeilaufen" gesehen. Er habe nur einen Schuss bemerkt, als dieser bei ihm "vorbeigelaufen" sei und den Boden getroffen habe. Er habe den Staub bemerkt. Auf die Frage, ob auf den Beschwerdeführer einmal oder mehrmals geschossen worden sei, gab dieser an, dass danach mehrere Schüsse abgefeuert worden seien. Die Polizisten hätten auch geschossen. Auf Konkretisierung der Nachfrage, was für den Beschwerdeführer heißen würde "es wurden danach mehrere Schüsse abgefeuert", gab dieser an, dass die Polizisten, die dort gestanden seien, XXXXcht hätten, dass sie angegriffen werden würden. Deshalb hätten sie zurückgeschossen. Er wisse nicht mehr, wie oft auf ihn geschossen worden sei. Vier oder fünf Mal, er wisse es nicht mehr. Es sei ihm schlecht gegangen. Er habe Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, wie oft abgefeuert worden sei. Die Frage, ob die Schüsse aus einer Schnellfeuerwaffe abgefeuert worden seien, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nach hinten geschaut habe, als er die Waffen bei den beiden Personen gesehen habe. Es könne sein, dass von beiden Waffen geschossen worden sei. Er wisse nicht, ob von einer Schnellfeuerwaffe aus geschossen wurde. Als er nach hinten geschaut habe, habe er die beiden Waffen bei den beiden Tätern gesehen. Die Frage der Taktfolge der Schüsse beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er zuerst einen einzelnen Schuss gehört habe. Es sei ihm vor seinen Augen schwarz geworden, er habe schlecht gehört und sei ihm schwindlig gewesen. Kurz darauf seien dann mehrere Schüsse aufeinander abgefeuert worden. Er wisse nicht, wie diese Schüsse abgefeuert worden seien.

Auf die Frage, was passiert sei, nachdem die Polizei zurückgeschossen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. dreimal hingefallen sei, als er zur Polizei hingelaufen sei. Er sei an den Händen und am Kopf verletzt gewesen und habe auch geblutet. Ein Polizist habe ihn zur Seite geschoben und geschossen. Er habe dann gemerkt, dass eine Person, die bei XXXX gewesen sei, getroffen und hingefallen sei. Später habe er erfahren, dass es sich dabei um den Bruder von XXXX gehandelt habe.

Den Grund für die Entführung des Beschwerdeführers sah dieser darin, wie er bereits gesagt habe, dass XXXX ihn deshalb mitnehmen habe wollen, weil er damals ein Gespräch bezüglich der Entführung seines Vaters mitgehört und sein Vater XXXX den Beschwerdeführer gegenübergestellt habe. Damals hätten die Probleme angefangen. Außerdem habe er ihn, wie bereits gesagt habe, am ganzen Körper berührt. Aus welchem Grund XXXX, welcher ein Kommandant gewesen sei, den Beschwerdeführer auf diese Art und Weise entführen hätte sollen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe vorhin erwähnt, dass er kein richtiger Kommandant gewesen sei und es solche Kommandanten wie ihn viele gegeben habe. Ein Grund dafür würden auch die zahlreichen Beschwerden und Anzeigen bei der Polizei sein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn oft zu verschiedenen Ämtern und den Stellen mitgenommen und ihn als ihren Sohn und Zeugen angegeben und ihn auch wegen der Sache, die in der Firma vorgefallen sei, mitgenommen.

Auf die Frage, was XXXX zu befürchten gehabt habe, wenn dieser den Angaben des Beschwerdeführers nach auch mit der Regierung zusammen gearbeitet habe, gab dieser an nicht zu wissen, wovor sich dieser gefürchtet habe.

Als der Beschwerdeführer mitgenommen worden und in Ohnmacht gefallen sei, sei es passiert, dass man ihn sexuell missbraucht habe. Als ihn die Polizisten nach Hause gebracht und der Beschwerdeführer auf die Toilette gehen habe wollen, habe er Schmerzen gehabt. Er habe solche Schmerzen gehabt, dass er nicht gewusst habe, wie er es seiner Mutter erzählen solle. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemanden von seinen Schmerzen erzählt habe, gab dieser an starke Schmerzen gehabt zu haben und er nicht gewollt habe, dass jemand davon erfährt. Seine Mutter und ein paar Verwandte des Beschwerdeführers, die auch dort gewesen wären, hätten von seinen Schmerzen gemerkt und als sie dann den Beschwerdeführer angeschaut hätten, hätten sie dort Blut gesehen. Als er über diese Sache mit seiner Mutter gesprochen habe, hätten die Verwandten und auch einige Nachbarn, die seinetwegen gekommen wären und auch die Frau seines Onkels väterlicherseits mitgehört. Als er darüber erzählt habe, habe ihn die Frau seines Onkels väterlicherseits bespuckt und gesagt, dass er alle "entehrt" habe. Ein weit entfernter Verwandter von ihnen, der auch anwesend gewesen sei, habe ihm mehrere Fußtritte verpasst und ihm vorgeworfen, dass er alle "entehrt" habe. Er wolle eine Pistole nehmen und ihn erschießen. Er habe es allen erzählt, dass er gezwungen worden sei, dass er es nicht freiwillig gemacht habe. Sie hätten ihm nicht geglaubt und gesagt, dass er es absichtlich gemacht habe. Er wisse nicht, was die Scharia und der lslam zu dieser Problematik sagen würden. Der beigezogene Sachverständige wisse dazu mehr und solle dazu eine Stellungnahme abgeben.

Seine Mutter habe auch große Angst um den Beschwerdeführer gehabt. Sie hätten Angst gehabt, wenn die Polizei etwas davon erfahren würde, dass dem Beschwerdeführer dann etwas passieren würde. Man habe befürchtet, dass er auch in Haft genommen und bestraft werden würde. Laut Scharia, sollen Personen, die so etwas machen, gesteinigt, bestraft oder inhaftiert werden. Aus diesem Grunde habe er Angst um sein Leben gehabt und Afghanistan verlassen. Der eigentliche Grund, weshalb er Afghanistan verlassen habe, seien die Konsequenzen des geschlechtlichen Verkehrs mit Männern gewesen. Darauf würde in Afghanistan eine strenge Strafe stehen. Darüber hinaus auf Grund der Probleme, die er später mit seinen Verwandten wegen dieser Sache bekommen habe, weil er sie "entehrt" habe. Es habe sich dabei um weit entfernte Verwandte seiner Mutter und seines Vaters gehandelt. XXXX sei derjenige gewesen, der ihn mit einer Pistole erschießen habe wollen.

Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurückkehren. Sie würden ihn wegen diesem "Vorfall" nicht mehr am Leben lassen. Er meine mit diesem Vorfall den sexuellen Missbrauch. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden ihn umbringen, weil sie sich dadurch "entehrt" gefühlt hätten. Die zweite Gefahr habe von Seiten XXXX bestanden. Wenn die Polizei ihn erwischen und befragen würde bzw. darauf kommen würde, was passiert sei, müsse er sich vor der Polizei fürchten. Daher könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Die Frage, was heißen würde, dass er die Polizei fürchten müsse, wenn diese erfahren würde, dass er sexuell missbraucht worden wäre, gab dieser an keine Beweise zu haben seine Unschuld zu beweisen. Außerdem habe XXXX zur Polizei Kontakt. Wenn dieser in der Lage sei, seinen Vater etwas anzutun, so könne er ihm dies auch leicht antun.

Der Vater des Beschwerdeführers und der andere Geschäftspartner seien nicht mehr aufgetaucht. Als seine Mutter mit seiner Schwester und seinem Schwager damals gesprochen habe, habe er von seiner Schwester erfahren, dass der Geschäftspartner seines Vaters getötet und zerstückelt in einem Sack irgendwo in einer Steppe gefunden worden sei. Dort sei er begraben worden. Als Hunde vorbeigelaufen seien, hätten sie eine zerstückelte Leiche gefunden.

Mit seiner Schwester habe er über den Fluchtgrund nicht gesprochen, sondern vielmehr "irgendetwas" erzählt. Zu dem Zeitpunkt, als er dies alles erlebt habe, sei seine Schwester schon in Österreich gewesen. Seine Schwester wisse über das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen nichts. Er habe ihr von den Problemen, die sein Vater bekommen habe, erzählt. Er wolle über diesen Vorfall weder mit seiner Mutter noch mit seiner Schwester sprechen, da er sich dafür schäme. Er würde auch nicht mit seiner Mutter telefonieren, weil er sich dafür schämen würde.

Damals, als in Afghanistan die Sache herausgekommen sei und man Blut gesehen habe, habe der Beschwerdeführer über die Geschehnisse mit seiner Mutter gesprochen. Einmal sei er bei seiner Schwester gewesen und habe diese mit seiner Mutter telefoniert. Seine Schwester habe den Lautsprecher des Telefons eingeschaltet und gewollt, dass er mit seiner Mutter rede. Er habe dies aber nicht gewollt und sei weggegangen. Soweit er wisse, habe seine Mutter seiner in Österreich lebenden Schwester von diesem Vorfall nichts gesagt. Wenn sie das getan hätte, hätte sie den Beschwerdeführer vorher gefragt. Seine Schwester hätte den Beschwerdeführer sicherlich gefragt, was da vorgefallen sei, wenn sie davon erfahren hätte.

XXXX habe den Beschwerdeführer am Oberschenkel und am Hinterteil berührt. Er habe seine Hände zwischen seine Genitalien gebracht. Er habe sich geschämt dies zu Hause zu erzählen. Gegen diese Vorfälle habe er sich nicht wehren könne, da er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Er sei viel zu klein und jung gewesen. XXXX habe ihn am Körper berührt, als er geschlafen habe. Zu Hause habe er das nicht erzählen können, weil er vor seinem Vater Angst gehabt habe. Er habe nur geweint und es niemanden erzählen können.

