W213 1436636-1•BVwG W213 1436636-1
W213 1436636-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Nachfluchtgründe, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W213 1436636-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 12 10.121-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 05.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 06.08.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus einer afghanischen Familie und sei daher afghanischer Staatsbürger, er sei aber in Peshawar in Pakistan geboren und sei 16 Jahre alt. Er sei ledig, habe keine Kinder, seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari und Urdu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Usbeken. Die Grundschule in Peshawar habe er nach sieben Jahren im Jahr 2009 beendet. Berufsausbildung habe er keine. Zuletzt sei er in Peshawar in einem Hotel namens XXXX im Service tätig gewesen.
Betreffend seine Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Brüder und vier Schwestern habe. Der Aufenthalt des ältesten Bruders sei unbekannt, alle anderen Geschwister würden gemeinsam mit den Eltern in Peshawar in Pakistan leben, wo auch der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen. Seine Mutter habe zu Hause als Schneiderin gearbeitet. Zudem seien sie von den Verwandten unterstützt worden.
Weiters schilderte der Beschwerdeführer die Route seiner Ausreise und gab zu seinen Fluchtgründen an: "Ich musste Pakistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und politischen Situation verlassen. Sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan ist die Lage sehr unsicher und mein Leben daher bedroht. In Afghanistan kann ich zudem nicht leben, weil ich dort niemanden habe. Aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen musste ich Pakistan nicht verlassen. Meine Asylgründe beruhen ausschließlich auf der höchst unsicheren Gesamtlage in beiden Ländern. Mehr habe ich nicht zu sagen."
Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor den herrschenden Umständen in den beiden Ländern. Dort könne er nichts machen. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei auch noch nie politisch aktiv gewesen.
Mit Schreiben vom 11.01.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei und er sich das Protokoll nunmehr durch seine gesetzliche Vertretung mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzen habe lassen, wobei ihm dann folgende Fehler aufgefallen seien: Er sei nicht am XXXX geboren, sondern am XXXX. Er wisse sein Geburtsdatum deshalb so genau, weil er zwei Tage vor der Hochzeit seines Onkels geboren worden sei, und es ein Video dieser Hochzeit gebe, worauf das Datum ersichtlich sei.
Mit der Situation bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer überfordert gewesen, deshalb wolle er nun seine Fluchtgründe ergänzen. Dazu führte er aus: "Meine Familie ist vor 30 Jahren aus Afghanistan wegen Feinden meines Vaters nach Pakistan geflohen. Diese Feinde töteten mehrere meiner Familienangehörigen. Ich hatte Angst um mein Leben und verließ daher Pakistan. Ich habe Beweismittel, die meine Erlebnisse bezeugen können. Ich werde alles in meiner nächsten Einvernahme vorlegen und meine Fluchtgründe detailliert schildern."
Am 11.04.2013 fand vor dem Bundesasylamt im Beisein der gesetzlichen Vertreterin eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
Zu Beginn rügte der Beschwerdeführer, dass bei der Polizei einiges falsch aufgeschrieben worden sei. Seiner Familie, und zwar seinem Vater und dessen Bruder, habe das XXXX Hotel und Restaurant in Peshawar gehört; der Beschwerdeführer habe also nicht bloß im Service gearbeitet. Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass es im Jahr 2007 dort einen Anschlag gegeben habe, bei dem der Onkel väterlicherseits, der das Hotel geführt habe, ums Leben gekommen sei. Nach 2007 habe die Familie das Hotel dann aufgegeben und nicht mehr weiterbetrieben.
