BVwG W107 2002899-1

W107 2002899-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Auskunfterteilung, Auskunftspflicht, Behebung der Entscheidung,<br/>Bindungswirkung, Einstellung, Erkundigungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Fahrlässigkeit, Finanzmarktaufsicht, Frist, Fristenlauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Geheimhaltung,<br/>Glaubhaftmachung, Hemmungszeitraum, Jahresabschluss, Kündigung,<br/>Mangelhaftigkeit, mündliche Verhandlung, Offenlegungspflicht,<br/>Prüfungsbericht, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsirrtum,<br/>Strafbarkeitsverjährung, Treuhandschaft, Übermittlung,<br/>Ungehorsamsdelikt, Verfahrenseinstellung, Verschulden, Verspätung,<br/>Vertragsabschluss, Vorlagefrist, Vorlagepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2002899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2002899.1.00

Spruch

W107 2002899-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Doris KOHL und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die Berufung, nunmehr Beschwerde, des XXXX vertreten durch XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 zu Recht erkannt und verkündet:

A)

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.

Das Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich datiert vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: BF3), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: Bank), als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Die FMA hat folgendes festgestellt:

Sie sind seit 01.01.1997 Vorstand der XXXX mit dem Sitz in XXXX Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF Folgendes zu verantworten:

Spruch I.: Die XXXX hat den geprüften Konzernabschluss (2007) und Konzernlagebericht (2007) nach § 59 BWG sowie den Prüfungsbericht des Konzernabschlusses (2007) nach § 59 BWG aus Sicht der XXXX welche eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 25b BWG mit Sitz in XXXX ist, nicht fristgerecht am 30.06.2008 binnen 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2007 der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.06.2008 hat die XXXX als Bankprüfer gemäß § 60 BWG im Auftrag und im Namen der XXXX lediglich einen mit mehreren Anonymisierungen versehenen Bericht über die Prüfung des Konzernabschluss zum 31.12.2007 an die FMA übermittelt.

Die Übermittlung vom 30.06.2008 enthielt folgende Anonymisierungen [Beilage 17], diese Beilage bildet einen integrierten Bestandteil dieses Spruchpunktes:

  • Namen der XXXX

  • Der Inhalt der Tz 7 ("Die XXXX besteht nach den Statuten nach Artikel 552ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts. Sie ist eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit. Der Sitz der Stiftung ist Liechtenstein").

  • Die Höhe des Stiftungskapitals (Tz 9).

  • Die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates (Tz 12, Anhang S 31).

  • Teile des Konsolidierungskreises im Ausland (Tz 15).

  • Einzelne Beteiligungen (Anhang, S 29).

Erst mit Schreiben der XXXX vom 08.09.2008, eingelangt bei der FMA am 10.09.2008, wurde ein nicht anonymisierter Prüfungsbericht zum 31.12.2007 des Konzernabschlusses der Mutterfinanzholding gemäß § 59 BWG der XXXX der FMA vorgelegt.

Spruch II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 98 Abs 2 Z 11 iVm 59 Abs 1 iVm 44 Abs 1 BWG unter Heranziehung von § 9 Abs 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

5. 000 Euro

3 Tage

98 Abs 2, 59 Abs 1, 44 Abs 1 BWG, 16, 19, 44a VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • 500,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

  • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

5. 500 Euro."-

I.2. Mit der dagegen beim UVS Wien fristgerecht eingebrachten Berufung vom XXXX wurde das Straferkenntnis angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorlage des geforderten Konzernberichtes in anonymisierter Fassung vollumfänglich und fristgemäß iSd maßgeblichen Bestimmungen des BWG erfolgt sei. Die Anonymisierung sei aufgrund der aufrechten Treuhandvereinbarung mit der belangten Behörde vom 14.01.2008 zulässig gewesen, weshalb dem BF3 die angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorgeworfen werden könne.

Ergänzend wurde zusammengefasst vorgebracht, die Übermittlungspflicht gemäß §§ 59 Abs. 1 iVm 44 Abs. 1 BWG diene der Beurteilung der finanziellen Situation eines Kreditinstituts im Rahmen einer konsolidierten Gruppe, konkret der Eigenmittelausstattung, und damit der Erreichung aufsichtsbehördlicher Ziele. Im 7. Erwägungsgrund der RL 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstrumenten (RL 2000/408/EG) sei die Verpflichtung zur Offenlegung vertraulicher oder rechtlich geschützter Informationen nicht genannt, sondern lediglich die der wesentlichen Informationen. Eine Vorlage der Eigentümerstrukturen sei daher durch § 44 Abs.1 BWG nicht gefordert. Diese Information sei vielmehr vertraulich und zudem durch die Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008, abgeschlossen mit der belangten Behörde zwecks Offenlegung der öffentlich nicht bekannten Eigentümerstrukturen, rechtlich geschützt gewesen. Der Einwand der belangten Behörde, ohne Angaben zur Eigentümerstruktur könne dem vorgelegten Konzernbericht nicht entnommen werden, dass es sich bei diesem tatsächlich um das Mutterunternehmen der Bank handle, sei daher unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der am 30.06.2008 durch einen Wirtschaftsprüfer zertifiziert vorgelegte Konzernabschluss weise die haftungspflichtige Gesellschaft eindeutig als konsolidiertes Kreditunternehmen aus. Die Anonymisierung habe lediglich die Eigentümerstruktur betroffen. Alle wirtschaftlich relevanten Daten seien nicht anonymisiert vorgelegt worden. Im Begleitschreiben sei zudem auf die beim Notar XXXX (in Folge: Notar) aufliegenden - der belangten Behörde und der OeNB zudem bekannten - Angaben zur Eigentümerstruktur hingewiesen worden. Die Vorlage des geforderten Konzernberichtes sei somit am 30.06.2008 fristgerecht erfolgt. Eine Verschweigungsabsicht seitens des BF3 habe nicht bestanden.