Soweit er sich erinnern könne, hätten sie immer an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt. Von XXXX wisse er nur, dass dieser im Distrikt XXXX gelebt habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom XXXX hingewiesen habe, dass ein Cousin von XXXX Hauptmann von einer Provinz sei und "XXXX" heißen würde, gab dieser an, dass er ausgeführt habe, dass er ein Stammesangehöriger oder Verwandter von diesen sei. XXXX habe einmal erzählt, dass er der Cousin von diesem "XXXX" sei. Die Frage, wo sich die Firma des Vaters bzw. von dessen Geschäftspartner befunden habe, beantwortete dieser mit einer Gegenfrage, indem er fragte, was man wissen wollen würde. In der Folge wurde die namentlich genannte Firmenadresse angeführt und eine Skizze zur entsprechenden Lage dieser angefertigt, welche als Beilage 3 zum Akt genommen wurde.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten an die Firma des Vaters angrenzenden Firmen, gab dieser an, dass, wenn man rechts aus dem Geschäft des Vaters hinausgehen würde, sich das Geschäft "XXXX" befinden würde. Es würden dort zwei Personen mit dem Namen XXXX und XXXX arbeiten. An der linken Seite habe sich auch ein Geschäft befunden, welches geschlossen gewesen sei.

Es lebe nur noch ein Onkel väterlicherseits, dieser lebe mit seiner Familie im Iran. Die anderen Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich sein Vater derzeit aufhalte. Informationen darüber habe es nicht gegeben.

Er wisse nicht sehr viel über die Tätigkeit von "XXXX XXXX". Er sei damals sehr jung, sei Schüler gewesen und habe sich für dessen Tätigkeit nicht interessiert.

8. Im Schreiben vom XXXX wurde von Seiten der Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen um Verständnis gebeten, dass es diesem bisher schwer gefallen sei über seinen sexuellen Eingriff und seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einerseits jung und andererseits psychisch belastet sei. Zudem entstamme er einem Kulturkreis und Umfeld, in dem die gleichgeschlechtliche Sexualität allgemein eine große Schande darstellen und zur Repression führen würde. Außerdem sei es ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung angesichts der fortgeschrittenen Zeit unter Anwesenheit seiner Schwester, vor der er weder die sexuellen Übergriffe noch seine sexuelle Orientierung offen Preis geben habe wollen, unmöglich gewesen detaillierter auf diese Thematik einzugehen. Der Beschwerdeführer habe erst Tage danach mit der Vertreterin telefonisch darüber gesprochen und angegeben, dass es ihm unangenehm gewesen sei, dies vor dem afghanischen Dolmetscher zu offenbaren.

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren erst im Zuge der Beschwerdeergänzung ausdrücklich von dem sexuellen Übergriff und erst nach der mündlichen Verhandlung über seine sexuelle Orientierung erzählt habe, werde betont, dass dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführer spreche. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass es ihm schwer falle über seine Vergewaltigung zu sprechen. Er sei am Anfang des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen, diesen Vorfall anzusprechen, da er sehr jung und verunsichert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vor allem aus Angst, dass die hier ortsansässige Familie (Schwester und ihr Mann) auch davon erfahren könne und er von ihnen verachtet oder es als Schande angesehen würde, nichts erwähnt. Mittlerweile schaffe es der Beschwerdeführer unter dem positiven Einfluss eines Psychotherapeuten über dieses Thema zu sprechen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich in der Lage gewesen sei, seine Vergewaltigung und sexuelle Orientierung vorzubringen, würde nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen. Das vom BVwG in Auftrag gegebene Gutachten schließe eine posttraumatische Belastungsstörung nicht aus. Auf Grund der bereits vorhandenen psychischen Belastung sei es verständlich, dass es dem Beschwerdeführer schwer falle, sich und seine afghanische Familie und sein Umfeld mit der erlebten sexuellen Gewalt und Orientierung offen zu konfrontieren.

Dem Gutachten des Facharztes für Urologie sei zu entnehmen, dass nach der angegebenen Zeit und Beschwerdefreiheit keine Vergewaltigung feststellbar sei. Die Tatsache, dass eine Vergewaltigung nach einem gewissen Zeitablauf medizinisch nicht mehr feststellbar sei, lasse selbstverständlich nicht den Umkehrschluss zu, dass derlei Gewalt nicht vorgefallen sei. Es könne letztlich nur festgestellt werden, dass derzeit keine Beschwerden oder dauerhaften Folgen der Verletzungen vorliegen würden. Die derzeitige Beschwerdefreiheit sei wohl auf die fachärztliche Behandlung von XXXX, von dem auch vom Beschwerdeführer die entsprechenden Gutachten vorgelegt wurden, zurückzuführen. Den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass Beschwerden und Diagnosen vorgelegen seien, die als Folgebeschwerden eines gewaltsamen sexuellen Kontakts möglich seien und somit das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Der EuGH habe kürzlich klargestellt, dass ein späteres Vorbringen bezüglich der sexuellen Orientierung nicht ohne weiteres als Begründung gegen die Glaubwürdigkeit herangezogen werden könne. In der Folge wurde eine Passage der Entscheidung des EuGH vom 02.12.2014, RS C-148/13 bis C-150/13 zitiert.

Der Beschwerdeführer sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund der an ihm verübten Vergewaltigung während der Entführung auch der Gefahr von politisch-religiöser Verfolgung bzw. Ehrenmord durch seine Verwandten bzw. anderen Personen, die mittlerweile von der Vergewaltigung des Beschwerdeführers wissen würden, der Verfolgung ausgesetzt. Hinzu komme nunmehr das "Eingeständnis" zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser homosexuelle Kontakte in Österreich lebe. Homosexualität sei in Afghanistan gesetzlich verboten und stelle einen Verstoß gegen die Scharia dar, wobei die afghanische Tradition nicht zwischen freiwilligen und erzwungenen homosexuellen Handlungen unterscheiden würde. So würden in Afghanistan regelmäßig vergewaltigte Frauen wegen Ehebruchs inhaftiert und getötet werden, ihre soziale Stigmatisierung sei enorm. Aufgrund der besonderen Tabuisierung und vor allem Kriminalisierung homosexueller Handlungen in Afghanistan müsse dies besonders für von Männern vergewaltigte Männer gelten. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des BVwG W 102 1424648-1 vom 06.11.2014 hingewiesen, wonach, wenn überhaupt einmal gegen "Bacha Bazi" vorgegangen werde, dann es meist nur die Knaben treffe. Die minderjährigen Opfer sexueller Gewalt würden verhaftet und beschuldigt werden außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben. Einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskonvention zur Folge, würden 12 % der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruchs verbüßen.

Im Islam würde Homosexualität traditionell und seit jeher als Sünde und schweres Vergehen gesehen werden, wie es auch und vor allem die Primärrechtsquelle, der Koran, in der Geschichte von Lot statuieren würde. Diese Auffassung würde ebenfalls im modernen Schrifttum wiedergegeben werden, wie etwa in der "Erlaubtes und Verbotenes im Islam". Homosexuelle würden demnach wie Straftäter behandelt, denen die Todesstrafe drohe. Dies entspreche auch den Länderberichten, wonach allein der Verdacht der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht mehr gesellschaftlich verpönt, sondern auch strafrechtliche Relevanz habe. Im Zuge dessen wurde auf die Richtlinie des UNHCR vom 06.08.2013 verwiesen, wonach Personen, denen Verstöße gegen die Scharia-wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch- vorgeworfen werde, nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt der Familienangehörigen, anderer Mitglieder ihrer Gemeinschaften, der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte ausgesetzt seien. In der Folge wurden Auszüge von verschiedenen Länderberichten zur Homosexualität zitiert und ausgeführt, dass sich zur Situation vergewaltigter Männer sich aufgrund der in Afghanistan, im Übrigen auch in Österreich, besonders starken Tabuisierung dieses Themas kaum Berichte finden würden. Der Bericht des US Department of State, Country Report on Human Rights Pratices 2013-Afghanistan, bestätige jedoch das zuvor Erwähnte.

Auch wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan selbst seine sexuelle Orientierung noch nicht offenbart oder gelebt habe, so habe er im Fall einer Rückkehr mit Verfolgung und Diskriminierung von Seiten der Gesellschaft und dem Staat zu rechnen, sobald seine sexuelle Orientierung offen sein würde. Bereits als einem Teil der Familie bzw. Umgebung bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Entführung Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sein habe können, sei die Reaktion für den Beschwerdeführer dramatisch gewesen, da er abgelehnt, als Schande bezeichnet und mit Gewalt bedroht worden sei.

Dass die "Eigenschaft", homosexuell zu sein und ein homosexuelles Verhältnis gelebt zu haben, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK begründe, sei allgemein anerkannt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106,109; Putzer/Rohrböck, Asylrechtssachen. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85-86; AsylGH 20.07.2009, C 5 257.855-0/2008/11E u.a.). In diesem Zusammenhang wurde auf die Definition der sozialen Gruppe in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom

13.12. 2011, die die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität klar einbeziehe, hingewiesen.

