BVwG W136 2112281-1

W136 2112281-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015

Regest

Abwesenheit vom Dienst, Bereicherung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Dienstreiseabrechnung, Polizist, Suspendierung, unrichtige Angaben,<br/>Verdachtsgründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2112281-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2112281.1.00

Spruch

W136 2112281-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch PALLAUF MEISSNITZER STAINDL PARTNER Rechtsanwälte, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 06.07.2015 GZ 13-DK/4/15 betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamtin der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX (LPD) und versieht an der Polzeiinspektion XXXX Dienst.

2. Mit Bescheid des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 13.06.2015 wurde die BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da sie beschuldigt wurde, in insgesamt fünf Fällen zwischen Februar und Mai 2015 durch unwahre Angaben bzw Beilage verfälschter Urkunden ihren Dienstgeber zur Auszahlung erhöhter und somit nicht zustehender Reisegebühren veranlasst zu haben bzw im letzten Fall dies versucht zu haben, sowie am 31.03.2015 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein.

3. Nach weiteren Erhebungen beim unmittelbaren Vorgesetzten der BF und jenem Vermieter, bei dem die BF für ihre Dientreisen nach Wien ein Zimmer gebucht hatte, hinsichtlich Fragen der Rechnungsausstellung sowie Daten der Insanspruchnahme des Zimmers wurde der BF durch die belangte Behörde unter Beischluss des Aktes Gelegenheit gegeben zu den Anlastungen Stellung zu nehmen. Am 22. und am 28.06.2015 gab die BF jeweils durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Anlastungen ab.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.07.2015, GZ 14-DK/4/15, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979. Der Spruch lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltunsgericht):

"[Die BF] ist verdächtig

1. sie habe zu den nachfolgend aufgelisteten Zeiten in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Landespolizeidirektion XXXX , durch unwahre Angaben in der Reisegebührenabrechnung, nämlich die Verlängerung der Dienstreisedauer zur Anweisung von erhöhten Tagesgebühren in Höhe von wenigstens € 26,70.- und vier nicht zustehende Unterkunftsnächtigungen in Höhe von € 300,00 veranlasst (Dienstreisen, 2.3., 9.3., 14.4. und 20.4.2015) bzw in einem Fall (Dienstreise 18.5.2015) versucht, ebenfalls durch unrichtige Vorgabe der Reisedauer eine Anweisung von erhöhten Tagesgebühren in Höhe von € 8,80 und unter Vorlage einer gefälschten privatrechtlichen Urkunde eine nicht zustehende Nächtigungsgebühr von € 75,00.- zu veranlassen, obwohl tatsächlich eine kürzere Reisedauer vorgelegen war, die ziffernmäßig eine niedrigere Reise- und Nächtigungsgebühr bzw. Ersatzleistung zur Folge gehabt hätte, mithin durch Täuschung über Tatsachen somit zu Handlungen verleitet, die die Landespolizeidirektion Salzburg an ihrem Vermögen schädigte.

2. am 31.03.2015 (6 Plandienststunden und 3 Plusstunden für eine Dienstreise nach Wien, die ohne Kenntnis Ihres Vorgesetzten entfallen war) ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein."

Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltunsgericht):

".....Mit Erlass des BM.I GZ.: XXXX vom 13.1.2015 wurde [die BF] zum XXXX ausbildungskurs zu folgenden Terminen einberufen: 2.2. bis 6.2.2015, 9.2. bis 13.2.2015, 2.3. bis 13.2.2015, 9.3. bis 13.3.2015, 13.4. bis 17.4.2015, 20.4. bis 24.4.2015, 18.5. bis 22.5.2015, 15.6. bis 19.6.2015

Die Beginnzeiten waren zum Teil mit 08:00 Uhr bzw. zum Teil mit 10:00 Uhr festgelegt. Die Kursteilnehmer hatten sich selbst um ihre Unterkünfte zu kümmern, wobei [die BF] nach Rücksprache mit der LPD XXXX über Internet bei Wolfgangs Apartments Vienna für die oa. Zeiträume, und zwar beginnend mit dem jeweiligen Vortag (Sonntag) zum jeweiligen nachfolgenden Freitag ein Einzelzimmer zum Nächtigungspreis von 75 Euro verbindlich reservierte. Der jeweilige Anreisetag war nicht auf dem Dienstauftrag vermerkt. [Die BF] reiste mit einer einzigen Ausnahme, nämlich dem 8.2.2015, erst am jeweiligen Kursbeginntag an.

Dennoch füllte die Beamtin in ihren vorgelegten Reiseabrechnungen die Formulare dahingehend aus, als wäre ihr Anreisetag der dem Kursbeginntag vorgelagerte Tag gewesen und verrechnete einerseits jeweils um ein Drittel - à € 8,80 -- - längere Reisezeiten und andererseits stellte sie dem Dienstgeber jeweils 5 Nächtigungen à €

75. - in Abrechnung. Die Abrechnung für die erste Kurswoche wurde vom Vermieter, Herrn K erstellt, die folgenden,- dies jedoch mit seinem Wissen und Genehmigung - von [der BF], wobei die von der Beamtin jeweils eingezahlten Beträge mit Ausnahme des letzten Beleges, wo tatsächlich nur € 50.- eingezahlt, jedoch der Eingang von € 375.- bestätigt wurde - ident mit der Zahlungsbestätigung waren.

