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I403 1437572-1•BVwG I403 1437572-1
I403 1437572-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
I403 1437572-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 13.367-BAS zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin aus Nigeria war am 21.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013, Zl. 12 13.367-BAS, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die vorgebrachten Fluchtgründe, eine Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin, da sie sich der Zwangsprostitution, für welche sie nach Österreich gelockt worden sei, verweigere, würden keine Asylrelevanz entfalten, vielmehr würde es sich um kriminelle Aktivitäten handeln und sei bei einer Rückkehr nach Nigeria mit keinen weiteren Verfolgungshandlungen zu rechnen.
2. Dagegen wurde am 26.08.2013 binnen offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Es wurde auf die Problematik des Frauenhandels in Nigeria verwiesen. Außerdem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Jeff A. beantragt, mit welchem die Beschwerdeführerin seit März 2013 eine Lebens- und Wohngemeinschaft führe. Sie würden gemeinsame Kinder planen, doch habe die Beschwerdeführerin bereits vier Fehlgeburten hinter sich, wie die ärztlichen Befunde belegen würden. Die Beschwerdeführerin sei aktiv auf Arbeitsuche und habe schon intensiv Deutsch gelernt.
3. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 05.09.2013 vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
4. Am 07.02.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein römisch-katholischer Taufschein der Beschwerdeführerin vom XXXX, die Kopie des österreichischen Reisepasses ihres Lebensgefährten und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 13.03.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Lebensgefährten geheiratet habe und brachte folgende Dokumente (in Kopie) in das Beschwerdeverfahren ein:
Heiratsurkunde vom XXXX
Meldezettel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Ehemannes
Passkopie der Beschwerdeführerin (nigerianischer Pass, ausgestellt am XXXX)
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie Beglaubigungsschreiben der Österreichischen Botschaft Abuja
Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und für einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs
Taufschein
6. Am 17.04.2014 informierte Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer das Bundesverwaltungsgericht, dass sie nunmehr mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beauftragt und von dieser bevollmächtigt worden sei. Es wurden zudem ärztliche Unterlagen übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer örtlichen Pfarre gut integriert sei.
7. Am 02.06.2014 wurden ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Pfarramtes sowie das A2-Deutschzertifikat vorgelegt. Am 23.06.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin eingebracht. Ein Empfehlungsschreiben der Gemeindeärztin wurde am 02.07.2014 vorgelegt.
8. Am 04.02.2015 wurde um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht, auf Eheleben und Integration verwiesen und ein Kurzarztbrief vom 02.12.2014 vorgelegt, dem ein weiterer Abortus in der 8. Schwangerschaftswoche zu entnehmen ist.
9. Am 23.04.2015 erschien ein Artikel in der XXXX, in dem über einen von der Beschwerdeführerin geleiteten "XXXX" berichtet wird.
10. Am 07.08.2015 fand eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz des Leiters der Gerichtsabteilung I409 statt. Am 21.09.2015 erklärte sich dieser infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 Asylgesetz 2005 für unzuständig und das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.
11. Am 29.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdezurückziehung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides und der Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt.
12. Mit Beschluss vom 05.10.2015 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Ihre Identität steht fest. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin führt seit XXXXeine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, den sie am XXXX ehelichte. Das Ehepaar versucht seit längerem, Kinder zu bekommen, doch erlitt die Beschwerdeführerin zahlreiche Fehlgeburten. Die Beschwerdeführerin kann auf die Unterstützung eines breiten Netzwerkes zählen, sie hat einen großen Freundeskreis, der sich auch aus österreichischen Staatsbürgern zusammensetzt. Sie ist ehrenamtlich tätig und hat sich am Arbeitsmarkt integriert; sie arbeitet in einem XXXX der Region. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich erst seit knapp über drei Jahren in Österreich aufhält, ist aufgrund ihrer herausragenden Integrationsleistung und des in Österreich geführten Familienlebens von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen.
