BVwG W190 1248830-2

W190 1248830-2Bundesverwaltungsgericht05.10.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1248830-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1248830.2.00

Spruch

W190 1248830-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2009, Zl. 03 23.788-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Kassai Oriental zugehörig, reiste auf dem Luftweg am 7. August 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. September 2003 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, er sei in seiner Heimat bei einer NGO tätig gewesen, die sich für Waisenkinder eingesetzt, diese in einem Zentrum verpflegt und ihnen eine Ausbildung gewährt habe. Einige dieser Kinder bzw. Jugendlichen seien zu einem Zeitpunkt abends nicht mehr zum Zentrum der Organisation zurückgekehrt. Diese seien, wie sich in der Folge herausgestellt habe, für militärische Einheiten rekrutiert worden. In weiterer Folge sei er mit anderen aus der NGO zum Militärlager gegangen, um die erwähnten Kinder aus den Fängen der Militärs zu befreien. Die Organisation, für die er tätig gewesen sei, sei staatlich genehmigt und seien die Kinder sohin unter deren Obhut derselben gestanden. Der Versuch sei jedoch fehl geschlagen. In weiterer Folge sei aber am 12. Juli 2003 eine "militärische Abordnung" in das Zentrum gekommen, um jene Personen abzuholen, die im Militärlager zur Befreiung der Kinder vorstellig geworden seien. Sie seien an jenem Tag jedoch nicht anwesend gewesen. Am 14. Juli sei ein Mitarbeiter, der an diesem Versuch beteiligt gewesen sei, in seiner Anwesenheit von den Militärs abgeführt worden. Am 21. Juli hätten ihn die Militärs in seinem Haus aufgesucht, doch habe er noch rechtzeitig zu seinem Chef flüchten können, wo er sich anschließend drei Tage bis zur Ausreise versteckt habe. Er und seine Kollegen seien bedroht worden, weil sie in das Militärlager gegangen seien, um die Kinder zu befreien. Dies habe den verantwortlichen Ranghöchsten verärgert.

Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, die NGO, für die er gearbeitet habe, heiße XXXX. Sein ehemaliger Chef heiße XXXX. Seine Aufgabe bei der NGO habe darin bestanden, aushilfsweise zu unterrichten und die Familien der Kinder zu besuchen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Kinder wieder in der Familie aufgenommen werden könnten.

Befragt, warum man gerade ihn habe festnehmen wollen, erklärte der Beschwerdeführer, selbst aus Kassai zu stammen, während die militärischen Machthaber aus dem verfeindeten Katanga kämen und deswegen verstärkt nach ihm gesucht hätten. Im Falle seiner Festnahme wäre er ins Gefängnis gekommen und hätte ewig auf seinen Prozess warten müssen. Auch sein Chef sei bedroht worden. Dieser verfüge allerdings über "Beziehungen" und sei zudem nicht persönlich im Militärlager anwesend gewesen. Die Frage, ob das Betreten eines Militärlagers für Zivilisten nicht verboten sei, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, dass dort vielmehr sogar die Familien der Militärangehörigen leben würden. Die Namen der Personen mit denen er im Militärlager gesprochen habe vermochte der Beschwerdeführer nicht zu benennen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Dezember 2003, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung desselben in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchteil II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen mangels Substantiiertheit als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Die Behauptung, Zutritt zu dem Militärlager gehabt zu haben, erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass ein solcher Zutritt Zivilisten gewöhnlich verwehrt sei, als gänzlich unglaubwürdig. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Verantwortliche der Militärs, mit dem ja auch tatsächlich ein direktes Gespräch stattgefunden haben soll, namentlich nicht benannt habe werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezögen sich vielmehr auf vage Angaben, die nichts weiter als eine leere, emotionslose Rahmengeschichte darstellten. Auf Grund der langjährigen Erfahrung der Asylbehörden mit niederschriftlichen Einvernahmen könne aber davon ausgegangen werden, dass Antragsteller, sofern diese von persönlich erlebten, schrecklichen Ereignissen berichten, die diesbezüglichen Schilderungen detailgetreu, versehen mit einer gewissen Emotionalisierung, wiedergeben würden. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle einer etwaigen Rückkehr des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt bestünde, einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt zu sein, da keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen beziehungsweise vom Staat gebilligten Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft gemacht worden seien.

Zum Nachweis seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 11. März 2004 seinen nationalen Führerschein.

Gegen den vorbezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher er im Wesentlichen die unterlassene Ermittlungspflicht und die fehlerhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt.

Der Beschwerdeführer legte im weiterem Verfahren folgende Unterlagen vor:

  • eine Ladung der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. September 2005 und einen Vorführungsbefehl der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. September 2005, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Gefährdung der Staatssicherheit eingeleitet worden sei

  • diverse Fotos unter anderem mit der Bemerkung, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Soldaten, die ihn suchen würden, getötet worden sei

  • Dienstbestätigung des XXXX vom 31. Oktober 2007, womit der Präsident der Organisation die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sozialbetreuer bestätigt und ausführt, dass dieser aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen sei das Staatsgebiet zu verlassen

Am 9. November 2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers ein, in welcher der rechtsfreundliche Vertreter daraufhin wies, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund seiner Tätigkeit für die vorbezeichnete NGO drohe. NGOs, die sich mit Kindern beschäftigen würden, seien im Allgemeinen nicht von staatlicher Gewalt geschützt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Oktober 2008, Zl. A6 248.830-0/2008, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Dezember 2003 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Behörde zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesasylamt es gänzlich verabsäumt habe, die aktuellen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo zu ermitteln, da im angefochtenen Bescheid in keinster Weise auf Berichtsmaterial oder Dokumentationen basierende Länderfeststellungen getroffen worden seien. Zudem sei das individuell erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in hinreichender Weise gewürdigt worden.

