BVwG W101 2012823-1

W101 2012823-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Registrierung, staatenlos, UNRWA

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2012823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2012823.1.00

Spruch

W101 2012823-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. 1019289406 / 14631132 / BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Eltern, volljähriger Bruder und minderjähriger Bruder) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 21.05.2014 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.08.2014 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. 1019289406 / 14631132 / BMI-BFA-RD-STM, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.10.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:

Sie sei in Damaskus in Syrien geboren, gehöre jedoch der Volksgruppe der Palästinenser an.

Syrien habe sie vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Familie schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gefahren, von wo aus die gesamte Familie versteckt auf der Ladefläche eines LKWs auf dem Landweg über eine ihr nicht bekannte Route nach Österreich gebracht worden sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor:

Aus Angst vor dem Krieg und vor den terroristischen Bombenanschlägen habe ihr Vater entschieden, dass die Familie Syrien verlasse. Ihr Leben sei in Syrien in Gefahr gewesen und ihr Haus sei bei einem Bombenangriff zerstört worden. Wegen des Krieges in Syrien habe sie bei einer Rückkehr Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Familienangehörigen.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2014 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Sie selbst besitze keine Beweismittel, aber ihre Eltern hätten bereits Unterlagen vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin sei in Syrien geboren und sei Schülerin gewesen. Sie habe im Flüchtlingslager XXXX in der Nähe von Damaskus gelebt. Ihre Familie sei wegen des Krieges aus Syrien weggegangen. Persönliche Übergriffe gegen ihre Person habe es nicht gegeben.

Der Vater der Beschwerdeführerin legte im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt einen als "Family Record" bezeichneten Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX) der UNRWA mit dem Vermerk "This report is for internal use only" vor (vgl. AS 77 im Akt des Vaters, Zl. XXXX).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 23.09.2014 im Wesentlichen fest:

Der Name der Beschwerdeführerin laute XXXX und sie sei am XXXX in Damaskus geboren. Sie sei staatenlose Palästinenserin mit dauerndem Aufenthalt in Syrien und gehöre dem moslemischen Glauben an. Die Beschwerdeführerin habe im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt.

Sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Ihr drohe durch den Bürgerkrieg Gefahr.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 4 bis 12 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation der bei UNRWA registrierten, staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge (vgl. Seiten 4 bis 5).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates seien glaubhaft gewesen. Sie habe klar zu erkennen gegeben, dass sie ausschließlich wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflüchtet sei.

Wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, tobe in Syrien ein Bürgerkrieg, dem zahllose Menschen zum Opfer fallen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin Opfer dieses Bürgerkrieges werden würde.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und werde die Qualität ihrer Arbeit auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend gemacht worden sei, könne internationaler Schutz nicht gewährt werden, da gerade das Vorliegen einer solchen Furcht die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz darstelle. Die Tatsache alleine, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu kriegerischen Handlungen komme, sei noch kein Grund, darin gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken. Für die Gewährung von Asyl müssten jedoch konkrete, gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete bzw. ihr drohende Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Auch sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 22.09.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 05.08.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 verlängert worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.10.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:

Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Das Bundesamt habe sich nämlich nicht mit dem Aufenthaltsstatut der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in Syrien auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seien staatenlose Palästinenser in Syrien. Sie hätten zwar in Syrien gelebt, hätten jedoch nicht über die gleichen Rechte verfügt wie Syrer. Auch wäre zu ermitteln gewesen, wie die Situation für staatenlose Flüchtlinge in Syrien aussehe, wenn sie ihr Zufluchtsland verließen. Im angefochtenen Bescheid würden sich auch keine Länderinformationen zu Syrien finden, die klarstellen würden, ob der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen angesichts ihrer Staatenlosigkeit bei der Rückkehr nach Syrien ein Aufenthaltsrecht zukomme oder ob ihnen allenfalls eine Kettenabschiebung nach Palästina drohen würde. In Palästina hätten sie nichts und niemanden. Das Bundesamt sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich auf die Frage eingegangen, ob eine Verfolgung vorliege. Auf die Frage, ob und wie sich die Registrierung als Flüchtlinge in Syrien auf die Gewährung von Asyl auswirke, sei nicht eingegangen worden.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Vertreters (neben einiger Nachweise der Integrationsbemühungen der Familienmitglieder) die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde ihrer Eltern, diverse Universitätszeugnisse, den Mietvertrag ihrer Eltern aus Syrien sowie den vom Vater der Beschwerdeführerin in seinem eigenen Verfahren bereits vorgelegten, als "Family Record" bezeichneten Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX) der UNRWA (hier bezeichnet als "Familienregistrierungskarte der UNRWA vom XXXX), vor. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese Dokumente bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt worden waren; diese seien jedoch weder kopiert noch zum Akt genommen worden. Bei ihrer Familie handle es sich um staatenlose Palästinenser, die als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert worden waren. Ihr Haus sei zerstört worden und habe die Familie unter anderem aufgrund der schlechten Sicherheitslage Syrien verlassen müssen. Für Palästinenser bestehe eine über die allgemeine Bedrohung im Bürgerkrieg hinausgehende Gefährdung. Auch habe sich ihr Bruder dem Wehrdienst entzogen und sei eine Woche lang vom "Palestinian Intellegence Sector" festgehalten und befragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine staatenlose Palästinenserin handelt, die ihren dauernden Aufenthalt in Syrien hat und im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt hat, hat es jedoch unterlassen, Erhebungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose, im Flüchtlingslager XXXX lebende, Palästinenserin tatsächlich bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, zu tätigen.