Im November 2009 sei ein Bruder des Beschwerdeführers entführt bzw. getötet worden. Dazu gab er an: "Weil mein Vater einen von den Anhängern von XXXX getötet hat. Dann kam es zu einer Jirga in Peshawar. Es gab eine Jirga und wir mussten 400.000,-- Kaldar bezahlen. Trotzdem wurde 2007 der Anschlag auf das Hotel verübt. Mein Vater wurde dabei verletzt. (...) Mein Bruder war auch bei dieser Jirga, die Leute haben ihn dort gesehen. Mein Bruder wurde in Peshawar im November 2009 entführt und vier Tage später fanden wir seinen Leiche im Krankenhaus. Uns wurde gesagt, dass mein Bruder bei einem Anschlag ums Leben gekommen ist. Er ist aber schon drei Tage vorher verschwunden." Der Streit zwischen seiner Familie und der Familie des XXXX bestehe, weil der Vater des Beschwerdeführers irgendwann zwischen 2005 und 2006 einmal einen Verwandten von XXXX getötet habe. Er habe diesen Menschen deshalb umgebracht, weil es zuvor einen Streit gegeben habe: Ein Cousin väterlicherseits habe Kontakte zur ISI gehabt und für General XXXX in Pakistan gearbeitet. Dieser Cousin habe im Hotel irgendeinen Verwandten von XXXX gesehen und ihn bei der pakistanischen Polizei angezeigt. Der Mord, den der Vater verübt habe, habe in Peshawar in ihrem Hotel stattgefunden und der Vater des Beschwerdeführers sei deshalb zwei Monate im Gefängnis gewesen. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass es ein Unfall gewesen sei und sich der Vater nur selbst verteidigt habe. Die Gegner hätte die Anklage dann fallen gelassen, weil sie das Geld (400.000,-- Kaldar) gewollt hätten. Der Vater sei nach zwei Monaten aufgrund der Bestätigung der Jirga freigelassen worden.
Nach dem Tod des Bruders im November 2009 habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang beim Onkel mütterlicherseits in Karachi gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit seinen Schwestern und seinem jüngeren Bruder in Peshawar geblieben. Der Vater sei in den Jahren 2009 bis 2011 in telefonischem Kontakt mit der Mutter gestanden, habe irgendwo gearbeitet und Geld nach Hause geschickt. Ende des Jahres 2011 habe eine der Schwestern des Beschwerdeführers in Afghanistan geheiratet. Der Beschwerdeführer sei damals mit der Mutter und den Geschwistern zur Hochzeit nach Mazar-e-Sharif gereist. Zwischen 2009 und 2011 habe es keine Probleme mehr mit XXXX gegeben. Vorgehalten, dass XXXX laut Internetrecherchen am 24.08.2012 verstorben sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er aber neun Brüder habe, von denen ebenso eine Gefahr ausgehen könne.
Zum Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX wohne. Er habe hier keine Verwandten und sei weder verheiratet noch verlobt. Seit drei Monaten besuche er einen Deutschkurs in Wien. Dazu legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Kursbesuchsbestätigung vor. In seiner Freizeit singe er. Er singe in Englisch. Der Beschwerdeführer sei gesund und stehe nicht in Therapie. Er sei unbescholten und fühle sich in Österreich wohl. Er habe schon viel gelernt. Abschließend führte er zu seinen Wünschen für die Zukunft unter anderem an: "Bitte geben sie mir eine Zukunft, weil ich Sänger werden will und mit der weißen Karte nicht weiter komme. Ich kann kein Konzert organisieren."
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Bescheinigungsmittel vor, die einer amtlichen Übersetzung unterzogen wurden. Das Bundesasylamt tätigte in der Folge ebenfalls Recherchen.
Am 25.04.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in der insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage in Kabul sowie auf die Auswirkungen der Lage gerade auf Kinder und Jugendliche hingewiesen wurde. Daraus wurde gefolgert, dass die Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 27.02.2013 laufend Deutschkurse besuche und sich auf Niveau A1 befinde.
Per Fax vom 15.05.2013 wurden die entsprechenden Kursbesuchsbestätigungen der Deutschkurse sowie der Beschluss zur Obsorge des BG XXXX übermittelt und weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesanglich sehr begabt sei. Er besuche einmal wöchentlich jeweils dienstags von 17:30 bis 19:00 Uhr das offene Stimmtraining in der Brunnenpassage am XXXX. Zudem singe er jeweils montags von 19:00 bis 20:40 Uhr in einem Pop-A-Kapella-Chor in der VHS XXXX. Außerdem habe er sich für den Gesangswettbewerb "The Voice" im SCS Multiplex XXXX beworben und nehme dort kommenden Samstag an der zweiten Runde der Vorausscheidung teil.
Per E-Mail vom 01.07.2013 wurde eine psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX, Klinische- und Gesundheitspsychologin, übersendet, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, Angespanntheit und an Alpträumen, in denen er belastende Erlebnisse seiner Vergangenheit wiedererlebe, leide. Die Symptome würden den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung nahelegen, weshalb der Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und eventueller medikamentöser Behandlung an eine Kinder- und Jugendpsychiaterin weiterverwiesen werde.
Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 11.02.2013 bis 17.06.2013 den Musikkurs "Groovy Monday Pop Sessions" in der VHS XXXX besucht habe.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.07.2013, Zl. 12 10.121-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen für unglaubwürdig.
Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewähren sei.
Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensausübung, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten werde. Dazu wurde das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt und entsprechende Länderfeststellungen zitiert.
Zudem wurden Kursbesuchsbestätigungen sowie ein Sozialbericht vom 05.07.2013 übermittelt, aus dem unter anderem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer auf die Aufnahmeprüfung für einen Hauptschulabschlusskurs am BACH Bildungszentrum in XXXX vorbereite, welcher im September 2013 beginne. Es sei sein Ziel, den Hauptschulabschluss bis Juni 2014 nachzuholen.
Am 29.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z1, Abs. 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgelegt werde.
Am 16.04.2014 wurde die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben und Integrationsunterlagen (Semesternachricht des BACH Bildungszentrums, Kursbesuchsbestätigung zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, Bestätigung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit in der Stadtgemeinde XXXX, Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf Niveau A2) sowie Nachweise zur ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in Österreich übermittelt.
Am 21.08.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers ein (Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, Bestätigung über den Schulbeginn an der Handelsakademie für Berufstätige, Empfehlungsschreiben der Schauspielerin XXXX samt Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Theaterprojekt "Romeo und Julia - Freestyle").
Der vorgelegten Ankündigung zum Theaterprojekt (Premiere am 05.09.2014 im Dschungel Wien im Wiener Museumsquartier) lässt sich folgendes Konzept entnehmen: "Jugendliche mit Fluchterfahrung im Alter von 16 bis 21 Jahren stehen gemeinsam mit professionellen Schauspielern auf der Bühne und interpretieren William Shakespeares Drama "Romeo und Julia" neu. Im Zentrum stehen hier die ganz persönlichen Sichtweisen der jungen DarstellerInnen in Bezug auf "Romeo und Julia" und die damit verbundenen Themen wie Liebe und Hass, Freundschaft und Feindschaft oder Gewalt zwischen Familien. Daher spielen sowohl Tanz - sei es Ausdruckstanz, Breakdance oder traditioneller Tanz - als auch Gesang (afghanische Volksweisen, Pop etc.) ganz entscheidende Rollen in dieser sehr freien Annäherung an den weltberühmten Theaterstoff. Die TeilnehmerInnen bringen dabei auch ihre ganz persönlichen Geschichten in mehreren Sprachen (englisch, deutsch, dari, paschtu etc.) und mittels unterschiedlichster Ausdrucksformen auf die Bühne."
In ihrem Empfehlungsschreiben schildert die Schauspielerin XXXX, die sich für die Idee und das Konzept des Theaterprojektes verantwortlich zeigt, dass sie ihr Projekt in verschiedenen Einrichtungen vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei ihr aufgefallen, da er zwar einerseits sehr zurückhaltend wirke, aber andererseits mit Bestimmtheit den Wunsch geäußert habe, musikalisch seinen Teil zum Projekt beizutragen. Wenn er auf der Bühne stehe, sei von Zurückhaltung nichts mehr zu spüren, da er sich dort ganz seiner Leidenschaft und Liebe zur Musik hingeben könne. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er schon als Kind musizieren habe wollen, doch das sei in Afghanistan nicht möglich gewesen, weil es als unsittlich gelte. Momentan treffe sich der Beschwerdeführer regelmäßig mit dem Profimusiker XXXX und entwickle mit ihm neue Lieder. Er spiele am Harmonium traditionelle afghanische Lieder, interessiere sich aber auch stark für westliche Musik. Gemeinsam hätten sie eine Art Afghan-Hip-Hop erfunden und würden sich gegenseitig inspirieren. Der Beschwerdeführer bringe seine musikalischen Fähigkeiten in die Theaterproben ein und er habe als musikalischer Leiter einen sehr rücksichtsvollen und einfühlsamen Umgang mit den Kollegen. Dadurch trage er wesentlich zum Zusammenhalt der Gruppe bei. Abseits der Theaterproben scheine der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers labil zu sein, worüber auch die zuständige Psychologin seiner Betreuungseinrichtung informiert worden sei. Die Musik, das Schauspiel und das Tanztraining würden den Beschwerdeführer positiv beeinflussen, er habe großes Potential als Musiker, interessiere sich für die österreichische Musik- und Theaterszene und blühe in diesem Umfeld förmlich auf.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.
Am 07.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des geladenen Zeugen XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
BF: Ja.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Usbeke, Afghanischer Staatsbürger.
RI: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?
BF: Gut.
RI: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage an der heutigen Verhandlung teilzunehmen?
BF: Ja.
