W227 2112432-1•BVwG W227 2112432-1
W227 2112432-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2015
Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung
W227 2112432-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Verhaltensbeschwerden vom 16. August 2015 der syrischen Staatsangehörigen XXXX, beschlossen:
A)
I. Die Verhaltensbeschwerden werden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, i.V.m. § 9 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Ge-währung von Grundversorgung" werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Den Anträgen auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und syrische Staatsangehörige.
Sie brachten am 11. August 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein (vgl. die Auskünfte aus dem zentralen Fremdenregister vom 3. September 2015).
2. Mit Schriftsätzen vom 14. August 2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2015, erhoben die Beschwerdeführer jeweils eine Verhaltensbeschwerde wegen "rechtswidrigen Unterlassens der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung" gemäß § 2 GVG-B 2005 i.V.m. Art 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie).
Weiters beantragten sie die "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung" unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und die "Gewährung von Prozesskostenhilfe".
Dazu führten sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz seien sie in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen am Gelände der Sicherheitsakademie untergebracht. Sie müssten dort in einem Zelt am Boden schlafen, es gebe hygienische Mängel, ihnen werde keine Kleidung zur Verfügung gestellt, sie bekämen nur drei Mal am Tag etwas zu essen und sie hätten bis jetzt keine Möglichkeit gehabt, über ihre Erlebnisse mit einem Psychiater zu sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin werde auch nicht pädagogisch betreut. Der Erstbeschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende eigene Mittel für einen Lebensstandard i.S.d. Art. 17 Abs. 3 Aufnahmerichtlinie, die seine Gesundheit und seinen Lebensunterhalt gewährleisteten.
Sofern Grundversorgung durch schlichtes Behördenhandeln gewährt werde, müsse unter "Beschwerden gegen die Entscheidung" nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 - bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie - eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Da die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Gewährung von Grundversorgung, das Ausmaß der Gewährung und die Zuteilung der Beschwerdeführer in die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen formlos erfolgt sei, handle es sich um schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln.
Sollte § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch nach richtlinienkonformer Auslegung keine Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Verhaltensbeschwerden sein, würden sie auf Art. 26 Aufnahmerichtlinie gestützt, weil den Beschwerdeführern andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Art. 26 Aufnahmerichtlinie sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als den Beschwerdeführern als Antragstellern i.S.d. Art. 2 lit. b Aufnahmerichtlinie ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 26 Aufnahmerichtlinie bis zum 20. Juli 2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, weshalb diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer begründe.
Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der schlichten Hoheitsverwaltung führten die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Das BFA habe es unterlassen, den Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung i.S.d. Art. 17 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie unterzubringen und zu versorgen.
Weiters habe es unterlassen, der Zweitbeschwerdeführerin einen dem Wohl eines Kindes entsprechenden Lebensstandard zu gewähren, diese in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen, ihr Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen zu ermöglichen sowie ihr Rehabilitationsmaßnahmen und geeignete psychologische Betreuung zu gewähren; die Zweitbeschwerdeführerin sei damit in ihren durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 i.V.m. Art. 23 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechten verletzt - die Rechtsverletzung dauere bis zur altersadäquaten Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin an.
Zum Beweis beantragten die Beschwerdeführer die Vornahme eines Augenscheines und die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin.
Zu ihren Anträgen auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Ge-währung von Grundversorgung" führten die Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht solle mittels Beschluss verfügen, dass einerseits der Erstbeschwerdeführer vorläufig in einer adäquaten Unterkunft i.S.d. Art. 18 Aufnahmerichtlinie untergebracht bzw. versorgt werde und andererseits die Zweitbeschwerdeführerin vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft i.S.d. Art. 24 Abs. 2 lit. c und d Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.
Zu ihren Anträgen auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" brachten die Beschwerdeführer vor, Art. 26 Aufnahmerichtlinie gewährleiste den Beschwerdeführern einen effektiven Rechtsbehelf. Die Verhaltensbeschwerden würden eine Eingabegebühr von jeweils EUR 30,-
auslösen. Darüber hinaus löse § 35 VwGVG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde einen Aufwandersatz aus. Sowohl die Eingabegebühr als auch das Kostenrisiko hinsichtlich des Aufwandersatzes seien geeignet, den notwendigen Unterhalt der Beschwerdeführer "gravierend" zu beeinträchtigen, zumal sie Asylwerber seien, die ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. aufgrund der Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfügten.
Den Verhaltensbeschwerden liegt (jedoch) kein Nachweis über die Einzahlung der Eingabegebühr bei.
3. Mit Schriftsätzen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2015 wurde dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, das sich zu den Verhaltensbeschwerden mit Schreiben vom 2. September 2015 zusammengefasst wie folgt äußerte:
Die Beschwerdeführer hätten am 9. August 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seien nach Durchführung der ersten Maßnahmen in die Erstaufnahmestelle Ost gebracht worden.
