W221 1407323-2•BVwG W221 1407323-2
W221 1407323-2Bundesverwaltungsgericht01.10.2015
Antragslegimitation, Ermittlungspflicht, Kassation, Kostenersatz -<br/>Antrag, Kostentragung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteistellung, Sachverständigengutachten
W221 1407323-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 08 08.224-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, Zl. 08 08.224-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, A5 407323-1/2009, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX langten beim Bundesasylamt die Einreiseanträge der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) abgewiesen.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein DNA-Gutachten selbständig und ohne Beteiligung des Bundesasylamtes beigebracht habe. Er sei vom Bundesasylamt weder iSd § 18 Abs. 2 AsylG 2005 belehrt worden noch habe das Bundesasylamt eine organisatorische Hilfestellung geleistet, weshalb ein Kostenersatz gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche am 09.01.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Botschaft an der Familieneigenschaft gezweifelt habe und die Botschaft dem Rechtsberater des Österreichischen Roten Kreuzes erklärt habe, dass ein DNA-Test zum Nachweis der Familieneigenschaft durchgeführt werden könne. Es würde dem Telos des § 18 Abs. 2 AsylG 2005 widersprechen, wenn in Fällen, in denen eine Vertretungsbehörde (als verfahrensführende Behörde) das Verwandtschaftsverhältnis bezweifle, keine Kostenrückerstattung möglich wäre.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Am 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 24.12.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 09.01.2013 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten.
In seiner Stellungnahme vom 10.02.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Verständigung über die Hinterlegung vermerkt gewesen sei, dass das Schriftstück erst am nächsten Werktag abgeholt werden könne. Dieser Stellungnahme ist eine Kopie der Hinterlegungsanzeige beigefügt.
Da der Hinterlegungsanzeige entsprechend das am 24.12.2012 hinterlegte Schriftstück erst am nächsten Werktag, somit am 27.12.2012, abgeholt werden konnte, ist die am 09.01.2013 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Vorweg ist festzuhalten, dass der vorgelegte Verwaltungsakt das komplette Asylverfahren des Beschwerdeführers beinhalten, jedoch mit einem Email vom XXXX, in welchem dem Roten Kreuz mitgeteilt wird, dass die positive Mitteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Einreiseanträge der Familie des Beschwerdeführers am 20.02. erging, endet. Im Akt befindet sich weder der Antrag auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse noch Informationen zum Ablauf Verfahren der Familie des Beschwerdeführers vor der betreffenden Vertretungsbehörde.
Der Inhalt des Antrages ergibt sich lediglich aus der Beschwerde, der eine Kopie des Antrages beigelegt ist. Aus diesem Antrag vom 11.12.2012 scheint hervorzugehen, dass das Österreichische Rote Kreuz um Rückerstattung der Kosten der DNA-Analyse der Familie des Beschwerdeführers ansucht. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass die Kosten für den DNA-Test zwischenzeitlich vom Österreichischen Roten Kreuz übernommen worden seien und um Überweisung von XXXX auf das Konto des Österreichischen Roten Kreuzes gebeten. Es wird auch eine beigefügte Originalrechnung erwähnt, die jedoch im Akt nicht aufliegt und auch der Beschwerde nicht (auch nicht in Kopie) beigelegt ist. Der Antrag ist vom stellvertretenden Geschäftsführer des Österreichischen Roten Kreuzes, XXXX, unterschrieben.
Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes erging jedoch ausschließlich an den Beschwerdeführer.
Aufgrund des Aktes scheint es jedoch vollkommen unklar zu sein, wer den Antrag tatsächlich gestellt und wer die Kosten für das DNA-Gutachten tatsächlich getragen hat.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.09.2011, C2 310495-2/2011 ausgesprochen, dass antragslegitimiert für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 der Fremde ist, der sich in einem Verfahren nach Asylgesetz auf eine Verwandtschaft beruft. Dies könne jedoch nur jene Partei des fraglichen Verfahrens sein; im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 seien dies die im Ausland befindlichen Familienangehörigen. (Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 entspricht der nunmehr geltenden Rechtslage des § 13 Abs. 4 BFA-VG).
Aus diesen Gründen scheint die Frage der Zulässigkeit des Antrages ungeklärt zu sein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, in wessen Namen der vom stellvertretenden Geschäftsführer des Österreichischen Roten Kreuzes, XXXX, unterschriebene Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt wurde (für das Rote Kreuz oder über ein Vollmachtsverhältnis für den Beschwerdeführer, eventuell auch für seine Ehefrau?). Des Weiteren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ermitteln haben, wer die Kosten für das DNA-Gutachten tatsächlich getragen hat.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit des Antrages bejahen, wird es in einem weiteren Schritt bei der betreffenden Vertretungsbehörde zu ermitteln haben, wie es zu der Durchführung des DNA-Gutachtens gekommen ist, da der Beschwerdeführer behauptet, von der Vertretungsbehörde als verfahrensführende Behörde dazu angeleitet worden zu sein.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.