RI: Können Sie mir sagen wann und wo Sie geboren sind?
BF: XXXX in Peshawar (Pakistan).
RI: War Ihre Familie in Pakistan zu dem Zeitpunkt?
BF: Ja.
RI: Wovon hat Ihre Familie gelebt?
BF: Damals hat mein Vater für die Familie gesorgt, er war Koch.
RI: Hatten Sie in Pakistan noch andere Familienangehörige?
BF: Ich habe dort mit meiner Kernfamilie, meinen Eltern, meinen beiden Schwestern und meinem jüngeren Bruder gelebt.
RI: Sind Sie dort zur Schule gegangen?
BF: Ja, ich habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Ich habe dort die Grundschule besucht und dann vier Jahre die private Mittelschule besucht. Vor der Grundschule habe ich dort auch einen Kindergarten besucht.
RI: Wann haben Sie die Schule verlassen?
BF: 2009.
RI: Sie haben gesagt, Sie sind XXXX in Pakistan geboren, Sie haben in Pakistan die Schule besucht. Waren Sie in der Zeit dazwischen auch irgendwann einmal in Afghanistan?
BF: Während des Aufenthaltes in Pakistan bin ich immer wieder in den Ferien nach Afghanistan gereist.
RI: Wie oft war das und wie lange waren die Aufenthalte in Afghanistan?
BF: Bis zum Jahr 2007 bin ich ca. zwei bis drei Mal im Jahr für zwei bis vier Wochen in Afghanistan gewesen. Ab dem Jahr 2007 konnten wir dann nicht mehr so oft nach Afghanistan reisen.
RI: Warum nicht?
BF: Vor dem Jahr 2007 gab es keine Probleme. Ich war damals noch ein Kind und konnte nach Afghanistan reisen. Als ich etwas älter wurde, haben die familiären Probleme begonnen und es wurde gefährlicher nach Afghanistan zu reisen.
RI: Wenn Sie nach Afghanistan gekommen sind, wo haben Sie sich dann aufgehalten?
BF: Wir sind meistens zu Verwandten gegangen und haben bei denen die Zeit verbracht. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits bei dem wir ebenfalls gelebt haben.
RI: Wo war das in Afghanistan?
BF: Einige Verwandte leben in der Provinz Jawzjan und einige meiner Verwandten leben in der Provinz Kunduz im Distrikt XXXX.
RI: Bis wann waren Sie dann in Peshawar?
BF: Bis zum Jahr 2009.
RI: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF: Ich bin in die Stadt Karachi gegangen, das ist auch in Pakistan.
RI: Wie lange sind Sie dort geblieben?
BF: Dort habe ich zwei Jahre verbracht.
RI: Haben Sie dort einen Beruf ausgeübt bzw. sind Sie zur Schule gegangen?
BF: Mein Onkel hatte in Karachi ein Hotel und ich habe ihm bei der Buchhaltung geholfen.
RI: War das ein Bruder Ihres Vaters?
BF: Nein, er ist der Bruder meiner Mutter.
RI: Das heißt nach den zwei Jahren in Karachi sind Sie dann wieder übersiedelt, wohin?
BF: Danach bin ich Richtung Türkei gereist.
RI: Wo waren Sie in der Türkei?
BF: Dort habe ich mich in Istanbul aufgehalten.
RI: Wie lange sind Sie in Istanbul geblieben?
BF: In Istanbul habe ich ca. acht bis zehn Monate verbracht.
RI: Haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ich habe dort in einer Textilfabrik gearbeitet. Meine Aufgabe war es Kleidungsstücke zu bügeln.
RI: Von Istanbul sind Sie dann weitergezogen, wohin?
BF: Ich bin zuerst nach Griechenland gereist und habe dort ca. einen Monat verbracht und von Griechenland bin ich dann nach Österreich gekommen.
RI: Aus welchem asylrelevanten Grund werden Sie in Afghanistan verfolgt?
BF: Ich konnte nicht in Afghanistan leben. Wegen der Gefahr musste ich sogar zwei Jahre getrennt von meiner Familie in der Stadt Karachi leben. Mein Vater lebte mit einer Person in Feindschaft. Im Zuge einer Auseinandersetzung ist eine Person seiner Gegner getötet worden. Daraufhin wurde mein Bruder getötet und es wurden fünf weitere Verwandte von mir getötet. Diese Schwierigkeiten fanden in den Jahren 2006 bis 2009 statt. Da ich der Sohn meines Vaters bin, ist mein Leben ebenfalls in Gefahr. Ich kann auf keinen Fall wieder zurückkehren, weil die Feinde meines Vaters mich töten könnten.