Aufgrund der Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 und der gesetzlichen Zielsetzungen von § 44 Abs. 1 BWG sei der BF3 vielmehr zur Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegte anonymisierte Fassung des Konzernabschussberichts in Verbindung mit den beim Notar hinterlegten Informationen gesetzeskonform sei. Den BF3 treffe daher keine Schuld. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

I.3. Am 11.10.2010 und am 06.12.2010 führte der UVS Wien mündliche Berufungsverhandlungen durch.

I.4. Mit Berufungsbescheid vom XXXX, gab der UVS Wien der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass anstatt einer Gesamtgeldstrafe von 5.000 Euro und einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zwei Geldstrafen zu je 2.500 Euro und zwei Ersatzfreiheitsstrafen zu je 36 Stunden zu verhängen waren.

Begründend führte der UVS Wien zusammengefasst zur objektiven Tatseite aus, dass gemäß § 44 Abs. 1 BWG unter dem Begriff "Vorlage" das Vorzeigen von Dokumenten zu verstehen sei und der Bestand oder die Beschaffenheit der Dokumente nicht verändert werden dürfe. Diese Verpflichtung habe jedenfalls eine Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente an die belangte Behörde und die OeNB umfasst. Mit der Möglichkeit einer Einsicht in betreffende Dokumente bei der Vorlageverpflichteten oder einem beauftragten Dritten bzw. durch Hinterlegung einer ungeschwärzten Fassung des geforderten Konzernabschlusses bei einem Dritten sei der gesetzlich aufgetragenen Vorlageverpflichtung nicht entsprochen worden. Jede Schwärzung führe zu einer mangelhaften Vorlage im Sinne des § 44 Abs. 1 BWG, unabhängig davon, welche Informationen von der Schwärzung betroffen seien.

Die subjektive Tatseite der fahrlässigen Tatbegehung begründete der UVS Wien damit, dass der BF1 nicht darauf habe vertrauen können, durch eine teilweise notarielle Hinterlegung der Dokumente der gesetzlichen Vorlagepflicht nachgekommen zu sein. Gemäß den Aussagen der einvernommenen Zeugen sei die Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 lediglich für die Vor-Ort-Prüfung Anfang 2008 abgeschlossen worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht zur Diskussion gestanden, ob die Vereinbarung auch für andere Bereiche relevant sein könne. Mangels eingeholter Rechtsauskunft bei der belangten Behörde sei daher die für den BF3 günstigere Auslegungsvariante der Treuhandvereinbarung nicht zum Tragen gekommen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF3 mit Schriftsatz vom XXXX Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.

I.6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2014, Zl. 2011/17/0093-5, 0094-7, 0095-7, wurde der angefochtene Bescheid des UVS Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs unter detaillierter Schilderung der jeweiligen Begründung und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen führte der VwGH im Wesentlichen zusammengefasst aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der objektive Tatbestand des § 44 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG verwirklicht worden sei, da der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich seines mangelnden Verschuldens angesichts des Inhalts der Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 zum Erfolg führe. Der Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 sei nämlich nicht zu entnehmen gewesen, dass diese ausschließlich für einen bestimmten Geschäftsfall bzw. eine bestimmte Prüfung abgeschlossen worden sei. Diese Auffassung der belangten Behörde sei daher zu prüfen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der eindeutigen Darlegung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer.

I.7. Das o.a. VwGH Erkenntnis langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2014, protokolliert am selben Tag, ein und wurden die diesbezüglichen Verwaltungsakten vorgelegt.

I.8. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014, eingelangt am 04.11.2014, übermittelte die belangte Behörde dem BVwG - sowie auch dem BF3 - eine Stellungnahme zur o. zit. Entscheidung des VwGH, verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der im Gegenstand befassten Mitarbeiterin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung der Beschwerde.

I.9. Am 29.01.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Die drei geladenen Beschwerdeführer (BF1 zu W107 2003102-1, BF2 zu W107 2003104-1, BF3 zu W107 2002899-1) sind entschuldigt nicht erschienen. Deren Rechtsvertreter, die auch die haftungspflichtige Gesellschaft vertraten, (in Folge: BFV) sowie Vertreter der belangten Behörde wurden gehört und die beantragte Zeugin XXXX(in Folge: Z) nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung einvernommen. Alle drei BF hielten ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Die oben angeführten Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die Z, mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2015 von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden (BVwG -Akt, VP Beilage ./1), gab zusammengefasst an, im gegenständlichen Zeitraum bei der belangten Behörde für alle behördlichen Angelegenheiten dieses Verfahrens zuständig gewesen zu sein. Die in Rede stehende Treuhandvereinbarung sei ihr bekannt, in die inhaltlichen Gespräche dazu sei sie jedoch nicht eingebunden gewesen. Vom Abschluss und vom Inhalt habe sie erst im Nachhinein erfahren, wobei Zweck die Geheimhaltung der Eigentümerstruktur der Bank gegenüber der Öffentlichkeit gewesen sei. Bei dieser Vereinbarung habe es sich um ein Entgegenkommen der belangten Behörde und der OeNB gegenüber der Bank gehandelt, da sich diese im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung 2008 geweigert habe, verpflichtende Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen. Um bei der Prüfung voran zu kommen, habe sich die belangte Behörde entschieden, die gegenständliche Treuhandvereinbarung mit der Bank abzuschließen. Der Grund, warum in dieser Treuhandvereinbarung nicht explizit festgelegt worden sei, dass diese konkret nur im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung 2008 durch die OeNB und die belangte Behörde gelten solle, sei ihr nicht bekannt. Unmittelbar nach Abschluss der Treuhandvereinbarung sei diese Vor-Ort-Prüfung dann auch beendet worden. Die belangte Behörde habe damit auch die Treuhandvereinbarung als erledigt erachtet. Diese Ansicht sei der Bank nicht explizit mitgeteilt worden, dies sei dem Rechtsvertreter der Bank im Zuge eines Telefonates am 03.07.2008 so kommuniziert worden. Die Bank habe sich bekanntermaßen bei keiner anderen Meldeverpflichtung auf die gegenständliche Treuhandvereinbarung berufen.

