BVwG W103 2103489-1

W103 2103489-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015

Regest

Beweiswürdigung, Desertion, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2103489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2103489.1.00

Spruch

W103 2103489-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Mitglieder der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. 1025937201-14805585, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, seinen Ausreiseentschluss im Jänner 2014 gefasst zu haben, in diesem Monat sei er von XXXX in die Türkei geflogen, von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt. Seinen Herkunftsstaat habe er aus Angst verlassen, von der al Shabaab rekrutiert zu werden, welche gezielt Jugendliche für Zwangsrekrutierungen suchen würde. Im Falle einer Weigerung drohe die Ermordung. In der Heimat des Beschwerdeführers herrsche keine Sicherheit und gebe es keinen Schutz für ihn; sonstige Fluchtgründe habe er nicht.

Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsmittel zu bestreiten, er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, er verfüge über keine Verwandten oder anderweitigen sozialen Bindungen in Österreich und habe bisher keine Ausbildungen absolviert, hoffe jedoch, bald an einem Kurs teilnehmen zu können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Vor seiner Ausreise sei er in XXXX im Viertel XXXX wohnhaft gewesen, in dieser Stadt habe er seit seinem fünften Lebensjahr bis September 2013 gelebt. Er habe mit seiner Mutter und seinen 13 Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Vater arbeite in XXXX, wo genau, wisse er nicht. Den Lebensunterhalt der Familie habe die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Arbeit als Verkäuferin bestritten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 habe sich der Beschwerdeführer für zwei Monate bei der al Shabaab in XXXX und zwei Monate in XXXX, wo er seine Flucht vorbereitet hätte, befunden. Nachgefragt, besitze er keine persönlichen Dokumente, seinen Reisepass habe er in der Türkei auf Anraten des Schleppers weggeworfen.

Um detaillierte Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise gebeten, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:

"Ich verließ Somalia weil ich von meinem Onkel väterlicherseits entführt wurde. Er ist ein Mitglied der Al Shabaab-Milizen. Er wollte mich und meinen Bruder auch zu den Al Shabaab bringen. Mein Bruder lief davon und konnte entkommen. Mich hatte er erwischt und nach XXXX gebracht. Mein Onkel wollte, dass wir für die Al Shabaab kämpfen. Mein Bruder und ich waren die Ältesten meiner Geschwister. Ich musste zwei Monate lang in XXXX im Gefängnis verbringen. In diesen zwei Monaten passierten viele Dinge. Ich kann nicht über die gesamten Probleme erzählen, die ich während dieser Zeit erlebt hatte. Ich bin nur deshalb entkommen, weil sie angegriffen wurden. Wir mussten damals kämpfen für die AL Shabaab und bekamen Waffen um den Angriff abzuwehren. Als sie uns zur Verteidigung aus dem Gefängnis ließen, gelang es mir zu fliehen. Auf der Straße, während meiner Flucht, sah ich einen LKW-Fahrer, hielt ihn an und fragte um Hilfe. Da der Mann nach XXXX unterwegs war, nahm er mich mit. Ich kam nachhause und aus Angst blieb ich nicht weiter zuhause, da mein Onkel weiß wo wir wohnen. Ich fuhr zu meiner Mutter und nahm ihr Geld. Dann fuhr ich nach XXXX. Meine Mutter wusste, dass wenn ich von meinem Onkel erwischt werden würde, würde er mich töten. Mein Problem ist nicht nur, dass ich Angst vor den Al Shabaab habe, sondern, dass mein Onkel väterlicherseits ein Mitglied der Al Shabaab ist und ich direkt bedroht werde. Die Al Shabaab ahnten, dass meine Mutter mich finanziell unterstützte. Deswegen haben diese ihren Laden in Brand gesetzt. Diesen Vorfall weiß ich weil ich damals noch in XXXX war. Als ich erfahren hatte, dass meine Mutter keinen Laden mehr hatte und ich um mein Leben fürchten muss, entschloss ich zu fliehen. In XXXX suchte ich Leute die mir bei meiner Flucht behilflich sein könnten. Ein Somalier hat mir dabei geholfen und ich konnte bis in die Türkei fliehen. So verließ ich Somalia."

Die weitere Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen verlief wie folgt:

LA: Erzählen Sie von der Vorfall, als Sie von Ihrem Onkel entführt wurden.

VP: Mein Bruder und ich, waren auf dem Weg zur Schule. Mein Onkel war mit einem "Pick up" unterwegs, als er uns den Weg abgeschnitten hatte. Mein Bruder lief gleich weg und mich hat er mitgenommen und nach XXXX gebracht.

LA: In welche Schule gingen Sie?

VP: In die Schule XXXX (phonetisch). Das war mein letzter Schultag.

Befragt, dies war eine Grund- und Mittelschule. Ich ging zur achten Klasse.

Befragt, das war die letzte Schulstufe. Nach dieser Klasse sollte ich in eine höhere Schule gehen können.

LA: Wie war der Name des Bruders, mit dem Sie an diesem Tag unterwegs gewesen waren?

