I402 2004189-1•BVwG I402 2004189-1
I402 2004189-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I402 2004189-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MMag. Manfred Ghesla, Steuerberater in 6923 Lauterach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2012, B/ARO-51-02/2012, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, zugleich - als unstrittig festgestellter - Sachverhalt:
1. Das durch den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter (nach alter Rechtalge noch als "Einspruch") eingebrachte Rechtsmittel richtet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 04.05.2012, B/ARO-51-02/2012, betreffend die Feststellung, dass XXXX auf Grund seiner Tätigkeit für XXXX (den nunmehrigen Beschwerdeführer) als Dienstgeber im Zeitraum von 01.10.2008 bis 19.12.2008 gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.
2. Mit Schreiben vom 29.09.2015 erklärte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde ("der Einspruch") zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Feststellung der Vollversicherung in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Bescheid wurde von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erlassen. Der Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 414 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch Einzelrichter zu entscheiden hat, da eine Entscheidung durch einen Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht beantragt wurde.
Zu A)
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
4. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG sind im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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