RI: Diese Vorfälle waren aber in Pakistan?
BF: Ja, in Peshawar.
RI: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert?
BF: Wie ich zuvor gesagt habe, ist es im Jahr 2006 zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei ist im Zuge des Streites ein Mann getötet worden. Daraufhin wurde mein Vater von der Polizei festgenommen. Soweit ich weiß, gab es auch ein Strafverfahren gegen ihn und nach einem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt wurde er dann wieder freigelassen.
RI: Wo lebt ihr Vater jetzt?
BF: Mein Vater lebt in Peshawar.
RI: Haben Sie Kontakt zu ihm?
BF: Ja.
BFV: Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich als Künstler, Musiker (auch im Rahmen von Theateraufführungen) und darüber hinaus vielfach auftritt und seine Berufung auch zum Beruf gemacht hat. Wie aus dem aktenkundigen Schreiben von Frau XXXX hervorgeht, interessiert und betätigt sich der BF auch sehr stark in die Richtung "Hip-Hop-Mix". In Afghanistan war es ihm nicht möglich, seine künstlerische Passion entsprechend zu leben bzw. wäre dies mit massivsten Repressionen bis hin zur extralegalen Tötung verbunden gewesen. Der BF ist der kulturübergreifenden Kunstszene zugewendet und beispielsweise bei Jam-Sessions bei verschiedenen Veranstaltungen mit österreichischen Musikerinnen und Musikern aufgetreten. Insbesondere hervorzuheben ist auch sein Engagement im Bereich der Theateraufführungen. Ist der BF auch mehr als 25 Mal bei Aufführungen im Museumsquartier zu sehen gewesen, wo er unter der Regie von Frau XXXX und der Mitwirkung von Herrn XXXX aufgetreten ist. Der BF ist in der westlichen Musik und Kunst nicht nur zugetan, sondern interpretiert afghanische Elemente in diese und verbindet sie zu einer weiterentwickelten neuen Kunstform. Seine westlich-orientierte Haltung wird bei diesen Auftritten nicht nur auf Grund der dargebotenen Musik, sondern auch auf Grund des Auftretens auf der Bühne deutlich sichtbar. Verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auch auf diverse Auftritte bei verschiedenen Festivals, wie z.B. dem sogenannten "Tree of Life"-Festival im Jahr 2015 sowie auf seine Auftritte in der Brunnenpassage wobei bei letzterem Beispiel mit DJs "MixedArt" mit verschiedenen Künstlern gemeinsam neue musikalische Wege beschritten wurden.
Anmerken darf ich zu diesem Themenkomplex, dass der heute hier anwesende Herr XXXX zu der künstlerischen Tätigkeit des BF gerne noch mehr Ausführungen tätigen wird und auch noch mehrere Unterlagen in Vorlage bringen kann.
Vor dem Hintergrund der afghanischen Realität wäre der BF für den Fall seiner Rückkehr massiven Repressionen bis hin zu Übergriffen, schlimmstenfalls in der Tötung in Folge seiner Passion in künstlerischer Hinsicht ausgesetzt. Die Kunst, welche vom BF dargeboten und gelebt wird, widerstreitet grundlegend die Wertehaltung der Taliban und ähnlicher Gruppierungen. In rechtlicher Hinsicht ist daher festzuhalten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in Folge der politischen Gesinnung, welche in der Wahrnehmung der Taliban mit seiner Person und seinem Auftreten verbunden würde, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er würde als ungläubig betrachtet werden, insofern liegt auch der Anknüpfungspunkt der Religion vor.
Erschwerend tritt beim BF die jahrelange Auslandsabwesenheit hinzu, wie auch die Tatsache, dass er eine englischsprachige Schule besucht hat und er auch einen Großteil seiner Darbietung auf Englisch zum Besten gibt. Seine Auftritte sind in der afghanischen Community deutlich über Österreich hinaus bekannt geworden, und zwar angesichts der Medienberichterstattung sowie der einschlägigen Bewerbung und Berichterstattung betreffend die Veranstaltungen im Internet (Facebook...).
RI: Seitens des BF werden insgesamt 17 Fotografien vorgelegt, die ihn bei der Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit (Theater und Musikaufführungen) zeigen.