VP: Es war XXXX, sein Alter ist mir nicht bekannt. Er ist älter als ich.

Befragt, er ist nicht viel älter als ich. Zwischen uns gibt es keine Brüder, nur Schwestern. Es liegen zwei Schwestern zwischen uns.

LA: Ging Ihr Bruder auch noch zur Schule?

VP: Er ging zur selben Schule. Er war in der gleichen Schulstufe wie ich, nur in einer anderen Klasse.

Befragt, er begann später mit der Schule, weil die Familie vorher nicht das Geld für die Schule hatte, konnte er erst später gehen.

LA: Konnten alle Ihre Geschwister zur Schule gehen?

VP: Meine Mutter konnte nicht alle zur Schule schicken, weil das Geld dafür fehlte. Mein Bruder, eine Schwester und ich. Die Schwester ging allerdings nur zur Koranschule.

LA: Wie spät war es, als Ihr Onkel Sie angehalten hatte?

VP: Ich weiß nicht genau. Es war Anfang bis Mitte September 2013.

Befragt, es war etwa 08:00 Uhr morgens.

LA: Wussten Sie schon davor, dass Ihr Onkel Mitglied der Al Shabaab war?

VP: Ja ich hatte es gehört, aber er kam nie zu uns.

LA: Hatten Sie sonst Kontakt zu Ihrem Onkel?

VP: Nein, wir hatten keinen Kontakt.

Befragt, weil er an etwas anderes glaubt. Meine Mutter wollte nicht, dass wir Kontakt zu ihm haben.

LA: Wissen Sie, seit wann er Mitglied der Al Shabaab war?

VP: Nein, das weiß ich nicht.

LA: War er allein oder waren noch andere Leute dabei?

VP: Er hatte einen "Pick up". Es war ein Sicherheitsmann im Auto und andere Mitglieder saßen auf der Ladefläche.

Befragt, ich weiß nicht wie viele Personen hinten saßen, aber die Ladefläche war voll.

LA: Waren Sie zu Fuß unterwegs zur Schule?

VP: Ja.

LA: Was passierte nachdem er Ihnen den Weg abgesperrt hatte?

VP: Die Männer sprangen von dem Auto. Mein Bruder ist weggelaufen und mich holten Sie ins Auto. Mir kam niemand zur Hilfe.

LA: Waren die Männer bewaffnet?

VP: Ja, alle.

LA: Wie konnte Ihr Bruder dann entkommen?

VP: Er sah die zuerst, versteckte sich hinter einer Mauer und lief dann weg.

LA: Wurden Ihnen gesagt, warum Sie entführt werden sollten oder was Sie tun sollten?

VP: Er sagte, dass er mich mitnehmen würde um mich zum Mudschahid zu machen. Ich sollte an einer Operation in Kenia teilnehmen.

LA: Wie wurden Sie in dem Auto festgehalten?

VP: Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, setzten mich in das Auto und brachten mich nach XXXX.

LA: Wie lange dauerte die Autofahrt?

VP: Fünf Stunden.

LA: Wohin genau wurden Sie gebracht?

VP: Es war ein Quartier außerhalb XXXX. Ich war in einem Raum, für zwei Monate. Ich war allein oder andere. Der Raum hatte etwa zwei Quadratmeter. Einmal am Tag bekam ich zu essen. Jeden Vormittag wurden wir von den Bewachern geschlagen. Abends überschütteten sie uns mit kaltem Wasser. Gegen Nachmittag trainierten wir. Wir machten Liegestütze und andere körperliche Übungen. Zwei Monate später, wurden die Mitglieder von Regierungssoldaten angegriffen. Die Mitglieder ließen uns aus der Gefangenschaft frei. Wir bekamen Waffen und wurden dazu aufgefordert den Angriff abzuwehren. Ich hatte Glück und konnte flüchten.

LA: Woraus war das Gebäude indem Sie untergebracht waren?

VP: Es war ein Gebäude aus Beton, wie hier (Haus 3).

Befragt, ich hatte nur eine Decke und sonst nichts. Ich benutzte die Decke aber nie, weil diese immer nass gemacht wurde.

LA: Wie viele Gefangene waren in diesem Gefängnis außer Ihnen untergebracht?

VP: Etwa 100 Gefangene. Die meisten waren in meinem Alter.

LA: Wie viele Wachleute waren dort?

VP: Ich hatte einen Bewacher. Beim Training waren mehrere anwesend.

LA: Waren andere Gefangene auch einzeln untergebracht?

VP: Ich hatte eine Einzelzelle, wie die anderen untergebracht waren, weiß ich nicht.

LA: Wann kamen die Regierungstruppen?

VP: Vom Entführungstag gezählt, am sechzigsten Tag. Den Wochentag kann ich nicht sagen. Jedenfalls im zwölften Monat war ich in XXXX.

LA: Zu welcher Tageszeit kamen die Regierungstruppen?

VP: Am frühen Abend, gegen 19:00 Uhr Ortszeit.

