BVwG W156 1432382-1

W156 1432382-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, persönliche Gefährdung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1432382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.1432382.1.00

Spruch

W156 1432382-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.01.2013, Zl. XXXX, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich 3, Amt für Jugend und Familie, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG idgF. als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"Da mein Vater von den Taliban vor ca fünf Jahren verschleppt worden war und bis heute nicht mehr aufgetaucht ist, habe ich ständige Angst, dass dies mir auch passieren würde. Daraufhin hat meine Mutter entschieden, dass wir unseren Heimatort Konduz verlassen und nach Baglan ziehen sollen. In Baglan hatten wir eine schwere Zeit. Es gab keine richtige Schule. Nach Absprache mit meiner Mutter entschied ich mich zur Flucht aus diesem Land. Ich wandte mich an meinen Verwandten XXXX. Dieser organisierte daraufhin meine Flucht nach Europa, mit dem Ziel, dass ich dort eine gute Ausbildung bekomme, um dann meine Familie zu unterstützen zu können. Ich will einfach eine bessere Zukunft haben."

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Graz 26.11.2012 bestätigte der BF im Wesentlichen seine Angaben.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.01.2013, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 14.01.2014 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF Afghanistan auf Grund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen habe und nicht festgestellt werden könne, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt zu sein.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde fristgerecht Beschwerde an den - damaligen Asylgerichtshof erhoben.

5. Mit 30.04.2015 wurde das Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

6. Am 23.09.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines länderkundlichen Sachverständigen eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

"R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja.

R: Lebt Ihre Familie noch an dem von Ihnen genannten Ort?

BF: Ja.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Meine Familie lebt in XXXX. Dort herrscht Krieg. Es ist sehr unruhig dort.

R: Was machen Ihre Geschwister im Moment?

BF: Mein älterer Bruder arbeitet. Meine Schwester ist zu Hause, die jüngeren Geschwister gehen in die Schule, wobei sie nicht jeden Tag in die Schule gehen können.

R: Wo und welcher Beschäftigung geht Ihr Bruder nach?

BF: Er hilft meinem Onkel väterlicherseits in der Landwirtschaft.

R: Wo lebt Ihr Onkel?

BF: Im Dorf XXXX.

R: Wie weit ist der Ort von Ihrem Heimatort XXXX entfernt?

BF: Das ganze Gebiet wird als XXXX bezeichnet. Der Abstand vom genannten Dorf bis XXXX beträgt etwa 3 bis 4 Stunden mit dem Auto.

R: Wohnt Ihr Bruder bei Ihrem Onkel?

BF: Ja.

R: Erzählen Sie mir im Detail warum Sie Afghanistan verlassen haben und was dazu geführt hat, Ihre Heimat zu verlassen.

BF: Ich habe aus Angst Afghanistan verlassen. Ich hatte Angst vor den Taliban. Die Taliban haben meinen Vater mitgenommen. Deshalb sind wir nach XXXX gegangen. Von dort bin ich geflüchtet, weil ich Angst hatte.

R: Ist Ihnen direkt etwas passiert?

BF: Ich hatte sehr viel Angst, ich konnte nicht in die Schule gehen. Es war nur erlaubt in die Madraza zu gehen.

R: Wurden Sie direkt bedroht?

BF: Nein.

R: Handelt es sich bei Ihrer Angst um eine "allgemeine Angst"?

BF: Ich hatte Angst. Ich konnte nicht in die Schule gehen. Die Schule hatten sie angegriffen.

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Er war Bauer.

R: Wissen Sie, warum Ihr Vater von den Taliban mitgenommen wurde?

BF: Nein.

R: Sie haben bei Ihrem ersten Aufgriff in Kärnten als Geburtsort XXXX angegeben. Wie weit liegt das von XXXX entfernt?

BF: Ich bin in XXXX geboren, habe aber in XXXX gelebt. XXXX ist die Hauptstadt der Provinz Baghlan. Der Abstand von XXXX. Beträgt mit dem Auto etwa 3 1/2 bis 4 Stunden. Ich habe XXXX genannt, weil ich gefragt wurde, wie ich von XXXX nach XXXX gefahren bin. XXXXliegt auf dem Weg zwischen XXXX und XXXX. Aus XXXX fährt man über XXXX in der Provinz Baghlan nach XXXX. Man fährt etwa 3 1/2 Stunden von XXXX. Bis XXXX. Ich schätze, dass man insgesamt 7 Stunden braucht.

R: Wann sind Sie in die Provinz Baghlan gezogen? Wie alt waren Sie da ungefähr?

BF: Ich weiß nicht genau wie alt ich damals gewesen bin, aber mein Bruder XXXX war damals ein Baby.