Darüber hinaus stellte die Beamtin dem Dienstgeber jeweils den ÖBB Tarif anstatt des billigeren Westbahntarifs in Abrechnung, wodurch dem Dienstgeber € 131,16 weniger Kosten entstanden wären.

Laut Auftrag des BMI hätte sich [die BF] ua. am 31.3.2015 zu einem Impftermin in Wien einfinden müssen. Diese angeordnete Dienstreise war auch in der EDD vermerkt. Diesen Impftermin hatte die Beamtin jedoch zusammen mit einem anderen Dienstreisetermin bereits am 30.3.2015 wahrgenommen und hatte sich dadurch die Anreise am 31.03.2015 nach Wien erübrigt. Dennoch trat sie am 31.3.2015 ihren Dienst in der PI XXXX nicht an, legte jedoch für diesen Tag keine Reiserechnung vor. Ab dem Folgetag konsumierte [die BF] ihren Erholungsurlaub.

Aufgrund von Vorgesetzten bestehender Verdachtsmomente wurden diese Abrechnungen überprüft und wurde [die BF] am 13.06.2015 in Gegenwart des PI-Kommandanten CI XXXX und CI XXXX mündlich zu den Unstimmigkeiten befragt, wobei sie angab, dass sie zwar die Rechnungen ausgestellt, aber den Betrag nicht manipuliert hätte. Hinsichtlich der letzten Zahlungsbestätigung gab sie an, dass sie zwar 50 Euro überwiesen, K aber den Rest von € 325.- bar bezahlt hätte. Befragt, warum sie nicht ihre sonst übliche bankmäßige Überweisung vorgenommen hätte, gab sie nur eine ausweichende Antwort. Hinsichtlich des gewählten Fahrtmittels gab [die BF] an, dass sie schon gelegentlich die Westbahn benützt hätte. Hinsichtlich ihrer Abrechnungen hätte jedenfalls ihr Vorgesetzter Bescheid gewusst und diese auch eingesehen und genehmigt. Auf die Frage, warum sie am 31.3.2015 dem Dienst ferngeblieben sei, habe sie nur knapp entgegnet, "dass, wenn sie in Wien gewesen wäre, sie auch nicht in der PI dagewesen wäre. Dies sei ein Fehler gewesen".

Am 22.6.2015 langte folgende Stellungnahme des Rechtsvertreters, Kanzlei Dr. PALLAUF, ein: Zu Punkt 1.:

Ich habe zwischen Februar und Mai 2015 einen XXXX ausbildungskurs besucht, wobei sich die Ausbildung in vier Präsenzphasen zu je 2 Wochen unterteilte. Da die Kurse überwiegend in Wien stattfanden, war es notwendig, dort eine Unterkunft zu suchen. Einige Kollegen haben in Hotels übernachtet. Ich bevorzugte es, eine Wohnung für die Zeiträume zu buchen. So buchte ich über die Internetplattform www.9fiats.com ein Appartement bzw. eine Wohnung, die von K vermietet wurde. Ich habe das Appartement in den jeweiligen Wochen von Sonntag bis Freitag reserviert. Aufgrund der saisonalen Schwankungen (in die Kurszeiten fiel ebenfalls die Songcontest-Zeit) wurde ein durchschnittlicher Betrag von € 75,00 pro Nacht vereinbart. Manchmal reiste ich auch erst am Montag an, wobei sich der Preis nicht ändern konnte, da das Appartement aufgrund meiner Reservierung nicht weitervermietet werden konnte. Für jede Woche war daher der gleiche Betrag von € 375,00 an Herrn K zu bezahlen. Ob ich am Sonntag Abend oder Montag in der Früh anreis-te, hing davon ab, ob wir am Montag um 08:00 Uhr oder um 10:00 Uhr Dienstbeginn hatten, meine Reservierungen für die Wohnung blieben jedoch immer von Sonntag bis Freitag aufrecht. Eine Stornierung erfolgte nie, da ich die Wohnung auch bei An-reise an einem Montag, bereits frühmorgens benötigte und die Reservierung somit ab Sonntag erforderlich war.Überdies machte es in Bezug auf die verrechnete Tagesgebühr keinen Unterschied ob ich Sonntag am Abend oder Montag in der Früh anreiste. Beweis: Überweisungsbestätigungen

Im Hinblick auf die letzte Anreise, bat ich Herrn K, eine Schlussrechnung zu erstellen. Er teilte mir mit, dass noch ein Betrag von € 50,00 offen sei, welchen ich aufgrund seiner Aufforderung überwies. Dies war jedoch meiner Ansicht nach nicht vollkommen nachvollziehbar. Nach eigenen Nachrechnungen erklärte sich für mich seine Berechnung so, dass die Euro 50,00 der noch offene Betrag des ersten Aufenthalts war (für die erste Woche hatte ich erst Euro 325,00 überwiesen, weswegen noch Euro 50,00 ausständig waren). Weiters hatte sich durch meine Kalkulation bestätigt, dass tatsächlich noch eine gesamte Woche mit € 375,00 zu wenig bezahlt worden und noch offen sei. Diesen Betrag wollte ich bei dem letzten Aufenthalt ohnehin in bar bezahlen und behob dafür bereits am 11.5.2015 € 300,00 von meinem Konto. Beweis:

Überweisungsbestätigungen, Kontobehebung

Nach meiner letzten Übernachtung habe ich somit ein Kuvert mit €

375,00, worauf "Vielen Dank" stand, samt einer Packung Merci für Herrn K in der Wohnung hinterlassen. Ich war etwas enttäuscht, dass er sich nicht bei mir meldete, um sich zu bedanken, dachte mir jedoch nichts weiter. Völlig überrascht war ich daher, als ich erfuhr, dass Herr K das Kuvert nie erhalten habe. Da ich diese Nacht nicht alleine verbracht hatte, war nach meinem Verlassen noch jemand in der Wohnung. Es handelte sich um einen Sebastian aus Wien, nähere Kontaktdaten sind mir nicht bekannt. Ich kann mir das nur so erklären, dass dieser das Kuvert und die Schokolade mitgenommen haben muss, wobei ich nicht glaube, dass er böse Absichten hatte. Zusätzlich zu Kuvert und Schokolade habe ich Herrn K für eine kaputt gegangene Tasse € 2,00 hinterlassen, wobei er mir im Nachhinein bestätigte, den Betrag erhalten zu haben.

Herr K hat mich zwischenzeitig auch aufgefordert, den ausstehenden Betrag (es handelt sich hierbei wieder um Euro 375,00) für die letzte Woche noch zu bezahlen, was ich bereits veranlasst habe.

Beweis: WhatsApp Nachrichten (Überweisungsbestätigung kann nachgereicht werden). Von Trinkgeld für Herrn K war nie die Rede. Die protokollierten wider-sprüchlichen Angaben resultieren daraus, dass es mir unangenehm war, Details aus meinem Privatleben kundzugeben. Überdies war ich bei der Einvernahme völlig erschöpft, sodass ich nicht mehr in der Lage war, den Vorwürfen etwas entgegenzuhalten. Ich wollte mich zu keinem Zeitpunkt auch nur in irgendeiner Weise bereichern. Vielmehr habe ich sämtliche von mir eingereichte Rechnungen tatsächlich bezahlt und die letzte Woche schlussendlich sogar doppelt bezahlen müssen. Auch wenn das alles auf den ersten Blick nicht ganz nachvollziehbar erscheinen mag, handelt es sich dabei um die Wahrheit und kann ich die Behörde nur ersuchen mir zu glauben.

Zum Vorwurf, dass die Reiseabrechnungen meinerseits manipuliert worden sein sollen, kann ich Folgendes ausführen: Die jeweiligen Rechnungen wurden mir von Herrn K als Blankoformular per E-Mail übermittelt. Im Einvernehmen mit diesem sollte ich die fehlenden Daten (Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Aufenthaltsdatum) selbst eintragen, weil es für uns beide so einfacher und bequemer war. Die Rechnungsbeträge wurden von Herrn K ausgefüllt und von mir nicht geändert. Da ich lediglich unwesentliche Bestandteile über ausdrückliche Zustimmung bzw. Abstimmung mit Herrn K in die im Word übermittelte Rechnung eingefügt habe, ist mein Verhalten im Hinblick auf die mir vorgeworfene Urkundenfälschung nicht tatbestandsmäßig (vgl. ua SSt 59/54, 61/174 EvBI 1999/143). Beweis: Email von Herrn

Katzlberger ............

Zu Punkt 2.

Diesen zweiten mir vorgeworfenen Punkt habe ich bei meiner Einvernahme zum ersten Mal gehört. Es ist für mich nicht erklärlich, warum die EDD am 31. März 2015 mit Plan-und Plusstunden ausgedruckt und freigegeben war. Dies wurde nicht von mir vorgenommen und war ich auch nicht auf der PI und wusste nichts davon. Ich befand mich ab 1. April 2015 im Urlaub und habe von diesem Vorfall auch nichts mitbekommen. Vielmehr habe ich an diesem besagten Tag "Planminus" genommen, was ich telefonisch bekannt gegeben habe. Ich vermute, dass diese Information aus Versehen nicht weitergeleitet worden ist, sodass es zu diesem unberechtigten Vorwurf gekommen ist. Ich konnte die Eintragung der bekannt gegebenen Minusstunden nicht überprüfen, zumal ich auch danach urlaubsbedingt abwesend war. Richtig ist, dass ich am besagten Tag nicht in Wien war und auch keine Reisekosten verrechnet habe. Warum die von mir telefonisch bekannt gegebenen einzutragenden Minusstunden tatsächlich nicht eingetragen wurden, kann ich heute nicht mehr nachvollziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich noch erwähnen, dass ich zu dieser Zeit aufgrund zukünftiger bevorstehender Auslandseinsätze sehr viele Termine hatte und beispielsweise auch die Eintragung eines anderen Termins (dienstliches Lungenröntgen, 2 Stunden zu meinen Gunsten, 8.4.2015) übersehen wurde.