Der EuGH habe in Bezug auf die Verfolgung von Homosexuellen und der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgeführt und klargestellt, dass von Asylwerberinnen nicht gefordert werden könne, dass sie in ihren Herkunftsstaat ihre sexuelle Orientierung geheim halten oder ihre Sexualität nicht ausleben dürften, um Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung und Strafe zu entgehen (EuGH vom 07.11.2013,verbundene Rechtssache C-199/12 bis C 201/12;

In einem Urteil des obersten britischen Gerichtshof habe dieser ausgeführt, warum es nicht zulässig sei, von einem Asylwerber zu verlangen, seine sexuelle Orientierung zu verstecken. Die sexuelle Orientierung sei zu bedeutsam für die Identität des Einzelnen. Zudem müsste der Asylwerber in dauernder Furcht vor Entdeckung und damit auch in dauernder Furcht vor Verfolgung leben, was unzumutbar sei. Es widerspreche des weiteres dem Ziel und Zweck der Kinder Flüchtlingskonvention, die-wie inzwischen allgemein anerkannt und durch Art 10 d Status-Rl auch kodifiziert worden sei-auch Personen mit anderer sexueller Orientierung schütze, wenn die Verleugnung und das Verstecken des Verfolgungsgrundes vom Flüchtling verlangt werden könne. Damit müsse der Flüchtling gerade das Merkmal aufgeben, welches durch die Kinderflüchtlingskonvention geschützt werde und als Asylgrund gelten. Zusammenfassend solle es dem Flüchtling ermöglicht werden, offen und ohne Furcht vor Verfolgung seine Orientierung zu leben. In der Folge wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 18.09.2014, E 910/2014 mit Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH und der Statusrichtlinie verwiesen. Es wurde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C199/12 bis C-201/12, zur Auslegung der RL 2004/83/EG verwiesen, wonach die Behörden bei der Prüfung eines Asylantrags nicht erwarten könnten, dass der Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim halte oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übe, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden. Die Rechtsprechung unterstütze die Argumentation, dass es Asylsuchenden nicht zumutbar sei, in Herkunftsländer zurückzukehren, in denen sie ihre sexuelle Orientierung nicht offenbaren dürften. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine sexuelle Orientierung in Afghanistan verheimlichen zu müssen, um einer Verfolgung zu entgehen. Wie bereits erläutert, sei in Afghanistan allein aufgrund des Verdachts der Homosexualität von Seiten des familiären und gesellschaftlichen Umfelds mit Diskriminierung und Verfolgung zu rechnen, zudem der Beschwerdeführer gemäß den geltenden Gesetzen bzw. der Scharia in Afghanistan aufgrund der sexuellen Orientierung der Gefahr einer unverhältnismäßigen Strafe bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher bereits aufgrund seiner sexuellen Orientierung Asyl zu gewähren. Exemplarisch werde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesveraltungsgericht des vom 18.02.2015, W 171 1430521-1, vom 10.12.2014, W 116 1428905-1 und auch die Rechtsprechung des AsylGH vom 20.07.2009, C5 257.855-0/2008; AsylGH vom 10.03.2010, C10 257.854-0/2008 verwiesen.

9. Am XXXX führte die Vertreterin des Beschwerdeführers in dem von ihr eingebrachten Schreiben im Wesentlichen aus, dass es dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Angabe der Methodik fehle bzw. nicht aufzeige auf welchem Wege der Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gekommen sei und verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen des VwGH. Es würde sich allgemein die Frage stellen, ob oder inwieweit es sich bei dem Schreiben um ein Gutachten eines Sachverständigen im engeren Sinne handeln würde oder eher als ein Ermittlungsergebnis von Personen zu qualifizieren sei, die vom Sachverständigen beauftragt worden seien. Damit sei das Schreiben eher einer Stellungnahme von Vertrauensanwälten oder Verbindungsbeamten gleichzusetzen und auf das Erk. des VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0129 zu verweisen.

In mehreren Punkten sei nicht erkennbar, wie die Erhebungen des Sachverständigen erfolgt seien und dieser zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Abgesehen davon wurde auf eine Stellungnahme eines Herrn XXXX in einer Anfragenbeantwortung von ACCORD hingewiesen, wonach in Afghanistan generell davon auszugehen sei, dass Außenstehenden keine vollständigen und unter Umständen auch keine wahrheitsgemäßen Angaben über die Dorfbevölkerung erteilt werden würden.

Des weiteres führte die Vertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Ergebnis der Recherche nicht aussagekräftig sei und nicht verwertet werden könne und schon gar nicht als Widerspruch des Beschwerdeführers anzusehen sei, als nach einem XXXX, Sohn des XXXX, gefragt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom XXXX klar angegeben habe, dass sein Vater XXXX, Sohn des XXXX, geheißen habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor zum einen bereits klar artikuliert, dass er den Nachnamen XXXX frei gewählt habe und es sich zum anderen bei "XXXX" um den Namen des Großvaters (also Urgroßvater des Beschwerdeführers) und nicht des Vaters des Beschwerdeführers gehandelt habe. Wie auch von der Schwester des Beschwerdeführers angegeben und in der "Tazkira" ersichtlich sei, würde der Vater des Beschwerdeführers "XXXX" heißen, demnach auch die Schwester diesen Nachnamen gewählt habe.

Bezüglich des Herrn XXXXXXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Angaben im Gutachten, dass XXXX keine Mitbeteiligten gehabt habe, insbesondere nicht unter dem Namen XXXX XXXX, es nicht ausreichend, um jegliche Verbindungen zu dem Vater des Beschwerdeführers verneinen zu können. Zum einen scheine der Name des Vaters des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben worden zu sein, zum anderen könne durch diese kurze Anmerkung nicht ausreichend nachvollzogen werden, ob der Geschäftsmann XXXX lediglich in seiner Vermietung oder anderer Geschäftssparte keine Mitbeteiligten gehabt habe. Zudem sei nicht auszuschließen, dass seine Geschäftsbeteiligungen und etwaigen Partner in dieser Gegend gewesen seien. Des weiteres sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst als Kind kaum in die Geschäftstätigkeit des Vaters im Detail eingeweiht gewesen sei (und sein habe müssen) und daher der Beschwerdeführer wenig Detailwissen aufweisen könne. Dies habe der Beschwerdeführer auch mehrmals zu erkennen gegeben. Es könne daher auch möglich sein, dass er XXXX und XXXX als Geschäftspartner wahrgenommen habe, obwohl z.B. XXXX lediglich der Verpächter oder Vermieter des Geschäfts gewesen und somit von ihm als "beteiligt" wahrgenommen worden sei. Andererseits könnten auch andere wirtschaftliche Konstellationen wie z.B. stille Beteiligungen, die nicht jedermann bekannt gewesen seien, möglich gewesen sein. Vielmehr gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass XXXX viele "Mitbeteiligte" gehabt habe oder bei weiteren Firmen mitbeteiligt gewesen sei und diese möglicherweise teilweise aus Sicherheitsgründen geheim gehalten haben mag. Wie bekannt sei, seien bekannte Geschäftstreibende, bei denen Reichtum vermutet werde, einem latenten Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Es sei daher plausibel, wenn über Details der Geschäfte und Beteiligungen und ähnlichen nicht öffentlich gesprochen werden würde. Jedenfalls sei aus dieser Aussage noch kein eindeutiger oder widerlegbarer Widerspruch ableitbar.

Bezüglich den Ausführungen, dass es hinter dem Geschäftsviertel XXXX in der Stadt XXXX keine Baufirma mit dem Namen XXXX, dessen Besitzer die Personen mit dem Namen XXXX Taher und XXXX gewesen seien, gegeben habe, wurde zu Bedenken gegeben, dass es wohl kaum ein solches Geschäft derzeit noch geben könne, da sowohl der Vater des Beschwerdeführers seit Jahren verschollen und Herr XXXX verstorben sei. Des weiteres würden örtliche Erkenntnisse angeführt, die für Dritte schwer nachvollziehbar seien und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hierbei um nur geringfügige örtliche Unstimmigkeiten mit den Angaben des Beschwerdeführers handeln würde. Hinsichtlich der Ausführung im Gutachten, dass die befragten Personen nicht bestätigen hätten können, dass in XXXX bekannte Firmen mit dem Namen XXXX und XXXX existiert hätten, wurde ausgeführt, dass zum einen daraus nicht geschlossen werden könne, dass es die angegebene Firma nicht gebe, da die befragten Personen offenbar nur die oben angeführten Namen nicht bestätigen hätten können. Des weiteres bleibe offen, ob oder wenn nicht, warum nicht, auch nach zusätzlichen vom Beschwerdeführer eingebrachten Informationen, wie beispielsweise, dass ihm ein weiteres Geschäft in XXXX, in der Nähe bekannt sei, gefragt worden sei. Die Erkundigungen würden daher unvollständig und wenig repräsentativ anmuten. Warum "XXXX" erforscht oder erwähnt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nie von dem Geschäftsnamen "XXXX" gesprochen habe.

Es sei fraglich, ob oder inwieweit ein bereits seit Jahren geschlossenes Geschäft in der Umgebung überhaupt noch bekannt sei. Die damalige Existenz des Geschäftes sowie des Betriebes seien wohl nur verlässlich feststellbar, wenn ein lückenloses und historisches Firmenregister oder ähnliches existieren würde und darin Einsicht genommen werden könne. Bei dem später erwähnten Herrn XXXX, der eine Einzelfirma namens "XXXX" geführt haben solle, handle es sich offenkundig nicht um den Vater des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgebracht habe, habe dieser über die Berufstätigkeit und Herkunft des erwähnten "XXXX XXXX" bzw. XXXX, dessen sexuellen Übergriffe er ausgeliefert gewesen sei, wenig konkrete Angaben machen können, weshalb auch nicht mit Sicherheit bestätigt werden könne, ob es sich bei dem im Ermittlungsergebnis erwähnten XXXX um den von ihm besagten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer vermute jedoch, dass es sich hierbei um den im Gutachten namentlich erwähnten Cousin, der in XXXX im Polizeikommissariat tätig gewesen sei, handeln hätte können. Dem Beschwerdeführer sei nur bewusst, dass es sich bei XXXX um einen einflussreichen Mann handeln würde, den man gute Kontakte zur Polizei nachsagen würde. Die Tatsache, dass nicht bestätigt werden habe können, dass der Bruder von dem im Gutachten beschriebenen XXXX auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Weise ums Leben gekommen sei, sei nicht tauglich, um das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zu widerlegen. Vielmehr erscheine der besagte Bruder tatsächlich umgekommen zu sein, was als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden könne.

