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W208 2114899-1•BVwG W208 2114899-1
W208 2114899-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2015
Einberufungsbefehl, Gesundheitszustand, Grundwehrdienst, Sperrfrist,<br/>Tauglichkeit, Wehrpflicht, Zivildiensterklärung
W208 2114899-1/2E
W208 2114358-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 25.08.2015, Zl. XXXX sowie die Beschwerdevorentscheidung des MILITÄRKOMMANDO XXXX , Ergänzungsabteilung vom 17.08.2015, GZ XXXX wegen verspätet eingebrachter Zivildiensterklärung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.06.2013 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) erstmals rechtskräftig festgestellt.
2. Mit Bescheid/Einberufungsbefehl (EB)vom 13.07.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 17.07.2015) wurde er durch das zuständige Militärkommando (MilKdo) zum Antritt seines Grundwehrdienstes mit 11.01.2016 einberufen.
3. Am 02.08.2015 (eingelangt beim MilKdo am 03.08.2105) gab der BF eine Zivildiensterklärung mit dem dafür vorgesehen Formular beim MilKdo ab, welches zuständigkeitshalber am 18.08.2015 an die ZISA weitergeleitet wurde.
4. Mit Schreiben vom 09.08.2015 (Datum des Poststempels 10.08.2015) brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den EB beim MilKdo ein.
Begründend führte er aus, er habe vor der Stellungskommission angegeben Zivildienst machen zu wollen, es aber verabsäumt die Zivildiensterklärung rechtzeitig vor dem EB einzubringen. Nun habe er nach seiner Matura (Juni 2015) eine Zivildienststelle gefunden. Er könne wegen eines vergleichbar kleinen Fehlers (Fristversäumnis) nicht sein Gewissen über Bord werfen und ersuche daher um Behebung des EB, damit er den Zivildienst ableisten könne. Der EB sei rechtswidrig, weil er ihm wegen des bloßen Versäumens einer Ordnungsfrist die Ausübung des verfassungsrechtlich abgesicherten Rechts auf Zivildienst unmöglich mache.
5. Mit der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 19.08.2015) wies das MilKdo die Beschwerde ab und bestätigte den EB. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Zivildiensterklärung innerhalb der Ruhensfrist des § 2 ZDG abgegeben hätte und die Zivildiensterklärung daher mangelhaft sei [Anmerkung BVwG: Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da diese Sperrfrist in § 1 Abs. 2 ZDG normiert ist. Der ehemalige § 2 ZDG wurde mit BGBl. I 106/2005 in § 1 umbenannt und existiert seit dem nicht mehr].
6. Mit Schreiben vom 27.08.2015 (Datum des Poststempels 28.08.2015) stellte der BF einen Vorlageantrag an das MilKdo.
7. Mit dem weiteren beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.08.2015 (zugestellt am 31.08.2015) wurde von der ZISA festgestellt, dass die oa. Zivildiensterklärung ungültig sei, weil das Recht zur Abgabe infolge Ruhens dieses Rechtes gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm. § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ausgeschlossen war.
8. Am 21.09.2015 (Datum des Poststempels) brachte der BF einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz (datiert mit 18.09.2015) bei der ZISA ein, indem er anführte, er sei durch den oa. Feststellungsbescheid in seinem Recht auf Leistung des Zivildienstes verletzt und die Aufhebung des Bescheides begehrte.
Begründend führte er aus, er habe lediglich eine Ordnungsfrist versäumt und erachte den Bescheid daher als rechtswidrig.
9. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 (eingelangt am selben Tag) hat das MilKdo, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zu Entscheidung vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (eingelangt am 25.09.2015) hat die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zu Entscheidung vorgelegt.
In den Akten ist ua. die vom BF und vom Vorsitzenden der Stellungskommission am 18.06.2013 unterschriebene Niederschrift anlässlich der Stellung beim Militärkommando enthalten. Dort ist unter Punkt 3. angeführt, dass der BF gem. § 5 Abs. 1 ZDG 1986 schriftlich die Zivildienstinformation erhalten und keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerden wurde fristgerecht eingebracht und sind zulässig.