Hinsichtlich des ersten Punktes habe ich ausschließlich die mir tatsächlich entstandenen und auch von mir bezahlten Kosten, bezüglich der Anreise kosten die mir meiner Ansicht nach gesetzlich zustehenden - was überdies von meinem Vorgesetzten so bestätigt wurde - weiterverrechnet. Hinsichtlich der Vorwürfe des 2. Punktes kann es sich ausschließlich um ein Missverständnis bzw. mangelhafte Kommunikation handeln. Die im Bescheid angeführten Beschuldigungen sind mir daher nicht vorzuwerfen und habe ich kein tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt. Selbst wenn die Behörde meinen ausschließlich der Wahrheit entsprechenden Angaben, in welcher Hinsicht auch immer, nicht folgen sollten, habe ich keinen Grund für eine Suspendierung gesetzt. Ich habe mir im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit nichts zuschulden kommen lassen und meine Aufgaben stets mit meinem besten Wissen, Gewissen und Engagement erfüllt, weshalb einer Weiterbeschäftigung bis zur Abklärung der Vorwürfe nichts entgegensteht. ...

Am 30.6.2015 langte eine weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung der [BF] ein:

.....Zu Sebastian aus Wien:

Ich habe den Mann in Wien, Nahe meiner gebuchten Unterkunft, beim Joggen am Abend des 21.05.2015 kennen gelernt. Normalerweise verlasse ich gegen 17 Uhr meine Unterkunft, um joggen zu gehen. Wir trafen an diesem Abend im Zuge des Joggens einige Male zufällig aufeinander. Wir unterhielten uns daraufhin kurz und er fragte mich, ob ich mit ihm einen Kaffee trinken gehen möchte. Wir verabredeten uns spontan für 20:00 Uhr an diesem Abend. Da ich mich in Wien nicht so gut auskannte, vereinbarten wir als Treffpunkt die Billa in der Nussdorferstraße. Von dort aus gingen wir gemeinsam ein Stück und ich machte ihm dann den Vorschlag, den Kaffee bei mir in der naheliegenden Wohnung zu trinken. Er sagte zu und so entwickelte es sich, dass er den ganzen Abend und die Nacht bei mir blieb. Ich habe von ihm leider keine Kontaktdaten, wir waren uns beide einig, es nicht unnötig kompliziert zu machen. Meinen Arbeitskollegen habe ich davon nichts erzählt, ich habe lediglich einen Tag später einer Freundin von dem nächtlichen Besuch erzählt.

Zu den Abrechnungen:

Im Kurs haben wir nicht besprochen, wie die Abrechnungen durchzuführen sind. Es gab keine Vorgabe, ob am Sonntag oder am Montag anzureisen war. Jeder hat meines Wissens für sich die Reiserechnung erstellt. Wir hatten von 8-16 Uhr Dienst, manchmal begann der Kurs am Montag erst um 10 Uhr (siehe Erlässe), die Stunden holten wir aber nach. In Summe hatten wir in der Woche immer 40 Planstunden.

Zur Barbehebung / Kontoübersicht:

Ich lege weiters eine Kontoübersicht hinsichtlich meiner Barabhebung iHv € 300,00 vom 11.5.2015 sowie der darauffolgenden 10 Tage bei. Daraus ist überdies ersichtlich, dass ich für die Barbehebung in Höhe von Euro 300,00 extra Euro 500,00 von meinem Sparbuch (Sparkonto) umgebucht habe. Beweis: Beleg Barabhebung vom 11.5.2015 Kontoumsatzliste

..........

Zur neuerlichen Zahlung an Herrn K

Des Weiteren lege ich die nochmalige, nunmehr mittels Überweisung, getätigte Zahlung an Herrn K iHv € 375,00 bei. Beweis:

Überweisungsbestätigung"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde nach Zitierung des § 112 BDG 1979, eines Auszuges aus dem Befehl des LPK vom 01.03.2011 betreffend Dienstreiseabrechnungen sowie der grundsätzlichen Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes zum Wesen der Suspendierung wie folgt ausgeführt:

"Das Verhalten der Beamtin begründet, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zu-ständige Gericht, den konkreten Verdacht der Tatbestände des Betruges nach §§ 146, 147, 15 und 123 Abs 1, 15 StGB hinsichtlich der Dauer der Reisebewegungen und Nächtigungsverrechnungen daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegen-den Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, der Verpflichtung, unter anderem die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Polizeibeamte sind zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Dienstgeber nur die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen am Zuteilungsdienstort (Wien) verrechnet werden darf. Die DB hat lediglich beim ersten Anrei-setermin (8.2.2015) von Sonntag auf Montag in Wien übernachtet, bei den übrigen Kursterminen ist sie am Kursbeginntag angereist. Es ist völlig unerheblich, dass die DB den Nächtigungspreis wegen der erfolgten Reservierung jeweils für 5 Nächtigun-gen bezahlen musste. Auch der Umstand, dass die DB geltend macht, dass sie die Unterkunft bereits jeweils Montag Früh benötigte, ist nicht relevant, da allenfalls mit-geführtes Gepäck zum Veranstaltungsort mitgenommen werden müsste. Ebenso wird nur die tatsächliche Reisedauer mit den entsprechenden Tagesgebühren vergütet. Durch die in fünf Fällen fälschlich angegebene frühere Abreisezeit hat sich jeweils ein Plus von einem Drittel der Tagesgebühr ergeben.