BFV: Es handelt sich um eine ausgesprochen progressive, sehr offene künstlerische Grundhaltung, welcher der BF bei seinen künstlerischen Projekten an den Tag legt. Insbesondere die Musik ist eine westliche, in welche afghanische Stilelemente eingebunden und so z. B. im Rahmen von Jazz-Jam-Sessions dargeboten werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch der bei uns selbstverständlich offene Umgang auch mit der Rolle der Frau in der Kunst. So tritt der BF in verschiedenen seiner Projekte, insbesondere auch in der Theateraufführung "Romeo und Julia - Freestyle" gemeinsam mit Frauen und anderen Künstlern in einer Art auf, die in Afghanistan denkbar unmöglich wäre. Dem BF ist es ein großes Anliegen, die Kunst in dieser Freiheit, welche ihm hier offensteht, zu leben. Es ist geradezu ein identitätsstiftender Teil seiner selbst. Eine solche künstlerische Grundhaltung würde von Taliban und ähnlichen Gruppierungen massiv bekämpft werden. Wie bereits zuvor ausgeführt, treten die Auslandsabwesenheit und das auch jenseits der Kunst bestehende offenkundige Interesse für die westliche Kultur und westliche Werte des BF verstärkend hinzu. Der BF wäre daher im Falle seiner Rückkehr mit verfahrenserheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
RI: Ferner werden vier Bestätigungen über Mitwirkungen des BF an Kunstprojekten vorgelegt (und zwar Organisation KAMA vom 06.04.2015, Brunnenpassage vom 22.03.2015 und zwei Mal Caritas vom 15.03.2015).
RI: Herr XXXX, sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert?
Z: Nein.
Der Zeuge wird belehrt.
RI: Welchen Beruf üben Sie aus und in welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich bin Autor, Musiker, Regisseur und kenne ihn durch die Theaterproduktion "Romeo und Julia". Es ist sicher über ein Jahr, dass wir uns kennen. Er war das musikalische Herzstück der Produktion.
RI: Wenn ich mir die Fotos anschaue, wie würden Sie die ideologische Ausrichtung dieser Kunst beschreiben?
Z: Schwierige Frage. Kunst steht für sich selbst. Es ist ein sehr offenes, integratives Projekt. Das klingt zwar klischeehaft, aber hier haben sehr viele Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen zueinandergefunden. Es ist uns gelungen, dass sowohl Frauen als auch Männer anderer Kulturen in einer westlichen Produktion auf der Bühne standen.
RI: Der BF ist sunnitischer Moslem. Wie haben Sie ihn kennen gelernt bzw. während der Produktion wahrgenommen?
Z: Mir war das nicht bewusst, wie das alles zusammenhängt, dass er das Leben das er führen wollte, in seiner Heimat nicht führen konnte, und es war ein langer Prozess der Öffnung der schön mitanzusehen war, dass er das in Österreich geschafft hat. Seine Religion hat ihn immer behindert und das hat ihm zu schaffen gemacht, nach meiner Interpretation. Und zu wissen, dass das, was man hier macht, in Zeiten von Facebook seine Familie in seinem Heimatland belastet, ist nicht sehr lustig.
BFV: Können Sie sich zu den Musikprojekten des BF noch äußern?
Z: Ich kenne kaum einen Musiker, der so akzeptiert und mit Freude integriert wurde in eine zeitgenössische Musikszene in Österreich, mit Leuten wie XXXX, die quasi die Spitze der zeitgenössischen, elektronischen Musik sind. Das ist der Grund, wieso es dem BF jetzt psychisch besser geht, weil er es hier leben kann. Ich fände es sehr traurig, wenn sich sein Leben so gestalten würde, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsste und nicht das machen kann, wozu er berufen ist. Was auf ihn warten würde, wäre Verfolgung und Repression, genau das Gegenteil von dem, was er hier hat.
Die Dolmetscherin verliest die Länderfeststellungen.
BF: Ich stimme den Angaben der Länderfeststellungen zu und möchte noch hinzufügen, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sehr viel schlechter ist. Ich bin der Meinung, dass nicht alle Vorfälle bei denen Zivilisten getötet oder verletzt werden bekannt sind.
RI: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte?
BF: In Afghanistan leben derzeit ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, in der Provinz Kunduz im Distrikt XXXX im Distriktzentrum.
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten?
BF: Seit ich in Österreich bin habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten in Afghanistan.
RI: Haben Sie bei diesen Verwandten seinerzeit als Kind die Ferien verbracht?
BF: Ja.
