W118 2112237-1•BVwG W118 2112237-1
W118 2112237-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sachverständigengutachten, Verweildauer
W118 2112237-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124640654, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe von potenziell prämienfähigen Mutterkühen. Der BF verfügte über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von fünf Stück.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124640654, betreffend Rinderprämien 2014 wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine Milchkuhprämie im Ausmaß von EUR 534,97 gewährt. Die Mutterkuhprämie wurde dem BF verwehrt.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde aber nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d) VO 73/2009.
Konkret seien 18 Abkalbungen erfolgt. Die Verweildauer sei jedoch nur bei vier Kälbern eingehalten worden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF vom 20.04.2015. Begründend führt der BF im Wesentlichen aus, laut Merkblatt Tierprämien 2014 errechne sich die Mutterkuhprämie u. a. wie folgt:
die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe
50 % der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben, es werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt
die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80 % länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden.
Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend.
Der Betrieb des BF verfüge über 20 Gesamtkühe, die die nötige Mindesthalteverpflichtung von 6 Monaten eingehalten hätten. Vierzehn davon seien rechnerische Milchkühe, würden also zur Erfüllung der A-Quote benötigt. Weiters seien für den Betrieb des BF fünf Mutterkuhquoten ausgewiesen. Die damit erforderliche Mindestabkalbequote wären 50 % davon, also gerundet drei Kälber. Die Verweildauer von zwei Monaten müssten davon wiederum 80 %, sprich 2,4 Kälber, gerundet vier Kälber erfüllen. Vier Kälber seien vom BF mehr als zwei Monate gehalten worden. Alle anderen Auslegungen der Richtlinienformulierungen wären unlogisch bzw. würden ein nicht zumutbares Sonderwissen erfordern, das im Merkblatt Tierprämien so nicht ersichtlich sei.
4. Mit E-Mail vom 02.02.2015 ersuchte das BVwG die AMA um umfassende Stellungnahme zur Berechnung der Abkalbequote/Verweildauer unter Bezugnahme auf das Vorbringen des BF.
5. Mit E-Mail vom 09.09.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, aufgrund der Kritik anlässlich eines Prüfbesuches der Europäischen Kommission, dass in Österreich die Voraussetzungen für die Einhaltung der Verweildauer zu niedrig angesetzt seien, hätte der Prozentsatz der Kälber, bei dem die Verweildauer einzuhalten ist, ab dem Antragsjahr 2012 erhöht werden müssen (früher 50%, jetzt 80%). Bei der Umsetzung sei die Anzahl der zu haltenden Kälber jedoch mit der jeweils zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote begrenzt worden. Der im Merkblatt angeführte Satz "Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend."
sei sohin nicht dahingehend zu verstehen, dass für die Einhaltung der Verweildauer nur 80 % der Mutterkuhquote ausreichend wären, sondern die der Mutterkuhquote entsprechende Anzahl an Kälbern habe die Verweildauer einzuhalten. Auch wenn durch die vorliegende Beschwerde für die AMA nunmehr ersichtlich sei, dass die gegenständliche Formulierung im Merkblatt in zwei Richtungen interpretiert werden könne, seien die Vorgaben für die Verweildauer aus damaliger Sicht für alle Beteiligten eindeutig gewesen. In diesem Zusammenhang wurde ein Auszug aus dem "Salzburger Bauer" vom 07.02.2013 zur geänderten Vorgehensweise bei der Verweildauer übermittelt. Eines der darin angeführten Beispiele entspricht der Interpretation der AMA. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass bei sogenannten "gemischten Betrieben" die Verweildauer neben der Mutterkuhquote auch mit der Anzahl der ermittelten Mutterkühe begrenzt wäre, wenn die Mutterkuhquote höher wäre als die ermittelten Mutterkühe.
Bei der Berechnung der Mindestabkalbequote werde auf alle Fleischrassekühe abgestellt, die zu den Stichtagen eines Antragsjahres an die Rinderdatenbank gemeldet würden und die in weiterer Folge die Haltefrist einhielten. Von diesen müssten zumindest 50 % abkalben. Dieser Zugang sei gewählt worden, da ansonsten bei gemischten Betrieben, die nur Fleischrassen (auch für die Milcherzeugung) halten, ein Nichterreichen der Abkalbequote so gut wie ausgeschlossen wäre, wenn man nur auf die Anzahl der Mutterkühe abstellen würde, die sich nach Abzug der rechnerischen Milchkühe ergeben.