Die im Verfahrensgang genannten Fakten stehen fest und sind unbestritten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der BF bei der Stellung keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, ergibt sich aus der Niederschrift vor der Stellungskommission vom 18.06.2013, die sowohl vom Vorsitzenden der Stellungskommission als auch vom BF selbst unterschrieben wurden und auch aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde gegen den EB.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 55 WG 2001 iVm Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörde MilKdo.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die hinsichtlich der Abgabe einer Zivildiensterklärung gültigen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idF. BGBl. I Nr. 163/2013 lauten (auszugsweise):
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) [...]
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
[...]
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
[...]
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
(2) [...]
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
[...]
4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetztes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 idgF lauten (auszugsweise):
"Dauer der Wehrpflicht
§ 10 (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
[...]
Grundwehrdienst
§ 20 Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
[...]
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24 (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
[...]"
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu das Folgende zu entnehmen:
Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur "bis zur Behebung des Einberufungsbefehls", darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die "Behebung" des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, 96/11/0117).
In § 5a Abs 4 ZDG wurde analog zu der in § 5 Abs 5 ZDG in der bis zur ZDGNov 1991 geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Aus § 5a Abs 4 ZDG erwächst dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht. Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine an die Militärbehörden gerichtete Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 5a Abs 4 ZDG belehrt, verbleibt es bei der Sanktion des § 5 Abs 1 ZDG, wenn er diese Frist versäumt (VwGH 26.01.1993, 92/11/0226).
Auch ein Einberufungsbefehl, der infolge eines Verzichtes auf Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs 2 ZDG innerhalb dieser Frist ergeht, zieht die Folge nach sich, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung (vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls) ruht (VwGH 04.10.2000, 2000/11/0185).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Aus § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ergibt sich, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben, zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles) bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles gesetzlich ruht, das heißt ausgeschlossen ist. In Verbindung mit dem ersten Satz dieser Bestimmung wird dem Wehrpflichtigen eine Bedenkzeit von zumindest sechs Monaten eingeräumt, in der er sich entscheiden muss, ob er es nun aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden oder nicht. Selbst danach wird ihm dieses Recht bis zwei Tage vor der Einberufung noch zu gestanden. Diese Regelung sichert - wie es der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 458 BlgNR 20. GP zu BGBl. 788/1996) formuliert - einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab.
Der BF wurde, wie sich aus der Niederschrift der Stellungskommission ergibt, über die Voraussetzungen zur Abgabe einer Zivildiensterklärung schriftlich informiert und hat bis zur Zustellung des Einberufungsbefehls keine Zivildiensterklärung abgegeben.
Obwohl er aufgrund der übergebenen Informationen wissen musste, dass gem. § 1 Abs. 2 ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung an bis zur Entlassung oder Aufhebung des Einberufungsbefehls keine Zivildiensterklärung mehr abgegeben werden kann.
Bei der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG handelt es sich keineswegs nur um eine Ordnungsfrist, sondern um eine vom Gesetzgeber ganz bewusst gesetzte Fallfrist innerhalb der kein Rechtsanspruch auf Abgabe einer Zivildiensterklärung besteht um Missbrauch auszuschließen. Aus welchen Gründen der BF die Frist nicht eingehalten hat, spielt bei der Überprüfung der Rechtskonformität der angefochtenen Bescheide keine Rolle, weil die gesetzliche Konsequenz, das Ruhen des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, lediglich an die objektiv - und im gegebenen Fall auch gar nicht bestrittene - Verspätung knüpft und die Behörden nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 AVG) zu entscheiden hatten.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2013/11/0099 festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des EB - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist.
Der BF hat im beschwerdegegenständlichen Fall die Zivildiensterklärung innerhalb dieser Sperrfrist bzw. des Ruhens seines Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung abgegeben und sie ist gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 4 ZDG daher mangelhaft.
Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 ZDG erfolgte Feststellung der ZISA, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.
Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdevorentscheidung des MilKdo. Aufgrund der mangelhaften Zivildiensterklärung besteht nach wie vor Wehrpflicht und ist der BF gem. §§ 10, 20 u. 24 WG 2001 einzuberufen, da der BF über die Einbringung der Zivildiensterklärung hinaus keine weiteren Einberufungshindernisse geltend gemacht hat.
Zusammengefasst haftet den angefochtenen Bescheiden aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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