BFV: Zu den zuvor eingebrachten Länderfeststellungen erlaube ich zu ergänzen, dass in den Richtlinien des UNHCR, welche in den besagten Ländervorhalt auch ausdrücklich angesprochen werden, als besonders gefährdete Personen explizit "Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler" genannt wären. Wörtlich heißt es weiter: "Weiterhin gehören zu den Opfern Personen die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Veranstaltungen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamischer Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie z.B. Musikdarbietungen auf Hochzeiten." Bloß angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der BF, wie aus den heute vorgelegten Unterlagen auch hervorgeht, auch auf Hochzeiten als Musiker aufgetreten ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stammt aus einer afghanischen Familie und ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei seine Eltern bereits vor seiner Geburt von Afghanistan nach Pakistan zogen. Er wurde in Peshawar in Pakistan geboren, ist sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Peshawar, wo er auch zur Schule ging. In den Jahren 2009 bis 2011 lebte er bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt Karachi. Afghanistan kennt der Beschwerdeführer lediglich von Verwandtenbesuchen.
Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Peshawar in Pakistan auf. In Afghanistan leben derzeit ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in der Provinz Kunduz im Distrikt XXXX. Zu den Verwandten in Afghanistan besteht seitens des Beschwerdeführers kein Kontakt.
Am 05.08.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse, sodass er die Sprache mittlerweile gut beherrscht und seinen Hauptschulabschluss machen konnte.
In seiner Betreuungseinrichtung kam der Beschwerdeführer erstmals mit XXXX in Kontakt, die dort ihr geplantes Theaterprojekt "Romeo und Julia - Freestyle" vorstellte. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin seine musikalischen Fähigkeiten in das Projekt ein, pflegte als musikalischer Leiter einen sehr rücksichtsvollen und einfühlsamen Umgang mit den Kollegen und trug dadurch wesentlich zum Zusammenhalt der Gruppe bei. Das Theaterprojekt "Romeo und Julia - Freestyle" hatte am 05.09.2014 im Dschungel Wien im Wiener Museumsquartier seine Premiere. Es folgten weitere Aufführungen in der Spielzeit 2014/2015, bei denen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen männlichen und weiblichen Kollegen aus unterschiedlichsten Kulturkreisen auf der Bühne stand.
In seiner künstlerischen Arbeit zeigt der Beschwerdeführer hohes Interesse daran, neue musikalische Einflüsse kennenzulernen und sie mit seinen eigenen afghanischen Wurzeln zu verbinden. Aus dieser Bestrebung heraus entstand beispielsweise eine fruchtbare Zusammenarbeit mit XXXX, einem bekannten Vertreter der zeitgenössischen elektronischen Musikszene in Österreich.
Weiters wirkte der Beschwerdeführer ehrenamtlich unter anderem bei kulturellen Veranstaltungen im KunstSozialRaum Brunnenpassage in XXXX (beispielsweise bei den Newruz-Neujahrsfesten im Frühjahr 2013 und 2015 oder bei der wiederkehrenden Veranstaltung "MixedArt") aber auch bei Projekten anderer Veranstalter mit (Projekt "Dialog für eine Welt" am 14.03.2015, Interkulturelles Picknick am 15.03.2015).
Die Auftritte des Beschwerdeführers sind in der afghanischen Community angesichts der Medienberichterstattung sowie der einschlägigen Bewerbung und Berichterstattung im Internet über Österreich hinaus bekannt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul, Mazar-e-Sharif und Jawzjan - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul, Mazar-e-Sharif und Jawzjan
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert. In der nördlichen Provinz Jawzjan wurde die hochschwangere Ehefrau eines Polizisten von mehreren Unbekannten gefoltert und vergewaltigt.
Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.
29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Bei einem Überfall der Taliban auf ein Gericht in der nordafghanischen Stadt Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) wurden am 09.04.15 mindestens elf Menschen getötet und 66 verletzt.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zentralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.
Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es u.a. in der südlichen Provinz Helmand, wo am 26.05.14 bei schweren Gefechten 14 Polizisten und sieben Soldaten getötet wurden. In Logar (Zentrum) wurde bei einem Luftangriff am 31.05.14 eine Schule getroffen. Dabei wurden zwei Schüler getötet und vier weitere Zivilpersonen verletzt. Weitere Kämpfe gab es in Kandahar, Uruzgan (Süden), Maidan Wardak (Zentrum), Herat, Farah (Westen), Ghazni (Südosten), Jawzjan, Samangan, Balkh (Norden) und Nangarhar (Osten).