Die Z führte befragt weiter aus, richtig sei, dass sie erst nach Vorlage des geschwärzten Konzernberichts am 30.06.2008 ein Telefonat - am 03.07.2008 - mit dem Rechtsvertreter der Bank geführt habe, dessen Inhalt im Akt der belangten Behörde aufliege und dort richtig wiedergegeben sei (FMA-Akt, S 10 oben, 1. Absatz). Der Rechtsvertreter der Bank habe im Telefongespräch am 03.07.2008 auf die Treuhandvereinbarung hingewiesen. Daraufhin habe ihm die Z mitgeteilt, dass ein weiteres Entgegenkommen nicht mehr möglich sei und ein weiteres Hinterlegen von Unterlagen beim Notar nicht von der Treuhandvereinbarung umfasst sei. Zur Information des Mandanten habe die belangte Behörde zugewartet. Am 13.08.2009 habe die Z ein Telefonat mit dem BF1 (Beschwerdeführer zu W107 2003102-1) geführt, welcher der Meinung gewesen sei, es bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage eines ungeschwärzten Berichts. Bei den anonymisierten Teilen der Berichte habe es sich jedoch aus aufsichtsrechtlichen Gründen um absolut notwendige Bestandteile gehandelt. Diese Teile lediglich aus einem Urkunden-Konvolut abzuleiten, sei von der belangten Behörde als nicht ausreichend im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erachtet worden. Zur Auslegung des gesetzlichen Begriffs "vorlegen" verwies die Z auf die im Verfahren bereits getätigten Ausführungen der belangten Behörde.

Weiter befragt gab die Z an, auch telefonische Auskünfte der belangten Behörde seien aus Gründen der Verwaltungseffizienz rechtlich relevant. Inhaltlich habe ihrer Ansicht nach kein Unterschied zwischen dem am 03.07.2008 geführten Telefonat und dem Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2008, in dem der Bank aufgetragen worden sei, einen ungeschwärzten Bericht vorzulegen, bestanden. Nach Übermittlung des Bescheides sei seitens der BF bzw. deren Rechtsvertretung nicht behauptet worden, dass die gesetzliche Pflicht durch eine vertragliche Vereinbarung derogiert worden sei. Letztlich seien die geforderten Unterlagen in ungeschwärzter Fassung der belangten Behörde erst im September 2008 tatsächlich vorgelegt worden, somit nicht fristgerecht mit 30.06.2008, womit die belangte Behörde zu Recht das gegenständliche Straferkenntnis erlassen habe.

Zur Eigentümerstruktur der Bank befragt, gab die Z an, dass diese der belangten Behörde auch im Zuge anderer gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. im Rahmen des § 20 Abs. 3, 2. Satz BWG) nicht bekannt gewesen sei. Nicht erinnerlich sei ihr, ob der belangten Behörde bei einer durchgeführten Einsicht beim Notar bzw. in die vorgelegten geschwärzten Berichte alle zwingenden Bestandteile iSd Vorlageverpflichtung nach § 44 bekannt gewesen bzw. geworden seien, ebenso wenig, ob im Rahmen dieser Einschau in Unterlagen zu den Stiftungen samt Zusätzen zu Gesellschaftsverträgen Einsicht genommen worden sei. Auf Vorhalt des Protokolls vom 22.02.2008 über die Einsichtnahme der belangten Behörde in Anwesenheit der Z (s. Verhandlungsprotokoll - VP Beilage 3), gab diese ergänzend an, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Einsichtnahme im Februar 2008 in die beim Notar hinterlegten Dokumente Notizen, jedoch keine Kopien, gemacht habe. Bei den hinterlegten Dokumenten habe es sich um Satzungen und Stiftungsurkunden samt Zusätzen gehandelt. Richtig sei, dass aufgrund dieser Unterlagen die Eigentümerstruktur der Bank nachvollziehbar gewesen sei.

Der BFV legte das Kündigungsschreiben der belangten Behörde datiert mit 09.12.2013 betreffend die gegenständlichen Treuhandvereinbarung vor (s. VP Beilage 2) und führte zusammengefasst aus, dass es für die Einholung von Auskünften sowie Einsichtnahmen in Unterlagen betreffend die Eigentümerstrukturen der Bank ein spezielles Verfahren aufgrund dieser Treuhandvereinbarung gegeben habe, welches nicht auf die im Jahr 2007 begonnene Vor-Ort-Prüfung eingeschränkt gewesen sei. Die belangte Behörde selbst habe diese Ansicht gegenüber der Bank noch im Jahr 2013 so kommuniziert und auch vertreten.