R: Nachdem Sie mit Ihrer Mutter und Familie in regelmäßigen Kontakt sind, hat Ihre Mutter Ihnen erzählt, ob Ihr älterer Bruder von den Taliban bedroht wird?

BF: In letzter Zeit, wenn ich mit meiner Mutter telefoniere, erzählt sie mir, dass dort Krieg herrscht und dass es sehr unruhig geworden ist. Es wird zwar berichtet, dass sich das Gebiet unter der Kontrolle der Regierung befindet, das stimmt aber nicht. Neben den Taliban gibt es auch Anhänger von DAISH. Die Menschen dort werden täglich bedroht.

R: Sie waren sehr jung, als Sie Afghanistan verlassen haben. Sie waren erst 11,5 Jahre alt. Warum haben nur Sie Afghanistan und nicht Ihre gesamte Familie Afghanistan verlassen?

BF: Aus finanziellen Gründen konnten wir nicht alle aus Afghanistan fliehen. Mein älterer Bruder hat gearbeitet und musste für die Familie sorgen, deshalb konnte er Afghanistan nicht verlassen. Meine Mutter sagte, dass es besser wäre, wenn ich Afghanistan verlassen würde.

R: Heißt das, dass es die Entscheidung Ihrer Mutter war, dass Sie nach Österreich flüchten sollten?

BF: Ja. (BF antwortet auf Deutsch).

SV gibt folgendes Gutachten ab:

"Die Angaben des BF, dass er mit seiner Familie wegen der unsicheren Lage von XXXX nach Baghlan gezogen ist entsprechen der Wirklichkeit. In XXXX ist die Sicherheitslage seit 2010 prekär und derzeit werden die meisten Distrikte dieser Provinz von den Taliban kontrolliert. Auch in den paschtunischen bewohnten Distrikten der Provinz Baghlan herrschen die Taliban. Die Taliban haben seit Mitte dieses Jahres auch die meisten Distrikte der Provinz Baghlan unter ihre Kontrolle gebracht. Aus diesem Grunde bestätige ich die Angaben des BF, dass er aus Sicherheitsgründen seinen Wohnort gewechselt hat. Ob sein Vater von den Taliban getötet wurde, konnte ich keine authentischen Angaben diesbezüglich aus den Erzählungen des BF in der heutigen Erzählung entnehmen. Zudem war der Vater des BF nicht politisch tätig, er war wie der BF gesagt hat, ein einfacher Bauer. Ich möchte grundsätzlich darauf hinweisen, dass die Taliban in den von ihnen eingenommenen Gebieten ohne eine triftigen Grund auch schwerst bestrafen. Dieser Vorgang der Taliban hat keine Sippenhaft zur Folge und die Kinder dieser Personen werden nicht verfolgt. Ebenfalls möchte ich darauf hinweisen, dass der ältere Bruder und der Onkel des BF in Afghanistan leben. Dies deutet darauf hin, dass die Familie keine Feindschaft mit Personen oder Gruppen hat, deswegen Sippenhaftung nicht ergeben ist.

Ich möchte darauf hinweisen, ich war Ende August 2015 in Afghanistan und konnte die Situation soweit beobachten, dass ich die Erzählungen des BF bestätige und die Situation in Baghlan äußert prekär ist."

R: Sie haben das Gutachten gehört. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Wir sind damals aus XXXX nach Baghlan gezogen, weil wir uns dort gefürchtet haben. Es ist richtig, dass mein Vater ein Bauer gewesen ist. Er hat in den Bergen gearbeitet. Nachdem die Taliban meinen Vater mitgenommen haben, hatten wir niemanden mehr in XXXX, deshalb sind wir in das etwa 7 Stunden entfernte Dorf zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen.

R: Wollen Sie noch etwas sagen, oder haben Sie alles gesagt?

BF: Ich möchte nur wiederholen, dass wir aus Angst XXXX verlassen haben und nach XXXX gegangen sind."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, minderjährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazare an und ist schiitischen Glaubens. Er führt den Namen XXXX in XXXX, geboren und war zuletzt mit seiner Familie in XXXX aufhältig.

Er hat Afghanistan im Alter von rund 11 Jahren ohne im Familienverband verlassen. Er ist ledig und kinderlos. Der Vater ist vor mehreren Jahren verschollen. Seine Mutter und seine Geschwister (2 Brüder und 2 Schwestern) sind weiterhin in Afghanistan, Dorf XXXX, aufhältig. Der Asylwerber hat einige Jahre Schulbildung, keine Berufsausbildung und ist niemals einer Beschäftigung nachgegangen.

Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat aus Gründen der GFK wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat aus allgemeiner Furcht verlassen. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine (aktuelle) asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation in Afghanistan allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Dem Umstand, dass durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan dieser in eine ausweglose Lage geraten würde und ihm somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat (derzeit) entzogen ist, wurde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan bereits Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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