Zusammenfassend sei anzumerken, dass entscheidende Teile des Vorbringens und der Herkunft des Beschwerdeführers vom Sachverständigen im Gutachten teilweise auch bestätigt hätten werden können, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde. Zu den Ausführungen bezüglich der Ermittlungen der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse, sei beispielsweise festzuhalten, dass offenbar eine Gasse XXXX in XXXX bekannt sei, so wie dies der Beschwerdeführer angegeben habe. Der Umstand, dass keine Adresse mit dem Namen XXXX bekannt sei, sei nicht weiter verwunderlich bzw. widerspreche auch nicht den Angaben des Beschwerdeführers, da dieser selbst erklärt habe, dass der offizielle Name XXXX gewesen sei und der Beiname zu seiner Heimatgegend "XXXX" von ihm nur aufgrund dessen hinzugefügt worden sei, da ihm dies umgangssprachlich zusätzlich bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass die vom Sachverständigen bzw. seinen Ermittlern erwähnte XXXX im Distriktzentrum von XXXX seine Angaben zum Wohnort bestätigen würden. Dies stimme auch mit den Angaben seiner Schwester überein. Letztlich sei die Herkunft des Beschwerdeführers vom Sachverständigen bestätigt worden, als er insbesondere auch auf die in XXXX übliche Aussprache Bezug genommen habe und nicht ausschließen könne, dass er aus dem Distrikt XXXX, der unmittelbar in der Nähe von XXXX gelegen sei, komme.

Offen bleibe überdies, inwieweit der Sachverständige überhaupt Stellung zu dem Vorbringen zu beziehen habe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Familie bzw. verwandtschaftlichen Umgebung aufgrund des sexuellen Übergriffs Furcht habe. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar und schlüssig, warum der Sachverständige dies allgemein als "nicht mit afghanischen Realität übereinstimmen" abtue. Völlig offen bleibe auch hier wieder, wie er zu dieser Aussage gelange und woraus er die "afghanischen Realität" ableite. Zudem sei zu bezweifeln, dass es eine allerorts übliche bzw. gelebte "afghanische Realität" gebe, die örtlich und von Volksgruppe zu Volksgruppe oft auch unterschiedliche Traditionen und Riten sowie örtliche Rechtssysteme (die wie notorisch sei, oft von örtlichen Jirgas und Ältestenraten festgelegt werde) mit in Betracht ziehe. Des weiteres gebe der Sachverständige selbst den Hinweis auf das geltende islamische Recht bzw. die Scharia. Hier scheine es jedoch, wie in der Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom XXXX erwähnt-weniger einen Unterschied zwischen zwangsweisen und einverständlichen Sex zu geben, sowie ebenso wenig bei Ehebruch oder Ehrverletzungen zwischen männlichen und weiblichen Geschlecht in den vorgesehenen Konsequenzen bzw. Strafen unterschieden werde. Es sei daher wohl ganz und gar nicht auszuschließen, dass nach dem islamischen Normen ein homosexueller Kontakt-egal ob als Übergriff oder einverständlich erfolgt- Ächtung und Repressionen mit sich bringen könne. Soweit bekannt sei, gebe es bei Ehrverletzungen im islamischen Recht und afghanischen Gebräuchen sehr wohl die Ausformungen, dass nicht "nur" der Schädiger bzw. die schädigende Familie angegriffen werde, sondern auch die (vermeintlichen Opfer) oder Geschädigten, so wie dies der Sachverständige selbst auch in Bezug auf Frauen angedeutet habe. In der Folge wurde noch einmal auszugsweise auf die Stellungnahme vom XXXX verwiesen und diese zum Teil zitiert.

Abschließend hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers fest, dass wenn auch Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht recherchiert oder vor Ort bestätigt werden hätten können, die Aussage des Beschwerdeführers insgesamt nicht widerlegt werden habe können. Das Ermittlungsergebnis sei somit jedenfalls nicht tauglich, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel könne das gegenständliche Gutachten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls nicht als Beweismittel für die Beantwortung der Fragestellung dienen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bedroht und verfolgt worden sei. Letztlich erscheine es auch nicht dermaßen erheblich, ob der Vater des Beschwerdeführers ein Geschäftspartner des Herrn XXXX gewesen sei oder nicht, wie genau der Bruder des XXXX zu Tode gekommen sei und Ähnliches, denn vielmehr habe der Beschwerdeführer die Übergriffe und Repressionen aufgrund des Verdachts des sexuellen Übergriffes und die damit verbundene Schande sowie seiner Homosexualität geltend gemacht.

10. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm. Der Beschwerdeführer erklärte über Internet den von ihm namhaft gemachten Zeugen kennen gelernt zu haben. Er habe mit diesem Mann erst Kontakt aufgenommen, als er von der Stadt XXXX noch Linz gezogen sei und dort einen Internetzugang gehabt habe, über den der Beschwerdeführer recherchieren habe können. Er habe gezielt nach Kontakten mit Männern gesucht. Schon immer habe sich der Beschwerdeführer zu Männern hingezogen gefühlt. Dies sei seit seinem 16. Lebensjahr der Fall gewesen. In Afghanistan habe er außer dem Herrn XXXX mit keiner anderen Person Geschlechtsverkehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit dem von ihm genannten Zeugen eine gegenseitige geschlechtliche Beziehung, darüber hinaus würde keine solche bestehen. Seit zwei Jahren würde dieser den Zeugen kennen und bestehe seit diesem Zeitraum eine geschlechtliche Beziehung. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer über einschlägige Internetseiten gelegentlich Kontakt mit anderen Leuten aufnehmen. Außer dem vom Beschwerdeführer genannten Zeugen habe dieser auch viele andere Geschlechtspartner. Über die bereits von ihm erwähnte Internetseite treffe er sich immer wieder mit Leuten, mit denen er dann Geschlechtsverkehr haben würde. Er kenne über den von ihm bekannt gemachten Zeugen, außerdem einen Mann, von dem er nur wisse, dass man diesen XXXX nenne. Er würde auch des öfteren in Linz in einschlägige Lokale fortgehen. Seine in Afghanistan aufhältigen Verwandten würden derzeit im Iran leben. Die Frage, ob dies alle seine Verwandten betreffen würde, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage, ob dies auch seine Onkeln und Tanten betreffen würde, beantwortete er damit, dass nicht seine ganzen Verwandten dort leben würden, sondern seine Mutter, seine drei Schwestern, sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie.

Zu seiner Schwester, XXXX, habe der Beschwerdeführer eine gute Beziehung. Es würde zu seiner Schwester ein gutes Vertrauensverhältnis bestehe. Die privaten Sachen könne er mit dieser nicht besprechen. Dies deshalb, weil diese nur ihn betreffen würden und es privat sei. Dies würde heißen, dass er die Sachen betreffend seiner Homosexualität ihr nicht nennen könne, weil er es nicht wolle. Er habe Angst und würde sich dafür schämen. Auf Nachfrage vor wem der Beschwerdeführer Angst habe, gab dieser an, dass diese vor seiner Schwester und vor seinem Ehegatten bestehe, weil ihm seine Religion die Homosexualität verbieten würde. Die Frage, warum der Beschwerdeführer Angst vor der Schwester und deren Ehegatten haben würde, beantwortetet dieser damit, dass auch wenn er es ihnen hier in Österreich sagen würde, dass er homosexuell sei, er nicht wolle, dass seine Schwester davon erfahre. Er habe Angst und würde sich dafür schämen. Sein Leben sei in Gefahr und würde diese von seiner Schwester und ihren Ehegatten ausgehen. Wenn sie davon erfahren würden, würden seine Schwester und deren Ehegatte den Beschwerdeführer umbringen. Auf die Frage, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers angegeben habe, dass bei Bekanntwerden des sexuellen Privatlebens auch in Österreich Probleme von Seiten der afghanischen Community bestehen würden, gab dieser an, dass aus Sicht ihrer Religion Homosexualität verboten sei. Für den Fall, dass afghanische Staatsbürger in Österreich davon erfahren sollten, wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Der länderkundliche Sachverständige führte im Wesentlichen daraufhin aus, dass die Bekanntgabe der Homosexualität in Österreich keine Konsequenzen im Sinne einer "strafrechtlichen Art" habe. Ein sich zur Homosexualität bekennender Afghane würde allerdings von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.

Außerdem habe der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten, welche er im Heim gehabt habe, angezeigt. Damals seien viele Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten die anderen Heimbewohner bedroht. Man habe ihn schlagen wollen und er die Polizei angerufen.