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015 26. Mai 2015, 1. Juni 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zur Gruppe der Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, hält UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) fest:
Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlichen Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
(vgl. auch die dort angeführten Quellennachweise: Berichten zufolge töteten die Taliban im August 2012 im Distrikt Tajaki in der Provinz Helmand 17 Zivilisten, darunter zwei Frauen und 15 Männer. Die Männer hatten sich Berichten zufolge versammelt, um Musik zu hören und den Frauen beim Tanzen zuzuschauen. BBC, Taliban Kill Afghan "Party-Goers" in Helmand, 27. August 2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19388869. Berichten zufolge griff eine Gruppe von 11 regierungsfeindliche Kräfte am 7. Juni 2012 ein Wohnhaus in einer Ortschaft der Provinz Balch an, wo im Rahmen einer Hochzeitsfeier Musik gespielt wurde, und eröffnete das Feuer auf die Anwesenden. Dabei wurden zwei Menschen getötet und drei weitere verletzt. Am 21. Juni 2012 griffen die Taliban Berichten zufolge das Restaurant Spoumai am Qargha-See in der Provinz Kabul an und eröffneten das Feuer aus nächster Nähe, wobei 21 Zivilisten getötet wurden, darunter drei private Wachmänner, drei ANP-Offiziere sowie 15 weitere Personen. Sieben Zivilisten wurden verletzt, darunter zwei Frauen. Die Taliban erklärten sich verantwortlich für diesen Anschlag und führten aus, dass das Restaurant als Ort für unmoralisches Verhalten genutzt worden sei, welches den Prinzipien, Normen und Werten des Islam widerspreche. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 28.)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, bisherige Aufenthaltsorte, familiäre Situation) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse (insbesondere die vorgebrachte familiäre Feindschaft und die daraus resultierende Sorge des Beschwerdeführers, Opfer einer Blutfehde zu werden) kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3. dieses Erkenntnisses).
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und zu seiner künstlerischen Arbeit im Bundesgebiet, die als Ausdruck seiner persönlichen pro-westlichen Haltung und seiner Identität zu sehen ist und - wie später ausgeführt - als asylrelevanter Nachfluchtgrund zu werten ist, ergeben sich aus dem durchwegs stimmigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch zahlreiche Bestätigungen untermauert wurde und mit der Aussage des zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen, dem Schauspieler, Autor, Musiker und Regisseur XXXX, in Einklang stehen, der mit dem Beschwerdeführer beim Projekt "Romeo und Julia - Freestyle" zusammenarbeitete. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass es ihm ein ernstes Anliegen ist, seine im Bundesgebiet neugewonnene künstlerische Freiheit zu leben und sich entgegen der in seinem Heimatland Afghanistan gültigen, gesellschaftlichen und religiösen Normen auch weiterhin künstlerisch zu betätigen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zu den dortigen Risikogruppen, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt, ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, auf die sich auch der Vertreter des Beschwerdeführers dezidiert stützte und an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel hervorgekommen sind.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.07.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 23.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Bundesgebiet an zahlreichen künstlerischen Projekten, unter anderem an dem Theaterprojekt "Romeo und Julia - Freestyle", bei dem er mit männlichen und weiblichen Kollegen aus unterschiedlichsten Kulturkreisen auf der Bühne stand, und brachte so seinen Anspruch, in künstlerischer Freiheit leben und wirken zu wollen, und seine weltoffene, pro-westliche Gesinnung zum Ausdruck. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer auch den Umgang mit seinen weiblichen Kolleginnen pflegt und sie als gleichberechtigte Künstler schätzt, wäre ihm in seiner Heimat aufgrund der dort vorherrschenden gesellschaftlichen und religiösen Normen nicht möglich. Durch sein im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Verhalten, welches von Offenheit für jegliche neue - auch westlich geprägte - Einflüsse und von einer wertschätzenden Haltung gegenüber seinen Kollegen und Mitmenschen - unabhängig von deren Herkunft, Religion oder Geschlecht - geprägt ist, hat der Beschwerdeführer einen relevanten Nachfluchtgrund gesetzt.
Den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass Personen, die - tatsächlich oder auch nur unterstellt - gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, zu einem möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan zählen. Vor diesem Hintergrund läuft auch der Beschwerdeführer Gefahr, in seiner Heimat aufgrund seiner künstlerischen Darbietungen bedroht, angegriffen oder getötet zu werden. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der beschrieben Art und Weise künstlerisch tätig wurde, wobei seine Darbietungen nicht nur im privaten Rahmen stattfanden, sondern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurden, brachte er ganz offensichtlich eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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