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W197 1423735-1•BVwG W197 1423735-1
W197 1423735-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W197 1423735-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2011, AIS-Zahl:
11 13.277-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 05.10.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 03.11.2011 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er und seine Familie Afghanistan vor 17 Jahren in Richtung Iran verlassen habe, als die Gefahr bestand, dass die Taliban XXXX einnehmen.
2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen.
Der BF gab an, dass er 2011 nach Österreich gekommen sei. Sei Vater habe vor 17 Jahren entschieden, dass er und zwei Brüder in den Iran gehen sollten, was auch geschah. Der Rest der Familie sei in die Provinz XXXX gezogen. Seine Mutter und fasst alle Familienmitglieder lebten nicht mehr in XXXX, seines Wissen gibt es dort noch drei verheiratete Schwestern, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Seine Mutter lebe in der Provinz XXXX im Distrikt Kohistan. Nach 17 Jahren habe er keinen Bezug mehr zu Afghanistan, er könnte dort nicht mehr Wurzeln schlagen und sähe einer ungewissen Zukunft entgegen. Er wolle sich in Österreich ein neues Leben aufbauen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. Der BF ist volljährig. Der BF hat in Kabul kein familiäres oder berufliches Netzwerk zur Verfügung, im Hinblick auf seine lange Abwesenheit von 17 Jahren und den fehlenden Kontakten zu seinen verheirateten Schwestern steht ihm ein solches auch nicht in XXXX offen. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat
Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF konnte nicht sohin glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen
Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderfeststellung und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wird festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Wohnprovinz seiner Mutter präkär ist und nicht sichergestellt ist, dass der BF ohne Gefahr für Leib und Leben dorthin zurückkehren kann. Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weder in Kabul noch in XXXX offen.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie dem fehlenden Netzwerk in Kabul des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben des BF im Asylverfahren.
2.2. Der BF hat selbst hat nie dargetan, dass er im Falle seiner Rückkehr mit asylrelevanter Bedrohung konfrontiert wäre, eine solche konnte auch von der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stünde im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A III.
Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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