Wenngleich auch die DB versichert, dass sie sich nicht bereichert hätte, weil sie ohnehin jeweils 5 Nächte bezahlen musste, ist anzuführen, dass sie eben gebührenrechtlich nur bei der ersten Reisebewegung 5 Nächte verrechnen durfte. Bei den übrigen Dienstreisen wäre ihr nur die Vergütung für 4 Nächtigungen zugestanden. Inso-fern ist jedenfalls eine Bereicherung in der "Verlustabdeckung" zu erblicken.

Hinsichtlich der von der Dienstbehörde angelasteten Urkundenfälschung vertritt der Senat die Ansicht, dass eine solche nur bei der Einzahlungsbestätigung für die Dienstreise vom 20.5.2015 vorliegt, weil einer beurkundeten Bezahlung von € 375.- lediglich eine tatsächliche Einzahlung von € 50.- gegenübersteht, wobei der Beteuerung der DB, sie hätte € 325.- in einem geschlossenen Kuvert zusammen mit einer Mercischokolade zurückgelassen und das Geld samt Schokolade hätte ein gewisser Sebastian, den sie am Vortag kennengelernt und in das Appartement mitgenommen hätte, bei dessen Verlassen am nächsten Morgen mitgenommen, kein Glauben geschenkt wird. Diese Version ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die DB tatsächlich 300.- Euro abgehoben hatte, in Hinblick auf die unterschiedliche und ausweichende Darstellung anlässlich ihrer Befragung, bei welcher sie die Letztversion nicht angegeben hatte und auch im Lichte einer nicht erstatteten Strafanzeige gegen diesen Sebastian wegen § 127 StGB bzw. allenfalls wegen § 135 StGB nicht nachvollziehbar. Dadurch ergeben sich auch die Verdachtsmomente der Fälschung des Einzahlungsbeleges dahingehend als eben die erfolgte Bezahlung des nicht veränderbaren Betrages von € 375, mit der Anzahl von 5 Nächtigungen, obwohl ebenfalls nur 4 Nächtigungen vorgelegen waren, von der DB beurkundet wurden. Der der Dienstbehörde verursachte Schaden beträgt dennoch nur € 75,00, da sie jedenfalls 4 Hotelnächtigungen zu refundieren hat, weil die DB für den nichteinbe-zahlten Betrag ohnehin aufkommen hätte müssen, bzw. eben dann auch aufkam in-dem sie den Fehlbetrag zur Anweisung brachte.

§ 44 Ab 1 BDG 1979 verpflichtet den Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen. Insofern als die DB ihrem Vorgesetzten die bereits am 30.3.2015 erfolgte 2. Impfung und die dadurch entbehrliche angeordnete Dienstreise nicht meldete und dem PI Kommandanten dadurch nicht die Möglichkeit bot, eine andere Dienstverwendung einzuplanen oder entsprechende Minusstunden einzugeben, hat sie gegen diese Unterstützungspflicht verstoßen. Vielmehr steht Insp STEINER in Verdacht, unter Missachtung der Bestimmungen des § 48 BDG eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben zu sein und auch nicht ihre Abwesenheit entgegen den Bestimmungen des § 51 BDG gemeldet zu haben. Wenngleich die Disziplinarbeschuldigte vorgibt, sie hätte wen von der Dienststelle verständigt, blieb sie jedenfalls schuldig, wem sie dies angeblich bekanntgegeben hätte und geht der Senat von einer Schutzbehauptung aus.

Auch aus Behauptung der DB ihr vorgesetzter PI Kommandant hätte die Reiserechnung durchgesehen und in dieser Form genehmigt, lassen sich keine Entlastungsmomente entnehmen, zumal dies von CI XXXX in seiner Stellungnahme widerlegt wird und zum anderen, weil der PI Kommandant lediglich das Vorliegen des Dienstauftrages zu bestätigen hat und nicht die rechnerische Richtigkeit. Für diese ist nach den Bestimmungen des § 37 RGV korrespondierend mit dem bereits zitierten LPK Befehl ausschließlich die Rechnungslegerin verantwortlich.

Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienst-pflichtsverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vor¬liegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interes-sen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzu¬grenzen, jedoch als schwerwiegend zu vermu-ten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358). Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das "Publikum") eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem "negativen Eindruck" gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen. Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).

Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - auf-grund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten in Verbindung mit dem Verdacht der Begehung der angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen - jedenfalls gemäß §§43 Abs. 1 und 2, 44 (1), 48 und 51 BDG 1979 - durch die beschuldigte Beamtin auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen. Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde jedenfalls ihre Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihr zur Last ge-legten Dienstpflichtsverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, weil durch einen Exekutivbeamten begangener Delikte wegen des Verdachtes des (schweren) Betruges und der Urkundenfälschung sowie das eigenmächtige unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst, sowie auch die mehrmalige Missachtung der Reisegebührenvorschrift durch Beamte geeignet sind, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss.

