W103 2104901-1•BVwG W103 2104901-1
W103 2104901-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2015
Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, staatlicher Schutz
W103 2104901-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 1016223803-14558583, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 24.04.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, aus, im Jahr 2003 sei es zu einer Schießerei gekommen, nachdem sein Vater mit anderen Leuten in Streit geraten wäre; in deren Verlauf hätte sein Vater eine unbeteiligte Person erschossen und anschließend die Flucht ergriffen. Die Hinterbliebenen des Opfers hätten sie daraufhin verfolgt, sie seien von XXXX nach XXXX geflüchtet; der Beschwerdeführer habe eine Frau vom Stamm "Isaq" kennengelernt, deren Familie sei jedoch gegen eine Eheschließung gewesen, da der Beschwerdeführer lediglich ein Träger gewesen und dessen Stammeszugehörigkeit unerwünscht gewesen wäre. Seine Freundin sei von ihrem Cousin geschlagen worden, woraufhin sie Selbstmord begangen hätte. Die Eltern seiner Freundin hätten den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich gehalten und diesen verfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX und weiter nach Äthiopien geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Rache von Seiten der Familie seiner verstorbenen Freundin sowie der Hinterbliebenen der durch seinen Vater erschossenen Person.
Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Befragung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
F: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Person bestätigen können, oder können Sie solche beschaffen?
A: Ich besitze keine Dokumente. Ich habe Zeugnisse meiner Volks- und Mittelschule XXXX und von der Hochschule XXXX. Diese kann ich beschaffen. Am Schluss hatte sie meine Mutter. Meine Mutter ist ebenfalls geflüchtet. Ich werde versuchen zu kontaktieren, dass sie mir die Zeugnisse schickt. Ich denke, dass dies 1 1/2 Monate dauern wird.
Die Frist wird mit 8. Jänner 2015 festgelegt.
Anmerkung: Die verstreut im Akt angeführten Angaben zur Person des Antragstellers werden im automationsunterstützten Informationssystem eingetragen bzw. nach Rücksprache mit dem Antragsteller ergänzt. Kopien samt amtswegiger Übersetzung der Beweismittel wurden angefertigt und liegen im Akt ein.
F: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Halten Sie Ihre bei früheren Einvernahmen getätigten Aussagen Aufrecht?
A: Ja
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen?
A: Ja
F: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
A: Mir geht es gut.
F: Aus der bisherigen Einvernahme und dem Akt geht nichts hervor, was auf eine Erkrankung hinweisen würde?
A: Das ist richtig.
F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?
A: Nein
F: Sind Sie außer durch Ihre gesetzliche Vertreterin mittlerweile auch anwaltlich oder durch eine andere Person bzw. Institution im Verfahren vertreten?
A: Nein
F: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht?
A: Ja
F: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weiter geleitet. Ist ihnen diese Vertraulichkeit bewusst?
A: Ja
F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung und/oder in der Einvernahme bei der XXXX immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja
F: Wurde Ihnen diese Einvernahme richtig rückübersetzt und wurde alles korrekt protokolliert?
A: Ja
F: Hat sich seit der Erstbefragung an den Gründen Ihrer Flucht aus Somalia etwas geändert?
A: Es hat sich nichts geändert.
F: Sie gaben an ledig zu sein. Ist das richtig?
A: Ja.
F: Haben Sie eine gesetzliche Vertretung von Personen in Somalia übernommen?
A: Nein
F: Gibt es mittlerweile Angehörige in Österreich?
A: Ein Cousin von mir ist in XXXX. Er heißt XXXX.
F: Haben Sie Kontakt zu ihm?
A: Ich habe über Facebook einige Male mit ihm Kontakt aufgenommen. Bis mein Facebook plötzlich nicht mehr ging.
F: Sie fanden keine andere Möglichkeit ihn zu kontaktieren?
A: Nein
F: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen oder Freunden in Somalia?
A: Seit September habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Vorher konnte ich meine Mutter, die sich zu der Zeit in XXXX aufhielt, telefonisch kontaktieren.
F: Wie ging es ihr?
A: Sie hatte Angst vor Blutrache.
F: Wie lange hielt sie sich in der Stadt auf?
A: Von 2003 bis September 2014.
F: Wie lebte sie da?
A: Sie ist fliegende Gemüsehändlerin gewesen und musste öfter vor den Polizisten fliehen, weil ihre Tätigkeit nicht erlaubt war.
F: Wie heißt Ihr Vater und wo hält er sich auf?
A: XXXX. Er ist 50 Jahre alt. Seit 2003 weiß ich nicht mehr wo er ist.
F: Warum?
A: Er hatte um sich zu verteidigen einen Mann getötet und musste flüchten.
F: Wen hat er getötet?
A: Ich weiß den Namen nicht, aber er gehörte einem größeren Stamm. Mein Vater besaß eine lukrative Farm und die Clanangehörigen wollten ihm diese mit Waffengewalt wegnehmen. Dabei fiel ein tödlicher Schuss. Unser Farm war in XXXX.
F: Welchem Clan gehörten die Männer an?
A: Hawiye.
F: Welchem Clan gehörte Ihr Vater an?
A: Ashraaf.
F: Sind die Clans verfeindet?
A: Die Clans waren immer im Streit, aber in diesem Fall ging es nur um Landbesitz.
F: Wohnte Ihr Vater immer in XXXX?
A: Er wurde dort geboren und lebte bis zur Flucht dort.
F: Wie heißt Ihre Mutter und wo hält sie sich auf?
A: XXXX. Sie ist 45 bis 50 Jahre alt. Zum Schluss war sie in XXXX.