Das Bundesasylamt setzte in Folge das Verfahren fort und erklärte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 9. Dezember 2008, sie seien zu viert am 10. oder 12. Juli 2003 in dem Militärlager gewesen. Um sich Zutritt zu verschaffen, habe er lediglich seinen Dienstausweis hinterlegt. Sie hätten damals wissen wollen, warum man diese Kinder rekrutiere, doch sei der Hauptverantwortliche damals nicht anwesend gewesen. Daraufhin hätten sie ihre Namen und Adressen beim Empfang hinterlassen. Der Hauptverantwortliche habe in weiterer Folge angeordnet, dass sie abgeholt werden sollten. Gleich nachdem sie das Lager verlassen hätten, habe sie eine "militärische Abordnung" ohne Ladung abholen wollen, doch er sei zu dieser Zeit noch nicht im Zentrum der NGO gewesen. Er wisse nicht, wie viele Personen bei dieser Gelegenheit gekommen seien. Sein Chef habe ihm aber gesagt, dass es sich um mehrere Jeeps gehandelt habe. Wenn sie anwesend gewesen wären, hätte man sie mitgenommen und wären sie vielleicht gewaltsam in die Armee eingegliedert, vielleicht aber auch gefoltert worden. Sein Chef sei vermutlich deswegen nicht belangt worden, da er bereits ein älterer Herr sei und sie nur junge Leute gesucht hätten, die in der Armee dienen können. Sein Chef habe sich, da er aus der Kassai-Region stamme und daher besonders gefährdet sei, Sorgen um ihn gemacht. Anhand seines Namens könne man ihn nämlich eindeutig als Kassai identifizieren.

Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiters, er habe in Österreich einen Kongolesen kennengelernt, der in die DR Kongo gereist sei und ihm die Telefonnummer seines Chefs beschafft habe. Seither stehe er mit diesem regelmäßig in Kontakt. Von seinem Chef habe er dadurch erfahren, dass die anderen drei Gesuchten ebenfalls nicht mehr in der DR Kongo seien.

Befragt, welche Befürchtungen er für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hege, führte der Beschwerdeführer aus, im Herkunftsstaat würden ständig die Menschenrechte missachtet. Er würde erst zurückkehren, wenn die Regierung die Sicherheit der Menschen garantieren könnte, die Menschrechte beachte und der Rechtsstaat funktioniere.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter lebe noch in Kinshasa, sein Vater sei bereits verstorben. Eine Schwester lebe in Frankreich und eine in England. Bis auf einen Deutschkurs habe er noch keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er sei Mitglied im Verein der Kongolesen in Österreich.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage in der DR Kongo hin und legte dementsprechende Berichte vor.

Zu den vom Bundesasylamt übermittelten Länderberichten erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Jänner 2009, dass dieselben gravierende Widersprüche aufweisen würden. So werde einerseits auf die prekäre Situation in der DR Kongo hingewiesen und andererseits festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers gefahrlos sei.

Mit der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28. Februar 2008 wurden dem Bundesasylamt Informationen zur Lage der Kassai in der DR Kongo übermittelt.

Die in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7. März 2009 führte einleitend aus, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers auf den ersten Blick um eine soziale Angelegenheit handle und dieser keine politischen oder sicherheitsbedingten Komponenten enthalte. An der vom Beschwerdeführer als Dienstort angegebenen Adresse befinde sich eine Nichtregierungsorganisation mit dem Namen "XXXX. Diese Hilfsorganisation kümmere sich um die Betreuung von Straßenkindern, beschaffe diesen eine Unterkunft, unterrichte die Kinder und versorge sie mit Nahrung. Der Verantwortliche dieser Organisation heiße tatsächlichXXXX und dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer für seine Organisation tätig gewesen und nach Österreich aufgebrochen sei, um für dieselbe Finanzierungen zu beschaffen. Er verstehe allerdings nicht, warum der Beschwerdeführer noch nicht zurückgekehrt sei. Der Vorgenannte habe weiters ausgeführt, dass die Organisation weder mit besagtem Militärlager noch mit einer anderen Behörde des Landes je ein Problem gehabt hätte (sei es ziviler oder militärischer Natur). Die Staatendokumentation führte des Weiteren aus, in besagtem Militärlager hätten zwei leitende Militärangehörige beteuert, dass ihnen weder der Beschwerdeführer noch die erwähnte Organisation ein Begriff sei und man auch zu keiner Zeit mit irgendeiner Organisation Probleme gehabt habe. Zudem führt der Bericht aus, dass einer der drei angeblich gesuchten Kollegen des Beschwerdeführers immer noch für die genannte Organisation tätig sei. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat seitens des kongolesischen Militärs mit keinerlei Bestrafung oder dergleichen zu rechnen. Darüber hinaus gebe es seit dem Jahr 1992 zwischen den Kassai und den Katanga keine Konflikte mehr.

Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erklärte dieser, dass der Ermittler von der NGO vor Ort zunächst Geld verlangt habe, um einen für ihn günstigen Bericht zu verfassen. Die Organisation habe diesen aber mitgeteilt, dass sie nichts bezahlen werde, weshalb der Bericht für ihn daher nunmehr ungünstig ausgefallen sei.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er kenne den Namen des Ermittlers nicht. Er wundere sich aber auch, warum die österreichische Botschaft Kongolesen für die Ermittlungen heranziehe. Er könne sich an einen ähnlichen Fall erinnern, als er noch für die erwähnte Organisation gearbeitet habe. Damals in den 1990er-Jahren habe der ermittelnde Kongolese nämlich ebenfalls Geld für die Erstellung eines für den Asylwerber günstigen Berichtes verlangt. Wenn der Bericht der österreichischen Botschaft ausführe, dass er nach Österreich gekommen sei um hier Finanzierungen für die Organisation aufzutun, so sei dem entgegenzuhalten, dass er wenn dies tatsächlich zutreffen würde, über ein offizielles Schreiben verfügen würde. Zude wäre auch in Erfahrung zu bringen gewesen, welche Organisation er in Österreich angeblich kontaktieren hätte sollen.

In einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. November 2009 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es keine Informationen darüber gebe, dass die besagte NGO von Problemen wie Kinderhandel bzw. Rekrutierung von Kindersoldaten betroffen sei. Da sich die NGO jedoch um die Resozialisierung von Straßenkindern bemühe, sei es aber wahrscheinlich, dass einige dieser Kinder zuvor von kriminellen Banden instrumentalisiert worden seien oder sich demobilisierte Kindersoldaten im Heim befänden. Der Bestechungsvorwurf werde entschieden zurückgewiesen und mitgeteilt, dass eine weitere Befragung des Verantwortlichen der NGO nicht mehr möglich gewesen sei, da dieser jegliches Gespräch verweigert habe und für weitere Auskünfte auf die Familie des Beschwerdeführers verwiesen habe. Dies weil er mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2009, Zl. 03 23.788-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung wegen der Mitarbeit in der besagten NGO lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne dies durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Zivilperson problemlos ein Militärlager betreten habe können. Es sei auch unglaubwürdig, wenn dem Beschwerdeführer von einer völlig fremden Person die Telefonnummer seines ehemaligen Vorgesetzten besorgt werde. Darüber hinaus stünden die Angaben des Beschwerdeführers diametral zu den Ermittlungsergebnissen der Vorortrecherche. Um diese Widersprüche zu entkräften, habe der Beschwerdeführer dem Verbindungsbeamten sogar Bestechung vorgeworfen. Den Ausführungen des Verbindungsbeamten komme jedoch eine höhere Gewichtung zu, zumal es sich hierbei um eine langjährige amtsbekannte Persönlichkeit handle und dessen Feststellungen aufgrund deren Aufbau und Nachvollziehbarkeit jedenfalls im vollen Umfang glaubwürdig seien. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des Beschwerdeführers mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten behaftet. Die zweite Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes sei lediglich deshalb veranlasst worden, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht unwidersprochen zu lassen. Es lasse sich daraus keinesfalls ableiten, dass seitens der erkennenden Behörde das Wort und die Unterschrift des Honorarkonsuls gegenüber den Angaben des Beschwerdeführers geringer geschätzt würden. Es sei daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Umfang die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, sei davon auszugehen, dass ihm keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend wurde die Ausweisungsentscheidung begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel ignoriert worden seien. Das Thema von Kindersoldaten im Kongo sei ein hochbrisantes politisches Thema, weswegen das Militär auf seine Nachforschungen im Militärlager mit Verfolgungshandlungen reagiert habe. Indem der Ermittlungsbeamte der österreichischen Botschaft (im Zuge der Recherchen) mit den Verfolgern direkt Kontakt aufgenommen habe, habe dieser ein aktuelles Verfolgungsrisiko für ihn und die (anderen) Mitarbeiter der NGO geschaffen. Das erwähnte Vorgehen habe offensichtlich auch dazu geführt, dass die Mitarbeiter der NGO nunmehr keinerlei Angaben zu seiner Flucht mehr tätigen wollten, um nicht erneut ins Visier der Militärs zu gelangen.

Mit Schreiben vom 15. November 2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, seitXXXXmit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und mit dieser auch im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seiner Ehefrau sei es aufgrund einer psychischen Erkrankung allerdings nicht möglich einer Beschäftigung nachzugehen und wolle er in Zukunft für seine Ehefrau sorgen. Er habe sich in Österreich ein stabiles soziales Netz aufgebaut und könne sich auch am Arbeitsmarkt integrieren. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

  • Heiratsurkunde vom XXXX

  • Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX und Personalausweis der Ehefrau des Beschwerdeführers

  • Bestätigung des psychosozialen Dienstes vom 14. November 2012 über die Behandlung der Ehefrau des Beschwerdeführers

  • Nachweis des Bezugs der Mindestsicherung und der Notstandshilfe durch die Ehefrau des Beschwerdeführers

  • Deutschzertifikat der Niveaustufe A2 vom 20. November 2012 für den Beschwerdeführer

