W118 2112619-1•BVwG W118 2112619-1
W118 2112619-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Direktzahlung,<br/>Haltefrist, Kontrolle, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verweildauer, Weidemeldung
W118 2112619-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124663716, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Datum vom 14.03.2014 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im Wesentlichen festgestellt, dass fünf Rinder nicht in das Bestandsverzeichnis des Hauptbetriebes eingetragen waren, obwohl sie sich dort aufhielten. Ein Tier wurde nicht in das Bestandsverzeichnis einer als Alm bezeichneten Betriebsstätte eingetragen, obwohl es sich dort für mehrere Monate befand.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124663716, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt.
Begründend wird ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.03.2014 sei festgestellt worden, dass bei sechs im Bescheid näher bezeichneten Mutterkühen eine fehlende Eintragung im Bestandsverzeichnis festgestellt worden sei. Bei zwei beantragten Tieren sei die Haltefrist nicht erfüllt worden, weshalb die Tiere gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet worden seien. Somit seien bei sechs beantragten Rindern sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Bei 14 Tieren seien alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt gewesen. Daraus errechne sich gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 ein Abweichungsprozentsatz in Höhe von 42,86 %, weshalb der Gesamtbetrag um 100 % auf 0 zu kürzen gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 12.05.2015. Begründend führt die BF aus, die fraglichen Tiere seien bis Oktober 2013 auf der betriebseigenen Alm mit der BNr. XXXX gewesen. Aus dem Bestandsverzeichnis des Nebenbetriebes seien die Rinder korrekt ausgetragen, aber irrtümlicher Weise nicht in das Bestandsverzeichnis des Hauptbetriebes erfasst worden. Dieser Fehler sei im Zuge der Prüfung sofort behoben worden. Auf der angeführten Alm seien nur betriebseigene Rinder, somit sei eine Verwechslung mit betriebsfremden Rindern oder dergleichen nicht möglich. Außerdem seien die Ab- und Anmeldungen im Online-Programm der AMA korrekt erfasst. Die BF ersuche höflichst um Neuberechnung der Rinderprämie 2014, damit der angeführte Fehler nicht solch gravierende Konsequenzen für ihren Betrieb nach sich zieht.
5. Mit Schreiben vom 05.06.2015 ersuchte die AMA die BF um Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte die BF im Wege ihres rechtlichen Vertreters mit, der Postbote hätte den Bescheid ursprünglich an einer falschen Adresse zugestellt und der Bescheid sei der BF erst Mitte April, konkret am 15.04.2015, ausgehändigt worden. Unter einem wurde eine eidesstättige Erklärung der Übernehmerin des Bescheides übermittelt.
7. Mit Datum vom 19.08.2015 wurden der AMA die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde der Sachverhalt erläutert. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass nach den Meldungen an die Rinderdatenbank Tiere auf dem Alm-Betrieb der BF ganzjährig gehalten wurden. Ferner wurde seitens der AMA darauf hingewiesen, dass ihrerseits den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht entgegengetreten werde.
8. Mit E-Mail vom 01.09.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zur Frage der Melde- und Aufzeichnungspflichten bei Almen.
9. Mit E-Mail vom 10.09.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, dass das vereinfachte Meldesystem bei Almen lt. Entscheidung der Kommission 2001/672/EG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Nutzung der Alm im Zeitraum 15. April bis 15. Oktober des Jahres (also nur saisonal und nicht ganzjährig) erfolgt. § 4 Abs. 2 Z 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sei bis dato dahingehend ausgelegt worden, dass während der Alm/Weidesaison keine Austragung der gealpten Rinder aus dem Bestandsverzeichnis des Hauptbetriebes erforderlich ist. Es werde als ausreichend angesehen, dass die Verbringung auf Almen/Weiden im Bestandsverzeichnis des Hauptbetriebes eingetragen oder eine Kopie der Alm/Weidemeldung dem Bestandsverzeichnis beigelegt wird, sodass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle allein anhand des Bestandsverzeichnisses der Haltestandort der Tiere ersichtlich ist.
Wenn sich jedoch die Haltung von Rindern - so wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht auf die Alm/Weidesaison beschränkt, seien aus Sicht der AMA unter Anwendung von § 4 Abs. 1 letzter Satz RKZ-VO getrennte Bestandsverzeichnisse zu führen, wenn sich die Haltestandorte in unterschiedlichen Gemeinden befinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2014 17 Fleischrassekühe und fünf Fleischrassekalbinnen.
Bei zwei Fleischrassekalbinnen wurde die Haltefrist nicht eingehalten. Somit wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 17 Fleischrassekühe und drei Fleischrassekalbinnen beantragt.
Mit Datum vom 14.03.2014 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen Abweichungen festgestellt wurden. Fünf der beantragten Rinder wurden auf dem Hauptbetrieb der BF in 8591 Maria Lankowitz geboren und in der Folge im Jahr 2010 bzw. in einem Fall im Jahr 2011 auf die Betriebsstätte der BF in 8593 Graden bei Köflach mit der BNr. XXXX verbracht. Dort hielten sich die Tiere bis zum Jahr 2013 auf. Im Jahr 2013, konkret am 20.10.2013, wurden sie wieder auf den Hauptbetrieb der BF verbracht. Bei diesen Tieren erfolgte keine Eintragung des Zugangs auf den Hauptbetrieb am 20.10.2013 im Bestandsverzeichnis des Hauptbetriebes. Ein beantragtes Rind befand sich vom 26.09.2012 bis zum 20.10.2013 auf der Betriebsstätte, ohne dass es in das Bestandsverzeichnis der Betriebsstätte eingetragen worden wäre.
Eine Anmeldung zum Online-Bestandsverzeichnis ist nicht erfolgt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zu den Haltezeiträumen der Tiere ergeben sich aus den seitens der AMA behaupteten Meldungen der BF an die Rinderdatenbank, die durch Einsichtnahme in die Rinderdatenbank verifiziert werden konnten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, lautet:
"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
[...].
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall werden Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung der sechs beanstandeten Rinder nicht bestritten. In Frage steht somit lediglich die rechtliche Würdigung. Diesbezüglich ist den Angaben der AMA zu folgen.
Aus den Meldungen der BF an die Rinderdatenbank ist zu schließen, dass die beanstandeten Rinder ganzjährig auf der Betriebsstätte gehalten wurden. Somit kommt nicht das vereinfachte Meldesystem gemäß Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG zur Anwendung, da dieses gemäß Art. 1 der angeführten Entscheidung nur die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober umfasst.
Somit verbleibt es bei der allgemeinen Regelung gemäß § 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach ein Tierhalter, wenn er über mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden verfügt, für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen hat. In dieses sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 leg. cit. alle bei Zu- und Abgänge von Tieren einzutragen. Dies war hier unbestritten nicht der Fall.
Somit waren die beanstandeten sechs der beantragten 20 Rinder mit einem Mangel im Rahmen der Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung behaftet, weshalb sie gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden konnten. Gemäß Art. 65 Abs. 2 und 3 VO (EG) 1122/2009 waren somit die Prämien auf 0 zu kürzen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 die Bestimmungen betreffend das Führen von Bestandsverzeichnissen erheblich gelockert wurden. Da jedoch die Berechnung der Sanktion unverändert blieb und sich nur die Grundlage für die Berechnung änderte, kann auch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/95, der das Prinzip der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktion verbrieft, nicht zur Anwendung kommen; vgl. mwN EuGH Urt. v. vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu mangelhaften Bestandsverzeichnissen (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit etwa VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219) bzw. zu einem gänzlich fehlenden Bestandsverzeichnis (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0072).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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