Befragt, ich war in meiner Zelle. Das Training fand kurz davor statt. Als wir den Angriff wahrgenommen hatten, wurden die Gefangenen aus den Zellen freigelassen und verteilt. Wir sollten das Quartier gegen die Regierungssoldaten verteidigen.

Befragt, zuerst wurden wir draußen gesammelt. Dort wurde uns gesagt, dass Ungläubige uns angreifen würden und wir gegen diese kämpfen müssten. Dann bekam ich eine Waffe.

Befragt, ich weiß die Marke der Waffe nicht. Man trägt die Waffe umgehängt.

LA: Hatten Sie mit dieser Waffe zuvor schon geübt?

VP: Nein, sonst hätte ich auch gewusst, wie die Waffe genannt wird.

LA: Hatten Sie dort kein Waffentraining?

VP: Nein, es war Zufall, dass wir angegriffen wurden. Ich hatte zum ersten Mal eine Waffe in der Hand.

LA: Wie ging es weiter nachdem Sie die Waffe bekommen hatten?

VP: Ich suchte einen freien Platz abseits der Gefangenen. Dort sah ich die Chance, warf die Waffe weg und lief weg.

LA: Was wurde Ihnen gesagt, dass Sie tun sollen, nachdem Sie die Waffe bekommen hatten?

VP: Ich war einer der Jüngsten. Ich dachte ich wäre der Einzige der nicht gewusst hatte, wie man mit einer Waffe umgeht.

LA: Wie weit waren die Regierungstruppen von dem Gefängnis entfernt?

VP: Ich hörte nur die Geräusche von Waffen. Wie weit sie von uns entfernt waren, weiß ich nicht.

LA: Wie viele Personen waren insgesamt dort um das Gefängnis zu verteidigen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Gab es bei Ihrer Flucht irgendwelche Hindernisse zu überwinden?

VP: Es gab einen Zaun. Ich schlüpfte unter ihm durch.

LA: Wussten Sie in welche Richtung Sie gehen mussten?

VP: Ich wusste nicht in welche Richtung, ich ging einfach los. Auf der Straße wartete ich auf Hilfe, bis der LKW-Fahrer kam und mir half. Ich erzählte ihm meine Geschichte.

LA: Wissen Sie wie der Angriff der Regierungstruppen ausgegangen ist?

VP: Das weiß ich nicht, da ich flüchtete.

LA: Wann kamen Sie zuhause an bzw. wie lange waren Sie unterwegs?

VP: Ich kam gegen Nachmittag nachhause. Ich war aber nicht direkt zuhause, weil ich mich nicht getraut hatte. Ich ging zu meiner Mutter ins Geschäft.

LA: Wie ging es danach weiter?

VP: Als ich bei meiner Mutter war, war sie überrascht, da sie nicht gewusst hatten, ob ich noch am Leben war. Ich war nur einige Stunden bei meiner Mutter und fuhr dann nach XXXX.

Befragt, meine Mutter hatte nicht so viel Geld, aber sie gab mir, was sie zur Seite gelegt hatte. Sie lieh sich auch etwas aus.

Befragt, sie lieh sich Geld von den Nachbarn.

Befragt, eine Nachbarin, die neben uns wohnte, gab ihr das Geld.

LA: Hatten Sie nach der Entführung noch Kontakt zu Ihrem Onkel?

VP: Beim Nachmittagstraining kam er immer um mit mir zu reden. Er versuchte mich davon zu überzeugen, dass ich nach Kenia gehen sollte.

Befragt, ich sollte mich in Kenia in die Luft sprengen.

LA: Hat Ihr Onkel Sie auf Ihren Bruder angesprochen, der vor der Entführung flüchten konnte bzw. hat er noch einmal versucht ihn zu entführen?

VP: Er hatte nichts zu mir gesagt. Er flüchtete. Ich hörte, dass er in Italien ist oder war.

Befragt, bei meiner Flucht erfuhr ich, dass mein Bruder in Europa ist. Ich vermute er lebt in Italien.

LA: Wissen Sie ob er nach dem Entführungsversuch noch einmal bei Ihnen zuhause oder Ihrer Mutter gewesen ist?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wo wohnten Sie in XXXX?

VP: Im Bezirk XXXX.

Befragt, ich war bei den Eltern eines Freundes untergebracht.

LA: Wie erfuhren Sie vom Brand im Laden Ihrer Mutter?

VP: In XXXX telefonierte ich mit meinem Bruder Zakariya (phonetisch). Dieser sagte mir, dass mein anderer Bruder geflüchtet war und das Geschäft angezündet worden war.

LA: Wann wurde das Geschäft Ihrer Mutter angezündet?

VP: Ich war schon etwa fünf Tage in XXXX.

LA: Erzählen Sie mir ein Bisschen über Ihre Volksgruppe, die Ashraf.

VP: Ich gehöre der Untergruppe der Cumar und weiter den Comarweyd an.

Befragt, sie sind religiös.

LA: Gibt es noch etwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten?