Die (mutmaßliche) Begehung der Tatbestände nach den §§ 146, 147, 15und 123 Abs.1, 15 StGB mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, durch einen Exekutivbeamten mit der besonderen Treueverpflichtung zur Republik Österreich, steht auch in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlich-keit der Berufsgruppe der Exekutive gegenüber einnimmt. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheitsverwaltung entsteht, rechtfertigt die Verfügung der Suspendierung über die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bis zur Entscheidung der endgültigen Vorgangsweise durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht.

Sollten Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, wird das Vorliegen einer allfälligen Aufhebungsvoraussetzung nach § 112 Abs. 5 2. Satz BDG 1979 neuerlich amtswegig überprüft. Dies würde insbesondere der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermitt-lungs/Strafverfahren einstellt oder wenigstens zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Qualifizierung als schwerer Betrug vorliegt und auch das Urkundendelikt verneint wird."

5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 03.08.2015 beantragte die BF die Aufhebung der Suspendierung wegen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme der erforderlichen Beweise. Begründend wurde im wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid, wäre die BF auch zum Kurs von 20.04.2015 bis zum 24.04.2014 bereits am Vortag, somit am 19.04.2015 angereist, was die Tante der BF bezeugen könne. Die BF habe die Nächtigungen jeweils von Sonntag bis Freitag reserviert gehabt und hätte diese auch tatsächlich zahlen müssen. Abgesehen davon wäre die BF gemäß RGV berechtigt gewesen, die Nächtigungsgebühr zu verrechnen, sofern die Reise vor 02:00 Uhr angetreten werden muss. Für eine rechtzeitige Ankunft in Wien hätte die BF bereits die Dienstreise um 23:39 antreten müssen, weshalb sie gemäß § 18 Abs. 2 RGV berechtigt war, eine Nächtigung zu verrechnen. Hinsichtlich der verrechneten Tagegebühr ergäbe sich aus den bei der LPD als Abrechnungshilfe zur Verfügung stehenden Excel-Listen, dass die zustehende Tagesgebühr bei Anreise am Vorabend gleich hoch sei wie bei Anreise am nächsten Morgen, weshalb die BF nicht mehr verrechnet habe als ihr zugestanden wäre. Ausführlich dargelegt wurde, aus welchen Gründen, die BF davon ausgegangen sei, dass sie, obwohl der Vermieter ihr nur einen offenen Betrag von € 50,-

vorschrieb, den sie auch Einzahlung brachte, noch € 375,- zahlen müsse, was sie durch Hinterlassung dieses Betrages im gemieteten Zimmer bewerkstelligte. Leider habe wie bereits ausgeführt, eine von der BF unmittelbar davor gemachte Männerbekanntschaft, mit der die BF die Nacht vom 21.05. bis zum 22.05.2015 verbrachte, diesen Betrag an sich genommen. Zum Beweis dafür, dass die BF die erwähnte Nacht nicht allein verbracht habe, werde ein Einzelgesprächsnachweis vorgelegt aus dem sich ergäbe, dass die BF, die sonst auf Dienstreisen nach der Arbeit und am Abend regelmäßig telefonierte, dies an besagten Abend nicht getan habe. Im übrigen könne eine Freundin bezeugen, dass sie dieser unmittelbar danach, sohin zu einem Zeitpunkt, an dem sie von der Susspendierung noch nichts wissen konnte, von ihrer Bekanntschaft erzählt habe.

Hinsichtlich des Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst habe die BF die Minusstunden bekannt gegeben, der BF sei allerdinsg nicht mehr bekannt, wem sie dies bekannt gegeben habe. Im Hinblick auf die vielen offenen Urlaubstage und Plusstunden hätte die BF auch keinen Grund gehabt, unentschuldigt und grundlos vom Dienst fern zu bleiben. Die BF sei daher ihrer Verpflichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 nachgekommen, die nicht erfolgte Weiterleietung sei ihr nicht zurechenbar.

In strafrechtlicher Hinsicht, könne der BF kein Bereicherungsvorsatz angelastet werden, habe sie doch die Abrechnung nach bestem Wisse und Gewissen vorgenommen und nur weiter verrechnet, was sie selbst zu begleichen hatte. Wäre sie tatsächlich bereits am Vortag angereist, hätte sie die Kosten für die Nächtigung jedenfalls verrechnen dürfen, es mangle daher an der subjektiven Tatseite.

Schließlich rechtfertige nicht jeder Verdacht von Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung sondern nur der Verdacht einer gewichtigen Pflichtverletzung. Mangels objektiver und subjektiver strafrechtlich relevanter Tatbestände, bestünde kein Verdacht für einer eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung.

6. Mit Note vom 11.08.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1.2. Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung:

Der vorliegende Sachverhalt wie unter Punkt I. Verfahrensgang dargelegt einschließlich der Verantwortung der BF ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die BF bestreitet grundsätzlich nicht, entgegen ihren Angaben in den Dienstreiseabrechnung einige Male nicht bereits am Vorabend des jeweils am Montag beginnenden Kurses angereist zu sein, sondern erst am Tag des Kursbeginnes und bestreitet demgemäß auch nicht, die in diesen Fällen in ihren Reiserechnungen angegebenen Nächtigungen im Appartement tatsächlich nicht getätigt zu haben. Die BF vermeint jedoch, dass diese Vorgangsweise keinesfalls den Verdacht einer eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung begründen könne, weil sie im Hinblick darauf, dass sie die von ihr nicht konsumierten Nächtigungen tatsächlich habe bezahlen müssen und daher berechtigt gewesen wäre, eine Weiterverrechnung im Rahmen der Dienstreiseabrechnung vorzunehmen, nicht bereichert wäre.