Mit seiner Familie, die seinen Angaben nach im Iran leben würde, habe er keinen Kontakt, weil er sich vor seiner Mutter schämen würde. Der Grund dafür sei die seinerzeitige Vergewaltigung, von der er erzählt habe gewesen. Er wolle nicht darüber reden, weil er sich schäme. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung angegeben habe "vergewaltigt worden" zu sein und er es nicht freiwillig gemacht habe, und sich nunmehr vor seiner Mutter schäme, gab dieser an keinen Kontakt mit seiner Mutter haben zu wollen. Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer dann mit seiner Mutter darüber gesprochen habe, beantwortete dieser damit, dass er nur einmal kurz mit seiner Mutter darüber gesprochen habe. Er wolle nunmehr nicht mehr mit ihr darüber sprechen. Auf Wiederholung der Frage, gab dieser an, telefonisch mit ihr Kontakt gehabt zu haben, als er nach Österreich gekommen sei. Nachdem er ihr davon erzählt habe, habe sie angefangen viele Fragen zu stellen. Er habe nicht darüber mit ihr sprechen wollen, weil dies für ihn zu stressig gewesen sei.

Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab in der Verhandlung an, dass er mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung, aber keine Lebensgemeinschaft führen würde. Er würde den Beschwerdeführer ziemlich genau zwei Jahre kennen und habe ihn über "Facebook" kennen gelernt. Sie hätten sich etwa ein Monat später getroffen und hätten die weiteren Treffen im Durchschnitt alle eineinhalb Monate wiederholt stattgefunden. Zum Beschwerdeführer würde ein sexueller Kontakt bestehen. Ob der Beschwerdeführer schon vorher einen Freund gehabt habe bzw. sexuellen Kontakt wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er zwei oder dreimal in der HOSI Linz gewesen sei. Man würde dort einen Barbetrieb haben. Gemeinsam seien sie aber dort nie gewesen. Auf die Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers, ob der Zeuge über den "coming-out-Prozess" des Beschwerdeführers Bescheid wisse, gab dieser an aus Gesprächen mit diesem zu wissen, dass er große Probleme damit habe. Er habe ihm gesagt, dass er dies aus seiner eigenen Biografie gut kenne. Auf der einen Seite würde das starke "sexuelle Verlangen" und auf der anderen Seite die gesellschaftliche Norm, die das nicht gutheißen würde, stehen. Mit der "gesellschaftlichen Normen" meine er sowohl diese in Österreich bzw. eine solche mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers. Es sei international sehr ähnlich und würden die Unterschiede graduell sein. Das Coming-out des Zeugen habe vor 30 Jahren begonnen. Damals sei die Situation ganz anders als heute in Österreich gewesen. Er sei seit 21 Jahren Berater in der HOSI Linz und würde die Schicksale in und ausländischer Menschen kennen.

Die vom Bundesveraltungsgericht als Zeugin geladene Schwester des Beschwerdeführers gab an, dass diese ein gutes Verhältnis zu ihm haben würde, er ihr aber nicht alles erzählen würde. Sie würde dafür Verständnis haben, dass er seine privaten Sachen für sich behalten würde. Sie versuche eine gute Schwester zu sein, damit der Beschwerdeführer nicht traurig sei und unterstütze ihn damit, dass er die Schule mache und zufrieden sei und sich nicht alleine fühle. Ihr Bruder wolle ihr über privates nichts erzählen. Sie versuche ihn dabei nicht unter Druck zu setzen und sich einzumischen. In Afghanistan sei es üblich, dass Männer ihre Sachen machen und Frauen sich um ihre Belange kümmern würden. Auf die Frage, was es heißen würde, dass er nichts über Privates erzähle bzw. sie sich nicht in seine Angelegenheiten einmischen würde, gab diese an, dass es viele Sachen sein könnten. Jeder würde private Sachen haben, die er für sich behalten wolle. Z.B. habe man irgendwelche Schwierigkeiten und würde diese für sich behalten. Dann würde es Sachen geben, die man nicht immer mit der Familie besprechen könne. Sie vermute, dass, wenn man irgendwelche Schwierigkeiten habe und die mit der Familie teile, von dieser unter Druck gesetzt werden könne. Auf die Frage, was die Zeugin damit meine, gab diese an, dass der Beschwerdeführer vielleicht so etwas befürchte. Wenn der Beschwerdeführer mit der Zeugin darüber reden würde, würde sich an der Beziehung zwischen ihnen nichts ändern. Sie würde weiterhin eine gute Beziehung zu ihm haben. In Afghanistan sei es üblich, dass man glaube, eine Schuld zu haben und deshalb negative Gefühle empfinde und die Sache nicht mitteilen könne. Auf die Frage, was sich die Zeugin unter "ich habe gesagt, er möchte nichts über privates sprechen" vorstelle, gab diese an, dass jeder etwas haben würde, was für diesen privat und ein Geheimnis sei. Auf die Aufforderung dies zu konkretisieren und einer darauf folgenden Fragewiederholung, gab diese an, dass es sich sowie in einer Ehe verhalten würde. Wenn die Zeugin Schwierigkeiten mit ihren Ehegatten habe, dann sei das privat. So etwas würde unter ihnen bleiben und sie es niemanden erzählen. Sie habe dies als Beispiel angeführt und würden Schwierigkeiten dieser Art nicht vorliegen.

Ihre Eltern würden derzeit in XXXX leben. Ihre zwei Schwestern und ihr Bruder würden dort gemeinsam mit ihren Eltern leben. Auf die Frage, wie oft die Zeugin mit ihrer Familie in Kontakt stehe, gab diese an, dass vor ungefähr 6-7 Monate sie ihren Ehegatten angerufen und mit diesem gesprochen hätten. Mit ihren Angehörigen in XXXX habe sie keinen regelmäßigen Kontakt, sie habe dafür keine Zeit, als sie hier eine Ausbildung absolviere und ein kleines Kind zu erziehen habe. Der Kontakt zu ihrer Familie bestehe telefonisch. Mit ihrer Mutter habe die Zeugin eine kurze Unterhaltung gehabt und diese ihnen mitgeteilt, dass sie gut angekommen seien und keine Probleme gehabt hätten. Sobald sie eine eigene Telefonnummer haben würden, würde sie ihnen Bescheid geben. Damals habe ihr Onkel väterlicherseits ihren Ehegatten auf seinem Handy angerufen. Sie habe sich kurz mit ihrem Onkel väterlicherseits unterhalten und im Anschluss daran ein kurzes Gespräch mit ihrer Mutter geführt. Das letzte Mal habe sie vor 6,7 Monaten Kontakt zu ihren Familienangehörigen gehabt. Zuvor hätten Sie auch keinen regelmäßigen Kontakt gehabt, da sie keine Zeit gehabt habe, zumal sie nach der Geburt ihrer Tochter 2010 Darmkrankheiten gehabt habe. Damals, als ihre Angehörigen angerufen hätten, hätten ihre Angehörigen geglaubt, dass ihr Bruder sich in der Türkei aufhalten würde und sich deshalb Sorgen gemacht. Vor sechs Monaten, als sie angerufen hätten, hätten sie sich nach dem Wohlbefinden ihres Bruders erkundigt und mit ihm ein kurzes Gespräch führen wollen. Dieser habe dies nicht gewollt, habe dann aber mit seiner Mutter ein kurzes Gespräch geführt. Außer seiner Mutter, habe sein Onkel väterlicherseits nach dem Wohlbefinden des Beschwerdeführers gefragt. Habe aber mit diesem kein Gespräch geführt. Er habe sich erkundigt, wie es seinem Bruder gehen würde. In Afghanistan sei es Tradition, dass man nach dem Wohlbefinden aller Fragen würde, auch wenn man kein Gespräch mit ihnen führen wolle. So würde man sich z. B. auch über das Wohlbefinden ihrer Kinder erkundigen, wenn man mit ihr reden würde. Ihr Onkel väterlicherseits würde mit ihrer Familie in XXXX leben. Außer ihren Verwandten in XXXX würde ein Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Ansonsten habe sie auch noch Verwandte, die in XXXX leben würden. Sie wisse aber nicht genau, wer wo leben würde. Seit acht Jahren lebe sie nicht mehr dort und wisse nicht, wo sie umgezogen seien. Sie habe auch keine Zeit gehabt, um zu fragen, wer wohin gezogen sei. Die Frage, ob die Zeugin bzw. deren Familie zu ihren Verwandten ein gutes Verhältnis habe, beantwortete diese damit, dass es sein könne, dass man vor ihr viele Sachen verschweigen würde, weil man sie wegen ihres Krankheitszustandes nicht belasten wolle. Zu anderen Verwandten, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen habe sie auch noch Kontakt gehabt, als sie noch in Afghanistan gelebt habe. Seit sie in Österreich lebe bestehe dieser Kontakt nicht mehr. Zu ihrem Onkel väterlicherseits habe sie ein gutes Verhältnis, zumal auch ihre Familie noch in ihrer Nähe wohnen würde. Ihr Bruder in Österreich würde mit anderen Leuten und ihrem Ehegatten Fußball spielen. Er würde auch mit ihren Kindern spielen, mit ihr einkaufen und spazieren. Wenn er sich im Heim befinde, wisse sie aber nicht, was er mache und mit wem er es zu tun habe. Ob ihr Bruder in Österreich schon einen Freundeskreis gefunden habe, wisse sie nicht. Als er in die Schule gegangen sei, habe der Beschwerdeführer über seinen Lehrer erzählt. Über Sachen wie z.B. Freundin oder Freunde habe er nichts erwähnt. Sie habe damals nicht nachgefragt. Es würde ein Sprichwort "Männergeheimnisse bei Männern" geben. Die Frage, ob dies in Afghanistan bzw. "in der afghanischen Kultur" ein Geheimnis sei, beantwortete die Zeugen damit, dass dies ein Sprichwort sei. Wenn man Männer frage, sei die Antwort, dieses Sprichwort. Sie wisse nichts darüber, ob ihr Bruder eine Freundin habe bzw. gehabt habe. Sie habe ihn darüber nicht gefragt und er würde ihr auch darüber nichts erzählen. Sie glaube, dass er darüber nichts sagen wolle, weil er sich vielleicht schäme oder seine Freundin verstecke.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab hinsichtlich des vom länderkundlichen Sachverständigen, XXXX, an, dass sich entsprechende Ungereimtheiten im Ermittlungsverfahren ergeben hätten. Ein ergänzendes Gutachten bzw. ergänzende Ermittlungen würden für nicht notwendig erachtet, als Ermittlungen dieser Art allgemein als nicht zielführend angesehen werden würden (Ausführungen, siehe Stellungnahme vom XXXX), zudem der Nachfluchtgrund der Homosexualität jedenfalls am schwersten wiegen würde und daher dem Beschwerdeführer bereits Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr erstens Angst vor seinen Verwandten und könne zweitens seine Homosexualität dort nicht ausleben, da es ihm aufgrund seiner Religion verboten sei.