VP: Nein, aber ich gebe an in meiner Unterkunft nicht genug zum Essen zu bekommen. Ich habe ein ärztliches Artest, welches bescheinigt, dass ich bereits unterernährt bin. (Kopie wird zum Akt genommen)

Für den Fall, dass ich nach Somalia zurückkehren müsste, fürchte ich enthauptet zu werden.

(...)"

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 01.12.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnis (ausgenommen Zustellvollmacht) zu der im Spruch angeführten Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht, im Rahmen derer auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie - unter Zitierung entsprechender Quellen ? auf die Themenfelder von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab, den Einfluss der al Shabaab in XXXX sowie auf deren Präsenz in XXXX eingegangen wurde.

Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Befragung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer erneut, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Befragung konzentrieren zu können, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen.

Die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nahm den folgenden Verlauf:

"(...) LA: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit den Milizen der Al Shabaab?

VP: Als ich zur Schule ging. Ich war gemeinsam mit meinem Bruder auf dem Weg zur Schule.

Befragt im neunten Monat 2013.

LA: Wann hatten Sie Ihren Onkel, vor dieser Entführung zum letzten Mal gesehen?

VP: Ich habe nur von meiner Mutter von ihm gehört, dass er ein Mitglied dieser Gruppe war. Er kannte mich, ich ihn aber nicht.

LA: Hatten Sie ihn zuvor je gesehen?

VP: Nein.

LA: Hat er Ihnen bei der Entführung gleich gesagt, dass er Ihr Onkel war?

VP: Als er mich entführte wusste ich gleich, dass er mein Onkel ist.

LA: Woher wussten Sie dies?

VP: Von meiner Mutter.

LA: Aber Sie hatten ihn ja zuvor noch nie gesehen?

VP: Ich meinte damit, dass ich ihn nicht mehr gesehen hatte, seit er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte. Davor hatte ich ihn schon gesehen.

LA: Wann hatte er sich dieser Gruppe angeschlossen?

VP: Das weiß ich nicht, aber von meiner Mutter wusste ich, dass er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte.

LA: Wann hatten Sie ihn also zuletzt gesehen, bevor Sie von ihm entführt wurden?

VP: Als ich noch ein Kind war.

Befragt, ich war ca. in der fünften Klasse.

LA: In welcher Klasse waren Sie als Sie entführt wurden?

VP: In der achten Klasse.

LA: Wie gestaltete sich das Training bei den Al Shabaab?

VP: Nachmittags wurden wir trainiert. Wir mussten das Training gemeinsam absolvieren. Wir mussten Liegestütz machen und laufen. Mir wurde nicht beigebracht, wie man eine Waffe zu bedienen hatte. Es war ein körperliches Training.

LA: Worauf sollte Sie dieses Training vorbereiten?

VP: Als nächstes sollte ich mit der Waffe trainieren, deswegen musste ich vorher sportlich fit sein.

LA: Wie lange hatten Sie dieses Training bereits absolviert?

VP: Während der ganzen zwei Monate.

LA: Wann hätte das Training mit der Waffe beginnen sollen?

VP: Ein genauer Zeitpunkt wurde nicht festgelegt, aber es wäre der nächste Schritt gewesen.

LA: Worauf sollten Sie vorbereitet werden?

VP: Der Plan war, dass ich in Kenia am Kampf für die Gruppe teilnehmen sollte. Ich sollte in Kenia kämpfen.

Befragt, das weiß ich nicht, aber wie ich so hörte sollte ich mich dort in die Luft sprengen.

LA: Wie kamen Sie zu dieser Information?

VP: Mein Onkel sagte mir, dass ich nach Kenia gebracht werde und mich dort in die Luft sprengen sollte, um am Dschihad teilzunehmen.

LA: Sagte er Ihnen auch für wann dieser Anschlag geplant war?

VP: Er nannte mir keinen Zeitpunkt.

LA: Wie lange waren Sie bereits bei den Al Shabaab aufhältig, als er Ihnen diese Information gegeben hatte?

VP: Er hatte es mir mehrmals gesagt, ich weiß aber nicht wann. Mein Onkel sprach immer mit mir, als wir das Training hatten.

LA: War Ihr Onkel Ausbilder in diesem Lager?

VP: Er war ein hochrangiges Mitglied.

Befragt, ich weiß nicht, was seine genaue Aufgabe war, aber ich sah ihn dort umhergehen.

Befragt, er war nicht an der Ausbildung beteiligt. Er kam aber zum Training dazu.

LA: Hatte Ihr Onkel in dem Lager gewohnt bzw. hatte er sich immer dort aufgehalten?

VP: Das kann ich nicht sagen.

LA: Stimmt es, dass Sie aus dem Lager entkommen konnten, weil es von Regierungssoldaten befreit wurde?

VP: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, wurde das Quartier angegriffen. Ich wurde von meinem Raum geholt und bekam eine Waffe. Wir sollten uns verteidigen, aber ich schmiss die Waffe weg und lief davon. So konnte ich entkommen.

