BVwG W209 2003119-2

W209 2003119-2Bundesverwaltungsgericht01.10.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2003119-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2003119.2.00

Spruch

W209 2003119-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Astrid HINTERBERGER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27.04.2015 betreffend Widerruf des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.01.2013 bis 16.09.2013 und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 7.406,64 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 17.01.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular beantwortete er die Fragen zu Punkt 5 und 9 "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" und "Ich habe ein eigenes Einkommen" mit "Nein". Zu Punkt 12 "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten bekannt" gab er an, von "01.10.09 bis 15.12.12 Projektassistent XXXX gewesen zu sein.

2. Mit Schreiben vom 29.01.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er "aufgrund der von [ihm] vorgelegten Unterlagen sowie [seiner] Angaben" von 17.01.2013 bis 14.08.2013 einen Arbeitslosengeldanspruch von tgl. € 30,48 habe.

3. Anlässlich seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 stellte sein zuständiger AMS-Berater in den Hauptverbandsdaten ein seit 01.09.2012 aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis zur XXXX fest, das bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von ihm (händisch) als beendet eingetragen worden ist.

4. Am 30.09.2013 und 30.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Dienstverhältnis zur XXXX einvernommen. Dabei gab er an, dass er den Dienstvertrag mit der XXXX bei der Antragsrückgabe am 28.01.2013 vorgezeigt habe, dieser aber nicht kopiert worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn das Dienstverhältnis nicht geringfügig sei; ob dies der Fall sei, scheine im System auf. Als er von der belangten Behörde die Mitteilung erhalten habe, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Er sei sich keiner Schuld bewusst.

5. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2013 hielt sein AMS-Berater dazu sinngemäß fest, dass er Unterlagen über eine laufende Beschäftigung in Kopie zum Akt genommen hätte, wenn diese tatsächlich vorgelegt worden wären. Nachdem dies nicht der Fall sei, könne davon ausgegangen werden, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Im Leistungsantrag sei die Frage nach einer laufenden Beschäftigung verneint worden.

6. In der Folge widerrief die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.11.2013 den Arbeitslosengeldanspruch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und forderte das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld zurück.

7. Nach Behebung dieses Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014, GZ W223 2003119-1/6E, und ergänzender Einvernahme des zuständige AMS-Beraters, dessen Vorgesetzten sowie einer weiteren Mitarbeiterin seitens der belangten Behörde wurde der Anspruch mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.04.2015 neuerlich widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zur XXXX im Antrag verschwiegen habe, mit seiner Unterschrift die Wahrheit seiner Angaben bestätigt habe und gleichzeitig zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.

Bei der Bearbeitung des Leistungsantrages am 28.01.2013 sei ein bis 15.12.2012 laufendes Dienstverhältnis zur XXXX und ein weiteres Dienstverhältnis zur XXXX aufgeschienen. Beim Dienstverhältnis zur XXXX sei vom Bearbeiter ein Beschäftigungsende eingetragen worden, da im Antrag keine Beschäftigung angegeben worden sei. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer ab 17.01.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 30,48 zuerkannt worden.

Im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 habe der Beschwerdeführer angegeben, in Beschäftigung zu stehen, und einen Dienstvertrag vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 vorgelegt. Über Aufforderung der belangten Behörde habe er sodann weitere

Dienstverträge zur XXXX vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 (= 6 Monate)

und vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 (= 6 Monate), jeweils mit einem

Bruttogehalt von € 2.729,44, vorgelegt. Dies ergebe (geteilt durch sechs Monate) ein monatliches Bruttoentgelt von € 454,90, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 für das Jahr 2013 liege.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Dienstvertrag (vom 01.09.2012 bis 28.02.2013) im Zuge der Antragstellung im Jänner 2013 seinem AMS-Berater vorgelegt und von diesem die Auskunft erhalten, das Dienstverhältnis im Antrag nicht angeben zu müssen, stünden die glaubwürdigen Angaben des Beraters entgegen, dass er den Dienstvertrag in Kopie zum Akt genommen hätte, wenn dieser vorgelegt worden wäre, und dass er auch jedenfalls dazu geraten hätte, das Dienstverhältnis anzugeben.