Ab 11. August 2015 sei der Erstbeschwerdeführer im "Notquartier SIAK - Dublin" und die Zweitbeschwerdeführerin im "Notquartier SIAK - UMF" am Gelände der Sicherheitsakademie versorgt worden. Am 15. August 2015 seien die Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen worden, wo sie seitdem versorgt würden.
Am 21. August 2015 sei der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden.
Die Beschwerdeführer befänden sich weiterhin im Zulassungsverfahren.
Die Verhaltensbeschwerden seien nicht zulässig, weil eine einfachgesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fehle. Damit könne auch keine einstweilige Anordnung erfolgen.
Weiters seien die Anträge auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" nach nationalem und nach Unionsrecht unzulässig, weil die Entrichtung der Eingabegebühr keine Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung sei.
Ein Aufwandersatz gemäß § 53 i.V.m. § 35 VwGVG werde seitens der Behörde nicht beantragt.
4. Zur Stellungnahme des BFA gab der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Der gesetzliche Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 17. September 2015 zusammengefasst Folgendes vor:
Entgegen der Ansicht des BFA ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht das "sachnächste Gericht" und somit zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 28 Aufnahmerichtlinie zuständig sei.
Aufgrund der Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin in der Betreuungsstelle Magdeburg seit 15. August 2015 werde das Beschwerdebegehren wie folgt präzisiert:
Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sich das BFA in Vollziehung des GVG-B 2005 rechtwidrig verhalten habe und die Zweitbeschwerdeführerin durch die Nichtgewährung von altersadäquater Versorgung vom 10. bis 15. August 2015 in ihrem Grundrecht auf Gewährung von Versorgung sowie in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und auch in ihrem Recht auf Schutz und Fürsorge bzw. auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte verletzt habe.
Im Übrigen würden sämtliche Anträge der Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten.
5. Laut Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem vom 1. Oktober 2015 waren der Erstbeschwerdeführer von 11. bis 15. August 2015 im "Notquartier SIAK-Dublin" und die Zweitbeschwerdeführerin im "Notquartier SIAK-UMF" untergebracht; von 15. August bis 12. September 2015 wohnten beide Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Magdeburg, die sie jedoch von sich aus verließen und nun unbekannten Aufenthaltes sind (vgl. zusätzlich die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 1. Oktober 2015). Von 11. August bis 12. September 2015 erhielten die Beschwerdeführer Leistungen in Form von Unterbringung, Taschengeld und Krankenversicherung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
2.1.2. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Allerdings kann sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten ein verfassungsrechtliches, aus Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ferner ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot kann der Gesetzgeber durch andere Konstruktionen (etwa die Einrichtung eines Bescheidverfahrens) Rechnung tragen, ein Rückgriff auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG läge gleichwohl am nächsten (Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.6.2015, G 193/2014 u.a.).
Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes, wie auch im Falle der Säumnis, kann beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. zur alten - hier übertragbaren - Rechtslage VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.; 14.3.2012, A15/10).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter solchen Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).
Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht i. S.d. Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnis-mäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44 ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
2.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das Folgendes:
Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Schon deswegen erweisen sich die Beschwerden als unzulässig.
Aufgrund ihrer eindeutigen Ausführungen können sie auch nicht in Maßnahmenbeschwerden umgedeutet werden. Darüber hinaus würde das Unterlassen von Grundversorgung per se keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 67a Rz 48, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).
Abgesehen davon können die Beschwerdeführer bei zu Unrecht verweigerter Grundversorgung eine bescheidmäßige Erledigung beim BFA beantragen, wogegen sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben können (vgl. wieder VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.).
Damit steht ihnen - entgegen den Beschwerdeausführungen - ein innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung.
Zu den Anträgen auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Ge-währung von Grundversorgung" ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits am 15. August 2015 in der Betreuungsstelle Magdeburg untergebracht waren, weshalb schon vor Einbringung der Verhaltensbeschwerden der darin begehrte Zustand hergestellt wurde. Alleine deshalb mangelt es an der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weshalb die Anträge nicht zulässig sind.
Auch die von den Beschwerdeführern relevierten Bedenken zu den "Prozesskosten" treffen nicht zu, weil die Bezahlung der Beschwerdegebühr, die im Übrigen von den Beschwerdeführern gar nicht entrichtet wurde, kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellt. Ein wirksamer Rechtsbehelf wird somit nicht verhindert, weshalb Art. 47 Abs. 3 GRC nicht verletzt werden kann (vgl. dazu VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).
Weiters kann der Gebührensatz von EUR 30,- nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.; vgl. auch BVwG 25.6.2015, W112 2108225).
Zusätzlich hat das BFA als obsiegende Partei ihren Anspruch auf Aufwandersatz explizit nicht geltend gemacht.
Damit war den Anträgen auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" nicht Folge zu geben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Ebenso war den von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträgen auf Vornahme eines Augenscheines sowie der Befragung der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachzukommen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. zusätzlich die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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