Die belangte Behörde bestritt das Vorbringen und führte aus, dass die Treuhandvereinbarung und auch deren Kündigung Fragen der Eigentümerstruktur der Bank betreffen würden. Die Vorlagepflicht gemäß § 44 BWG beziehe sich allerdings auf die Vorlage des Konzernabschlusses der Eigentümerin. Der Konzernabschluss stelle die Finanz- und Ertragslage der Mutterfinanzholding dar und gebe nur nebenbei Auskunft über deren Identität. Eigentümerstruktur und Konzernabschluss seien somit zwei unterschiedliche Themen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet sei, puzzlesteinmäßig aus verschiedenen, teilweise geschwärzten Dokumenten, eine Zusammenschau abzuleiten. Nur durch eine ungeschwärzte Übermittlung des Konzernabschlusses sei die belangte Behörde in der Lage, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

In ihren Schlussausführungen verwies die belangte Behörde darauf, dass sie sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung mit einem Kreditinstitut zwar über die Art der Bereitstellung von Unterlagen ins Einvernehmen setzen könne, die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Pflicht zu derogieren, jedoch nicht bestehe. Die belangte Behörde habe die Bank bzw. deren Rechtsvertreter auf die gesetzliche Vorlagepflicht mehrfach telefonisch und letztlich auch bescheidmäßig hingewiesen. Dass ein Verschulden erst dann ausgeschlossen werde, wenn die Behörde auf eine gesetzliche Pflicht quasi mit Bescheid hinweise, sei unter Verweis auf die VwGH-Entscheidung 2006/06/0222 vom 24.11.2006, nach der der BF bei von ihm behaupteten Unklarheiten verpflichtet gewesen wäre, eine Klarstellung durch den mit ihm telefonierenden Beamten herbeizuführen, aus Sicht der belangten Behörde nicht der Fall. Im gegenständlichen Fall habe es keine Unklarheiten gegeben, vielmehr sei von der belangten Behörde telefonisch auf die gesetzliche Pflicht hingewiesen worden. Es sei deshalb auch keine Frage, ob ein Verschulden vorliege, da zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. Unter Hinweis auf die VwGH-Rechtsprechung 2004/02/0366 vom 31.03.2006 werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zum Datum der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses befragt, stellte die belangte Behörde dies mit XXXX richtig.

Der BFV wies in seinen Schlussausführungen auf Beilage 3 zum VP hin und führte aus, die Eigentümerstruktur der Bank sei der belangten Behörde im Zuge einer Einsichtnahme beim Notar, bei der auch die Z persönlich anwesend gewesen sei, konkret bekannt geworden. Diese Information sei jederzeit aus diesem Votum abzuleiten gewesen, ohne abermals zum Notar zur Einsicht gehen zu müssen. In Anbetracht der Treuhandvereinbarung habe der BF darauf vertrauen können, dass diese nach wie vor in Geltung sei. Diese Ansicht habe die belangte Behörde sogar 2013 noch selbst bestätigt. Vor dem 30.06.2008 habe es somit keine andere Information seitens der belangten Behörde gegeben als jene in der Treuhandvereinbarung, zumal diese im maßgeblichen Zeitpunkt noch aufrecht gewesen sei. Ein Verschulden seitens des BF3 liege somit nicht vor. Der belangten Behörde seien sämtliche Informationen zeitgerecht übermittelt worden bzw. zugänglich gewesen, um deren Aufsichtszielen gerecht zu werden.

9. Mit Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die vorsitzende Richterin nach Durchführung einer nichtöffentlichen Senatsberatung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 4 VwGVG iVm § 63 Abs. 1 VwGG in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.04.2015, Zl. Ro 2015/02/0011) und Verpflichtung zur Herstellung des entsprechenden Zustandes (vgl. zB. BVwG 16.07.2014, W106 2006287-1; 10.07.2014, W122 2001799-1; 02.06.2014; W183 2006288-1) das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen samt Rechtsmittelbelehrung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Zeugin, die Ausführungen der belangten Behörde und des BFV sowie die als Beilagen zum Protokoll genommenen Unterlagen, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: Bank) (FMA-Akt, ON 02).

Am 14.01.2008 wurde zwischen der Bank, der belangten Behörde, der OeNB und dem Notar XXXX(in Folge: Notar) eine Treuhandvereinbarung mit folgendem wörtlichen Inhalt abgeschlossen (s. FMA-Akt, ON 08):

"Treuhandvereinbarung

abgeschlossen zwischen:

1. ) XXXX

XXXX

als Treugeber

2. ) XXXX

öff. Notar

XXXX

als Treuhänder

3. ) Oesterreichische Nationalbank ("OeNB")

1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3

4. ) Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA")

1020 Wien, Praterstraße 23

wie folgt:

1.

Zum Zwecke der Offenlegung der Eigentümerstrukturen von der XXXX einerseits und der XXXX andererseits gegenüber der OeNB und der FMA erlegt die XXXX im Einvernehmen mit der OeNB und der FMA treuhändig beim öffentlichen Notar XXXX

2 Urkundenkonvolute samt vorangestellten Inhaltsverzeichnissen über die jeweilige Eigentümerstruktur und erteilt im Einvernehmen mit der OeNB und der FMA dem öffentlichen Notar XXXX den nachstehenden

Treuhandauftrag

A) Der Treuhänder wird unwiderruflich beauftragt, Organen und/oder

von der OeNB und/oder FMA schriftlich namhaft gemachten Mitarbeitern, die sich dem Treuhänder gegenüber zu legitimieren haben, Einsicht in diese Urkunden zu gestatten.