Auch bestehe nicht der Verdacht, dass die BF durch Angabe eines früheren als des tatsächlichen Dienstreisebeginns höhere Tagesgebühren habe lukrieren wollen, da sie gemäß RGV jedenfalls berechtigt gewesen wäre, die Dienstreise bereits am Vorabend der Dienstzuteilung anzutreten.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägunge nicht gefolgt werden:

Wenn die BF vermeint, sie habe aufgrund der getätigten Reservierung jedenfalls immer fünf Nächte von Sonntag bis Freitag zahlen müssen unabhängig davon, ob sie Unterkunft tatsächlich manchmal nur von Montag bis Freitag in Anspruch nahm, so steht dem die Aussage des Vermieters entgegen, der niederschriftlich als Zeuge von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien am 13.06.2015 befragt sinngemäß folgendes angab:

Es sei von Angang aus ausgemacht gewesen, dass die BF fünf Nächte bliebe, dies sei glaublich aber nur beim ersten mal so gewesen, danach sei die BF vier Nächte geblieben. Die BF habe ihm erzählt, dass sie einen Dauerauftrag für fünf Nächte, also € 375,-

eingerichtet habe. Kurz vor dem zweiten Aufenthalt habe ihm die BF jedoch mitgeteilt, dass sie erst am Montag kommen werde und teilte dies in weiterer Folge immer im Vorhinein mit, dass sie montags kommen werde. Durch die Überzahlung sei ein Guthaben von drei Nächten zustandegekommen, so dass die BF bei der letzten Rechnung nur mehr € 50 schuldig gewesen sei, die sie überwiesen hätte, in bar hätte sie ihm nichts gegeben.

In diesem Zusammenhang hat der Vermieter den Ausdruck eine tabellarische Aufzeichnung seiner Zimmervermietung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die BF im fraglichen Zeitraum insgesamt 6 Aufenthalte bei ihm hatte, wobei nur der erste Aufenthalt 5 Nächtigungen umfasste, die weiteren jeweils 4 Nächtigungen.

Diese Aussage des Vermieters, wonach die BF bei vier Nächtigungen auch vier und nicht fünf zu bezahlen hatte ist nachvollziehbar und ist auch rechnerisch mit der vom Vermieter am Ende der letzten Woche in Rechnung gestellten € 50,- in Übereinstimmung zu bringen, da die BF davor, wie der Vermieter angibt, eine Überzahlung geleistet hat. Von den Angaben des Vermieters ausgehend, dass die BF nur das erste Mal vom 08. bis zum 13.02.2015 fünf Nächtigungen hatte, verbleiben vier Aufenthalte (02. bis 06.03.2015, 09. bis 13.03.2015, 13.04. bis 17.04.2015 und 20.04. bis 24.04.2015), bei denen die BF vier Nächtigungen hatte. Nach den eigenen Angaben der BF hatte diese bis 20.04.2015 durch Überweisung für den ersten Aufenthalt € 325,- und die vier weiteren jeweils € 375,- im voraus bezahlt. Von einem Nächtigungspreis von € 75,-pro Nacht ausgehend, hatte die BF daher für den ersten Aufenthalt € 50,- zu wenig und bei den weiteren vier Aufenthalte jedesmal € 75,- zu viel bezahlt, was im Ergebnis eine Überzahlung von € 250,- ergibt, woraus sich für die letzte Kurswoche (18.05. bis 22.05.2015), in der die BF vier Nächtigungen hatte (= €

300,-), ein zu zahlender Betrag von € 50,- ergibt, somit genau jener Betrag, den der Vermieter in Rechnung stellte und den die BF durch Überweisung beglich.

Die von der BF vorgebrachte Version, wonach sie jedesmal unabhängig von den tatsächlichen Nächtigungen € 375,- zahlen musste, die letzte Woche entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten bar begleichen wollte, die vom Vermieter verlangten € 50,- zwar doch überwies, jedoch dann, einen Irrtum des Vermieters annehmend, diesem € 375,- in einem Kuvert im Zimmer hinterließ, welches wiederum von einem ihr nicht näher bekannten Mann, mit dem sie die Nacht verbracht hatte, an sich genommen wurde, weshalb es der Vermieter nicht vorfand, vermag, weil lebensfremd und mit den Aussagen des Vermieters nicht in Einklang zu bringen, nicht zu überzeugen.

Auch der Umstand, dass die BF am 25.06.2015 € 375,- unter dem Titel "nochmalige Zahlung Dienstreise Mai", somit nach erfolgter Suspendierung, an den Vermieter des Zimmers überwies, vermag nicht zu überzeugen, hat doch der Vermieter, der wie angeführt, am 13.06 2015 zum Procedere betreffend Rechnungsausstellung und Bezahlung der von der BF gemieteten Zimmers befragt wurde, keinen Hinweis darauf gegeben, dass diese ihm noch etwas schuldig wäre. Bei verständiger Betrachtung wäre nämlich davon auszugehen, dass ein Vermieter, dem €

375,- nicht bezahlt wurden, diesen Umstand, wenn er zur fraglichen Vermietung von der Polizei befragt wird, zumindest erwähnt.