F: Haben Sie weitere Familienangehörige und wo sind sie?
A: Ich habe 6 Geschwister in Somalia. Sie heißen XXXX - 26 Jahre (Bruder), XXXX - 25 Jahre (Schwester), XXXX - geb. 1993 (Bruder), XXXX - 3 Jahre (Schwester), XXXX - 13 Jahre (Schwester) und XXXX - 5 Jahre (Bruder).
Zum Schluss waren alle bei meiner Mutter in XXXX. Wir alle haben die gleiche Mutter, aber verschiedene Väter. Ich, XXXX stammen von XXXX ab.
F: Wer ist der Vater der anderen Geschwister?
A: Er heißt XXXX. Wie alt er ist, weiß ich nicht. Er war zuletzt mit meiner Mutter in XXXX.
F: Was arbeitet er?
A: Er arbeitet in einem kleinen Schlachthof.
F: Wohnen sie alle zusammen in dieser Stadt?
A: Ja. Wir wohnten in einer selbstgebauten somalischen Hütte.
F: Alle 8 Personen?
A: Ja.
F: Konnten Sie dort gut leben?
A: Wir sind gerade so über die Runden gekommen.
F: Was haben Ihre Geschwister gearbeitet?
A: Sie haben keine Arbeit gefunden, weil man, um dort Arbeit zu finden aus der Gegend stammen muss und protegiert werden.
F: Ist der 2. Mann Ihrer Mutter aus der Gegend?
A: Nein, er kommt auch aus XXXX und ist Ashraaf.
F: Warum konnte er Arbeit finden und die Geschwister nicht?
A: Die Arbeit im Schlachthof ist die unangesehendste Arbeit, die man finden kann.
F: Wo, wie und wovon lebten Sie in Somalia, bevor Sie geflüchtet sind?
A: Ich war Tagelöhner. Ich habe z.B. Waren im Lager, bzw. auf LKWs geschleppt.
F: Alle Verdienste zusammen haben nicht gereicht, um den Familienunterhalt zu sichern?
A: Seit ich auch arbeitete, war es besser.
F: Wie viel haben Sie im Monat verdient?
A: Zwischen nichts und 400.- $. Was mein Stiefvater und meine Mutter verdient haben, weiß ich nicht.
F: Waren Sie in dieser Stadt in Sicherheit?
A: Wir waren in Sicherheit bis die Sache passiert ist, die mein eigentlicher Fluchtgrund ist.
F: Bis wann waren Sie dann sicher?
A: Bis ca. April 2013.
F: Wie lange und wo haben Sie in Somalia gelebt?
A: In XXXX von 1996 bis 2003 und von 2003 bis 2013 XXXX
F: Welchem Volksstamm gehören Sie an?
A: Ashraaf.
F: Was ist die Eigenheit der Ashraaf?
A: Ashraaf stammen aus der altarabischen Bevölkerung. Sie sind zwischen XXXX und XXXX verbreitet. Es ist ein kleiner Stamm.
F: Wie sind die Ashraaf in der Gesellschaft einzuordnen?
A: Sie werden von großen Stämmen wie Zigeuner unterworfen.
F: Woher kennen Sie dien Ausdruck Zigeuner?
A: In Somalai sagt man Midgaha.
F: Welche Schulen haben Sie besucht?
A: Ich habe die Volks- die Mittel- und die Hochschule besucht.
F: Wo sind diese Schulen?
A: Jeweils in XXXX.
F: Gingen Ihre Geschwister dort auch zur Schule?
A: XXXX und XXXX haben die Schule in XXXX begonnen und in XXXX beendet.
F: Warum gehen die anderen nicht in die Schule?
A: Die Schule ist zu teuer.
F: Sie durften also bis zur Hochschule gehen und die anderen nicht einmal in die Volksschule?
A: ich glaube, dass es so ist, dass die Großen zuerst zur Schule gehen und dann die Jüngeren unterstützen.
F: Gibt es weitere Verwandte in Somalia?
A: Nein.
F: Als Sie Somalia verließen, wohin sind sie gereist?
A: Von XXXX nach XXXX mit einem Bus. Dort blieb ich ca. 2 Tage. Dann fuhr ich mit einem Bus weiter nach Äthiopien bis XXXX. Wie lange ich dort blieb, weiß ich nicht, aber ich schätze eine Woche. Von dort fuhr ich wiederum mit einem Bus nach XXXX. Von dort mit einem PickUp in die Wüste zwischen Sudan und Libyen. Weiter ging es mit einem PickUp bis XXXX in Libyen und dann nach XXXX. Von XXXX ging es mit einem Boot dann nach Italien.
F: Wie lange dauerte die gesamt Flucht bis Österreich?
A: Vom 1.6.2013 bis zum April 2014.
F: Wann kamen Sie in Italien an?
A: Am 14.4.2014.
F: Warum wissen Sie die Daten so genau?
A: Ich habe es mir einfach gemerkt. Als wir von der Küstenwache aufgegriffen wurden, habe ich das Datum gelesen.
EV wird unterbrochen 10.05 Uhr.
Fortsetzung: 10.10 Uhr
F: Wissen Sie wie viel die Reise gekostet hat?
A: Zwischen 5000 und 6000.- $.
F: Woher stammte das Geld?
A: Die Hälfte hatte ich selbst gespart, die andere Hälfte hatte ich von einer Tante, die in Saudi Arabien lebt, geschickt bekommen.
F: Wie heißt die Tante?
A: Sie heißt XXXX.
F: Wo lebt sie genau?