B) Die Einsicht nehmenden Organe bzw. Mitarbeiter der OeNB und/oder

FMA sind nicht berechtigt, von den treuhändig hinterlegten Urkunden/Schriftstücken Kopien herzustellen, jedoch sehr wohl punktuelle und summarische privatschriftliche Aufzeichnungen vorzunehmen. Sie unterliegen den gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen.

C) Die OeNB und/oder die FMA haben eine beabsichtigte Einsichtnahme

dem Treuhänder spätestens drei Werktage vor dem Tag der Einsichtnahme schriftlich oder per Telefax anzukündigen. Der Treuhänder hat die XXXX zu Händen dessen Vorstand unverzüglich von einer entsprechenden Ankündigung einer beabsichtigten Einsichtnahme zu benachrichtigen. Sollte ein unverzügliches behördliches Handeln notwendig sein und dafür die Unterlagen benötigt werden, kann das Schreiben samt einer Begründung auch unmittelbar (mindestens zwei Stunden) vor der Einsichtnahme vorgelegt werden; auch diesfalls ist die XXXX zu Händen dessen Vorstand unverzüglich von einer entsprechenden Ankündigung zu benachrichtigen.

D) Die Einsichtnahme in die hinterlegten Urkunden durch Organe

und/oder Mitarbeiter der OeNB und/oder der FMA hat in Anwesenheit des Treuhänders oder eines seiner Substituten zu erfolgen, anderen Personen/Institutionen ist keine Einsicht zu gewähren. Bevollmächtigte der XXXX haben das Recht, bei der Einsicht anwesend zu sein.

E) Eine Änderung der hinterlegten Urkunden hinsichtlich Anzahl oder

Inhalt wird ausgeschlossen.

F) FMA und OeNB haben das Recht, diese Vereinbarung jederzeit und

ohne Begründung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind sämtliche beim Treuhänder verwahrten Unterlagen der XXXX zurückzustellen.


Allgemeine Bestimmungen

Die XXXX, die OeNB und die FMA nehmen zur Kenntnis und sind damit einverstanden,

dass Änderungen und Ergänzungen dieser Treuhandvereinbarung nur schriftlich mit Zustimmung aller Vertragsparteien erfolgen können,

dass der Treuhänder von seiner Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung dieses Treuhandverhältnisses insoweit entbunden ist, als er nach den Richtlinien der österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften und den Richtlinien der österreichischen Notariatskammer für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat. Weiters wird der Treuhänder von den Vertragsparteien für den Fall, dass er als Zeuge in allfälligen zwischen den Vertragsparteien geführten Gerichtsverfahren einvernommen wird oder Partei eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Treuhandauftrag ist, von seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden,

dass diese Treuhandschaft bei Beendigung der Amtstätigkeit des Treuhänders durch den Substituten, sodann durch den Kanzleinachfolger, in Ermangelung eines solchen durch den von der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestimmenden Notar fortzusetzen ist,

dass diese Treuhandschaft gemäß den Richtlinien für das Treuhandregister des österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an die zuständige Notariatskammer erfolgen können.

Berichte und Schreiben des Treuhänders an die Vertragsparteien können an die eingangs angeführte Adresse zugesandt werden, es sei denn, die Vertragsparteien hätten eine andere Anschrift nachweislich bekanntgegeben.

...."

Am 22.02.2008 nahmen Vertreter der belangten Behörde - auch die Z - in den Räumlichkeiten des Notars in die dort hinterlegten Unterlagen Einsicht (s. VP Beilage 3).

Mit Schriftsatz vom 30.06.2008 übermittelte die XXXX im Auftrag und im Namen der Bank der belangten Behörde den Bericht über die Konzernabschlussprüfung der Mutterfinanzholding der Bank zum 31.12.2007. In diesem Schreiben wird unter einem darauf hingewiesen, dass sich die anonymisierten Informationen aus den einvernehmlich beim Notar hinterlegten und der FMA und der OeNB bekannten Unterlagen ergeben (s. FMA-Akt ON 17).

Im Bericht über die Konzernabschlussprüfung der Mutterfinanzholding wurden einige Teile in anonymisierter (geschwärzter) Form vorgelegt (zB. Namen der XXXX der Inhalt der Tz 7 ("Die XXXX besteht nach den Statuten nach Artikel 552ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts. Sie ist eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit. Der Sitz der Stiftung ist Liechtenstein"), die Höhe des Stiftungskapitals (Tz 9), die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates (Tz 12, Anhang S 31), Teile des Konsolidierungskreises im Ausland (Tz 15) und einzelne Beteiligungen. (s. FMA-Akt Beilagen zu ON 17).

Am 03.07.2008 teilte die belangte Behörde, konkret die Z, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass die Unterlagen nicht geschwärzt hätten vorgelegt werden dürfen und der Hinweis auf die Einsichtnahme in die beim Notar hinterlegten Unterlagen nicht ausreiche, um den gesetzlichen Vorlagepflichten nachzukommen. Der Rechtsvertreter verwies dazu auf die am 14.01.2008 abgeschlossene Treuhandvereinbarung (s. VP, Aussage der Z).

Festgestellt wird, dass die belangte Behörde ihre im Telefonat am 03.07.2008 vertretene Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zuvor weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt hat (s. VP, Aussage der Z).

Mit Schreiben vom 14.08.2008 teilte die belangte Behörde der Bank und deren Vorstandsmitgliedern mit, die Erlassung eines Bescheids gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG zu beabsichtigen (FMA-Akt, ON 11).

Mit Bescheid vom 01.09.2008 erließ die belangte Behörde einen Bescheid und erteilte gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (nämlich die vollständige und nicht anonymisierte Vorlage des Konzernberichtes) unter der Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000,-- (FMA-Akt, ON 15).

