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W227 2113427-1•BVwG W227 2113427-1
W227 2113427-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W227 1419557-1/15E
W227 2113421-1/6E
W227 2113426-1/6E
W227 2113427-1/6E
W227 2113429-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2011, Zl. 10 11.008-BAL, und über die Säumnisbeschwerden der afghanischen Staatsangehörigen XXXX , gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der am 15. Jänner 2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2015, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe, brachte am 23. November 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. März 2011 gab er dazu u.a. an, er stamme aus dem Distrikt XXXX , Provinz Baghlan, und habe Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen. Seine Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und seine Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) lebten in einem "Camp" in Pakistan. Der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der afghanischen Armee gewesen und im Zuge von Kampfhandlungen von den Taliban gefangen genommen worden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
Weiters legte der Erstbeschwerdeführer seine Deutschkursbestätigung vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Mai 2012 (Spruchteil III.), die in Folge verlängert wurde.
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch Glaubens und gehöre der hazarischen Volksgruppe an.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen wurde dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer brachten nach legaler Einreise (aufgrund erteilter Visa) am 15. Jänner 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei verwiesen sie auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers.
Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren - in Folge als echt qualifizierten - afghanischen Reisepass vor, in welchem auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer eingetragen sind.
5. Am 19. Jänner 2015 wurden die Verfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zugelassen.
Sonstige Schritte unternahm das BFA nicht.
6. Am 17. August 2015 langten die vorliegenden Säumnisbeschwerden beim BFA ein.
7. Am 28. August 2015 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden samt Verwaltungsakte vor.
In den Akten zu den Visaverfahren finden sich u.a. Fotos von der Hochzeit des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin sowie Vaterschaftstests, die den Erstbeschwerdeführer als Vater der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ausweisen.
8. Am 29. September 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher das BFA entschuldigt fernblieb.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an:
Sie sei Analphabetin, Bildung sei ihr verwehrt worden. Sie hätte gerne den Beruf als Köchin ausgeübt, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Als 15-jährige sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet worden. Seitdem habe sie die Burka tragen müssen, die sie erst vor ihrem Flug nach Österreich habe ablegen können. In Österreich könne sie endlich ein selbstbestimmtes Leben führen. Entscheidungen würden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer nunmehr gemeinsam treffen. Auch ihre Töchter könnten in Österreich endlich frei und selbstbestimmt leben. Die Zweitbeschwerdeführerin lerne über ihre Kinder Deutsch und nehme gemeinsam mit ihnen schulische Termine wahr. Sie betonte, dass - obwohl ihre eigene Ehe arrangiert gewesen sei - ihre Kinder ihre Partner selbst auswählen sollten. Auch ihr Ehemann sei dieser Ansicht.
Die Viertbeschwerdeführerin gab an, dass sie einmal Ärztin werden wolle, und das Leben in Österreich für sie viel freier als in Afghanistan sei.
Weiters legten die Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigungen des Erstbeschwerdeführers über die Absolvierung von Deutschkursen und seine Arbeitsbestätigung vom 16. September 2015 der Firma XXXX , wonach er seit 5. März 2012 bei dieser Firma vollzeitbeschäftigt ist, vor.
10. Eine Anfrage an das Strafregister am 1. Oktober 2015 ergab, dass bei den Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführern keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens, gehören der hazarischen Volksgruppe an und stammen aus dem Distrikt XXXX , Provinz Baghlan.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind seit 23 Jahren verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind selbstbestimmte Frauen. Die Zweitbeschwerdeführerin erzieht ihre Kinder dementsprechend. Die Viertbeschwerdeführerin ist bestrebt, Ärztin zu werden.
Der Erstbeschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren in Österreich, hat mehrere Deutsch- kurse absolviert und ist seit 5. März 2012 bei der Firma XXXX vollzeitbeschäftigt.