Er meine damit, dass er von seiner Familie, von seinen Verwandten und XXXX umgebracht werden würde. Auf die mehrmalige Stellung der Frage, was er damit meine, wenn er in Afghanistan seine Homosexualität nicht ausleben könne, gab dieser an, dies dort auf gar keinen Fall ausleben zu können. Wenn sie das erfahren würden, dann würden sie ihn umbringen. Er hätte nicht die Möglichkeit, die er in Österreich habe und könne die Homosexualität auch nicht so wie in Österreich praktizieren. Auf die Frage, wie der Alltag in Afghanistan ausschauen würde, wenn der Beschwerdeführer dort seine Homosexualität leben würde bzw. er diese dort leben wolle, gab dieser neuerlich an unter gar keinen Umständen sie dort ausleben zu können. Er habe Angst, er habe keine Freiheiten, welche er in Österreich habe. Hier könne er nachts zu einem anderen Mann gehen und mit ihm Beischlaf haben. Er habe die Möglichkeit ein "Gay-Lokal" zu besuchen und über Internet Leute kennen zu lernen. Diese Möglichkeiten habe er in Afghanistan nicht.

Hinsichtlich des vom länderkundliches Sachverständigen verfassten Berichtes würde die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Ausführungen vom XXXX verweisen und als Beispiel angeben, dass es fraglich sei, ob nach richtigen Personen gesucht worden sei, als in den Ermittlungen stehe, dass nach "XXXX" gesucht worden sei. Ansonsten sehe die Vertreterin einige Punkte bestätigt, welche sie bereits in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tauglich widerlegt worden sei. Der länderkundliche Sachverständige gab im Hinblick der Ausführungen der Vertreterin, das nach Herrn XXXX nicht gesucht worden sei an, nach den Namen des Vaters, wie ihn der Beschwerdeführer angegeben habe, geforscht habe. Es sei der Nachname den Vornamen nachgestellt worden und entsprechend gefragt worden. Die Ermittler des länderkundlichen Sachverständigen hätten nach "XXXX, Sohn des XXXX, Geschäftspartner von XXXX" gefragt. Außerdem sei XXXX an den Adressen aufgesucht worden, die der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am XXXX angegeben habe.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers könne dazu nur sagen, dass in den Ermittlungsergebnissen stehen würde, dass nach der Person XXXX XXXX gefragt worden wäre. Alles andere bzw. die tatsächlichen Ermittlungsschritte seien in dem Bericht nicht enthalten und daher nicht nachvollziehbar. Außerdem wolle sie darauf aufmerksam machen, dass aus der Niederschrift, Seite 29, der Beschwerdeführer klar angegeben habe, dass sein Vater XXXX XXXX, Sohn des XXXX XXXX geheißen und nicht Sohn des XXXX, wie gerade erwähnt, geheißen habe. Die Frage nach dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers beantwortete dieser damit, dass er XXXX Taher heiße und glaube mit XXXX XXXX geheißen zu haben. Sein Vater habe den Namen seines Großvaters angenommen. In Afghanistan würde es keine Nachnamen geben.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers wolle einerseits zum Thema, dass der Beschwerdeführer über seine weiteren "sexuellen" Internetbekanntschaften nur Angaben zu den Vornamen machen könne, ergänzend anmerken, soweit auch der Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt sei, dass man auf den einschlägigen Seiten oder Chatrooms üblicherweise ein Profil ohne Nachnamen anlegen würde oder Spitznamen führen würde.

Hinsichtlich der kurzen Stellungname des länderkundlichen Sachverständigen wolle diese angeben, dass sich aus dieser Probleme in der afghanischen Community in Österreich nicht ausschließen würden. Des Weiteren sei für sie nicht nachvollziehbar, was der länderkundliche Sachverständige damit meine, dass Homosexualität in Österreich nicht so gefährlich sei, wie eine Konversion oder Ähnliches. Sie wolle noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihrem Wissen nach, sowohl die gleichgeschlechtlichen Beziehungen als auch Apostasie gleicher Maßen nach islamischem Recht untersagt seien. Hierzu würde auch auf die in der Stellungnahme zitierten Quellen vom XXXX sowie den Koran als Primärquelle, sowie auf Länderberichte, die auch vom BVwG herangezogen werden würden, verwiesen: "Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur bei Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte, ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen, als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013)".

Dass auf Grund der Achtung der österreichischen Gesetze, ein Schutz für den Beschwerdeführer in Österreich bestehe, sei logisch. Trotzdem könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Äußerungen bezüglich der Befürchtungen des Beschwerdeführers um Ängste handle, die vor dem Hintergrund der afghanisch-islamischen Kultur begründet sein könnten. Auch in Österreich sei eine Ächtung und psychische oder physische Gewalt nie auszuschließen, trotzdem fühle sich der Beschwerdeführer in Österreich sicherer und habe auch aus diesem Grund hier anfangen seine "sexuelle Orientierung" zu leben.

Zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX führte der länderkundliche Sachverständige in der Folge aus, dass die Sicherheitslage in XXXX aufgrund der Kämpfe zwischen den Taliban und der Nationalarmee und die Einnahmen von verschiedenen Gebieten in Nordostafghanistan, z. B. in Baghlan, in Kunduz und in Badakhshan, sowie in Faryab, durch die Taliban, besonders seit Ende April 2015, auch die Großstädte in Nordafghanistan, wieXXXX, nicht mehr als sichere Städte zu qualifizieren seien. Außerdem werde von Selbstmordanschlägen der Taliban in XXXX berichtet. Es würden auch nächtliche politisch motivierte Überfälle von bestimmten Personen in ihren Häusern in XXXX gemeldet. Außerhalb der Stadt XXXX usw. seien die Taliban aktiv und die meisten der Dörfer dieser Distrikte würden sich unter dem Einfluss der Taliban befinden. Vor einiger Zeit hätten die Taliban die Mitarbeiter einer tschechischen Hilfsorganisation in XXXX überfallen und alle getötet.

Aufgrund der Kämpfe in Faryab und anderen Distrikte in der Provinz Kunduz und Baghlan, würden derzeit tausende Familien nach XXXXflüchten. Diese Situation stelle eine Verschlechterung der Versorgungslage auch in XXXX dar.

Aufgrund der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in Nord-Afghanistan haben sich der Gouverneur der Provinz XXXX, mit dem Sitz in XXXX, XXXX, der erste stellvertretende Staatspräsident, der auch aus dem Norden stammt, zusammengetroffen und wollen gemeinsame Maßnahmen ergreifen, Nord-Afghanistan von den Taliban zu "säubern" und die Taliban von Eroberten Gebieten zu vertreiben. Diese schlechte Sicherheitslage in Nordafghanistan werfe seine Schatten auf XXXX. Daher könne man nicht XXXX derzeit als sichere Stadt für die Rückkehrer bezeichnen. Hierzu sei auf die folgenden Internetquellen hinzuweisen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-322303

http://www.triplecanopy.com/fileadmin/user_upload/Reports/Afghan_Report_06_18_2015.pdf

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20138-dostum-atta-noor-alliance-forged-in-bid-to-fight-insurgency

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20091-insecurity-in-faryab-left-over-hundred-families-displaced

11. Am 03.07.2015 gab die Vertreterin zum aktuellen Bericht des länderkundlichen Sachverständigen zur aktuellen Sicherheitslage zu

XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab, in der diese im Wesentlichen dessen Ausführungen folgte.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer abgesehen von seinen asylrelevanten Gründen, die ihn in ganz Afghanistan einer Verfolgung aussetzen würden, nicht zumutbar sei sich in anderen Gebieten, wie z.B. XXXX, niederzulassen. Mangels Anknüpfungspunkte hätte der Beschwerdeführer weder Zugang zu Wohnraum oder Unterstützung zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer würde aus "eigenem" nicht in der Lage sein, sich eine Sicherung der Existenz in XXXX oder einer anderen großen Stadt in Afghanistan, mangels Lebens-, und Berufserfahrung in einem anderen Teil Afghanistans aufzubauen. Dadurch würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb eine Rückkehr jedenfalls nach Art. 3 EMRK eine Verletzung darstellen würde. In der Folge wurde zum Teil auf die in der Stellungnahme vom XXXX angeführten Länderberichte verwiesen und diese zum Teil auszugsweise zitiert. Für den Fall, dass der länderkundliche Sachverständige mit seiner Ausführung, das sexuelle Beziehungen zwischen Männern in Afghanistan weit verbreitet seien, gemeint habe, dass diese auch "üblich" seien oder "toleriert" werden würden, würde dieser Aussage ausdrücklich widersprochen und würden die beispielsweise zitierten Länderberichte entgegengehalten werden. Auch der länderkundliche Sachverständige habe ausdrücklich erwähnt, dass seiner Meinung nach die afghanische "Gemeinschaft" einen offenen bekennenden Homosexuellen ächten bzw. aus der Gemeinschaft verweisen würde. Dies würde klar zum Ausdruck bringen, dass "Homosexualität" allgemein in der afghanischen Gesellschaft nicht toleriert werde und somit die Befürchtungen des Beschwerdeführers begründet seien. Wie bereits in der Stellungnahme vom XXXX ausgeführt, könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er seine sexuelle Orientierung verheimlichen müsse, um einer Verfolgung zu entgehen.