Nach dem Gesagten besteht vielmehr der Verdacht, dass die BF versucht hat, bei der Legung der Reiserechnungen ihrer Dienstreisen durch Verfälschung von Rechnungen bzw. unrichtige Zeitangaben den Antritt der Dienstreisen betreffend zu bereichern.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der BF, wonach die unrichtigen Angaben des Reiseantrittszeitpunktes zu keinen höheren Tagesgebühren geführt haben, insofern nicht zu überzeugen vermag, da die BF jedenfalls verpflichtet ist, in ihrer Dienstreiseabrechnung den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen.

Die von der BF in der Beschwerde angebotenen Beweise (Handy-Gesprächsnachweis, Freundin, der sie von ihrer Bekanntschaft erzählt hat), dass sie die Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2015 mit einem Bekannten verbracht hat, sind nicht geeignet, die bestehende Verdachtslage zu entkräften, weil bereits das Vorbringen der BF, sie habe ein Geldkuvert für den Vermieter hinterlassen, in Anbetracht, dass die BF immer, so auch bei ihrem letzten Aufenthalt Überweisungen vornahm, nicht glaubwürdig erscheint. Die von der BF in der Regel gewählte Vorgangsweise der Überweisung erscheint auch wesentlich üblicher, als das von ihr behauptete Hinterlassen eines doch nicht unerheblichen Geldbetrages bei Auszug aus dem gemieteten Zimmer.

Im übrigen werden die von der belangten Behörde dargestellten Überlegungen, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich der Männerbekanntschaft, die das Geld an sich genommen habe, unglaubwürdig erscheint, geteilt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,


1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt, nämlich einerseits der Versuch der BF durch unrichtige Angaben in Dienstreiseabrechnungen und diesbezüglicher Vorlage einer verfälschten Privaturkunde den Dienstgeber zur Auszahlung nicht zustehender Reisegebühren zu veranlassen, und andererseits eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass entsprechend der von ihr dargelegten Sachlage nicht einmal der Verdacht bestünde, dass sie sich einen ungerechtfertigten Vorteil habe verschaffen wollen, ist darauf zu verweisen, dass allein schon der von der BF unbestrittene Umstand der unrichtige Angaben in ihren Reisrechnungen, den Verdacht einer Pflichtverletzung begründen. Die belangte Behörde ist hinsichtlich des fraglichen Verdachtes eines Bereicherungsvorsatzes lediglich vom Versuch einer Verlustabdeckung der BF ausgegangen, wobei nach hg. Ansicht sich nach der bestehden Aktenlage (niederschriftliche Befragung des Vermieters) der Verdacht ergibt, die BF habe versucht, sich durch Verrechnung nicht bezahlter Nächtigungen, einen Vorteil zu verschaffen. Der im Suspendierungsbescheid dargestellten Verdachtslage hinsichtlich der Vorlage einer verfälschten Privaturkunde ist die BF im übrigen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Verdachtes, die BF sei am 31.03.2015 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, wurde vorgebracht, sie habe am fraglichen Tag ohnehin einer Person iher Minusstunden telefonisch bekanntgegeben. Mit diesem Vorbringen behauptet die BF nicht einmal, dass ihr Urlaub oder Zeitausgleich genehmigt worden wäre, weshalb es nicht geeignet ist, die Verdachtslage zu erschüttern.

Entgegen den beschwerdegegenständlichen Ausführungen ist daher eine ausreichende Verdachtslage hinsichtlich gravierender Dienstpflichtverletzungen gegeben, wobei im Hinblick auf die von der Dienstbehörde erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarere Tatbestände nach den §§ 146, 147 und 123 iVm § 15 StGB das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten sein wird.

Das Beschwerdevorbringen, dass nur der Verdacht einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung zu rechtfertigen vermag, ist zwar zutreffend, im gegenständlichen Fall ist jedoch der vorliegende Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen, geeignet das Ansehehn des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Die BF ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die ihr im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen geeignet sind das unabdingbar notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die tägliche Poizeiiarbeit aber auch das Vertrauen ihres Dienstgebers in ihre korrekte Dienstausübung zu untergraben, nicht substanziiert entgegengetreten. Im gegenständlichen Fall besteht der Verdacht, dass die BF mehrmals versucht hat, ihrem Dienstgeber unrichtige Reiserechnungen zu legen bzw im Zusammenhang mit einer nicht durchgeführten Dienstreise, keinen Dienst zu versehen. Bis zu einer Klärung der Verdachtslage, insbesondere, ob die BF tatsächlich strafgerichtlich relevante Handlungen zum Nachteil ihres Dienstgebers zu verantworten hat, würde eine weitere Dienstverrichtung wesentlichen dienstlichen Interessen widersprechen. Die gegenständliche Suspendierung als eine dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme, die gegebenenfalls, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bei Einstellung der strafrechtlichen Erhebungen von amtswegen auzuheben sein wird, erweist sich daher nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. und II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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