Mit Schreiben vom 08.09.2008, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2008, legte die Bank den Konzernabschlussbericht in nicht anonymisierter bzw. in ungeschwärzter Fassung der belangten Behörde vor (FMA-Akt, ON 16).

Am 03.09.2009 erging seitens der belangten Behörde die Aufforderung zur Rechtfertigung (FMA-Akt, ON 06 bis 09).

In Punkt F) der Treuhandvereinbarung vom 14.01. 2008 ist festgelegt, dass der belangten Behörde und der OeNB das Recht zusteht, "diese Vereinbarung jederzeit und ohne Begründung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist sind sämtliche beim Treuhänder verwahrten Unterlagen der XXXX zurückzustellen" (FMA-Akt, 0N 08).

Mit Schreiben vom 09.12.2013 kündigte die belangte Behörde die am 14.01.2008 abgeschlossene Treuhandvereinbarung mit folgendem Wortlaut (auszugsweise) (s. VP, Beilage 2):

"....

Kündigung Treuhandvereinbarung vom 14.1.2008

......

Nachdem die besonderen Umstände des Jahres 2008 nicht mehr vorliegen, erscheint uns ein spezielles Verfahren für Auskunftseinholungen und Einschauen zu Fragen der Eigentümerstruktur Ihres Instituts nicht mehr erforderlich.

Wir teilen Ihnen daher mit, dass wir die am 14.1.2008 geschlossene Vereinbarung hiermit kündigen ...".

2. Beweiswürdigung:

Der oben stehende Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht der Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.

Die Feststellung zur Funktion des BF3 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, ON 02).

Die Feststellungen zum Inhalt und Zweck der Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 ergeben sich aus dem FMA-Akt, ON 08 und der Aussage der Z in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VP vom 29.01.2015).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 führte die Z nachvollziehbar und glaubwürdig aus, wie und warum es zur Treuhandvereinbarung am 14.01.2008 gekommen war. Dies deckt sich auch mit den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde (FMA-Akt, ON 01). Der Aussage der Z, dass sich die Treuhandvereinbarung nur auf die im Jahr 2007 begonnene und 2008 abgeschlossene Vor-Ort-Prüfung durch die OenB und FMA bezogen habe und daher mit Abschluss der Prüfung als erledigt anzusehen gewesen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des eindeutigen Inhaltes bzw. festgelegten Zweckes in der Treuhandvereinbarung jedoch keinen Glauben geschenkt. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass der Geltungsbereich der Treuhandvereinbarung ausschließlich einen bestimmten Geschäftsfall bzw. eine bestimmte Prüfung, konkret die Vor-Ort-Prüfung 2007/2008, durch die OeNB umfasst hat. (VP, S.6). Die diesbezüglichen Ausführungen der Z zur primär aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bekanntgabe von Eigentümerstrukturen und der damit verbundenen verpflichtenden Vorlage ungeschwärzter Unterlagen, ungeachtet allfälliger bestehender Vereinbarungen in diesem Zusammenhang, wertete das Bundesverwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung.

Die Feststellungen zum Zweck der Treuhandvereinbarung gründen auf dem darin festgelegten allgemein gehaltenen Inhalt und den Aussagen der Z in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zu dem vom Wirtschaftsprüfer im Namen und im Auftrag der Bank am 30.06.2008 der belangten Behörde übermittelten Konzernabschlussprüfbericht und dem damit verbundenen Begleitschreiben gründen auf den unbestrittenen Angaben im FMA-Akt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde ihren Rechtsstandpunkt, die Bank könne sich bei der Erfüllung ihrer Vorlageverpflichtung im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs. 1 BWG nicht auf die Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 stützen, da diese nur für die genannte Vor-Ort-Prüfung Geltung gehabt habe - und damit für keine anderen Prüfungen - , sodass die geforderten Unterlagen vom Vorlagepflichtigen - mangels einer zulässigen weiteren Berufung auf die beim Notar hinterlegten Unterlagen - nicht geschwärzt hätten vorgelegt werden dürfen, am Montag 03.07.2008 - somit jedenfalls nach dem Stichtag 30.06.2008 - dem Rechtsvertreter der Bank telefonisch und dann konkret erst mit Schreiben vom 14.08.2008 mitgeteilt hat.

Der Zeitpunkt der Kündigung der Treuhandvereinbarung mit 09.12.2013 ergibt sich aus Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das angefochtene Straferkenntnis, datiert XXXX zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am XXXX erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich, eingebracht. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof langte am XXXX bei diesem ein. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 17.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Somit war der Lauf der Frist nach § 31 Abs. 2 VStG gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG von XXXX gehemmt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheids am 29.01.2015 war daher Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das gegenständliche Verfahren nach Aufhebung des Bescheides des UVS Wien vom XXXX durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2014, Zl. 2011/17/0093-5, 0094-7, 0095-7, beim BVwG eingelangt am 17.10.2014, fortzuführen.

Die Beschwerde ist zulässig.

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die Beschwerde ist begründet.

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommen die folgenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes (in Folge: BWG), BGBl. Nr. 532/1993 (§ 2 und § 98 in der Fassung BGBI. I Nr. 66/2009, die übrigen Bestimmungen in der Fassung BGBI. I Nr. 60/2007) zur Anwendung. Diese lauten (auszugsweise):

"§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

...

25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und

e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;

25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat:

eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;

...

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

§ 98. (1) ...

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

...

11. die in den §§ 21a Abs. 3 Z 1 und 2, 21c Abs. 3 Z 1 und 2, 21d Abs. 3 Z 1 und 2, 21e Abs. 4 Z 1 und 2, 21f Abs. 7 Z 1 und 2, 22o Abs. 4, 22q Abs. 3, und 73 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen....."