A: In XXXX, die genaue Adresse weiß ich nicht. Ich habe nicht selbst Kontakt mit ihr aufgenommen, sondern meine Familie in Somalia. Diese hat dann eine Verbindung mit dem Schlepper hergestellt und meine Tante hat das Geld direkt an den Schlepper überwiesen.
F: Wie viel Zeit ist zwischen dem Zeitpunkt, wo sie sich entschlossen zu fliehen und der tatsächlichen Flucht vergangen?
A: Ca. 20 Tage.
F. Wie viel Geld hatten Sie selbst konkret gespart gehabt?
A: 1.500.- $.
F: Sie gaben vorher an, dass Ihre Familie arm war, oft nicht genug zu essen hatte, die Kinder die Schule nicht besuchen konnten und Sie können 1.500.-$ ersparen?
A: Ich hatte gesagt, dass es uns, nachdem ich gearbeitet habe, besser gegangen ist.
F: Warum konnten Ihre Geschwister nicht zur Schule gehen?
A: Meine Mutter und der Steifvater haben das so entschieden.
F: Wie oft hatten Sie Kontakt zu Ihrer Tante in Saudi Arabien?
A: Ich hatte nie direkten Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie kam manchmal mit dem Flugzeug nach Somalia. Da habe ich sie gesehen.
F: Wo landete Ihre Tante?
A: Sie flog nach XXXX und fuhr dann mit dem Auto zu uns.
F: Wie oft haben Sie sie gesehen, wann zuletzt?
A: Dreimal, zuletzt 2008.
F: Was macht Ihre Tante in Saudi Arabien?
A: Ich habe sie nie direkt gefragt, aber ich glaube, dass sie Weihrauch und andere Duftstoffe erzeugt und auch verkauft.
F: Ist sie verheiratet, wenn ja, wie heißt ihr Mann?
A: Das weiß ich nicht, aber sie hat 3 Töchter.
F: Wie heißen diese?
A: Das weiß ich auch nicht.
F: Ist die Tante die Schwester Ihres Vaters?
A: Ja.
F: Wann ging Ihre Tante nach Saudi Arabien?
A: Das weiß ich nicht, sie war schon dort, als ich geboren wurde.
F: Können Sie Kontakt zu dieser Tante, die Ihnen mir nichts-dir nichts 4.500.- $ schenkt herstellen?
A: Wo sie genau wohnt, weiß ich nicht und habe auch keine Telefonnummer. In der Not war die Tante die einzige, die helfen konnte.
F: Diese Tante, zu der Sie keinen Kontakt hatten, hat dann einfach so 4.500.- $ irgendwohin an einen Schlepper überwiesen?
A: Es ist eine gut organisierte Sache. Ich weiß nicht, wie diese funktioniert. Auf alle Fälle werden Personen von den Schleppern abgeholt und die Angehörigen dann erpresst Geld zu bezahlen. Oft passiert es, dass die Schlepper Leute in der Wüste umbringen und dort begraben, weil kein Geld für sie bezahlt ist.
F: Sie haben sich also den Schleppern anvertraut, ohne zu wissen, ob das Geld für Sie bezahlt wird?
A: Als ich mit ihnen ging, wusste ich nicht, wie viel die Flucht kosten wird und wie gefährlich sie wirklich sind.
F: heißt das, dass Ihre Familie erst mit der Tante Kontakt aufnahm, als Sie schon geflüchtet waren?
A: Die Schlepper kamen mit einem Telefon. Ich musste meine Mutter anrufen und ihr sagen, wie viel Geld ich brauche. Meine Mutter hat dann zur Tante Kontakt aufgenommen.
F: Haben Sie selbst mit Ihrer Mutter gesprochen?
A: Ja
F: Wo waren Sie, als Sie mit Ihrer Mutter gesprochen haben?
A: Den genauen Ort weiß ich nicht, habe aber am Display gesehen, dass dort Libyen stand.
F: Welche Summe haben Sie Ihrer Mutter genannt?
A: Ich sagte 3.500.- $.
F: Was kostete die gesamte Flucht?
A: Ich hatte 1.500.- §, meine Tante hat 3.500.-$ überwiesen und die Leute am Boot haben für mich Geld gesammelt. Die Schlepper, oder die Bootsführer haben nochmals Geld verlangt und ich hatte nichts mehr. Die anderen Flüchtlinge haben zusammengelegt für mich. Wie viel weiß ich nicht.
F: Warum machten Sie das?
A: Es ist üblich, dass man auf der Station der Flucht zusammenhilft.
F: Sie wurden also so lange in Libyen festgehalten, bis das Geld Ihrer Tante da war?
A: Das ist richtig so.
F: Wie lange hat es gedauert, bis das Geld da war?
A: Ca. 20 bis 25 Tage.
F: Wo waren Sie während dieser Zeit?
A: In der Wüste.
F: Glaubten Sie also, dass mit 1.500.- $ die gesamte Flucht bezahlt wäre?
A: Ich wusste vorher nicht, was die Flucht kosten würde. Ich hatte 1.500.-$ bis zur Wüste in Bar mit. Erst da haben mir die Schlepper gesagt, was die Flucht tatsächlich kostet. Ich habe ihnen die 1.500.- $ gegeben, die ich hatte. Den Rest musste dann meine Tante finanzieren.
F: Hat Ihre Tante eine eigene Firma, gibt es eine Internetadresse?
A: Nein.
F: Als Sie in Österreich waren, hatten Sie da noch Kontakt zu Ihrer Mutter?
A: Ja, bis September 2014.
F: Da haben Sie Ihre Mutter nie um die Telefonnummer Ihrer Tante gebeten, um sich bei ihr zu bedanken, oder sonst irgendwie Kontakt zu dieser aufzunehmen?