LA: Hatten die Regierungssoldaten bereits auf Sie geschossen, bevor Sie flüchten konnten?

VP: Ich hörte die Schüsse, sah die Soldaten aber nicht.

LA: Wie weit entfernt waren Sie?

VP: Ich weiß es nicht, ich habe so etwas vorher nie erlebt und hatte daher keine Erfahrung damit.

LA: Warum sollten Sie über Monate hinweg körperlich und an der Waffe trainiert werden um anschließend einen Selbstmordanschlag zu vollziehen?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Gab es auch eine Art psychologisches Training um Sie willens zu machen diese Anschläge durchzuführen?

VP: Außer meinem Onkel gab es niemanden der uns dazu einschwören wollte. Er meinte, ich wäre nun alt genug und könnte jetzt solche Anschläge verüben.

LA: Gab es unter den anderen Jugendlichen, die dort trainiert wurden, auch welche die freiwillig bei den Al Shabaab waren oder wurden sie alle zwangsrekrutiert?

VP: Ich hatte dort nicht die Möglichkeit mit den anderen Jugendlichen zu sprechen und kann daher nicht sagen, ob diese freiwillig dort gewesen waren.

LA: Wurden Sie zu diesem Training mit Waffen gezwungen?

VP: Es waren immer Bewacher anwesend, da Sie Angst hatten, die Leute würden davon laufen.

LA: Was taten Sie in dem Lager, wenn Sie gerade nicht trainierten?

VP: Ich war in einem Raum eingesperrt. Ich wurde in diesem Raum schlecht behandelt. In der Nacht haben Sie uns mit kaltem Wasser geduscht und wenn jemand laut schrie wurde er aus dem Raum gebracht und mit Peitschenhieben geschlagen.

LA: Fand außer dem Training nichts Gemeinsames statt?

VP: Weil ich mich manchmal im Raum schlecht gefühlt hatte, schrie ich und wurde dann auch mit Peitschenhieben bestraft.

LA: Fanden auch keine gemeinsamen Gebete statt?

VP: Nein.

LA: Es gab also nichts, dass Sie auf den Terrorkampf vorbereitet hätte, nur das Körpertraining?

VP: Ich persönlich wurde nur von meinem Onkel bewacht, was die Anderen angeht, weiß ich nicht, ob diese etwas anderes tun mussten.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Gibt es noch etwas dass Sie vorbringen möchten?

VP: Ich war damals auf einer Warteliste für einen Deutschkurs und wurde dann nach XXXX gebracht, wo es keinen Deutschkurs gibt. Weil ich einen Deutschkurs besuchen möchte, bitte ich Sie mir eine Antwort zu schicken.

Ich habe nur vergessen, über die Misshandlung dort zu erzählen. Ich wurde gegen eine Wand gedrückt von einem Al Shabaab Mitglied und habe auch eine Narbe an der Stirn und Narben am Rücken. Ich habe auch keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß auch nicht, wo sich diese aufhalten.

LA: Möchten Sie als Vertreterin noch etwas vorbringen?

Vertreterin: Fragt den VP, ob er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia hatte?

VP: Ja wir werden dort diskriminiert. Wir dürfen uns nicht mit anderen vermischen.

LA: Ich hatte Sie wiederholt zu Ihren Fluchtgründen befragt und Sie erwähnten diese Probleme nicht. Wenn Sie dazu noch etwas vorbringen möchten.

VP: Einmal wollte ich ein Mädchen heiraten, es klappte aber nicht, wegen dieser Probleme.

LA: Warum hat dies nicht geklappt?

VP: Sie sagten ich wäre Ashraf und ich durfte sie deshalb nicht heiraten. Ihre Angehörigen sagten das.

Befragt, dies war vor der Al Shabaab.

Befragt, ich war in der achten Klasse.

Befragt, ich glaube ich war im ersten Semester.

LA: Welchem Clan gehörte dieses Mädchen an?

VP: Den Galjel. Mein Vater ging zu dieser Familie und fragte um Erlaubnis, musste mir aber mitteilen, dass ich sie aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht heiraten darf.

Vertreterin: Ich habe keine weiteren Fragen.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

Vertreterin: Zu Seite 5: Warum hatten Sie sich in dem Raum schlecht gefühlt?

VP: Weil es in dem Raum kalt war und die einzige Decke die ich hatte, nass war. Deshalb schrie ich. Der Raum war nicht beleuchtet, es gab kleine Tiere und stank.

VP bot an, seine Narben zu zeigen, was von der Leiterin der Amtshandlung als nicht notwendig erachtet wurde.

(...)"

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015, Zl. 1025937201-14805585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 106) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Lower und Middle Shabelle, Mogadischu, al Shabaab, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, Clanstruktur, kleine Clan-Gruppen, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab sowie Grundversorgung/Wirtschaft;

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründe seiner Ausreise als nicht glaubwürdig erachtet werden, beweiswürdigend wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

"(...)