§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

....

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

...."

3.2.3. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013 sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, bei Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bereits die Fassung vor BGBl. 122/2013 legte den Verwaltungsbehörden dieselbe Pflicht im Falle der Stattgabe einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof auf. Das erkennende Gericht leitet daraus seine Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2011/17/0093-5, 0094-7, 0095-7 ab und nimmt hiermit seine Pflicht zur Herstellung des entsprechenden Zustandes wahr (vgl. zB. BVwG 16.07.2014, W106 2006287-1; 10.07.2014, W122 2001799-1; 02.06.2014; W183 2006288-1):

Der Verwaltungsgerichtshof begründet mit Erkenntnis vom 17.09.2014, Zlen. 2011/17/0093 bis 0095, die Aufhebung des o.a. Berufungsbescheides des UVS Wien damit, dass es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben könne, ob die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung, die konkret gewählte Vorgangsweise der Vorlage geschwärzter Berichte stelle eine dem § 44 Abs. 1 BWG entsprechende Vorlage der Berichte dar - wobei die dadurch für die belangte Behörde nicht ersichtlichen Daten durch Einsichtnahme beim Notar zu ergänzen gewesen wären - denn (vgl. VwGH 17.09.2014, Zlen. 2011/17/0093 bis 0095; auszugsweise und wörtlich):

"Ungeachtet des Umstandes, ob im Beschwerdefall der objektive Tatbestand des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Z 11 BWG verwirklicht wurde, führt nämlich der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres mangelnden Verschuldens angesichts des Inhalts der Treuhandvereinbarung vom 14. Jänner 2008 zum Erfolg.

Auch wenn für die Abänderung gesetzlicher Verpflichtungen durch Vereinbarung ("verwaltungsrechtlichen Vertrag") zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden keine Grundlage besteht, soferne das Gesetz nicht derartige Verträge vorsieht (vgl. zur Problematik der Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags und seiner allfälligen Wirkungen etwa Eberhard, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, insbesondere 276 ff. und 300), ist hier nicht näher der Frage nachzugehen, ob im Beschwerdefall eine derartige Grundlage vorhanden ist und inwieweit sich die geschlossene Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes gehalten hätte.

Derartigen Vereinbarungen kommt - wie grundsätzlich auch die belangte Behörde erkannt hat - ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, und vom 16. November 1998, Zl. 94/17/0009) gegebenenfalls im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt; vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Gleiches muss gelten, wenn das vorlageverpflichtete Kreditinstitut mit der Behörde im Hinblick auf die beabsichtigte Geheimhaltung der Eigentümerstruktur der EWR-Mutterfinanz-Holding Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt hat und diese schließlich eine Vereinbarung über die Vorgangsweise bei der Bekanntgabe der Eigentümer abschließen.

Zu prüfen ist daher im Beschwerdefall, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass die Vereinbarung eine Berufung auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum nur im Zusammenhang mit der Einschau der OeNB im Jahre 2007 begründen konnte, nicht aber für nachfolgende Handlungen in Erfüllung von Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen nach dem BWG.

Die belangte Behörde hat ihren Rechtsstandpunkt, dass sich die XXXX bei der Erfüllung ihrer Vorlageverpflichtung nach § 44 Abs. 1 BWG nicht auf die Vereinbarung vom 14. Jänner 2008 stützen könne und daher die Unterlagen nicht geschwärzt hätte vorlegen dürfen, erst am 3. Juli 2008 (offenbar telefonisch) und dann konkret im Schreiben vom 14. August 2008 zum Ausdruck gebracht und mit dem am 1. September 2008 ergangenen Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 BWG die rechtlichen Konsequenzen gezogen. Diesem Auftrag ist die XXXX fristgerecht nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war der Vereinbarung vom 14. Jänner 2008 nicht zu entnehmen, dass sie ausschließlich für einen bestimmten Geschäftsfall bzw. eine bestimmte Prüfung durch die OeNB abgeschlossen wurde (vgl. die allgemeine Umschreibung des Zweckes der Vereinbarung, "Zum Zwecke der Offenlegung der Eigentümerstrukturen ..." und die Kündigungsklausel). Erst mit der eindeutigen Darlegung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde konnte davon ausgegangen werden, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich der angelasteten Übertretung nach § 98 Abs. 2 Z 11 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BWG gegeben gewesen wäre...."

Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof somit klar ausgeführt: erst mit der eindeutigen Darlegung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde konnte davon ausgegangen werden, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich der angelasteten Übertretung nach § 98 Abs. 2 Z 11 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BWG gegeben gewesen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher unter Berücksichtigung der verbindlichen oben angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass die Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 eine Berufung auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum nur im Zusammenhang mit der Einschau der OeNB im Jahre 2007 begründen konnte, nicht aber für nachfolgende Handlungen in Erfüllung von Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen nach dem BWG.