Am 21. Juli 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab im Beisein seines gewillkürten Vertreters und seiner als Vertrauensperson anwesenden Ehegattin eingangs an, gesund zu sein. Hinsichtlich seines Vorbringens in der ersten Instanz habe er keinerlei Richtigstellungen vorzunehmen. Er wolle in weiterer Folge lediglich zu den Vorwürfen der Behörde Stellung nehmen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet habe aber keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter und zwei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben. Mit seiner Familie stehe er noch im Kontakt. Weiters lebten zwei Schwestern in England, eine Schwester sowie ein Bruder in Frankreich und ein weiterer Bruder in Österreich. Sein in Österreich lebender Bruder sei schon vor ihm hierhergekommen. Im Herkunftsstaat habe er seine Schulbildung bis zur Matura abgeschlossen und danach von 2001 bis 2003 als Erzieher für die im Verfahren benannte NGO gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe er stets in Kinshasa gelebt.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat sei sein Leben in Gefahr. Er habe sich dort um die Jungen gekümmert. Als die Kinder für das Militär rekrutiert worden seien, hätten sie diese verteidigt. Über Nachfrage, warum er verfolgt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, wenn die "Leute" gekommen seien um die Kinder zu holen, natürlich "Nein" gesagt zu haben. Er sei bedroht worden und seien die Drohungen stärker geworden. Leute hätten ihn auch zu Hause aufgesucht und sei er dann in weiterer Folge nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Die Frage, ob es einen auslösenden Moment für seine Probleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer führte dann aus, die Probleme hätten ungefähr im Jahre 2002 begonnen als es die Rebellion gegen Uganda und Ruanda gegeben habe und das Land Soldaten gebraucht habe. Seine persönlichen Probleme hätten etwa zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen. Aufgefordert die für seinen Fall maßgeblichen Ereignisse nochmals konkret zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, Militärleute hätten Kinder von der Straße, aber auch von den NGOs geholt. Die Soldaten seien ins Zentrum gekommen, um die Kinder von dort mitzunehmen und bei dieser Gelegenheit sei es dann zu Gesprächen gekommen. "Sie" hätten die Soldaten aufgehalten und ihnen klargemacht, dass die Kinder im Zentrum Betreuung erhalten würden. Die Soldaten hätten sich darauf berufen, Anordnungen "von oben" erhalten zu haben.

Die Frage, ob die Kinder von den Soldaten direkt vom Zentrum abgeholt worden seien, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, solange "sie" anwesend gewesen seien seien die Kinder aber nicht mitgenommen worden. Nachdem sie (er und Kollegen) Drohungen erhalten hätten, seien sie dann immer seltener zur Arbeit erschienen. Auch hätten sie Todesdrohungen erhalten und seien danach gar nicht mehr arbeiten gegangen. Er habe dann (erst) im Nachhinein erfahren, dass die Kinder mitgenommen worden seien.

Befragt, ob die Soldaten sich von ihnen hätten abhalten lassen, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich um so eine Art Kampf gehandelt. Die Soldaten hätten damit gedroht, sie mitzunehmen, wenn sie die Kinder nicht haben könnten. Diese Drohungen seien gegenüber allen anwesenden Männern ausgesprochen worden. Die Soldaten seien in seiner Anwesenheit zwei Mal gekommen, dann sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Auf Nachfrage, ob es auch außerhalb des Zentrums zu Bedrohungen gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei etwa vier Mal auch zu Hause aufgesucht worden. Ansonsten habe es aber keine Bedrohungen gegeben. Befragt, ob er von den Militärs persönlich zu Hause angetroffen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten versucht ihn zu finden, aber er habe gewusst, "wie das läuft". Er sei also niemals persönlich mit den Soldaten zusammengetroffen, sondern habe man bei der Mutter Nachrichten (für ihn) hinterlassen. Er habe sich zur Flucht entschlossen als die Drohungen schlimmer geworden seien und ihm sein ehemaliger Chef geholfen habe. Sein Chef selbst habe keine Probleme gehabt, da es "immer so" laufe. Immer hätten nur die kleinen Mitglieder Probleme. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dann bei seiner Tante versteckt. In dieser Zeit habe ihn sein Chef dort auch öfters besucht.

Befragt, wie er zu den im Verfahren vorgelegten Ladungen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich einen Kongolesen kennengelernt und diesen beauftragt, seine Familie im Kongo aufzusuchen. Als dieser Freund in die DR Kongo gereist sei, habe er die Ladungen dann von seiner Familie mitgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgetragen, die von ihm in Kopie präsentierten gegenständlichen Ladungen im Original vorzulegen. Befragt, wie er die Arbeitsbestätigung vom 31. Oktober 2007 erhalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, das Zentrum kontaktiert und die Bestätigung schließlich per E-Mail erhalten zu haben.

Über Vorhalt, dass er mit Schriftsatz vom 1. August 2005 vorgebracht habe, sein Bruder sei durch Soldaten getötet worden und bei den Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen eingangs keinerlei verstorbene Geschwister erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, er habe nur Fotos geschickt, um zu zeigen was tatsächlich in der DR Kongo passiere. Dort sei jeder sein "Bruder" und habe er damit keine konkrete Person gemeint. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er aber eindeutig geschrieben habe, dass sein Bruder von Soldaten getötet worden sei, die ihn, den Beschwerdeführer, suchen würden, erklärte der nochmals ausweichend, der Begriff "Bruder" sei in seiner "Gruppe" allgemein verwendet.

Über Vorhalt, gelegentlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgeschichte vollkommen konträr zum heutigen Vorbringen dargelegt zu haben, insbesondere in der Verhandlung das im bisherigen Verfahren maßgebliche ein Vorstelligwerden im Militärlager gar nicht ins Treffen geführt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht danach befragt worden. Zudem verwies der Beschwerdeführer - wie bereits nach Hinweis auf Widersprüche im erstinstanzlichen Verfahren - auf einmal auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten mit der anwesenden (gerichtlich beeideten) Dolmetscherin. Nachdem der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, erklärte dieser, sich mit seinem Vertreter beraten zu wollen. Nach kurzer, unter Hinzuziehung der Dolmetscherin erfolgter Beratung mit seiner gewillkürten Vertretung - wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, zu seinem widersprüchlichen Vorbringen Stellung zu nehmen. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, er sei an seinem Arbeitsplatz bedroht worden. Daher habe auch sein Chef von den Bedrohungen gewusst.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt weiters entgegengesetzt zum heutigen Vorbringen angegeben habe, die letzten drei Tage vor seiner Ausreise bei seinem Chef zu Hause verbracht zu haben, fragte der Beschwerdeführer, wie er dort denn hätte wohnen sollen, wenn sein Chef ebenfalls in diese Sache verwickelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte weiters: "Wenn man in ein Land kommt und geflohen ist, dann kann man beim ersten Interview Angst haben, deshalb hätte ich gerne, wenn Sie das zweite Interview ansehen. Ich habe so lange auf das Interview gewartet. Der die Entscheidung trifft, soll das erste und das zweite Interview vergleichen und dann entscheiden." Der Beschwerdeführer redete in weiterer Folge in diesem Konnex die ganze Zeit ungefragt auf die Dolmetscherin ein.