Ihre Angaben während den Einvernahmen vor dem Bundesamt differierten von jenen in der Erstbefragung, als Sie in der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründen lediglich angegeben hatten Angst davor gehabt zu haben, dass die Al Shabaab hätte versuchen können Sie zwangszurekrutieren, allerdings in den Einvernahmen behaupteten schon in ein Ausbildungslager verbracht worden zu sein.

Schon diese gravierende Abänderung in Ihrem Fluchtvorbringen unterstreicht nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und Ihres Vorbringens und lässt darauf schließen, dass Sie dies nur taten um Ihrem Vorbringen einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zuzufügen. Die Erstbefragung war in Ihrem Fall jedenfalls als verwertbares Beweismittel heranzuziehen, als dieser doch ein amtsbekannter Dolmetscher beiwohnt, welcher auch seit vielen Jahren im Bundesamt Verwendung findet, und dessen Qualifikation nicht anzuzweifeln ist.

Es ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, wie es Ihrem Bruder gelungen sein sollte, einem vollbesetzten Pick-up mit bewaffneten Al Shabaab-Mitgliedern zu entkommen, indem er sich hinter einer Mauer versteckt hätte und anschließend nur weggelaufen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass Ihr Onkel die Entführung gezielt geplant hätte und es auch auf Ihren Bruder abgesehen gehabt hätte. Es ist also nicht glaubwürdig, dass es ihm gelingen konnte, sich dieser Entführung durch so viele Terroristen zu entziehen.

Auch ist nicht nachvollziehbar warum die Al Shabaab mehrere Monate dazu aufbringen sollte, Sie und die anderen in diesem Ausbildungslager aufhältigen Personen einem aufwendigen körperlichem Training zu unterziehen, um Sie anschließend als Selbstmordattentäter nach Kenia zu schicken, zumal dafür weder ein körperliches Training, noch eine Ausbildung an der Waffe von Nöten sein würde. Andererseits wollen Sie außer zu diesem körperlichen Training zu keinerlei gemeinsamen Aktivitäten mit den anderen dort aufhältigen Personen angehalten worden sein, weder zum gemeinsamen Gebet, noch zu anderen von islamistischen Terrorgruppen erwartbaren Rekrutierungsversuchen, wie es von solchen Gruppierungen erwartbar gewesen wären. Sie wollen aber nur von Ihrem Onkel dahingehend angesprochen worden sein und konnten auch keinerlei Angaben dazu machen, ob die anderen Jugendlichen welche sich dort aufgehalten hätten, auf irgendeine Art und Weise von diesen Terroristen auf den Dschihad, wie Sie selbst es bezeichnet hatten, eingeschworen wurden. Wenn diese Terrororganisation von Ihnen die Durchführung eines Selbstmordanschlags erwartet hätte, wäre doch davon auszugehen, dass diese auch hätten versuchen müssen, Sie von deren fanatischen Einstellungen zu überzeugen, da diese anders nicht davon ausgehen hätten können, dass Sie den geplanten Anschlag auch ausgeführt hätten.

Ihre Aussagen in der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt waren auch dahingehend widersprüchlich, als Sie zuerst angaben Ihren Onkel vor der Entführung nicht gekannt zu haben, auf konkrete Nachfrage wann er sich als Ihr Onkel zu erkennen gegebenen hätte, allerdings behaupteten ihn doch gekannt zu haben und noch drei Jahre zuvor, nämlich als Sie die fünfte Klasse besucht hätten, Kontakt zu ihn gehabt zu haben.

Weiters waren Ihre Angaben betreffend Ihre Flucht aus dem Ausbildungslager vage und detaillos, so konnten Sie lediglich angeben die Waffe, welche Sei erhalten haben wollen, weggeworfen zu haben und das Lager durch einen Zaun verlassen zu haben, bis Sie eine Straße erreicht hätten. Auf dieser Straße hätten Sie dann einfach gewartet, bis ein LKW vorbei gekommen wäre und Sie mitgenommen hätte. Dies ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Regierungssoldaten, welche vorgehabt haben sollen ein Ausbildungslager der Al Shabaab zu stürmen, dieses weiträumig umstellt hätten, um zu verhindern, dass es jemanden möglich gewesen wäre zu flüchten. Auch waren Sie nicht in der Lage Angaben dazu zu tätigen, wie viele Regierungssoldaten sich dem Ausbildungslager genähert hätten oder wie weit diese noch vom Lager entfernt gewesen wären.

Zu der von Ihnen vorgelegten Stellungnahme betreffend der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass eben diesen zu entnehmen ist, dass Deserteure der Al Shabaab von diesen nicht systematisch verfolgt werden, zumal Sie sich nicht den Sicherheitskräften anschließen. Der Einfluss der Al Shabaab in XXXX und die daraus resultierende Gefahr für die Zivilbevölkerung wird von Seiten des Bundesamtes nicht in Zweifel gezogen, diese bedeutet aber allein noch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person, da diese auch andere Personen der Zivilgesellschaft dieser Region trifft. Eine persönliche Verfolgung konnten Sie aufgrund der oben angeführten Gründe jedoch nicht glaubhaft machen.