A: Ich habe bisher nicht daran gedacht. Vielleicht könnte ich mich später, wenn ich einmal Geld verdiene etwa zurückzahlen.
F: Sie haben nie mit der Tante Kontakt aufgenommen, seit Sie in Österreich sind?
A: Nein.
F: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich war dort 10 Tage und persönlich gesehen, wie schlecht es den Flüchtlingen dort ging, z.B. dass sie auf der Straße schliefen.
F: Wollten Sie Sicherheit, oder Wohlstand?
A: Sicherheit.
F: Sie wären dort aber sicher gewesen, was sagen Sie dazu?
A: Ich war dort in Sicherheit, wollte aber auf Dauer nicht dort bleiben.
F: Warum wollten Sie nach Österreich?
A: Ich habe ein Zugticket von einem unbekannten Afrikaner bekommen. Irgendwann wurde ich dann von österreichischen Polizisten aufgegriffen.
(...)
Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen.
F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Somalia verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Somalia können, erzählen Sie bitte?
A: Ich habe drei Fluchtgründe:
Mein Vater hat im Jahr 2003, wie schon oben erwähnt, einen Mann getötet, als dieser versuchte, zusammen mit anderen Bewaffneten unser Land wegzunehmen. Daraufhin forderten die Angehörigen des anderen Clans, das Leben meines Vaters wegen Blutrache.
F: Wann war das 2003?
A: Das weiß ich nicht.
Mein Vater ist daraufhin geflüchtet.
F: Wie schnell ging das vor sich?
A: Mein Vater ist unmittelbar danach geflüchtet.
F: Waren Sie bei dem Überfall dabei?
A: Nein ich war zuhause.
F: Wie weit war das Zuhause vom Überfallsort entfernt?
A: Ich weiß nicht, wie weit die Felder von unserem Wohnhaus entfernt war. Unser Haus war auch eine traditionelle somalische Hütte.
F: Wann fand der Überfall statt?
A: Am Vormittag, um ca. 10.00 Uhr. Ich war zuhause.
F: Waren Sie nicht in der Schule?
A: Nein, es war schulfrei.
F: Was war nach dem Überfall?
A: Mein älterer Bruder war bei dem Überfall dabei und kam nach Hause gerannt und hat uns folgendes erzählt: Er hat uns erzählt, dass es zu einem Überfall mehrerer Personen gekommen ist. Über die Bewaffnung hat mein Bruder nichts erzählt. Er hat erzählt, dass die Männer wahrscheinlich schon in der Nacht mit ihren Traktoren auf dem Feld gewesen sind. Als mein Vater und mein Bruder am Vormittag auf das Feld kamen, war das Feld von den Männern schon besetzt. Weiter konnte er nichts erzählen, weil meine Mutter sofort beschlossen hat, dass wir weggehen müssen. Die gesamte Familie ist dann auf einen LKW, der Gemüse transportiert hat, gestiegen und ist mit diesem bis XXXX mitgefahren.
F: Wie lange dauerte die Fahrt?
A: Der LKW musste oft stoppen, um Gemüse auszuladen, deshalb dauerte die Fahrt 8 Tage.
F: Wie viel Zeit ist zwischen der Rückkehr Ihres Bruders und dem besteigen des LKW vergangen?
A: Ca. 3 bis 4 Tage.
F: Wo wohnten Sie während dieser Zeit?
A: Ich war noch jung und kann mich nicht erinnern, wo wir die Zeit überbrückt haben.
F: Was haben Sie bei der Flucht mitgenommen?
A: Nur die Kleider, die wir an hatten. Alles andere haben wir zurückgelassen.
F. Haben Sie jemals erfahren, was mit Ihrem Vater los ist?
A: Nein.
F: Haben Sie auch nie den Versuch gemacht, Ihren Vater zu finden?
A: Mein älterer Bruder versuchte meinen Vater zu finden, hatte aber keinen Erfolg.
F: Wie ging es weiter, nachdem Sie in XXXX angekommen waren?
A: Wie meine Mutter das organisiert hat, weiß ich nicht, aber wir haben eine Hütte bezogen.
F: Wo lebte der 2. Mann Ihrer Mutter, bevor er nach XXXX kam?
A: Er lebte auch in XXXX und ist mit uns auf dem LKW mitgeflüchtet.
F: Warum dies?
A: Der Mann war zu diesem Zeitpunkt bereits mit meiner Mutter verheiratet. Mein leiblicher Vater und meine Mutter hatten sich bereits vorher scheiden lassen.
F: Wo wohnte Ihr Vater zu der Zeit?
A: Ich weiß nicht, wo mein leiblicher Vater gewohnt hat. Er ist öfter gekommen und hat uns besucht und dann auf die Felder mitgenommen. Dort stand, wie ich mich erinnern kann, kein Haus.
F: Wurden Ihre Familie von ihm finanziell unterstützt?
A: Ich kann mich erinnern, von ihm Kleider bekommen zu haben.
F: Sahen ihn Ihre Brüder auch nur, wenn er zu Besuch bei ihnen war?
A: Sie sind auch mit ihm gegangen, wenn er zu Besuch war.
F: Wann war Ihr Vater zuletzt zu Besuch, bevor Sie flüchten mussten?
A: An dem Tag, an dem der Vorfall passiert ist, war er da und hat meinen Bruder mitgenommen.
F: Warum nur Ihren Bruder?
A: Er hat den Ältesten öfter als uns mitgenommen.
F: Der zweite Mann Ihrer Mutter lebte bei Ihrer Familie in der Hütte?