Befragt, ob man ihn denn gefunden hätte, nachdem er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, bereits gesagt zu haben, dass es keine Zusammentreffen mit Soldaten gegeben habe. Er sei weder misshandelt noch festgenommen worden. Befragt, ob er versucht habe im Herkunftsstaat Schutz vor den erwähnten Verfolgungshandlungen zu suchen, erwiderte der Beschwerdeführer, die Frage nicht zu verstehen. Es gebe in der DR Kongo keine Möglichkeit Schutz zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er verfolgt zu werden, da die DR Kongo kein demokratisches Land sei.

In Österreich habe er vor längerer Zeit ehrenamtlich gearbeitet. Zurzeit lebe er lediglich von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Seine Ehefrau erhalte Notstandshilfe und Mindestsicherung. Sie gehe seit circa acht Jahren keiner Beschäftigung mehr nach. Manchmal werde er von der Familie seiner Frau unterstützt, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe allerdings nicht. Er lebe mit seiner Ehefrau seit 2007 im gemeinsamen Haushalt. Er habe bis auf einen Deutschkurs bisher auch keine Ausbildungsmaßnahmen absolviert. Seinen Alltag verbringe er in der kongolesischen "Community", erledige den Haushalt und gehe ins Fitnesscenter. Er sei Mitglied der Vereinigung der Kongolesen in Österreich. Er sei zwar grundsätzlich bereit zu arbeiten, doch werde sich das aufgrund zunehmendem Alters einerseits schwieriger gestalten und habe er andererseits bereits seit 12 Jahren nicht mehr gearbeitet. Nach Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache, stellte der erkennende Richter fest, dass dieser über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Grundkenntnisse über die österreichische Politik und Kultur nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse ein Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A2 vom 21. Jänner 2015 vor.

Am 11. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer - wie in letzter Zeit vor der gefertigten Gerichtsabteilung von einer Vielzahl von kongolesischer Asylwerber erfolgt - eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft in der "Association des Ressortissar Congolais en Autriche" ("Gemeinschaft der Kongolesen in Österreich"; ZVR-Nummer 367486491) vor, worin daraufhin gewiesen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Ansichten" im Kongo Drohungen und Gefahren ausgesetzt sei. Aufgrund einer in weiterer Folge durchgeführten Vereinsregisterabfrage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine außenwirksame organschaftliche Stellung in diesem Verein innehat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im vorangeführten Akt einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 21. Juli 2015 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen. Ferner durch Abfrage des Zentralen Vereinsregisters der Republik Österreich.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, geboren am XXXX, erwiesen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Kassai zugehörig.

Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg am 7. August 2003 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage den gegenständlichen Asylantrag und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist seit Oktober 2012 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer geht keinerlei Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist gesund. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers geht seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat zuletzt als Sozialbetreuer für eine NGO seinen Lebensunterhalt bestritten.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Der Beschwerdeführer hat in der Vereinigung "Association des Ressortissants Congolais en Autriche" keine organschaftliche Stellung inne.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der DR Kongo in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo:

Politische Lage

Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)

Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)

Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängerte am 28.3.2013 das Mandat der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo MONUSCO und genehmigte eine "Interventionsbrigade". (UN 2013)

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kam es dieses Jahr schon zu gewalttätigen Zwischenfällen (u.a. Angriff auf das Gefängnis im Juni 2013). (AA 28.10.2013) In den Bezirken Haut Ulele und Bas Ulele der Provinz Orientale ist die LRA weiterhin aktiv und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. (USDOS 19.4.2013)

Die übrigen Regionen des Landes sind vergleichsweise ruhig. Allerdings kommt es immer wieder zu Unruhen oder Ausschreitungen. Die kongolesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, einen hohen Sicherheitsstandard im Land zu gewährleisten. (AA 28.10.2013)

Mit der Truppenverlegung der kongolesischen Armee (FARDC/Forces Armées de la République Démocratique du Congo) zur Bekämpfung der M23 in der östlichen DR Kongo entstand ein Sicherheitsvakuum in anderen Gebieten. Dies ermöglichte es mehreren bewaffneten Gruppen, während der Ausdehnung ihrer militärischen Operationen auf diese Gebiete schwere Menschenrechtsverstöße zu begehen. Zu diesen Gruppen gehörten u.a. Raia Mutomboki, Nyatura, Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), Forces Nationales de Libération (Burundi), Mayi Mayi Sheka und Alliance des Patriotes pour un Congo Libre et Souverain. Andere bewaffnete Gruppen waren weiterhin im Nordosten des Landes aktiv, darunter die Lord's Resistance Army (LRA), die Mayi Mayi Lumumba und die Allied Democratic Forces/?National Army for the Liberation of Uganda (ADF/NALU). (AI 23.5.2013)

Die Sicherheitslage in der Metropole Kinshasa (11 Millionen Einwohner) kann sich rasch ändern (Streiks, Demonstrationen, Menschenaufläufe). Die Kriminalität steigt, vor allem durch bewaffnete Jugendbanden (Kuluna). Diese operieren bislang außerhalb des von Ausländern bevorzugten Stadtteils Gombe. (AA 28.10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 28.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html, Zugriff 28.10.2013