Betreffend Ihre Angaben zu Ihren Problemen aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, sowie diversen Anfragebeantwortungen keinerlei Gefährdungslage für die Angehörigen der Ashraf zu erkennen ist. Das Sie ein Mädchen nicht hätten heiraten dürfen, weil deren Vater es aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf nicht erlaubt hätte, stellt keinen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da es sich hierbei um die Entscheidung einer Privatperson gehandelt hatte und dies keine Auswirkungen auf Ihr leibliches Wohlbefinden oder Ihre Sicherheit hatte.

Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie stellten ganz oberflächlich Ereignisse in den Raum, ohne diese detailliert und aus Sicht eines Betroffenen zu schildern. Sämtliche Details zu Ihrer Geschichte kamen erst zutage, nachdem Sie von der Leiterin der Einvernahme danach gefragt wurden

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al Shabaab verlassen, nachdem er von seinem Onkel väterlicherseits, welcher selbst Mitglied derselben sei, zwangsweise für diese rekrutiert worden sei. Nach zusammenfassender Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Angaben anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gravierenden Widerspruch zu dessen späteren Aussagen stünden, nicht gefolgt werden könne. Einerseits bestünde im Rahmen der Erstbefragung dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, folgend, ein den Schutz des Asylwerbers bezweckendes Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen und habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe an diesem Termin nur kurz und in sehr allgemeiner Form schildern können, was durch die Behörde verkannt werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführte - nach wie vor bestehende ? Angst vor (neuerlicher) Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab keinen Widerspruch zu dessen späteren Angaben darstelle, sondern würden diese lediglich eine nähere Erklärung dieser Angst beinhalten. Nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu ihrer beweiswürdigenden Ansicht gelangt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Auto der al Shabaab gesessen habe; dieser sei rechtzeitig weggelaufen, als er das Auto auf sie zukommen gesehen hätte und sei es ihm möglich gewesen, zu entkommen, bevor er von den Männern erblickt worden sei. Insofern die Behörde es als nicht logisch betrachte, dass man nicht auch gleich den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen hätte, so handle es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Behörde, im Übrigen seien dem Bescheid auch keine näheren Informationen zur genauen Praxis der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab zu entnehmen und sei der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich allfälliger künftiger Rekrutierungsversuche in Bezug auf seinen Bruder gefragt worden. Betreffend die Unstimmigkeit des unmittelbaren Erkennens seines Onkels sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen kaum gekannt habe, zumal die Mutter des Beschwerdeführers diesen gemieden hätte, nachdem dessen Zugehörigkeit zu al Shabaab bekannt geworden sei. Die Annahme des Bundesamtes, wonach zur Durchführung eines Selbstmordanschlages kein körperliches Training notwendig sei, erweise sich als rein spekulativ und werde nicht durch Quellen bestätigt; vielmehr sei davon auszugehen, dass alle neu rekrutierten Personen eine gewisse Grundausbildung bzw. Training erhalten würden; auch die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Insassen keine gemeinsamen Gebete verrichtet hätten oder auf andere Weise auf den Dschihad eingeschworen worden wären, gegen das zu erwartende Verhalten innerhalb einer Terrorgruppe spreche, werde durch keinerlei Quellenangaben untermauert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Hintergrund gesamtheitlich zu würdigen. Im Übrigen sei die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, da sie eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu entscheidenden Punkten unterlassen habe. Richtigerweise hätte es sich so zugetragen, dass die Regierungstruppen das Lager der al Shabaab nur von einer Seite angegriffen hätten und der Beschwerdeführer, welcher sich auf der anderen Seite befunden hätte, geflüchtet sei, als er Schüsse vernommen habe, ohne dass er die Soldaten (oder diese ihn) gesehen hätte. Aus diesem Grund sei er sich auch nicht sicher, ob es sich um Regierungssoldaten oder Soldaten der AMISOM gehandelt habe, sowie über die Anzahl der Personen und deren Entfernung zum Lager. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig und als teilweise unrichtig, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab sowie dem Alltag in einem Trainingslager derselben zu befassen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen werden im Anschluss Auszüge aus unterschiedlichen Quellen zitiert. Durch den Umstand, dass er bereits einmal Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden sei und zudem der Minderheitenvolksgruppe der Ashraf angehöre, weise der Beschwerdeführer ein erhöhtes Risikopotential hinsichtlich einer neuerlichen Rekrutierung durch al Shabaab auf. Durch die Berichtslage werde auch die aktuell mangelnde Schutzfähigkeit durch staatliche Strukturen belegt, wobei diese den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Minderheit umso mehr treffe. Die Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund allenfalls offenstehenden Schutzmöglichkeiten zu treffen. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Clanzugehörigkeit Einfluss auf die Rekrutierungspraxis aufweise. Gerade die Ashraf würden - unter Zitierung entsprechender Quellen - aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung als oppositionell zu al Shabaab stehend angesehen, außerdem werde diesen von der al Shabaab der religiöse Status abgesprochen, und stelle selbst das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass Angehörige der Ashraf aufgrund ihres religiösen Status entsprechend gefährdet seien. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und angemessener Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde daher jedenfalls zu dem Schluss gelangen müssen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erweise, dieser in seinem Heimatstaat Verfolgung durch die al Shabaab zu befürchten habe und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen der al Shabaab erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seiner Flucht, der erfolgreiche Rekrutierungsversuch durch Truppen der al Shabaab, die Flucht aus der Ausbildung und damit die Verweigerung, am Kampf teilzunehmen, d.h. Desertion, sowie eine fehlende Schutzgewährung seitens des Staates, die u.a. auch aus der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultiere - entspreche den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definitionen (diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.9.1996, 95/19/007 sowie des VfGH vom 26.3.2013, U 1257/12, verwiesen). Erst kürzlich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt, dass Flucht aus einem Trainingslager der al Shabaab als Desertation zu werten sei und dem dortigen Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (BVwG vom 11.9.2014, W211 1430009-1). Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beurteilte die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig. Dazu ist entscheidend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Kern gleichbleibende Angaben gemacht hat, nämlich seine Heimat Somalia aufgrund von Problemen mit al Shabaab bzw. einer Furch vor Zwangsrekrutierung durch selbige verlassen zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht explizit davon gesprochen hat, von al Shabaab bereits entführt und in einem Ausbildungslager festgehalten worden zu sein, stellen seine späteren Angaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine gravierende Abänderung seines Vorbringens gegenüber seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung dar, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und die Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht näher einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: "(...) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. (...)" sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12) und dem Beschwerdeführer der Umstand des diesbezüglichen "Widerspruchs" im Rahmen seiner späteren Einvernahmen vor dem Bundesamt auch nicht vorgehalten wurde, um ihm derart die Möglichkeit einer diesbezüglichen Erklärung zu eröffnen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gestalteten sich die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen vor der belangten Behörde im Kern als konsistent, zumal durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das spätere - detailliert geschilderte - Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zeit in Ausbildung bei al Shabaab als Konkretisierung seiner in der Erstbefragung vorgebrachten Furcht vor Zwangsrekrutierung verstanden werden kann.

