BVwG W121 1428717-1

W121 1428717-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1428717-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1428717.1.00

Spruch

W121 1428717-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom XXXX, Zl.: XXXX, betreffend Asylgewährung den Beschluss gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom XXXX, Zl.:

XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich I. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und Ihr Antrag auf II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen und III. gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Guinea ausgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Beim Bundesverwaltungsgericht wurde für XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter nachweislich und rechtzeitig geladen wurde. Beide blieben unentschuldigt der Verhandlung fern.

Die neuerliche Nachfrage beim MigrantInnenverein St. Marx durch das Bundesverwaltungsgericht ergab, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden konnte. Die Vertretungsvollmacht wurde mit selbigem Schreiben gekündigt.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX war der Beschwerdeführer bis XXXX an der letzten bekannten Adresse "Flüchtlingsprojekt Ute Bock", Zohmanngasse 28, 1100 Wien, als obdachlos gemeldet. Laut Meldeauskunft des ZMR vom XXXX liegt keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom XXXX) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

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