UN - United Nations (2013): Demokratische Republik Kongo http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm, Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. FCO 4.2013) Präsident Kabila ernennt Mitglieder der Justiz. (FH 1.2013) Richter werden nur unzureichend und unregelmäßig entlohnt, und sind Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Gerichte, denen es sowohl an ausgebildetem Personal als auch an Ressourcen mangelt, urteilen häufig zugunsten desjenigen, der die höchste Bestechungssumme zahlt. Außerdem sind sie in urbanen Zentren konzentriert; im Großteil des Landes müssen die Menschen auf traditionelle Gerichte zurückgreifen. (FH 1.2013) Richter verweigern manchmal aufgrund mangelnder Unterkunft oder schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung in abgelegen Gegenden. Disziplinarkommissionen wurden dem Hohen Rat der Justiz unterstehend geschaffen. Sie entscheiden jedes Monat zahlreiche Fälle von Korruption und Fehlverhalten. Viele dieser Urteile führen zu Entlassung von oder Geldstrafen gegen Richter. (USDOS 19.4.2013) Verfahren werden häufig an Militärgerichten geführt, auch in Zivilfällen, und sind dort der Einflussnahme durch hochrangige Militärs ausgesetzt. (FH 1.2013)

Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel. (USDOS 19.4.2013)

Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Selten muss die Anklage ihre Anliegen beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht, Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 31.10.2011) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium; die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei; und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen. (USDOS 19.4.2013)

Die staatlichen Sicherheitskräfte sind üblicherweise undiszipliniert, korrupt, schlecht ausgebildet und unterfinanziert. Gehälter werden oft verspätet oder nicht ausbezahlt, obwohl die Initiative der europäischen Mission zur Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (EUSEC), die Soldaten biometrische Ausweise zur Verfügung stellte, um die Bezahlung des Lohns der Soldaten zu vereinfachen, zu Fortschritten führte. Es gibt Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, wiewohl diese Mechanismen schwach und ineffizient bleiben, besonders was Fehlverhalten von Beamten mittleren oder höheren Rangs betrifft. Jedoch wurden im Bereich der Reduktion der Straffreiheit bei der PNC und der FARDC Fortschritte erzielt. (USDOS 19.4.2013)

Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende Polizei existiert nicht. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" - also Korruption - sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. (AA 31.10.2011)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, und im Juli 2012 begann die Regierung eine Kampagne, um die staatlichen Sicherheitskräfte sowie die Bevölkerung über dieses Gesetz zu informieren. (USDOS 19.4.2013) Dennoch gab es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, folterten, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwendeten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gab einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgingen. Es gab Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Im Jahr 2002 wurde eine Antikorruptionsbehörde geschaffen, die ethisches Verhalten von Beamten an ihrem Arbeitsplatz fördern soll. (USDOS 19.4.2013)

Trotzdem bleibt Korruption bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), da die Regierung das Gesetz nicht angemessen umsetzt. (USDOS 19.4.2013) Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Die Öffentlichkeit nahm die Regierung auf allen Ebenen als stark korrupt wahr. Korruption im Justiz- und Strafsystem war weiterhin schwerwiegend. In ländlichen Gegenden, wo es häufig innerhalb eines 300 Meilen Radius kein Gericht gibt, wird die Justiz auf einer ad-hoc Basis administriert - oft von Dorfbehörden mit geringem Überblick - was Raumfür Korruption und Machtmissbrauch schafft. (USDOS 19.4.2013) Die DR Kongo lag auf Rang 160 von 176 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2012 (FH 1.2013)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Während eine Vielzahl lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen können, belästigen, schlagen und inhaftieren Sicherheitskräfte willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld. (FH 1.2013) Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten. (USDOS 19.4.2013)

Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR). (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Obwohl formal ein Rechtsstaat, werden in der DR Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Krisenregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden regelmäßig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) finden kaum Anwendung. (AA 9.2013)

Als Rechtsnachfolger der vormaligen Republik Zaire bzw. nach eigenem Beitritt ist die DR Kongo Vertragsstaat folgender internationaler Menschenrechtsabkommen:

1. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966;

2. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966;

3. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 samt erstem Fakultativprotokoll vom 19.12.1966;

4. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984;

5. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979;

6. Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989;

7. Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951;

8. Genfer Abkommen I-IV vom 12.8.1949, erstes und zweites Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bzw. nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977;

9. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948;

10. Zusatzkonvention über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und analogen Einrichtungen und Praktiken vom 7.9.1956;

11. Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999;

12. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998. (AA 31.10.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. (USDOS 19.4.2013) Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Aufgrund unzulänglicher Verwaltungssysteme kommt es oft zu Irregularitäten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Teilweise als Folge der Ausweitung der Kampfhandlungen im Osten der DR Kongo seit April 2012 stieg die Zahl der IDPs im Berichtsjahr auf mehr als 2,4 Mio. an. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Das war seit 2009 die höchste Zahl von innerhalb des Landes vertriebenen Menschen. Am 1. November 2012 gab es allein in den Provinzen Nord- und Südkivu etwa 1,6 Mio. IDPs. Viele der Personen, die ihre Heimatorte verlassen hatten, sind Zivilpersonen, die vor der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen geflohen waren. (AI 23.5.2013) Einige IDPs in Nordkivu sind Opfer von Misshandlungen, wie etwa sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Plünderungen, unrechtmäßige Besteuerung und Belästigungen durch alle an den Kampfhandlungen beteiligten Fraktionen oder andere Zivilisten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)

Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2013)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50 300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU). (AA 28.10.2013)

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. (IOM 10.2012)

Struktur der medizinischen Versorgung

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige Kliniken (öffentliche und private). (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 28.10.2013

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Behandlung nach Rückkehr

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)

Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten Führerscheins festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellung zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Verein "Association des Ressortissants Congolais en Autriche" keine organschaftliche Stellung bekleidet, gründen sich auf eine Abfrage des Zentralen Vereinsregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Situation in der DR Kongo, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.