Insofern die Behörde dem Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Situation während der Zeit seiner Ausbildung zur Unglaubwürdigkeit gereicht (Fehlen gemeinsamer Gebete zur Einschwörung auf den Dschihad, Unverständlichkeit, weshalb der Beschwerdeführer als potentieller Selbstmordattentäter Training erhalte, Möglichkeit der Flucht des Beschwerdeführers mangels Umzingelung des Lagers durch die Regierungssoldaten), so ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass es sich hierbei um bloße Annahmen der Behörde handelt, welche keine Deckung in den dem Bescheid zugrunde liegenden Herkunftslandinformationen finden. Insofern hätte es ergänzender Länderfeststellungen zum konkreten Vorgehen der al Shabaab bei der Durchführung von Zwangsrekrutierungen und der Ausbildung von Soldaten bedurft. Allenfalls wäre auch die stattgefundene Stürmung eines al Shabaab-Lagers Nahe XXXX im November/Dezember 2013 durch Regierungs- bzw. AMISOM-Soldaten einer objektiven Überprüfung zugänglich gewesen.

Auch wenn das Bundesamt Feststellungen zur Problematik von Zwangsrekrutierung in Somalia getroffen hat, hätte es im Sinne der obigen Judikatur daher jedenfalls konkrete, vollständige Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und sohin ausführliche Ermittlungen zur Vorgehensweise der al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die al Shabaab verweigert haben, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung detaillierte Feststellungen. So beziehen sich die Informationen zum Themenkreis der Zwangsrekrutierungen vorwiegend auf Kindersoldaten, weshalb es zur Beurteilung der Situation des volljährigen Beschwerdeführers weitergehender Feststellungen bedurft hätte.

Anzumerken ist zudem, dass die im angefochtenen Bescheid punktuell getroffenen Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen, zur aktuellen Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, sowie den potentiellen Konsequenzen für Deserteure, grundsätzlich als durchaus mit den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang stehend zu erachten sind.

Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung auf diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Informationen hinsichtlich Zwangsrekrutierungen in Somalia Bezug zu nehmen und die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu würdigen. Vielmehr beschränkten sich die Erwägungen der Behörde auf das Aufzeigen von Ungereimtheiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers. Demnach mangelt es dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der fallrelevanten Thematik der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab an entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen.

Dem Beschwerdevorbringen ist auch insofern zu folgen, als dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum religiösen Clan der Ashraf allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung auswirken könnte.

Der verbleibende Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Onkel vor seiner Entführung persönlich gekannt habe, wird zwar nicht verkannt, doch vermag dieser nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen Schluss auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht zu tragen, zumal es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es hierbei tatsächlich zu einem Missverständnis im Zuge der Befragung des Beschwerdeführers gekommen ist.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die Flucht aus dem Camp, und die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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