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung, ob die Beschwerdeführerin bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA) registriert bzw. nicht registriert ist, unterlaufen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Beschwerdeführerin eine staatenlose Palästinenserin ist, die ihren Daueraufenthalt in Syrien hat und im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt hat, und hat offenbar auch das in diesem Zusammenhang relevante, vom Vater der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument - nämlich den "Family Record" der UNRWA - im angefochtenen Bescheid unter den Beweismitteln angeführt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Bundesamt von der Echtheit sowohl dieses Dokuments als auch den von den Eltern der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Verfahren vorgelegten Identitätsnachweisen ausgeht, zumal diese den Feststellungen betreffend Identität, Herkunft aus Syrien und Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt worden waren. Weiters beinhalten die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auch Feststellungen zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, denen unter anderem die Verantwortlichkeiten von UNRWA in Bezug auf die bei ihr registrieren Palästina-Flüchtlinge innerhalb ihres Mandatsgebietes zu entnehmen sind (vgl. AS 83: "... Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. [...] Auch für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise ist der Gaststaat Syrien zuständig. ...").

Aus diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager XXXX gelebt hat und in solchen Lagern für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten die Möglichkeit besteht oder bestand, internationalen Schutz durch UNRWA zu erlangen, sofern diese bei UNRWA als Flüchtlinge registriert sind.

Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis dieser Umstände, die aus den eigenen Feststellungen deutlich ersichtlich sind, keine Ermittlungen dahingehend getätigt hat, ob die Beschwerdeführerin bei UNRWA tatsächlich registriert ist (und in weiterer Folge auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat), stellt in Zusammenhang mit deren Vorbringen, sie sei eine staatenlose Palästinenserin, die im Flüchtlingslager XXXX gelebt hat, und insbesondere mit dem von ihrem Vater vorgelegten "Familiy Record" einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens dar. Zu dem vorgelegten "Family Record" (vgl. AS 77 im Akt des Vaters, Zl. XXXX) ist auszuführen, dass es sich bei diesem von UNRWA stammenden "Family Record" um einen Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX) handelt, dem zu entnehmen ist, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in XXXX wohnhaft sind. Weiters enthält dieser "Family Record" Hinweise darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert sein könnten (z.B. findet sich eine Rubrik "Familiy Registration ID" und ist auch eine "Registration Address" bzw. eine "Registration No." angeführt), jedoch sind der Spalte "Registration Status" - also jener Spalte, der man eindeutig entnehmen könnte, ob die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert sind - lediglich die Buchstabenfolgen "NH" (Vater der Beschwerdeführerin) bzw. "RR" (Mutter der Beschwerdeführerin) zu entnehmen, wobei es sich wohl um interne Kürzel handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem "Family Record" ganz offensichtlich um ein internes Dokument handelt, da auf diesem der Vermerk "This report is for internal use only" angeführt ist. Im angefochtenen Bescheid ist dieses Dokument zwar unter dem Punkt "Beweismittel" aufgelistet, ist jedoch in der Folge nicht mehr - auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung - erwähnt worden, was von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden kann, da dieser "Familiy Record" bzw. dieses offensichtlich interne UNRWA-Dokument deutliche Hinweise dafür liefert, dass die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Eltern) als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert ist. Umso unverständlicher ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin (deren dauernder Aufenthalt in Syrien als staatenlose Palästinenserin im Flüchtlingslager XXXX als glaubhaft gewertet und im angefochtenen Bescheid festgestellt worden war) nicht nach einer bestehenden UNRWA Registrierung ihrer Person bzw. ihrer Familie gefragt hat, zumal ihr Vater - wie erwähnt - ein (vom Bundesamt für echt befundenes) (internes) UNRWA Dokument vorgelegt hat, das auf eine solche Registrierung hinweist.

Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin eine solche Registrierung im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vorgebracht hat (eine solche ist erstmals im Schriftsatz vom 21.09.2015 erwähnt), sondern (lediglich) darauf verwiesen hat, dass ihre Eltern bereits Beweismittel bzw. Unterlagen vorgelegt hätten und darüber hinaus nur von ihren Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien berichtet hat. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall die Möglichkeit einer UNRWA Registrierung der Beschwerdeführerin durchaus nahe und entbindet die nicht ausdrückliche Erwähnung einer solchen Registrierung durch die rechtsunkundige und zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht seiner Verpflichtung, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden (§ 18 AsylG).

Staatenlose, die bei der UNRWA registriert sind, genießen üblicherweise besonderen Schutz und besondere Rechte, wobei der syrische Staat derzeit jedoch nicht in der Lage ist, diesen Schutz bzw. diese Rechte zu gewährleisten. Da eine derartige Registrierung bei UNRWA unabhängig von den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ipso facto zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigen führen kann, ist das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Solchen für die abschließende rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz von wesentlicher Bedeutung. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen UNRWA Registrierung der Beschwerdeführerin vor.

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der die Beschwerdeführerin betreffenden Umstände abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob die Beschwerdeführerin als palästinensischer Flüchtling in Syrien bei UNRWA registriert ist, was unter Berücksichtigung der generellen derzeitigen Schutzunfähigkeit des syrischen Staates, zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen kann. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens vom 21.09.2015 erneut einzuvernehmen und diesbezüglich zu befragen haben und - gegebenenfalls - unter Setzung einer Frist dazu aufzufordern haben, (weitere) Nachweise einer derartigen Registrierung dem Bundesamt vorzulegen. Erst wenn diese verfahrenswesentliche Frage geklärt ist, sohin eindeutig feststeht, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert ist oder nicht, kann die diesbezügliche Feststellung getroffen werden und diese in weiterer Folge einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, um so den vollständig festgestellten Sachverhalt auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Unterlassen der Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine UNRWA Registrierung als staatenlose Palästinenserin aufweist, ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert ist oder nicht, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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