Wenn nun die belangte Behörde ihren Rechtsstandpunkt mit der Begründung darlegt, dass sich die Bank bei der Erfüllung ihrer Vorlageverpflichtung nach § 44 Abs. 1 BWG nicht auf die nur für eine bestimmten Prüfung geltende Vereinbarung vom 14.01.2008 stützen und daher die Unterlagen unter Verweis auf die beim Notar zur Einschau aufliegenden Unterlagen nicht geschwärzt hätten vorlegen dürfen, weshalb sie der Vorlageverpflichtung nicht bzw. erst verspätet nachgekommen sei, so ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:

Im Rahmen der Einvernahme der Z in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 hat diese ausdrücklich zugestanden, dass die vorlagepflichtige Bank mit der belangten Behörde im Hinblick auf die beabsichtigte Geheimhaltung der Eigentümerstruktur Verhandlungen geführt und schließlich - aus bestimmten Gründen - am 14.01.2008 eine Vereinbarung über die künftige Vorgangsweise bei der Bekanntgabe der Eigentümer abgeschlossen hat. Der Zweck der Treuhandvereinbarung war unbestritten mit der Offenlegung der Eigentümerstrukturen gegenüber der OeNB und der belangten Behörde festgelegt. Die Z hat weiter selbst zugestanden, dass der Vereinbarung die ausschließliche Geltung der Vereinbarung für einen bestimmten Geschäftsfall bzw. eine bestimmte Prüfung durch die OeNB explizit nicht zu entnehmen sei. Unbestritten hat die belangte Behörde ihren oben dargelegten Rechtsstandpunkt betreffend den Geltungszeitraum der Vereinbarung ausschließlich im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung der OeNB im Jahre 2007 gegenüber der Bank konkret und erstmalig mit Telefonat vom 03.07.2008 zum Ausdruck gebracht. Somit drei Tage nach der in § 44 Abs. 1 BWG normierten - seitens der Bank jedenfalls mit 30.06.2008 entsprochenen - Vorlageverpflichtung.

Unbestritten hat die belangte Behörde die gegenständliche Treuhandvereinbarung vom 14.01.2008 trotz darin festgelegter jederzeitiger und ohne Begründung möglicher Kündigung von einem Monat (Punkt F) erst am 09.12.2013 mit dem oben unter Punkt II. 1. angeführten Wortlaut gekündigt.

Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt Vereinbarungen wie der gegenständlichen - ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens - im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Verschulden Bedeutung zu (VwGH 17.09.2014, Zlen. 2011/17/0093 bis 0095). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ein Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. VwGH vom 27.06.2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Dies gilt daher auch, wenn die vorlagepflichtige Bank mit der belangten Behörde im Hinblick auf die wie im vorliegenden Fall beabsichtigte Geheimhaltung der Eigentümerstruktur der EWR-Mutterfinanz Holding Verhandlungen mit der belangten Behörde geführt hat, welche den Abschluss einer Treuhandvereinbarung über die Vorgangsweise bei der Bekanntgabe der Eigentümer (konkret: " Zum Zwecke der Offenlegung der Eigentümerstrukturen") zum Ergebnis haben.

Dass diese am 14.01.2008 geschlossene und nachweislich erst am 09.12.2013 gekündigte Vereinbarung nur für eine bestimmte Prüfung - nämlich die Vor-Ort-Prüfung 2007/2008 durch die OeNB - abgeschlossen wurde, ist gegenständlich nicht hervorgekommen, vielmehr hat, wie von der Zeugin glaubwürdig ausgesagt, die belangte Behörde ihre Rechtsansicht zum relevanten Zeitpunkt 30.06.2008 dem vorlagepflichtigen Kreditinstitut erst am 03.07.2008 telefonisch, somit nach dem Zeitpunkt der von der AG zu erfüllenden Auskunfts- und Vorlageverpflichtung, bekannt gegeben. Konkret und eindeutig hat die belangte Behörde ihren Rechtsstandpunkt sogar erst mit Schreiben vom 14.08.2008 bzw. mit dem am 01.09.2008 ergangenen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter der Festsetzung einer Zwangsstrafe dargelegt.

Gemäß o. zit. Erkenntnis des VwGH kann erst mit der eindeutigen Darlegung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich der angelasteten Übertretung nach § 98 Abs. 2 Z 11 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BWG gegeben ist. Die eindeutige Darlegung des Rechtsstandpunktes der belangten Behörde erfolgte nachweislich und unbestritten erstmalig am 03.07.2008.

Der Beschwerdeführer konnte somit aus den angeführten Gründen im maßgeblichen Tatzeitraum darauf vertrauen, dass es für Auskunftseinholungen und Einschauen zur Eigentümerstruktur der Bank ein mit der belangten Behörde vereinbartes und zum Zeitpunkt 30.06.2008 jedenfalls nach wie vor aufrechtes Verfahren gab. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10; vgl. auch VwGH 24.07.20120, Zl. 2009/03/0141) nachzukommen.

Das Beschwerdevorbringen zum entschuldbaren Rechtsirrtum iSd § 5 VStG führt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen daher zum Erfolg; die subjektive Tatseite hinsichtlich der angelasteten Übertretung nach § 98 Abs. 2 Z 11 iVm § 44 Abs. 1 BWG ist somit nicht gegeben, weshalb auch dahingestellt bleiben konnte, ob der objektive Tatbestand des § 44 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG verwirklicht wurde.

Bei diesem Ergebnis konnte auch eine Auseinandersetzung mit den aufgrund der nachträglichen Richtigstellung der irrtümlich mit XXXX datierten Straferkenntnisse anzuwendenden geltenden Strafnormen (nunmehr § 2 und § 98 in der Fassung BGBI. I Nr. 66/2009, die übrigen Bestimmungen in der Fassung BGBI. I Nr. 60/2007) unterbleiben, zumal diese darüber hinaus auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.

Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.7. Zum Kostenausspruch

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach bei bereits nur teilweisem Erfolg keine Kosten aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters erweist sich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2014, Zl. 2011/17/0093-5, 0094-7, 0095-7, in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG ist mannigfaltig und eindeutig (vgl. VwGH 23.04.1992, 92/09/0006). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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