So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Eine ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende Verfolgung hat der Beschwerdeführer weder gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25. September 2003, 9. Dezember 2008 bzw. am 29. April 2009 sowie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2015 glaubhaft machen können.

Zunächst ist auszuführen, dass eine (berufliche) Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm ins Treffen geführte NGO im Herkunftsstaat aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und der von der Länderdokumentation in Auftrag gegebenen und in diesem Punkt bestätigenden Vorortrecherche außer Zweifel steht. Allerdings ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Tätigkeit nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass die dargelegten Ausreisegründe durch die Vorortrecherche nicht bestätigt werden konnten, sprechen insbesondere massive Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers gegen dessen Glaubwürdigkeit:

1. Der Beschwerdeführer brachte gelegentlich seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt konstant vor, Kinder, die von der von ihm benannten NGO betreut worden seien, seien nicht mehr ins Zentrum zurückgekehrt, weshalb er und weitere Mitarbeiter der NGO in das Militärlager gegangen seien, um gegen diese Rekrutierungen vorzugehen bzw. diese zu verhindern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er vollkommen entgegengesetzt, die Soldaten seien direkt in das Zentrum der NGO gekommen, um die Kinder abzuholen. Seine Arbeitskollegen und er hätten dies erfolgreich verhindern können. Das von ihm im Vorbringen vor dem Bundesasylamt stets ins Treffen geführte und angeblich verfolgungsauslösende Vorstelligwerden in einem Militärlager erwähnte der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort mehr. Über Vorhalt der Widersprüche war der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in der Lage diese in nachvollziehbarerweise aufzuklären. Vielmehr verwies er auf einmal auf angebliche Verständigungsprobleme mit der anwesenden Dolmetscherin. Diesem Vorwurf kann allerdings nicht beigetreten werden. Bei der beigezogenen Dolmetscherin handelt es sich um eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die französische Spreche, welche durch den erkennenden Richter bislang in sämtlichen französischsprachigen Verfahren beigezogen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch eingangs befragt, ob er sich mit der Bestellung der konkreten Dolmetscherin für einverstanden erkläre und nach erfolgter Konversation zwischen Dolmetscherin und Beschwerdeführer in weiterer Folge auch befragt, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, was der Beschwerdeführer bejaht hat. Der Beschwerdeführer in Hinblick auf den die Dolmetscher betreffenden Bestellungsbeschluss in Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters auch einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Zudem war es dem - im übrigen auch die französische Sprache selbst beherrschenden - erkennenden Richter durch eigene Wahrnehmung möglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Hinzuziehung der Dolmetscherin mit seinem gewillkürten Vertreter abseits der Verhandlung problemlos kommunizierte. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angebliche Verständigungsschwierigkeiten erst geltend machte, als er für die vorgehaltenen Widersprüche keine Erklärung finden konnte. Ein ähnliches Vorgehen hatte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesasylamt an den Tag gelegt, wo er den Verbindungsbeamten der Vorortrecherche der Bestechung beschuldigte, als das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausfiel.

2. Widersprüchlich verhalten sich auch seine Befürchtungen bei einer allfälligen Mitnahme durch das Militär. Erklärte der Beschwerdeführer in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 25. September 2003, er habe befürchtet ins Gefängnis zu kommen und dort eine unbestimmte Zeit auf seinen Prozess warten zu müssen, so gab er in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 9. Dezember 2008 und gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, er befürchte, mitgenommen und zwangsweise rekrutiert zu werden.

3. Brachte der Beschwerdeführer in der ersten niederschriftlichen Einvernahme unmissverständlich vor, sich drei Tage bis zu seiner Ausreise bei seinem Chef versteckt gehalten zu haben, so erklärte er dem entgegengesetzt in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, sich bei seiner Tante aufgehalten zu haben, wo ihn sein Chef dann besucht habe. Über Vorhalt des Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, bei seinem Chef habe er gar nicht wohnen können, da dieser selbst in die Angelegenheit verwickelt gewesen sei.

4. Der Beschwerdeführer verwickelte sich auch hinsichtlich der Angaben, warum nicht sein Chef, sondern lediglich untergeordnete Personen in Zusammenhang mit der Rekrutierung von Kindern aus dem NGO-Zentrum belangt worden seien, in Widersprüche. Begründete der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vom 25. September 2003 zunächst damit, dass sein Chef über entsprechende "Beziehungen" verfüge. so brachte er in der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 9. Dezember 2008 vor, sein Chef sei bereits ein älterer Herr und könne daher nicht mehr in der Armee dienen. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer wiederum, es sei immer so, dass nur die "kleinen Mitglieder" Probleme bekommen würden. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht bei seinem Chef verstecken können, da dieser selbst in die Angelegenheit verwickelt gewesen sei.