Hinsichtlich der Niederschrift vom XXXX werde darauf verwiesen, dass auf Seite 18 sich offenbar bei der Namensnennung aufgrund der Ähnlichkeit von XXXX und XXXX ein Fehler ergeben habe, über deren Berichtigung zwar betreffend die Besetzung gesprochen worden sei, aber unter Umständen übersehen oder verwechselt worden sei. Da die konkrete Namensnennung relevant sei und keine weiteren Verwechslungen ergeben solle, sei dies zu berichtigen. Korrekt müsse es bei der Wortmeldung der Vertreterin des Beschwerdeführers auf Seite 18 heißen: (...) nach der Person "XXXX XXXX] gefragt worden wäre,...

Zudem wolle die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf aufmerksam machen, dass auf der Seite 29 der Niederschrift der Beschwerdeführer klar angegeben habe, dass sein Vater XXXXXXXX XXXX XXXX [nicht XXXX], nicht Sohn des XXXX, heiße.

Zur Beurteilung der Asylrelevanz sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland entscheidend und diese Verfolgungsgefahr sei wohl auch auf Grund der Länderberichte gut nachvollziehbar. Abschließend würde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX sowie auf die BVwG-Judikatur (exemplarisch W171 1430521 vom 18.02.2015, W116 1428905 vom 10.12.2014 uva.) sowie höchstgerichtliche Judikatur und Länderberichte, die einheitlich von einer Verfolgungsgefahr und "real risk" für einen Homosexuellen in Afghanistan sprechen, verwiesen. Da der Beschwerdeführer und der befragte Zeuge glaubhaft die Homosexualität des Beschwerdeführers hätten untermauern können, sei beantragt worden, dass allein auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Homosexuelle in Afghanistan" Asyl gewährt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist muslimisch sunnitischen Glaubensbekenntnisses.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen. Seine Familie lebt mit einem Onkel väterlicherseits in XXXX. In Afghanistan lebt in XXXX noch ein Onkel, darüber hinaus leben auch noch andere Verwandte in Afghanistan, deren derzeitiger genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Bereits vor seiner Einreise in Österreich hatte der Beschwerdeführer homosexuelle Kontakte in Afghanistan. In Österreich unterhält der Beschwerdeführer mit verschiedenen Männern, mit denen er über einschlägige Internetseiten in Kontakt tritt, gleichgeschlechtlichen Kontakt. Außerdem besucht er entsprechende einschlägige Lokale, in denen er gleichgeschlechtliche Beziehungen anzubahnen versucht. Insofern ist davon auszugehen, dass er der sozialen Gruppe der Homosexuellen angehört. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner homosexuellen Orientierung und seiner gelebten Homosexualität, asylrelevant verfolgt werden könnte. Nicht plausibel erscheinen sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführung, im Zuge dessen er vergewaltigt worden sein soll. Diesbezüglich werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Afghanistan:

Bisexuelle und homosexuellen Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Laut Art. 27 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung bisexueller, homosexueller und transsexueller Menschen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T., von noch konservativeren vorislamischen Staatstraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von strafen bis hin zu Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 31.03.2014).

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angehen. Obwohl soziale Tabus gegen offenen, einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Sex anhielten, wurde berichtet, dass in den Teilen in XXXX eine verbesserte Sichtweise festgestellt werden konnte. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe homosexuellen Männern anzubieten, aber aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft nicht ausschließlich nur für diese /USDOS 27.0.2014).

Die gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität ist weiterhin in starkem Ausmaß vorhanden. LGBTI-Personen sind Berichten zufolge, Diskriminierung und Gewalt unter anderem durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Transvestiten werden Berichten zufolge durch die Polizei schikaniert. Organisationen, die sich für den Schutz oder die Freiheit der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.

Angesicht der weit verbreiteten gesellschaftlichen Tabus in Hinblick auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur einige Informationen über den Umgang mit LGBTI-Personen in Afghanistan verfügbar. Die wenigen verfügbaren Informationen beziehen sich auf schwule Männer und männliche Transvestiten. Die Situation von lesbischen Frauen und bisexuellen, Transgender- und Intersex-Personen ist weitgehend nicht dokumentiert. Der Mangel an Informationen sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass kein Risiko für LGBTI-Personen bestünde (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).

Personen die homosexuelle Handlungen praktizieren droht nach geltendem Recht sowie in Folge der in der Praxis angewandten Rechtsprechung (Scharia) eine unverhältnismäßig harte Strafe bis hin zur extralegalen Tötung (SFH Position 2009 und vom 23.11.2009).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.

Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen vom XXXX, aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes und der eingeholten medizinischen Gutachten bzw. der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nicht davon aus, dass die Schilderung, dass er im Zuge einer Entführung vergewaltigt worden wäre und deshalb von den sich "entehrt" fühlenden Verwandten umgebracht werden würde, der Wahrheit entspricht.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Entführung wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor drei Jahren ereignet hat, so haben sich allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich dieses Teils des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben. Vielmehr war der Beschwerdeführer auch nicht annähernd in der Lage diesen gleichbleibend zu schildern.

Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

So war der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Wohnort in Afghanistan nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben zu machen, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zunächst erklärte aus dem Dorf XXXX zu stammen. Auf Vorhalt in der Verhandlung vom XXXX allerdings angegeben zu haben aus dem Dorf XXXX zu stammen, dieser erklärte, dass es sich dabei um dasselbe Dorf handeln würde, welches unter dem Namen XXXX besser bekannt sei. In beinahe unmittelbarer Folge gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was dann XXXX bedeuten würde wiederum an, dass der Name XXXX nicht der Name ihres Dorfes, sondern jener der Straße gewesen wäre, in der sie gewohnt hätten. Später gab dieser dann in Widerspruch dazu wiederum an, dass XXXX die Straßenbezeichnung gewesen wäre und das Dorf XXXX genannt worden wäre.

Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Vergewaltigung, als dieser als Folge dessen u.a. anführte, dass sich Verwandte des Beschwerdeführers entehrt gefühlt hätten, indem ihm beispielsweise die Frau seines Onkels väterlicherseits bespuckt hätte. Dies ist allerdings insofern nicht mit der Aussage, der als Zeugin einvernommenen in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, als sich der Onkel väterlicherseits in einem telefonischen Gespräch mit der Schwester des Beschwerdeführers im Zuge der Flucht des Beschwerdeführers um diesen sogar Sorgen gemacht und geglaubt hat, dass sich dieser in der Türkei befinden würde. Ebenso hat sich dieser im Zuge eines Telefongesprächs den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers nach noch vor sechs Monaten um das Wohlbefinden von diesem erkundigt. Zwar räumt die Schwester des Beschwerdeführers ein, dass dies eine afghanische Gepflogenheit sei, doch ist im Falle dessen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Verwandten tatsächlich deren Familie entehrt hätte, davon auszugehen, dass auch keine Absicht mehr bestanden hätte mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch zu führen, sondern vielmehr auch die Schwester über die Tragweite des Verhaltens des Beschwerdeführers aufgeklärt worden wäre, um in der Folge mit ihrem Bruder den Kontakt abzubrechen. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers nicht über die behaupteten Vorkommnisse der Vergewaltigung mit der in Österreich lebenden Tochter gesprochen habe, wenn gleichzeitig die anderen Verwandten darüber Kenntnis erlangt haben sollen und damit diese verständigen hätten können. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer noch in der Verhandlung vom XXXX ausführte seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt zu haben, zumal er sich zum Zeitpunkt des Anrufes bei seiner Schwester immer zufälliger Weise in der Schule aufgehalten habe, wenngleich in den folgenden Verhandlungen hervorgekommen ist, dass mit dieser sehr wohl ein telefonsicher Kontakt bestanden hat.

Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber von Seiten des vom BVwG bestellten Gutachters für Urologie, Univ. Prof. Dr. XXXX, angemerkt, dass im Zuge seiner Untersuchung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer an Symptomen einer Vergewaltigung leidet. Im Übrigen geht auch, entgegen der Behauptung der Vertreterin des Beschwerdeführers, aus der dem vorgelegten Befundbericht vom XXXX (Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie) zu Grunde gelegten Diagnose nicht hervor, dass es möglich ist, dass die Beschwerden auf einen gewaltsamen sexuellen Kontakt zurückzuführen sind. Vielmehr wurde durch die zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten des Fluchtvorbringens der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer das geschilderte Fluchtvorbringen selbst nie erlebt hat.

So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zunächst an, dass er zum Zeitpunkt, als der Geschäftspartner (XXXX) seines Vaters, telefoniert habe, in der Firma gewesen sei und geschlafen zu habe. Er beschrieb dabei, sich zum Zeitpunkt des Telefonats von XXXX im hinteren Raum des Geschäftes, indem man schlafen habe können, aufgehalten zu haben. Darüber hinaus erklärte er in diesem Zusammenhang, dass der Sitz der Firma aus zwei Etagen bestanden habe. Als der Beschwerdeführer wach geworden sei, habe dieser den Inhalt des Gesprächs gehört. Dies steht allerdings insofern im eklatanten Widerspruch zu seinen Ausführungen, in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift, wonach er zum Zeitpunkt des wahrgenommenen Telefongesprächs bereits mit seinen Hausaufgaben beschäftigt war und sich in der oberen Etage des Gebäudes aufgehalten haben will. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, gab der Beschwerdeführer ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären lediglich an, dass er in der unteren Etage geschlafen und später in der oberen seine Hausaufgaben gemacht habe.

Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch behauptete, dass dessen Vater Angst bekommen habe, nachdem ihm der Beschwerdeführer vom Inhalt dieses Gesprächs erzählt und sich nach dem Zeitpunkt von diesem erkundigt habe. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX gab dieser hinsichtlich der Reaktion seines Vaters nach Mitteilung dieses Gespräches jedoch lediglich an, dass er dies nicht geglaubt und gemeint habe, dass er dann hingehen und XXXX befragen würde. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Darstellungen der Reaktionen des Vaters nach Mitteilung des Inhaltes dieses Gesprächs, gab der Beschwerdeführer ohne das widersprüchliche Verhalten entsprechend aufzuklären lediglich an, dass seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt gestimmt und ihm sein Vater gesagt hätte, dass er zu XXXX gehen würde. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer, in der mit ihm am XXXX aufgenommen Niederschrift vor dem Bundesasylamt völlig unerwähnt ließ, dass es in der Folge am nächsten Tag zu einer Gegenüberstellung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftspartner des XXXX im Beisein des Vaters des Beschwerdeführers gekommen sein soll, ist eine solche Vorgehensweise im Hinblick einer Person, die eine derartige Angst beim Vater des Beschwerdeführers ausgelöst habe, nicht plausibel. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer die Zusammenkunft mit dem Geschäftspartner XXXX vor dem Bundesasylamt noch so, dass er die Ankunft des zweiten Geschäftspartners von einer Geschäftsreise abwartete, um dann ein gemeinsames Gespräch mit XXXX zu führen. Unabhängig davon bleibt es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen aber völlig unklar, weshalb dessen Vater dann überhaupt einer Einladung des XXXX gefolgt sein soll. Der Beschwerdeführer konnte dazu keine schlüssigen Angaben machen und gab im Widerspruch zu seinen vorigen Ausführungen in diesem Zusammenhang nunmehr an, dass sein Vater ihm vielleicht keinen Glauben geschenkt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt ein Kind gewesen sei.

Darüber hinaus ergeben sich aber auch in der Darstellung der Entführung des Vaters grobe Widersprüchlichkeiten, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am XXXX noch ausführte, dass dieser erst ein Monat nach der Entführung seines Vaters mit seiner Mutter und seinem Onkel zur Polizei gegangen sei, während er in der Verhandlung vom XXXX diesen Umstand so darstellte, dass dies bereits eine Woche nach diesem Vorfall gewesen sei. Außerdem habe man bereits vor dem erfolgten Drohanruf des Geschäftspartners XXXX eine Anzeige erstattet, von der in der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift nichts erwähnt worden ist. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Ausführungen gab der Beschwerdeführer ohne diese jedoch aufzuklären lediglich an, dass er bereits gesagt habe, dies nicht mehr genau zu wissen.

Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine einheitliche Darstellung seiner Flucht vor den angeblichen Entführern zu schildern, sondern verstrickte sich auch darin in Widersprüche, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX angab sich mit XXXX und dem Chauffeur im Auto befunden zu haben, während der Bruder von XXXX, den der Beschwerdeführer seinen Angaben nach kannte, weil dieser öfter zu ihnen ins Geschäft gekommen sei, von draußen mit den anderen im PKW sitzenden Personen gesprochen habe. In der mit ihm vor dem Bundesasylamt am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser in diesem Zusammenhang zwar übereinstimmend ein, dass sich mit dem Beschwerdeführer zwei Personen im Auto befunden hätten, allerdings führte er im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu vor dem BVwG an, die dritte Person nicht gekannt zu haben, als er auch nicht gewusst habe, ob diese Person zu den anderen beiden gehört habe.

Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, den bei der Flucht aus dem Auto schwindlig gewesen und mehrfach zu Boden gefallen sein soll, den Entführern unversehrt hätte entkommen können, als diese auf einer kurzen Distanz auf den Beschwerdeführer mehrmals geschossen haben sollen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX auf die ausdrückliche Frage, wie oft auf den Beschwerdeführer ein Schuss abgefeuert worden sei, angab, lediglich einen solchen bemerkt zu haben, was wiederum mit seinen späteren Ausführungen, dass vier oder fünfmal auf ihn geschossen worden sei nicht in Einklang zu bringen ist. Der Beschwerdeführer versuchte zwar den Umstand, dass er keine genauen Angaben zu der Anzahl der abgegeben Schüsse machen konnte, damit zu rechtfertigen, dass es ihm nicht gut gegangen sei und er auch mehrmals zu Boden gefallen sei, doch war dieser auch nicht einmal in der Lage darzulegen, ob die Schüsse von einer Schnellfeuerwaffe abgegeben wurden.

Unklar bleibt darüber hinaus der eigentliche Hintergrund der Entführung. Der Beschwerdeführer gibt einerseits an, dass die zahlreichen Beschwerden und Anzeigen der Auslöser dafür gewesen sein könnten, als ihm seine Mutter zu verschiedenen Ämtern und Dienststellen mitgenommen und ihn als Zeugen angegeben hat. Abgesehen von der späteren gesteigerten Darstellung der Anzahl der Anzeigen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom XXXX, beschrieb der Beschwerdeführer XXXX aber als einen einflussreichen Mann, der entsprechende Kontakte zu der Polizei und Regierung gepflegt habe . Aus welchem Grund dieser dann den Beschwerdeführer entführen hätte sollen bzw. wegen der eingebrachten Anzeigen bzw. Beschwerden vor der Polizei Angst haben hätte sollen, bleibt damit nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Entführung bzw. der im Zuge dessen erfolgten Vergewaltigung auch durch das vom BVwG an den länderkundigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen Gutachtens untermauert, als beispielsweise selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom XXXX beschrieben Lage bzw. der unter der von ihm angegebenen Adresse und der dazu vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angefertigten Skizze, dieses von den vor Ort befragten Personen nicht bekannt war. Insofern können die Bedenken der Vertreterin des Beschwerdeführers, dass es derzeit wohl kaum ein solches Geschäft geben würde, da sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der zweite Geschäftspartner verstorben sei, nicht geteilt werden, als davon auszugehen ist, dass es andernfalls den befragten Personen, insbesondere auch jenen Geschäftsmann, der dort selbst ein Geschäft betrieben hat, bekannt gewesen wäre. Ebenso kann der in den Raum gestellten Behauptung, dass es zu geringfügigen örtlichen Unstimmigkeiten mit den Angaben des Beschwerdeführers gekommen sei, lediglich als Versuch einer Schutzbehauptung gewertet werden, als gerade als Vermeidung dessen für die genaue Bestimmung der Ortsangabe des Geschäftes des Vaters des Beschwerdeführers in der Verhandlung im Beisein des länderkundlichen Sachverständigen vom Beschwerdeführer eine Skizze angefertigt wurde.

Hinsichtlich der von der Vertreterin des Beschwerdeführers im Schreiben vom XXXX angeführten Homosexualität, räumt das BVwG dem Beschwerdeführer ein, dass dieser vor der Verhandlung am 26.06.2015 aus Scham seine sexuelle Orientierung nicht bekanntgegeben hat. Auf Grund der in weiterer Folge durch das BVwG am 26.06.2015 durchgeführten Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzuordnen ist. In der Verhandlung wurde insbesondere durch den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, Universitätsprofessor XXXX, welcher dem BVwG, insbesondere im Hinblick der übereinstimmenden Aussagen mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der privaten Verhältnisse glaubhaft erscheint, bestätigt, dass dieser eine rein sexuelle Beziehung zum Beschwerdeführer pflegt. Insofern hält das BVwG die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er daneben noch zu vielen anderen Männern eine geschlechtliche Beziehung unterhält für glaubwürdig. In Zusammenschau des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG geht dieses unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befundberichte bzw. entsprechend eingeholten Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner von ihm geschilderten Vergewaltigung in Afghanistan unterlegen ist, allerdings bereits in Afghanistan freiwillig gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Aus Angst vor entsprechenden Repressalien, hat der Beschwerdeführer seine geschlechtliche Orientierung vor Verfolgung in seinem Heimatland offenbar aber nicht preisgegeben. In Anbetracht des jugendlichen Alters (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362) und der ursprünglichen Angst des Beschwerdeführers, dass dessen in Österreich lebende Schwester und dessen Schwager seine sexuelle Orientierung im Zuge der Verhandlung in Erfahrung bringen könnten und er im Hinblick der afghanischen Kultur der Gefahr laufen würde von dieser Familie sozial isoliert zu werden, erscheint die Tatsache, im Hinblick der zeugenschaftlichen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in einen der Folgeverhandlung zugab, doch homosexuell zu sein, als nicht unplausibel. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Neigung mit hoher Wahrscheinlichkeit den dort üblichen Diskriminierungen und Gefährdungen, die Asylrelevanz haben könnten, ausgesetzt wäre. Das diesbezügliche Vorbringen zur Homosexualität des Beschwerdeführers war insofern glaubwürdig und widerspruchsfrei bzw. in Übereinstimmung mit dem geladenen Zeugen.

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Diese decken sich im Übrigen in wesentlichen Teilen, mit den im Schreiben vom XXXX angeführten Auszügen an Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsland zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung in der Lage fähig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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