BVwG L510 2005828-2

L510 2005828-2Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2005828-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2005828.2.00

Spruch

L510 2005828-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2011, GZ: 046-113(2) - 69/11, zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Herrn XXXX , XXXX , gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.800,00 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.04.2011 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz "bP"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 18.02.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs.1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die GKK stützt sich dabei auf einen Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.03.2011, wonach die o. a. Personen am 18.02.2011 um 09:24 Uhr auf einer Baustelle des Lokals " XXXX ", XXXX , durch Beamte des Finanzamtes arbeitend angetroffen worden seien.

2. Mit Schreiben vom 16.05.2011 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben der GKK vom 13.01.2012 erfolgte die Aktenvorlage an die Landeshauptfrau von Salzburg, welche mit Bescheid vom 05.03.2012, Zahl: 20305-V/14.941/4-2012, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflichten aussetzte.

4. Die GKK hat mit Bescheid vom 02.12.2013, GZ: XXXX , folgend festgestellt:

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

unterlagen im Zeitraum vom

1. 01.02.2011-18.02.2011

2. 08.02.2011-18.02.2011

3. 08.02.2011-18.02.2011

aufgrund der für XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, betreffend XXXX der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] eingebracht.

5. Mit Bescheid der GKK vom 20.01.2014, GZ: 046-§ 113(2) BVE 02/14, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Bescheid vom 02.12.2013 insofern umgeändert als festgestellt wurde, dass XXXX , im Zeitraum 08.02.2011 - 18.02.2011 nicht der Versicherungspflicht unterlag, da er keine Leistungen für die bP erbracht habe. Es wurde weiter ausgesprochen, dass hinsichtlich der Versicherungspflicht von

C. und H. die Feststellungen vom Versicherungspflichtbescheid vom 02.12.2013, GZ: 046-113(2)-09/13a [gemeint wohl: GZ: XXXX ,], vollinhaltlich aufrecht bleiben würden.

Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht, welcher sich gegen die Feststellung richtet, dass Herr C. und Herr H. der Versicherungspflicht unterlegen gewesen seien.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L510 2005828-1, die Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 20.01.2014, womit diese letztendlich entschied, dass

XXXX ,

XXXX

im Zeitraum

XXXX

XXXX

aufgrund der für XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

Rechtskräftig festgestellt wurde bereits, dass XXXX , nicht der Versicherungspflicht unterlag, da er keine Leistungen für die bP erbrachte.

Das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Personen XXXX , wurden am 18.02.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei einer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Bauarbeiten für die bP unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, XXXX , hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.

Die Betretung der o.a. Personen wurde durch Organe des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei den Beschäftigungen ihrer Art nach um der Pflicht(Voll)versicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer bei der bP als Dienstgeber handelte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Erkenntnis rechtskräftig festgestellt.

Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).

Der Beitragszuschlag nach Abs. 1 Z 1 ist in Abs. 2 pauschaliert und setzt daher nicht voraus, dass die geschuldeten Beiträge festgestellt werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).

Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden (VwGH v. 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeber die Personen C. und H., die gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflicht(Voll)Versicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Rechtskräftig festgestellt wurde, dass P. kein Dienstnehmer der bP war.

Der für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, ist somit aufgrund des Umstandes, dass es sich nur um 2 Personen handelt, auf Euro 1.800,--, abzuändern. Dieser Betrag wird von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Der Einwand, dass die bP nicht Dienstgeber der Personen C. und H. gewesen sei, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.032013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Deshalb ist der GKK nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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