Für den vorliegenden Beschwerdefall liege die Mindestabkalbequote daher ausgehend von 20 beantragten Fleischrassekühen bei 10 Stück. Tatsächlich hätte es am Betrieb des BF im Antragsjahr 2014 18 Abkalbungen von Fleischrassekühen gegeben. 80% von zehn Kälbern seien acht Kälber. Da jedoch nur 5 Mutterkuhquoten zur Verfügung stünden, werde davon ausgegangen, dass zumindest fünf Kälber die Verweildauer einhalten hätten müssen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Anzahl der für die Verweildauer erforderlichen Kälber ausgehend von der für die Abkalbequote erforderlichen Stückzahl an Kälbern ermittelt wird, "gedeckelt" jeweils auf die Mutterkuhquote beziehungsweise auf die Anzahl der ermittelten Mutterkühe.
Zur Erläuterung wurden mehrere Rechenbeispiele vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2014 zwanzig Fleischrassekühe und am 16.03.2014 eine weitere Fleischrassekuh. Eine der am 01.01.2014 gehaltenen Kühe ging vor Ablauf der Haltefrist vom Betrieb ab. Unter Berücksichtigung der Haltefrist wurden vom BF im Antragsjahr 2014 also 20 Fleischrassekühe beantragt.
Von diesen 20 Fleischrassekühen kalbten 18 ab. Die vorgesehene Verweildauer von mehr als zwei Monaten wurde jedoch nur bei vier Kälbern eingehalten.
Dem BF stand für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhquote im Ausmaß von fünf Stück zur Verfügung.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2014" wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Bei beiden Berechnungen ist bei Dezimalstellen jeweils auf volle Stück (ganze Kälber) aufzurunden. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Pkt. 5.5 des Merkblattes Tierprämien 2014 lautet:
"Berechnung prämienfähiger Mutterkühe
Die Gesamtkuhanzahl ist die Anzahl an beantragten Kühen (Fleisch- und Milchrassekühe), die die Halteverpflichtung eingehalten haben.
Die prämienfähigen Tiere ergeben sich aus der Gesamtkuhanzahl abzüglich der rechnerischen Milchkühe und der durch die Teilverzichtserklärung ausgenommenen Tiere."
Es folgen Berechnungsbeispiele zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere unter Berücksichtigung der rechnerischen Milchkühe.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wird.
In das angeführte Merkblatt der AMA wurde über die Homepage der AMA, https://www.ama.at/getattachment/cc538ecd-4913-442c-abf7-7299b96abc91/Tierpraemine_MB_2014_AMA-BMLFUW_fertig.pdf, Einsicht genommen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestandes oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Kühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.
Wie oben dargestellt, verschweigt sich der Europäische Gesetzgeber weitgehend zur Definition der Mutterkuh bzw. des Mutterkuhbestandes. Konkretisierungen finden sich in der Rechtsprechung des EuGH (zu einer inhaltlich gleichlautenden Vorgänger-Bestimmung) sowie in einem Auslegungs-Vermerk der Europäischen Kommission.
In seinem Urteil vom 28. Februar 2008, Rs. C-446/06, Winkel, führte der EuGH in den Rn. 41 ff. auszugsweise aus:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.
(...)
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
In Österreich erfolgte die Festlegung der erforderlichen Abkalbequote sowie der Verweildauer im Rahmen des Merkblattes der AMA "Tierprämien" für das jeweilige Antragsjahr. Im Merkblatt für das Antragsjahr 2014 wurde grundsätzlich die Mindestabkalbequote mit 50 % der ermittelten Rinder, die Verweildauer mit zwei Monaten, bezogen auf zumindest 80 % der zur Erreichung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber festgelegt. Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote soll diese geringere Anzahl ausreichen.
Die Berechnung von Abkalbequote und Verweildauer, wie sie von den Parteien durchgeführt wird, unterscheidet sich offensichtlich ursächlich in zwei Punkten: Zum einen hinsichtlich der Basis für die Berechnung der Mindestabkalbequote, zum anderen hinsichtlich der Beschränkung der für die Erreichung der Verweildauer erforderlichen Kälber auf die Mutterkuhquote. In beiden Fällen kommt es auf die Interpretation der Bezug habenden Passagen im Merkblatt Tierprämien 2014 an. In beiden Fällen könnte der BF mit seinem Vorbringen nur dann durchdringen, wenn er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte, der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt wird.
Auf diesen Grundsatz kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie konkret zu Rinderprämien die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1.
Basis für die Berechnung der Mindestabkalbequote:
Die AMA stellt bei der Berechnung der Mindestabkalbequote auf alle Fleischrassekühe ab, die zu den Stichtagen eines Antragsjahres an die Rinderdatenbank gemeldet werden und die in weiterer Folge die Haltefrist einhalten.