A: Ja.
F: Sind Sie und Ihre Familie geflüchtet, ohne dass irgendjemand je zu Ihnen gekommen wäre und dementsprechende Ansprüche gestellt hätte?
A: Meine Mutter wusste, dass die Männer kommen würden, um Blutrache zu verlangen, da mein Vater untergetaucht war.
F: Es hätte aber auch sein können, dass die Männer Ihren Vater bereits erwischt hätten, da Sie ja keinen Kontakt mehr zu ihm hatten?
A: Nein, das ist nicht möglich weil meine im Nachhinein, ich glaube nach 2 bis 3 Jahren erfahren hat, dass nach wie vor nach ihm gesucht wird.
F: Von wem hat Ihre Mutter dies erfahren und wie sieht es aus, wenn nach einem gesucht wird?
A: Die Männer, die Blutrache wollten, sind zu unserm Clan gekommen und haben nach meinem Vater gefragt. Diese haben wiederum meine Mutter verständigt.
F: Wem gehört das Feld Ihres Vaters nun?
A: Das weiß ich nicht. Vielleicht weiß es meine Mutter.
F: War Ihr Vater bewaffnet, wenn er auf das Feld gegangen ist?
A: Da Kriegszustand herrschte, war mein Vater bewaffnet. Jeder Mann dort ist bewaffnet.
F: Welche Waffe war es?
A: Es war ein langes Gewehr.
F: Erzählte Ihr Bruder, auf welche Art der Angreifer getötet wurde?
A: Nein.
F: Sie lebten dann 10 Jahre lang in Frieden in XXXX?
A: Ja. Die Leute, die nach uns gesucht hatten, konnten in XXXX nichts machen. Das Leben ist ganz normal weiter gegangen.
F: Wie lange gingen Sie zur Schule?
A: Ich ging bis zum Jahre 2011 in die Schule. Teilweise habe ich während dieser Zeit bereits Autos gewaschen. Die Leute, für die ich die Autos wusch, haben mir dann einen Job als Träger, bzw. Taglöhner vermittelt.
Im August, oder September 2012 habe ich Sachen für ein junges Mädchen, welches im Lage einkaufen war, nach Hause getragen. Das Mädchen hieß, wie ich später erfuhr, XXXX und war damals 16 Jahre alt.
F: Was arbeitete sie und was machten ihre Familienangehörigen?
A: Sie selbst hat nichts gearbeitet. Was ihre Eltern machten, weiß ich nicht, aber ich glaube, dass ihr Vater in einer Bank gearbeitet hat. Ihr Vater hat in Dubai gearbeitet und ist manchmal nach Somalia gekommen. Wie oft, weiß ich nicht. Der Bruder von XXXX besitzt ein großes Geschäft in der Stadt.
F: Wie ging das Kennenlernen weiter?
A: Wir haben uns bereits an dem Tag, an dem ich die Sachen nach Hause trug, gut verstanden. Ich hatte damals ein Handy und habe ihr meine Nummer gegeben. Nach etwa einer Woche kam sie zu dem Laden, wo ich arbeitete, aber ich war nicht da. Sie rief mich an und sagte mir, dass ich ihr gefiele. Ich sagte ihr am Telefon, dass sie mir auch gefiele.
F: Wann trafen Sie sich zum ersten Mal?
A: Nachdem wir 20 Tage lang nur telefonisch Kontakt gehabt hatten.
F: Wie ging es weiter?
A: Wir trafen uns 2 bis 3 mal wöchentlich in der Stadt auf irgendwelchen leerstehenden Grundstücken. Dies dauerte ca. 5 bis 6 Monate.
F: Trafen Sie sich öffentlich?
A: Nein, niemand wusste von unserer Beziehung.
Wir haben bei den Treffen beschlossen, dass wir heiraten wollen. Es ist üblich, dass Mädchen zuerst ihren Eltern erzählen, dass sie heiraten wollen und dass jemand kommen würde, um um ihre Hand anzuhalten. Man fragte sie, wer ich sei, was ich machen würde und welchem Clan ich angehöre.
F: Wer hat sie das konkret gefragt?
A: Ihre Mutter.
F: Wie ging es weiter?
A: XXXX erzählte ihnen über mich, worauf sie sagten, dass ein Ahraaf-Mann nicht in Frage käme.
Meine Freundin rief mich am nächsten Tag an. Es war im März 2013, genauer weiß ich es nicht mehr. Sie sagte mir, dass es nicht in Frage käme, dass sie einen solchen Mann heiratet. Daraufhin sagte ich zu ihr, dass wir heimlich heiraten würden. Ich vorgestellt, dass ein Scheich und zwei Zeugen an einen versteckten Ort kommen sollten und wir dort heimlich heiraten könnten. In dieser Nacht haben wir vereinbart, in zwei Tagen heimlich zu heiraten. Irgendwie müssen der Bruder und der Cousin meiner Freundin erfahren haben, dass sie auf dem Weg zu mir war. Die beiden haben das Mädchen auf dem Weg zu mir abgefangen, geschlagen und zurück nach Hause gebracht. Dort haben sie meine Freundin in ein Zimmer eingesperrt. Irgendwann zu Mitternacht kam die Mutter meiner Freundin zu deren Zimmer und hat es aufgesperrt. Als die Türe offen war, ist XXXX aus dem Zimmer in die Küche gegangen und hat Gas (Gas benützt man für Licht) und ein Feuerzeug genommen und hat sich in einem anderen Zimmer eingesperrt. Das Mädchen hatte immer "Jinn"-Anfälle (erklärtend heißt das, dass Menschen die Fenster öffnen und hinaus springen, oder in Ohnmacht fallen. Auch gibt es Menschen die bei einem solchen Anfall ihre Zunge kauen).