5. Zu den lediglich in Kopie vorgelegten, angeblichen "Ladungen" bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese trotz gerichtlich erteiltem Auftrag und Hinweis auf die Tatsache, dass Kopien nicht als Beweismittel anerkannt werden können, binnen erteilter Frist von einer Woche nicht im Original zur Vorlage bringen vermochte. Schon gelegentlich des am 21. Juli 2015 in Anwesenheit eines Vertreters erteilten Auftrages in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung stellte der Beschwerdeführer scheinbar vorhergreifend die Frage, was denn wäre, wenn er diese verloren habe. Über Hinweis des erkennenden Richter, dass es diesfalls verwunderlich sei, dass er die von ihm mitgeführten Kopien aufbewahre, die Originale aber nicht, äußerte der Beschwerdeführer seinen Missmut, dass man von ihm nach so langer Zeit die Originale verlange. Über Befragen, von wem er diese Ladungen denn erhalten habe, stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob es für das Gericht denn notwendig sei dies zu wissen. Nach Hinweis, dass der Übermittler in weiterer Folge hierzu vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen werden würde, lachte der Beschwerdeführer und meinte:

"Wenn dieser überhaupt noch in Österreich ist". Erneut nach dem Namen der ihm die "Ladungen" überbringenden Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nur, dass diese "XXXX" heiße. Auch über einen (seinerzeitigen) Wohnort des Übermittlers wusste der Beschwerdeführer nichts anzuführen und erklärte, er kenne besagte Person nur von der Kirche. Dies obwohl der Beschwerdeführer die betreffende Person beauftragt haben will, im Zuge einer Reise des Besagten in den Kongo bei seiner Familie vorstellig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Originale der Ladungen binnen einer Woche die Kopien nicht als Beweismittel anerkannt werden können, da diese derart keiner Überprüfung zugänglich sind. Der Beschwerdeführer hat dem am 21. Juli 2015 erteilten Auftrag zur Vorlage der Originale binnen einer Frist von einer Woche im Übrigen bis zum heutigen Tage nicht entsprochen.

6. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer lediglich allgemeine, pauschale Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die DR Kongo, welcher Umstand ebenso auf keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers schließen lässt.

7. Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, das Militär habe es aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kassai verstärkt auf ihn abgesehen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einerseits die Frage, ob er aufgrund seiner Volksgruppen-angehörigkeit verfolgt worden sei, verneinte und andererseits angesichts des auch sonst unglaubhaften Vorbringens davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Repressalien aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohten bzw. drohen. Auch in den Länderfeststellungen finden sich keinerlei Hinweise auf eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Kassai.

Der Beschwerdeführer war sowohl bei den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht insofern unglaubwürdig als er nicht in der Lage war, einen glaubwürdigen, stimmigen Sachverhalt zu einer angeblichen Bedrohungssituation in der DR Kongo zu vermitteln und Widersprüche nachvollziehbar und glaubwürdig aufzuklären.

Dem Beschwerdeführer ist es aus den dargelegten Gründen daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaat maßgeblich waren bzw. ihm im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

In Summe hat der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die DR Kongo sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gibt zwar an, in Österreich Vereinsmitglied der "Association des congolais en Autriche" zu sein, jedoch hat der Beschwerdeführer keine außenwirksame organschaftliche Stellung in diesem Verein inne. Es kann daher von keiner derart exponierten Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wodurch er in das Blickfeld der kongolesischen Behörden geraten könnte und er als einfaches Vereinsmitglied im Fall seiner Rückkehr Repressalien zu befürchten hätte.

Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

8.6. 2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373;

25.1. 2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. In der DR Kongo besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um gesunden und arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in der DR Kongo allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der DR Kongo im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Zudem leben noch seine Mutter und zwei Schwestern in der DR Kongo. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - in der DR Kongo aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der DR Kongo grundsätzlich gewährleistet.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnte. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund.

In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Dieser Bestimmung zu Folge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seinen Bruder an. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So lebt der Beschwerdeführer mit seinem Bruder weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus ist auch kein anderweitiges persönliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderer Pflegebedarf zwischen besagten Bruder und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder liegt daher im oben dargestellten Sinn nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2012 mit seiner kongolesisch stämmigen Ehefrau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verheiratet und leben diese im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf Grundlage der vorgelegten Dokumente seit einer Vielzahl von Jahren nicht erwerbstätig und lebt derzeit von Leistungen der Nostandshilfe bzw. Mindestsicherung. Von einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und seiner Frau ist daher nicht ohne Weiteres auszugehen. In der Beschwerdeverhandlung selbst äußerte der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst Bedenken, ob es ihm nach zwölfjähriger "Arbeitslosigkeit" überhaupt möglich sein werde, pro futuro einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich seit August 2003 in Österreich auf, sohin etwa 12 Jahre lang. Der Beschwerdeführer ist - wie oben festgestellt - nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. So wurde die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Ehe nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht].

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch

Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich sein soll, den Beschwerdeführer in dieser Zeit in die DR Kongo zu begleiten bzw. zu besuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme. So ist eine finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau auszuschließen, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt. Trotz der bestehenden psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch kein erhöhter Pflegebedarf erkennbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Er verfügt nach 12 Jahren Aufenthalt lediglich über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Außer den besuchten Deutschkursen, hat er keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis, etwa durch eine Einstellungszusage, darüber erbracht seine Selbsterhaltungsfähigkeit herstellen zu wollen. Zudem lassen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auf eine geringe Arbeitswilligkeit schließen. Allfällige Freundschaften zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen (der Beschwerdeführer legte auch in diesem Zusammenhang keine Unterstützungsschreiben vor) entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (Vgl. zu Fragen der Integration auch die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2015, W119 1227084-2, bzw. vom 1. September 2015, W221 1413694-2, sowie W211 1414815-2).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer verfügt im Gegensatz dazu über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht, seine Schulbildung genossen hat und auch beruflich integriert war. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 in Hausgemeinschaft lebte sowie die Geschwister des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der DR Kongo zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist (vgl. zur Zulässigkeit einer Ausweisung bei jahrelangem Aufenthalt in Österreich etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0533; VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209).

Der Beschwerdeführer spricht die Landessprachen, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der kongolesischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der siebenunddreißigjährige Beschwerdeführer nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf die DR Kongo als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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