Der BF bringt von diesen Tieren die rechnerischen Milchkühe in Abzug. Das sind jene Tiere, die zur Bedeckung der gelieferten Milch erforderlich sind. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dies aus den - widersprüchlichen - Ausführungen des BF nicht klar hervorgeht. Da sich der BF aber gegen die Berechnung von Abkalbequote/Verweildauer durch die AMA als solche wendet, war im vorliegenden Fall auch dieser Aspekt zu prüfen.)
Die Bezug habenden Ausführungen im Merkblatt Rinderprämien erscheinen unglücklich. In Pkt. 2.4 des Merkblattes "Tierprämien 2014" wird in diesem Zusammenhang von der Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe als Grundgesamtheit für die Berechnung der Abkalbequote gesprochen und auf Pkt. 5.5 des Merkblatts verwiesen. In Pkt. 5.5 wird der Begriff der ermittelten Fleischrassekühe allerdings nicht aufgegriffen. Vielmehr wird in Pkt. 5.5 zum einen von der Gesamtkuhanzahl an beantragten Kühen, zum anderen von den prämienfähigen Tieren gesprochen. Die prämienfähigen Tiere ergeben sich aus der Gesamtkuhanzahl abzüglich der rechnerischen Milchkühe. Letzteres stützt die Betrachtungsweise des BF. Andererseits erscheint das Vorbringen der AMA schlüssig, wonach bei gemischten Betrieben bei Abzug der rechnerischen Milchkühe die Abkalbequote mitunter mit Leichtigkeit erreicht würde, obwohl die tatsächlichen Mutterkühe gar nicht abgekalbt hätten. Einem verständigen Landwirt müsste diese Widersprüchlichkeit auffallen. Dies wird auch durch den seitens der AMA vorgelegten Zeitungsausschnitt dokumentiert.
Eine eindeutige Zusicherung, auf die sich der BF hätte verlassen können, um sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können, liegt im Ergebnis also nicht vor.
Beschränkung der für die Verweildauer erforderlichen Kälber durch die Mutterkuhquote:
Der BF macht - soweit ersichtlich in der Hauptsache - zu seinen Gunsten geltend, dass dann, wenn die Mutterkuhquote geringer ist als die Anzahl der für die Erreichung der Mindestabkalbequote rechnerisch erforderlichen Kälber, die geringere Mutterkuhquote als Basis für die Berechnung der Mindestabkalbequote und in der Folge dieser Wert als Basis für die Berechnung der für die Verweildauer erforderlichen Kälber heranzuziehen ist.
Für eine solche Interpretation besteht jedoch keinerlei Veranlassung. Zwar führt das Merkblatt die Berechnung nicht näher aus; aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, dass dann, wenn die Mutterkuhquote niedriger ist als die nach herkömmlicher Berechnung erforderliche Zahl an Kälbern mit erreichter Verweildauer, diese niedrigere Zahl herangezogen werden kann. Hinweise darauf, dass die Mutterkuhquote in diesem Fall als Basis für das Herunterbrechen nach den angeführten Prozentsätzen dienen sollte, finden sich im Text des Merkblatts nicht.
Zwar könnte gesagt werden, dass die Mutterkuhquote den Prämienanspruch begrenzt. Wieso sollte also nicht die Mutterkuhquote als Berechnungsbasis dienen? Die angeführten Festlegungen dienen jedoch dazu, zu ermitteln, ob von einem Mutterkuhbestand ausgegangen werden kann oder nicht. Ob auch alle Tiere auf Basis der zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote prämienfähig sind, ist eine andere Frage. Zur Vermeidung von Härten bei Antragstellern mit niedriger Mutterkuhquote in Verhältnis zu einem großen Bestand, hat man offensichtlich mit der Heranziehung einer allenfalls niedrigeren Mutterkuh-Quote (als nach herkömmlicher Berechnung der für die Verweildauer erforderlichen Anzahl von Kälbern) eine Ausnahme-Regelung getroffen. Diese noch weiter aufzuweichen erscheint in keinem Fall gerechtfertigt.
Von präzisen Zusicherungen, dass die vom BF angewandte Berechnungsmethode richtig ist, kann in diesem Zusammenhang somit genauso wenig gesprochen werden. Selbst bei mehrdeutigem Inhalt hätte der BF sich erkundigen müssen, anstatt die für ihn günstigste Interpretation zu wählen.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Gutachtens, das seitens des BVwG zur Frage der Angemessenheit der Festlegungen hinsichtlich Abkalbequote und Verweildauer in einem anderen Verfahren (W104 2010023) eingeholt wurde, festgehalten wurde, dass es sich bei den festgelegten Werten bereits um Mindestwerte handelt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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