Die Erst-, Zweit- und Fünftbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Aufgrund des geplanten Abzuges der internationalen Kampfeinheiten zum Jahresende 2014 haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheitskräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden, Westen, Zentrum, Osten sowie Nordosten Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen sind in der afghanischen Gesellschaft weiterhin tief verwurzelt und werden von den vorherrschenden sozialen Normen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit und weitverbreiteter Korruption zusätzlich gefördert. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Traditionelle Praktiken wie beispielsweise Zwangs- und Kinderheiraten, "Ehrenmorde" und der Tausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten nehmen weiter zu. Die meisten Frauen suchen keine Hilfe, da sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Sexuelle Gewalt gegen Frauen steigt weiter an. Der afghanischen Regierung fehlt es weiterhin am Willen, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW) zu implementieren. Sie ist mit ihren schwachen Institutionen nicht fähig, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, Frauen zu schützen. Der im März 2014 vorgelegte Bericht weist auf die Schwächen des afghanischen Justizsystems hin. Nur gerade 11,5 Prozent der Fälle wurden von afghanischen Gerichten verfolgt. Die Mehrheit wird durch informelle Streitbeilegungsmechanismen wie Schlichtung durch Dorfälteste oder Shuras gelöst. In vielen Fällen diskriminierten Polizisten, Staatsanwälte und Richter Frauen bei kriminellen und zivilen Rechtsstreitigkeiten. Werden Frauen Opfer von Missbrauch oder Vergewaltigung, werden sie oft wegen unehelichem Sex ("Zina") angeklagt und verurteilt. In der Verwaltung werden nur noch 19 Prozent Frauen beschäftigt (2004: 24 Prozent), obwohl im Rahmen der Konferenz von Tokio 2012 30 Prozent angestrebt werden müssten. 2014 stieg die Zahl der weiblichen Opfer aufgrund der gewaltsamen Konflikte um 21 Prozent an, in der ersten Jahreshälfte 2015 um weitere 23 Prozent.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14)
Am 1. September 2015 zwangen die Taliban in der nordöstlichen Provinz Baghlan eine verlobte und eine bereits verheiratete Frau zur Heirat mit Taliban-Kommandeuren. Zwei wietere Frauen wurden ermordet.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlings, Deutschland, Briefing Notes vom 7. September 2015)
Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 18)
Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.
Frauen und Kinder
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern basieren auf ihren vorgelegten Unterlagen, ihren glaubwürdigen Angaben und der am 1. Oktober 2015 eingeholten Strafregisterauskünfte.
Die Feststellung, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen selbstbestimmte Frauen sind, beruht auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dabei ist hervorzuheben, dass die Zweitbeschwerdeführerin sehr bemüht ist, endlich Bildung zu erlangen. Sie genießt die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten und fördert ihre Kinder, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Berufs- und Partnerwahl) auszuüben.
Die Viertbeschwerdeführerin ist bestrebt, später in ihrem Wunschberuf als Ärztin tätig zu werden.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen unterstützen ihrerseits - trotz ihres kindlichen Alters - ihre Mutter bei der Erlernung der deutschen Sprache.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien (sie wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt und in der Verhandlung aktualisiert) nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 2).
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 84/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asyl-gerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungs-gericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers zu.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2.1.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 VwGVG K 8).
3.2.1.3. Die am 17. August 2015 erhobenen Säumnisbeschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind zulässig, weil das BFA nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die am 15. Jänner 2015 von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz entschieden hat.
Sie sind auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist: Denn es hat während der Entscheidungsfrist - abgesehen von der Zulassung der Verfahren - keine Verfahrensschritte gesetzt.
3.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. etwa VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).
Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2.2. Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen besteht aufgrund ihres selbstbestimmten Auftretens eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanische Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie etwa Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Sie fallen damit auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe oben Punkt 1.2.5. [vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" vom August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind]; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Überdies sind sie als Hazara Angehörige einer Volksgruppe, die nach den Länderfeststellungen weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung ist, was ihr Risiko, Opfer von Übergriffen zu werden, zusätzlich erhöht.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen, ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan verheiratet war, und der Vater der minderjährigen, ledigen Viert- und Drittbeschwerdeführerinnen ist, ist deren Familienangehöriger i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Ebenso ist der unbescholtene Fünftbeschwerdeführer als minderjähriges, lediges Kind der Zweitbeschwerdeführerin Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.
Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen - wie oben dargelegt - der Status von Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch den Erst- und Fünftbeschwerdeführern, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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