1.2. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Bestätigungen hinsichtlich einer Integration in Österreich, insbesondere die im Verfahrensgang bereits erwähnten Dokumente (Heiratsurkunde, Empfehlungsschreiben von Bürgermeister, Gemeindeärztin, Pfarramt, Meldezettel, Dokumente des Ehemannes der Beschwerdeführerin, A2-Deutschzeugnis)
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Gerichtsabteilung I409 durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 07.08.2015, insbesondere die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen XXXX und das entsprechende Empfehlungsschreiben des Besitzers dieses XXXX sowie das umfassende Konvolut an Unterstützungsschreiben
Nachdem von Seiten der Beschwerdeführerin zeitgleich mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. auch auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unter dem Vorsitz der erkennenden Richterin verzichtet wurde und nachdem sich der Sachverhalt aufgrund der Vielfalt der vorgelegten Dokumente und Unterlagen aus dem Akteninhalt ergibt, wird auf die Durchführung einer (weiteren) Beschwerdeverhandlung verzichtet.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Identität ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen und zur Integration der Beschwerdeführerin gründen sich insbesondere auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (siehe Auflistung unter Punkt 2.1.). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das Zeugnis über die A2-Prüfung und die zahlreichen Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, die von den guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin berichten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Zu A)
3.2. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Rückkehrentscheidung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die Beschwerdeführerin kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von knapp über drei Jahren zurückblicken. Der bisherige Aufenthalt gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Auch wenn die Aufenthaltsdauer alleine noch nicht die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassen würde und generell bei einem Aufenthalt von drei Jahren davon auszugehen sein wird, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben bedeutet, so ist im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände, namentlich die erfolgreichen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein schützenswertes Familienleben. Sie führt seit XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft, ehe sie ihn am XXXX ehelichte. Es gibt keine Hinweise, dass das Familienleben ein solches geringeres Intensität wäre (wie etwa in den Verfahren A2 410.936-3/2011/10E vom 11.07.2011 und A2 250.482-5/2011/14E vom 19.12.2011). Die gemeinsame Wohnsitznahme, die wiederholten Schwangerschaften der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Beweismittel zu diesem Themenkreis deuten vielmehr in die gegenteilige Richtung. Das hier relevante Familienleben wurde allerdings zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls sehr unsicher war. Die Dauer des (ersten und einzigen) Asylverfahrens der Beschwerdeführerin kann dieser jedoch nicht vorgehalten werden, sie hat daran immer ausreichend mitgewirkt. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen gegenständlich vor. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich - trotz ihres relativ kurzen Aufenthaltes - derartig nachhaltig in Österreich integriert, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet auch einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen würde. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, ihre gute Integration in ihrer familiären und weiteren Umgebung (einschließlich ihres kirchlich/sozialen Engagements) in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu beachten waren. Es sei daran erinnert, dass sich sowohl Bürgermeister, Pfarramt als auch Gemeindeärztin des Wohnortes der Beschwerdeführerin für einen weiteren Verbleib ihrer Person in Österreich ausgesprochen haben. Auch der vorgelegte Zeitungsartikel weist die Beschwerdeführerin als engagierte Bürgerin aus, die den Dialog mit anderen sucht. Ihre Kontakte zu österreichischen Bürgern sind vielfältig; es wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben vorgelegt, in denen unter anderem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin Einzelstunden in Deutsch besuche; sehr ehrgeizig sei, ihre Kenntnisse noch weiter zu verbessern; dass man gemeinsam kulturelle Veranstaltungen besuche; dass sie aufgrund ihrer hohen sozialen Kompetenz in einem Gartenprojekt der XXXX die Rolle der Kassiererin einnehmen werde;
dass sie über ausgeprägte soziale Bindungen in Österreich verfüg;
dass sie "eine liebe Freundin" sei und im Garten und im Haushalt aushelfe, wenn jemand krank sei; dass sie eine sehr angenehme Arbeitskollegin sei; dass sie eine XXXX Frau auf ihren Spaziergängen begleite; dass sie sich im pfarrlichen Bereich unterstützend einbringe; dass sie für ältere Personen Einkäufe erledigt,... Die fünfzehn Empfehlungsschreiben unterschiedlicher Personen zeichnen das Bild einer in Österreich umfassend integrierten sowie sozial und kirchlich engagierten Person.
Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch bereits gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren; mithilfe einer befristeten Beschäftigungsbewilligung ist sie seit einigen Monaten in einem XXXX tätig. Von Seiten des Besitzers wird in einem Empfehlungsschreiben dargelegt, dass sie das Team durch ihr freundliches Wesen und Engagement bereichere und dass man ihr jedenfalls eine unbefristete Fixanstellung bieten wolle. Es würden erhebliche Schwierigkeiten bestehen, passendes Personal zu bekommen und auf die Beschwerdeführerin könne man sich verlassen.
Zusammengefasst ergibt sich das Bild einer umfassend in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie stets an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im Aufbau eines nachhaltigen Netzwerkes, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in ihrer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt. Zu Nigeria bestehen zwar noch familiäre Bande, so lebt der Sohn der Beschwerdeführerin bei ihrer in Nigeria aufhältigen Schwester, diese können aber die getroffene Abwägung nicht mehr entscheidend relativieren.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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