Die unrichtige oder unvollständige Beantwortung einer rechtserheblichen Frage im Antragsformular stelle den Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung maßgebender Tatsachen" dar. Dabei sei nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sein Betreuer ohnehin vom Dienstverhältnis gewusst habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Das Arbeitsmarktservice habe das Dienstverhältnis nicht übersehen, sondern aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag "in der EDV" abgeschlossen, da sonst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt werden hätte können.

8. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 17.01.2013 einen Termin bei seinem AMS-Berater gehabt habe. Dabei habe dieser in den vorgelegten Dienstvertrag Einsicht genommen und sei aufgrund des niedrigen monatlichen Nettobezuges von etwa € 330 in den vorgelegten Kontoauszügen davon ausgegangen, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Die Fragen 5, 9 und 12 seien dann im darauffolgenden Termin am 28.01.2013 auf Veranlassung des Sachbearbeiters im Antragsformular wie vorliegend beantwortet worden, als dieser mitgeteilt habe, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Überprüfung des Antrages sowieso im System aufscheine. Die Rechtfertigung der belangten Behörde, das Beschäftigungsverhältnis sei nur deswegen beendet worden, weil es nicht im Antrag aufgeschienen sei, sei nicht glaubhaft, da ein derartiges Vorgehen einen "Freifahrtschein" für jeglichen Missbrauch darstellen würde. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass ein im System aufscheinendes Dienstverhältnis nicht hinterfragt werden würde, wenn im Antrag kein Dienstverhältnis aufscheine. Es liege auf der Hand, dass der Bearbeiter aufgrund der geringen Höhe fälschlicherweise von einem geringfügigen Dienstverhältnis ausgegangen sei und das Dienstverhältnis zur XXXX mit jenem zur XXXX verwechselt habe. Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld erfordere dolus eventualis. Dieser sei jedoch auch nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch die belangte Behörde nicht anzunehmen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde im September 2013 unaufgefordert seinen aktuellen Dienstvertrag mit der XXXX vorgelegt habe.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer (u.a.) die ersatzlose Behebung des Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Verpflichtung der belangten Behörde zum Kostenersatz.

9. Am 17.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen.

10. Am 23.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der AMS-Berater, dessen Vorgesetzte und eine weitere Mitarbeiterin der belangten Behörde wurden als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 17.01.2013 (Geltendmachung) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Nach der Antragsausgabe am 17.01.2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei seinem zugewiesenen AMS-Berater in der Servicezone nach seinem Versicherungsschutz. Dieser nahm (zwischen Tür und Angel) kurz in den beschwerdegegenständlichen Dienstvertrag mit der XXXX Einsicht, konnte aber die Frage, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt, nicht abschließend beantworten. Die Frage nach dem Versicherungsschutz bejahte er.

Im Zuge der Antragsrückgabe am 28.01.2013 legte der Beschwerdeführer den Dienstvertrag mit der XXXX vor. Angesprochen darauf vermeinte der AMS-Berater jedoch, dass im Falle eines nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dieses ohnehin im System aufscheine. Eine Kopie des Dienstvertrages wurde nicht zum Akt genommen. Das Antragsformular füllte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem AMS-Berater aus und beantwortete die Fragen zu Punkt 5 und 9 "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" und "Ich habe ein eigenes Einkommen" jeweils mit "Nein". Zu Punkt 12 "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten bekannt" gab er lediglich an, von "01.10.2009 bis 15.12.2012 Projektassistent XXXX gewesen zu sein. Die Angaben im Antrag wurden von seinem Berater auf ihre Vollständigkeit hin überprüft.

Das in den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers aufscheinende vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis zur XXXX wurde durch den AMS-Berater sodann aufgrund der Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX irrtümlich (händisch) als beendet eingetragen, wodurch dieses nicht mehr in den Hauptverbandsdaten aufschien und dem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegenstand.

Mit Schreiben vom 29.01.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er "aufgrund der von [ihm] vorgelegten Unterlagen sowie [seiner] Angaben" von 17.01.2013 bis 14.08.2013 einen Arbeitslosengeldanspruch von tgl. € 30,48 habe. Der Beschwerdeführer, der sich bis jetzt nicht im Klaren darüber war, ob das Dienstverhältnis zur XXXX die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, ging daraufhin davon aus, dass es geprüft wurde und dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegensteht.

