BVwG L514 1415907-2

L514 1415907-2Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1415907-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1415907.2.01

Spruch

L514 1415907-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden jesidischer Religionszugehörigkeit, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 13.01.2010 einen Antrag auf internationalem Schutz. Am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, im Irak werde man als Jeside verfolgt, er habe Angst und außerdem herrsche im Irak Krieg (vgl. AS 17).

Mit Aktenvermerk vom 04.02.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war (vgl. AS 57).

Mit Schreiben vom 09.04.2010 stimmte die Republik Österreich dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu (vgl. AS 67).

Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in welcher er angab, sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Im Irak werde er von Terroristen verfolgt. Der Beschwerdeführer legte in Kopie ein irakisches Staatsangehörigkeitszeugnis, einen Personalausweis sowie eine Eheschließungsbestätigung vor.

Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung vom 21.07.2010 wurde das Bundesasylamt über die Einreise des Beschwerdeführers am 28.07.2010 in das österreichische Bundesgebiet informiert (vgl. AS 133).

Am 11.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 225 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, er sei irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Bevor er das Taxigewerbe ausgeübt habe, sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern würden sich nach wie vor in seiner Heimat aufhalten, sein Vater sei vor ungefähr fünf oder sechs Jahren verstorben. Nach der Heirat habe er mit seiner Familie in seinem Elternhaus gelebt (vgl. AS 229).

Er sei am XXXX2010 nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Danach habe er sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben und auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einigen Monaten in einem Flüchtlingslager sei er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe sich wieder in die Bundesrepublik Deutschland begeben, habe sich dort einen Monat lang aufgehalten, bevor ihn die deutschen Behörden abermals nach Österreich rücküberstellt hätten.

Zu seinen Ausreisegründen gab er an, von 2007 bis 2009 in XXXX als Taxifahrer mit seinem eigenen KFZ tätig gewesen zu sein. Von XXXX 2008 bis XXXX 2008 habe er immer wieder einen Militärangehörigen innerhalb dieser Stadt befördert. In weiterer Folge habe er bemerkt, dass er verfolgt werde. Dabei seien ihm immer abwechselnd zwei Fahrzeuge, in welchen sich immer vier Personen befunden hätten, gefolgt. Dies sei ungefähr fünfzehn Mal geschehen und habe im Jahr 2008 begonnen. Das letzte Mal habe er die Verfolger ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise wahrgenommen. Einmal sei er von ihnen während der Fahrt aus dem fahrenden Auto heraus zum Stehenbleiben aufgefordert worden, was er aber unterlassen habe, ansonsten habe er keinerlei Kontakt mit den Personen gehabt; er wisse auch nicht, was diese Personen von ihm wollen würden (AS 235). Er habe letztlich sein Problem auch der Polizei gemeldet, woraufhin diese versprochen habe, sie würden das "betrachten" (AS. 237). Aufgrund dieser Vorfälle habe er aufgehört, als Taxifahrer zu arbeiten, sondern sei er mit einem Kleintransporter im Transportgewerbe tätig gewesen (AS. 233). Da er auch danach noch immer von diesen Personen "beobachtet" worden sei, habe er sich bei seinen Verwandten versteckt und sei in weiterer Folge ausgereist.

Seit seiner Ausreise werde seine Familie gesucht, die deswegen fast alle Monate den Wohnsitz wechseln müsse (AS 233). Bevor der Militärangehörige sein Fahrgast geworden sei, habe er keine Probleme gehabt. Auch sein jesidischer Glaube habe ihm nie Probleme bereitet, er habe in Frieden gelebt (AS 237).

Im Hinblick auf seine Lebensumstände in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er bekomme Sozialunterstützung, lebe in einem Flüchtlingsheim und gehe keiner Beschäftigung nach, besuche allerdings einen Deutschkurs. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Verwandten (AS. 239).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 00.370-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak, in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen des Nordirak, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehen. Der Beschwerdeführer habe am 13.01.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer gehöre dem jesidischen Glauben an und habe weder physische noch psychische Probleme. Nicht festgestellt hätten der Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, der Ort des Grenzübertritts sowie die Dauer des Aufenthaltes werden können.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Umstände, welche gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak sprechen, hätten ebenso nicht festgestellt werden können.

Festgestellt wurde auch, dass im gegenständlichen Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege.

Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Irak (AS 375 - 453).

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer infolge der vagen Ausführungen sowie wegen eines mangelnden Realitätsbezugs seines Vorbringens eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe.

Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft darzulegen vermocht, warum er wegen der Beförderung eines Fahrgastes verfolgt oder beobachtet worden sei, zumal der Beschwerdeführer den betreffenden Fahrgast lediglich von XXXX 2008 bis XXXX 2008 mehrmals befördert haben will.

Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen vermocht, warum er von den "Terroristen" bis zwei Monate vor seiner Ausreise immer wieder verfolgt oder beobachtet worden sei.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass für den Beschwerdeführer eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher nicht vor.

Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2010 fristgerecht Beschwerde (AS 509 ff), in welcher er im Wesentlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt. Die belangte Behörde habe sich nur oberflächlich mit seinem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt, weshalb er in den beiliegenden handschriftlichen Ausführungen seine Flucht- und Beschwerdegründe konkretisiere. Er beantrage deshalb geeignet erscheinende Recherchen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf sein Vorbringen, um seine Gefährdungslage zu erheben, sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Bei einer Rückkehr in den Irak würden die gegen ihn gerichteten Drohungen fortgesetzt werden. Auch die Sicherheitsbehörden würden ihn nicht schützen.

In seinem handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde, welcher vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurde (Übersetzung OZ 3), wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen, er fügt jedoch erstmals hinzu, dass er als Jeside im Irak von den anderen ethnischen und religiösen Gruppierungen verfolgt werde.

4. Mit Schriftsatz vom 9.12.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bevollmächtigungsanzeige und wies auf dessen Volksgruppenzugehörigkeit hin, welche vom Bundesasylamt nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zur Situation im Nordirak bzw. zur Situation der Minderheit der Jesiden im Nordirak wurden dem Schreiben folgende Dokumente beigefügt: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak; International Religious Freedom Report 2010. Beantragt wurde die ehestmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (OZ 4).

Mit Schriftsatz vom 01.04.2011 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Volkshochschule, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2010 an einem Deutschkurs teilnehme (OZ 5).

Am 05.12.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Weiters wurden mit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung länderkundliche Berichte zum Irak erörtert.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2013 übermittelte der rechtsfreundlich Vertreter des Beschwerdeführers den Länderbericht "2011 International Religious Freedom Report - Iraq" und ersuchte um Einbeziehung desselben in das gegenständliche Verfahren, sowie dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zumindest subsidiären Schutz zu gewähren (OZ 12).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. E8 415.907-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die mangelnde Feststellbarkeit des Umstands, dass der Beschwerdeführer - über welchen Zeitraum hinweg auch immer - eine bestimmte Person mit seinem Taxi befördert und deshalb von ihm unbekannten Personen in deren Fahrzeug verfolgt wurde, darauf beruhe, dass er dieses Vorbringen äußerst widersprüchlich und höchst vage erstattet habe. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers - einem Angehörigen der Volksgruppe der Kurden jesidischer Religionszugehörigkeit - sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten werde, beruhe darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handele, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak berufstätig war.

Der Beschwerdeführer verfüge im Irak weiters über ein Netz von Angehörigen, darunter insbesondere seine Frau, Kinder, Mutter und diverse Geschwister.

Auch im Hinblick auf die Ausweisung seien keine Gründe hervorgekommen, die dieser entgegenstehen würden.

5. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2013, Zl. U 689/2013-7, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.

6. Am 17.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, eingelangt am 29.09.2015, wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Jeside.

Der Beschwerdeführer reiste im XXXX 2010 nach Österreich ein und hält sich seit Ende Juli 2010 durchgängig im Bundesgebiet auf. Er vermag sich in der deutschen Sprache auszudrücken und geht er seit zwei Jahren gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Obschon er sich um Arbeit bemüht hat, ist es dem Beschwerdeführer noch nicht gelungen eine feste Anstellung zu bekommen. Des Weiteren hat er die Zeit genutzt und sich eine Freundeskreis aufgebaut, der sich nicht bloß auf die irakisch-kurdische Gesellschaft beschränkt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältigen Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Volksschule XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen und der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.11.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auf die Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung und die diesbezügliche vorgelegten Unterlagen.

Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurück, weshalb Ausführungen hinsichtlich §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 entbehrlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

...

3.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

  • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.4. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX 2010 durchgehend in Österreich auf und hat er seit Beginn seines Aufenthalts erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren.

Obwohl sich sein Aufenthalt seit der Asylantragstellung nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung stützte, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren letztlich nicht entzogen und ist ihm dessen Dauer nicht anzulasten.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und möchte er für seinen Unterhalt selbst sorgen. In Ermangelung einer Arbeit geht er seit zwei Jahren gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Neben der sprachlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit seines Aufenthaltes dahingehend zu nutzen, sich einen Freundeskreis in Österreich aufzubauen, der nicht auf die irakisch-kuridsche Gesellschaft reduziert ist.

Zwar hat der Beschwerdeführer im Irak noch Teile seiner Familie, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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