F: Hatte Ihre Freundin solche Anfälle in Ihrer Gegenwart?
A: Nein, habe ich nie gesehen, aber es wurde mir im Nachhinein erzählt, dass sie solche Anfälle ab und zu gehabt hat.
F: Das Resultat solcher Anfälle hätte Ihnen doch bereits vorher auffallen müssen (aus dem Fenster springen, Zunge abbeissen)?
A: Mir ist nichts aufgefallen.
F: Wie ging es weiter?
A: Sie hat dann Gas über sich gegossen und dieses mit dem Feuerzeug angezündet. Sie ist dann verbrannt. Sie wurde ins Krankenhaus gebracht, wo sie dann verstarb. Ich weiß nicht wann sie verstorben ist. Es wird so zwischen 21.00 und 22.00 Uhr gewesen sein.
F: War Ihre Freundin dann einen ganzen Tag in der Klinik?
A: Nein, alles ist in einer Nacht passiert.
F: Sie sagten aber zuerst, dass die Mutter des Mädchens zu Mitternacht die Türe geöffnet hätte, wie kann es sein, dass sie dann in der gleichen Nacht zwischen 21.00 und 22.00 Uhr in der Klinik verstirbt. Was sagen Sie dazu?
A: Ich sage die Wahrheit, es war um 20.00 Uhr, als die Mutter die Türe öffnete.
F: Von wem haben Sie all dies erfahren?
A: Eine Freundin von XXXX, hatte meine Telefonnummer und hat mich am selben Tag, um ca. 22.00 Uhr angerufen und mir die Geschichte erzählt. Ich war gerade in der Nähe des Lagers, wo ich gearbeitet habe, als ich den Anruf erhielt. Ich erlitt einen Schock und fiel um. Passanten brachten mich in das Lager. Ca. um 01.00 Uhr kam ich wieder zu mir und der Chef des Lagers brachte mich nach Hause.
Am nächsten Tag wurde meine Freundin begraben. Nach einer Nacht rief mich XXXX an. Sie war zur Trauer im Haus von XXXX. Sie sagte mir, dass der Bruder und der Cousin vor Wut gedroht hätten mich zu suchen. Das Mädchen sei wegen ihm gestorben und sie müssten sie rächen, indem sie mich töten. Sie haben das geschworen.
Auf dezidiertes Fragen, wann der Todestag der Freundin sei, gibt AW nach längerem Überlegen an, dass es der XXXX war. Begraben wurde sei am 22.3.2013.
F: Wie ging es weiter?
A: Als ich das gehört habe, bin ich zu dem Ladenbesitzer gegangen und habe ihm erzählt, dass ich flüchten muss. Der Lagerbesitzer, die Leute benennen ihn XXXX, näheres weiß ich nicht, das Lager heißt auch XXXX, hat mir vorgeschlagen, in die Ortschaft XXXX zu gehen und dort in einem anderen Langer von ihm zu arbeiten. Dort blieb ich dann bis zum 21.4.2014. Ich ging zurück nach XXXX, um meine Mutter heimlich zu besuchen. Ich blieb dann heimlich eine Nacht dort. Ich wollte wieder nach XXXX zurück, als die Männer erfuhren, dass ich wieder in XXXX bin. Als ich in der nächsten Nacht von der Hütte meiner Mutter weg gehen wollte, um ca. 23.00 Uhr, spürte ich einen Schlag in den Rücken. Ich fiel auf den Boden und es wurde auf mich eingeschlagen und getreten. Ich wurde ohnmächtig. Ich weiß nicht, wer auf mich eingeschlagen hat.
AW weist auf mehrere kleine Narben und fehlende untere Schneidezähne hin.
Zufällig vorbei kommende Leute haben die Personen überwältigt und brachten mich ins Krankenhaus. Bis 5. Mai war ich dann im Krankenhaus. Dort hat man mir erzählt, dass die Angreifer der Bruder und der Cousin waren.
Ich war dann 5 Tage bei meiner Mutter in der Wohnung. Dann ging ich wieder zu dem Lager, wo ich gearbeitet habe. In dieser Zeit habe ich die 1.500.- $ zusammengeholt. D.h., dass der Lagerbesitzer das Geld für mich aufgehoben hatte.
F: In welchem Lager hielten Sie sich auf?
A: In XXXX.
F: Wie viele Menschen mit Jinn-Anfällen kennen Sie?
A: Es gibt mehrere. Meist sind es Frauen.
F: Wie viele kennen Sie?
A: Z.B. hat auch meine Schwester solche Anfälle.
F: Warum sind Sie nicht nach Sheekh zurück gegangen?
A: Das Geld war in meinem Lager in XXXX.
F: Warum haben Sie nicht ihr Geld genommen und sind nach Sheekh gegangen?
A: Weil XXXX nicht weit von XXXX entfernt ist und irgendwann der Bruder und der Cousin auch dorthin gekommen wären.
F: Was können Sie über das Gas sagen, Sie blieben sehr oberflächlich?
A: Das Gas ist in Plastikbehältern mit 5 bis 10 Litern Inhalt.
F: Welches Gas ist es?
A: Es ist Flüssiggas.
F: Hatten Sie solches Gas auch zu Hause?
A: Ja, es wird vielfach benützt.
F: Was passiert mit Flüssiggas, wenn man es frei setzt?
A: Es trocknet, außer man zündet es an, dann ist es brennbar.
Pause von 12.50 bis 12.55 Uhr
F: Wie haben Sie es sich vorgestellt, dass es weitergeht, wenn Sie Ihre Freundin heimlich heiraten?
A: Es war einfach ein Liebesgefühl und wir wollten heimlich heiraten.
F: Sie müssen doch eine Vorstellung von einer gemeinsamen Zukunft gehabt haben?
A: Ich hatte gehofft, dass die Eltern im Nachhinein unserer Ehe zustimmen müssten. Weil sie dann kein Mädchen mehr ist.
F: Es musste Ihnen doch bekannt sein, dass ein gewaltiger Standesunterscheid zwischen ihnen herrschte?
A: Ich dachte, dass es wegen der Liebe ginge.
F: Haben Sie jemals versucht, sich vor der Gewalt durch den Bruder unter staatlichen Schutz zu begeben?
A: In Somaliland herrscht ein Clan, dem auch die Familie des Mädchens angehört. Ich bin zur Polizei gegangen und habe diese Geschichte erzählt und man hat mir gesagt, dass man schaue, was man machen könne.
F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?
A: Bei dem letzten Anruf bei meiner Mutter sagte mir diese, dass der Bruder und der Cousin auch öfters zu ihr kämen und die Familie bedrohen. Mein älterer Bruder dürfte in XXXX sein und mein zweiter Bruder ist angeblich in der Türkei in einem Gefängnis. Darum sei auch sie gezwungen, aus XXXX weg zu gehen, weil die Bedrohung zu groß ist.
(...)
F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?
A: Nein
F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?
A: Nein
F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Somalia politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
A: Nein
F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?
A: Nein
F: Sie sind nach wie vor gläubiger Moslem?
A: Ja
F: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind?
A: Nein, es wurde alles gesagt.
F: Was befürchten Sie, wenn Sie zurückkehren würden?
A: Blutrache.
F: Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut?
A: Ja
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen.
A: Nein, so ist es in Ordnung.
F: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten?
A: Nein
Anmerkung: Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Somalisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten.
A: Ja
(...)"
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015, Zl. 1016223803-14558583, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"(...)
Bei der Einvernahme vor dem BFA-RD XXXX gaben Sie an, dass Ihre Familie bis zum Jahre 2003 in XXXX, Südsomalia, gewohnt hätte. Von dort sei sie, da sie Blutrache zu befürchten hatte, nach XXXX in Somaliland flüchten müssen. Dort hätten Sie und Ihre Familie unbehelligt bis 2013 leben können. Auch hätten Sie in XXXX die Volks-, Mittel- und Hochschule besucht. Als Sie sich in ein junges Mädchen verliebt hätten, seien deren Eltern gegen die Beziehung gewesen, da Sie nicht standesgemäß waren. Sie wollten dieses Mädchen sogar heimlich heiraten, was deren Familienangehörige aber verhindern konnten. Laut Ihren Angaben hat Ihre Freundin daraufhin Selbstmord durch Verbrennen begangen. Da die Familienangehörigen des Mädchens Ihnen die Schuld an deren Tod gaben, hätten diese Rache an Ihnen nehmen wollen und Sie hätten daraufhin flüchten müssen.
Als Nachweis für Ihren Aufenthalt in XXXX legten Sie Schulbesuchsbestätigungen vor, wobei diese besagen, dass Sie, wie von Ihnen in der Einvernahme angegeben, die XXXX besucht haben, diese sich aber in Hargeisa und nicht wie von Ihnen angegeben in Buaro befindet.
Da Sie offensichtlich in XXXX und nicht in XXXX die Schule besucht haben, muss davon ausgegangen werden, dass Sie auch in XXXX und nicht in XXXX gelebt haben. Somit kann sich die von Ihnen als Fluchtgrund geschilderte Blutfehdegeschichte um Ihre angebliche Freundin in XXXX auch nicht wie von Ihnen geschildert, ereignet haben.
Abgesehen von dem äußerst zweifelhaften Vorbringen Ihren Fluchtgrund betreffend, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Ortswechsel einer allenfalls drohenden Verfolgung durch die Angehörigen Ihrer Freundin zu entziehen. Sie gaben selbst an, dass Sie von Ende März 2013 bis 21.4.2014 in einer ORTSCHAFT "XXXX" in einem Lager arbeiten konnten, ohne von den Familienangehörigen Ihrer Freundin belästigt zu werden. Erst nach der Heimkehr nach XXXX seien Sie zusammengeschlagen worden.
Es ist also davon auszugehen, dass sich ein Sie allenfalls betreffendes Gefährdungspotenzial ausschließlich auf die Stadt XXXX beschränkt war und Sie an anderen Orten, z.B. in der 250 Kilometer entfernten Stadt XXXX mit 1.200.000 Einwohnern sicher gewesen wären.
In Abwägung der geschilderten Fakten erscheinen Ihre Schilderungen Ihres Aufenthaltes, Ihres Fluchtgrundes und der anschließenden Flucht als unglaubwürdig und begründen somit keinen Asylanspruch.
In Zusammenschau aller Faktoren ist daher die Schwelle der Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Regelungen der EMRK im Falle der Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt überschritten, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
(...)"
Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.03.2015 wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der XXXX für Verfahren nach dem FPG und dem 7. Hauptstück des AsylG - gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde habe die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unterlassen und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Schulbesuchsbestätigung sei auszuführen, dass dies dadurch erklärbar sei, dass solche Schulbesuchsbestätigungen in XXXX, zentral ausgestellt würden, nicht jedoch durch jede einzelne Schule. Hätte die Behörde diesbezügliche Ermittlungen angestellt, so wäre sie nicht zu dem Schluss gelangt, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Insoweit die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweise, so sei diese Annahme nicht richtig und sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Gewissheit gelange. Insbesondere habe die Behörde die erforderliche Prüfung der objektiven und subjektiven Zumutbarkeit einer solchen vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der allgemeinen Gegebenheiten zum Entscheidungszeitpunkt unterlassen. Der Beschwerdeführer habe lediglich in XXXX über familiären Rückhalt verfügt, dies sei jedoch aktuell nicht mehr der Fall; auch könne er mit keiner Unterstützung durch seinen Clan rechnen, zumal dieser einerseits sehr schwach sei und der Beschwerdeführer andererseits über diesen aufgrund des Blutrachekonflikts im Jahr 2003 gesucht würde. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung würden sich augenscheinlich teils auf eine andere Partei als den Beschwerdeführer beziehen, zumal diese auf die Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft abstellen und sei es desweiteren unrichtig, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in Somalia leben würde. Überdies gestalte sich die Sicherheitslage überall im Land als prekär und sei die humanitäre Situation als sehr schlecht zu bezeichnen. Insofern sei der Behörde in ihrer Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers die Schwelle der Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu den Anforderungen der EMRK im Falle einer Rückkehr überschritten werde beizupflichten und sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Spruch keine entsprechende Berücksichtigung gefunden habe. Die herangezogenen Länderberichte würden dieses Bild grundsätzlich bestätigen, doch seien diese zu allgemein gehalten und erwiesen sich als veraltet, weshalb die Einholung eines spezifischen Gutachtens zur Situation von Angehörigen des Ashraf-Clans beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Somalia erfolglos an die Polizei gewandt, es gäbe zudem keinen tauglichen Schutz vor Verfolgung durch stärkere Clans, weshalb Verfolgung durch Private als asylrelevant anzusehen sei, da der Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Schutz zu bieten. Im Falle der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren, zumal sich in seinem Fall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Somalia ergeben würden. Im Übrigen habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Anbetracht der bereits gesetzten Integrationsschritte in nur unzureichendem Maße geprüft und hätte eine Rückkehrentscheidung - unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur - für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beurteilte die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Form einer ihm drohenden Blutrache im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig und stützte diese Schlussfolgerung beweiswürdigend (einzig) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angegeben hätte, seine Schulbildung in XXXX absolviert zu haben, jedoch zuletzt eine in XXXX ausgestellte Schulbesuchsbestätigung in Vorlage gebracht hätte. Aus diesem Grund würde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX gelebt und dort die Schule besucht hätte und somit der sich nach Angaben des Beschwerdeführers in XXXX zugetragene fluchtauslösende Sachverhalt bereits aus diesem Grunde als nicht glaubhaft angesehen werden könne.
Hierzu ist zunächst als Wesentlich festzuhalten, dass sich die angesprochene Schulbesuchsbestätigung nicht im Verwaltungsakt der belangten Behörde wiederfindet, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor diesem Hintergrund eine Nachvollziehung der von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht möglich erscheint.
Zum anderen ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zu folgen, dass die Behörde dem Beschwerdeführer den erwähnten Widerspruch im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgehalten hat und ihm derart die Möglichkeit einer Erklärung gänzlich verwehrt geblieben ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Schulbesuchsbestätigungen nach dem Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt übermittelt hatte und die Behörde daraufhin keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich durchführt bzw. dem Beschwerdeführer durch ergänzende Befragung oder durch schriftliches Parteiengehör Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hätte.
Insofern nunmehr in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass Schulbesuchsbestätigungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von jeder Schule einzeln, sondern vielmehr zentral in der Hauptstadt, ausgestellt würden, so muss diese Erklärung als nicht unplausibel angesehen werden und hätte es jedenfalls weitergehender Ermittlungen zu diesem Punkt bedurft, dies umso mehr, als die Unglaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers alleine auf jenen Umstand gestützt wurde. Es wäre sohin jedenfalls eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers bzw. eine entsprechende Recherche der Modalitäten der Ausstellung derartiger Urkunden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erforderlich gewesen.
Insofern erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer in seiner Heimat drohenden Blutrache und einer diesbezüglich mangelnden Schutzfähigkeit des Staates bzw. seines Minderheitenclans als unzureichend ermittelt. Die Behörde führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keine weiteren Widersprüche an und gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei Durchsicht der im Akt einliegenden Einvernahmeprotokolle im Wesentlichen als konsistent, sodass das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht vorweg ausgeschlossen werden kann.
Bereits aufgrund der, wie dargestellt, mangelhaft erfolgten Feststellungen betreffend den fluchtauslösenden Sachverhalt erweist sich die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und damit in Zusammenhang stehend der Frage des Vorliegens einer - seitens der Behörde als Alternativbegründung herangezogenen ? zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht abschließend möglich.
Auch davon unabhängig muss die im angefochtenen Bescheid erfolgte Auseinandersetzung mit der den Beschwerdeführer zu erwartenden Situation im Falle einer Rückkehr als unzureichend angesehen werden, zumal keine ausreichend konkreten Feststellungen hinsichtlich seiner individuellen Situation als Zugehöriger des Minderheitenclans der Ashraf sowie des Vorliegens eines familiären Netzes getroffen werden. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, seit September 2014 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gehabt zu haben, zumal auch diese aufgrund der drohenden Blutrache zuletzt aus der Stadt Burao hätten flüchten müssen, deren aktueller Aufenthaltsort sei ihm nicht unbekannt (vgl. Aktenseiten 133, 155).
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, und allenfalls nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefahr der Blutrache vor dem Hintergrund einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit seines Staates, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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