Im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe am 16.09.2013 stellte der AMS-Berater des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme in die Hauptverbandsdaten ein durchgehendes, den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließendes vollversichertes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX fest, welches mit 15.12.2012 "händisch" beendet worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 23.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Der AMS-Berater des Beschwerdeführers, Herr XXXX, dessen Vorgesetzte, Frau XXXX, sowie eine Mitarbeiterin der Infozone des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße, Frau XXXX, wurden als Zeugen einvernommen.

Im Laufe seiner Einvernahme legte der AMS-Berater XXXX den Original-Antrag vom 17.01.2013 samt einem dem Antrag angeschlossenen Screenshot der Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX vor. Die vorgelegten Dokumente wurden in Kopie zum Akt genommen. Erläuternd führte er aus, dass dies die Abmeldung sei, die zur händischen Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX geführt habe. Mit dem Umstand konfrontiert, dass es sich dabei um die Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX handelt, welches am 15.12.2012 durch Zeitablauf endete, schloss dieser schließlich nicht mehr aus, die Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX irrtümlich vorgenommen zu haben. Auf die Frage, warum er nicht nachgefragt habe, antwortete er, dass das ein rein EDV-technischer Bearbeitungsvorgang gewesen sei, der sehr oft erst nach dem Kundengespräch durchgeführt wird, wenn kein Kundenverkehr mehr ist. Da auf der Abmeldung nur die Dienstgeberkontonummer, nicht aber der Dienstgebername aufscheine, sei eine Verwechslung nicht auszuschließen, zumal auch im Antrag kein Dienstverhältnis aufgeschienen sei.

Ob der Beschwerdeführer bei dem Gespräch anlässlich der Antragsrückgabe seinen Dienstvertrag zur XXXX vorgelegt habe, könne er nicht sagen. Auch an den Inhalt des Gespräches könne er sich nicht mehr erinnern. Zur Klärung der Frage, ob ein Dienstverhältnis geringfügig ist oder der Vollversicherungspflicht unterliegt, sei die Vorlage von Unterlagen nicht zwingend notwendig, weil sich dies ohnehin aus den Hauptverbandsdaten ergebe.

Die Zeugin XXXX konnte nicht ausschließen, dass es nach der Antragsausgabe am 17.01.2013 zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem AMS-Berater gekommen ist. Auch der AMS-Berater räumte ein, dass er manchmal Kunden ohne Termin drannehme und dabei kurze, allgemeine Auskünfte erteile, die nicht dokumentiert würden.

Schließlich bestätigte die Vorgesetzte des AMS-Beraters, Frau XXXX, dass es die in den Hauptverbandsdaten aufscheinende Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX gewesen sei, die zur irrtümlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zur XXXX durch den AMS-Berater geführt habe. Dies sei aber auf die fehlenden Angaben im Antrag zurückzuführen. Dass das Dienstverhältnis tatsächlich weiterbestand, habe sich erst herausgestellt, als dieses in den Hauptverbandsdaten mit 31.08.2013 als beendet aufschien.

Der AMS-Berater und seine Vorgesetzte schlossen auf Nachfrage aus, dass ein Dienstverhältnis als beendet eingetragen wird, wenn in den Hauptverbandsdaten keine Abmeldung aufscheint.

Die Angaben bestätigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die händische Beendigung des Dienstverhältnisses zur XXXX aufgrund der vorliegenden Abmeldung des Dienstverhältnisses zur XXXX erfolgte. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass schließlich die unvollständigen Angaben im Antrag dazu geführt hätten, dass das Dienstverhältnis händisch beendet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Zeugen übereinstimmend angaben, dass die Beendigung eines Dienstverhältnisses ohne Aufscheinen einer Abmeldung - also bloß aufgrund der Verschweigung des Dienstverhältnisses im Antrag - ausgeschlossen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Dienstvertrag vorgelegt habe, konnte der AMS-Berater weder bestätigen noch widerlegen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er im Zuge der Antragstellung das Dienstverhältnis zur XXXX zumindest erwähnt und den Dienstvertrag bei der Antragsrückgabe vorgelegt hat, wenngleich dieser von seinem AMS-Berater als nicht wichtig eingestuft und daher auch nicht zum Akt genommen wurde. Die fehlenden Angaben über das laufende Dienstverhältnis im Antrag rechtfertigte er in Übereinstimmungen mit dem diesbezüglichen Vorbringen der dazu einvernommenen Zeugen glaubhaft damit, dass seiner Wahrnehmung nach die lückenlose Angabe aller Dienstverhältnisse nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass das AMS ohnehin über die für die Entscheidung notwendigen Informationen über allfällige, einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegenstehende Dienstverhältnisse verfüge.

Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht schließlich auch der Umstand, dass er anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde im September 2013, ohne zu wissen, dass die Vorsprache der Abklärung seines Dienstverhältnisses zur XXXX diente, unaufgefordert seinen aktuellen Dienstvertrag mit der XXXX vorlegt hat.

Dass er sich nicht im Klaren darüber war, dass es sich bei dem Dienstverhältnis zur XXXX nicht um geringfügiges Dienstverhältnis handelte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er diese Frage von der belangten Behörde geklärt haben wollte und eine selbständige Klärung der Frage nicht ohne weiteres möglich war, weil in den gegenständlichen, jeweils mit sechs Monaten befristeten Dienstverträgen lediglich die Summe des gebührenden Entgelts (€ 2.729,44) angeführt ist und der ihm monatlich überwiesene Betrag laut vorliegenden Kontoauszügen nur rund € 330 betrug. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der belangten Behörde der Fehler unterlaufen ist, das angeführte Bruttoentgelt durch sechs anstatt (unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen) durch sieben Monate zu teilen und somit fälschlicherweise ein monatliches Bruttoentgelt von € 454,90 anstatt von € 389,92 festgestellt hatte. Dazu kommt, dass das tatsächliche monatliche Bruttoentgelt nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 für das Jahr 2013 lag und somit auch aus diesem Grund nicht gleich erkennbar war, dass es den Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Gänze ausschließt.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer aus der Formulierung der Leistungsmitteilung vom 29.01.2013 schließen, dass bei der Zuerkennung des Leistungsanspruches der vorgelegte Dienstvertrag berücksichtigt wurde. Dass es sich dabei lediglich um eine Standardformulierung handelte, die in jeder Leistungsmitteilung aufscheint, konnte er nicht wissen, da er sich zuvor noch nie arbeitslos gemeldet hatte und daher mit den Vorgängen im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld nicht vertraut war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen Müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Die belangte Behörde begründete den Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen damit, dass die unrichtige oder unvollständige Beantwortung einer rechtserheblichen Frage im Antragsformular den Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung maßgebender Tatsachen" darstelle. Dabei sei nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sein Betreuer ohnehin vom Dienstverhältnis gewusst habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Damit übersieht sie jedoch, dass nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwirklichung des Tatbestandes "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung von maßgebenden Tatsachen" zumindest (bedingter) Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich ist und ein (bedingt) vorsätzliches schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass es für den herbeigeführten Erfolg (hier: die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes trotz Vorliegens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Dienstverhältnisses) ursächlich war.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die Zuerkennung der Leistung aufgrund eines Irrtums des AMS-Beraters, der das in den Hauptverbandsdaten aufscheinende Dienstverhältnis zur XXXX irrtümlich als beendet eingetragen hatte. Er und seine Vorgesetzte gaben übereinstimmend an, dass ein in den Hauptverbandsdaten aufscheinendes, der Zuerkennung von Arbeitslosengeld entgegenstehendes Dienstverhältnis nur bei Vorliegen einer Abmeldung "händisch" als beendet eingetragen werden dürfe und eine Beendigung nur aufgrund fehlender Angaben im Antrag unzulässig sei. Somit ist die erforderliche Kausalität der Verschweigung des Dienstverhältnisses zur XXXX im Antragsformular für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht gegeben. Ein bedingter Vorsatz des Beschwerdeführers liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

Ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - den Dienstvertrag bei dem Gespräch mit seinem AMS-Berater vorgelegt hat, dieser darin Einsicht genommen hat und dazu erklärt hat, die Vorlage sei nicht von Relevanz, weil Dienstverhältnisse, die der Zuerkennung eines Leistungsanspruches entgegenstünden, ohnehin in den Hauptverbandsdaten aufscheinen würden. In diesem Fall ist die Vorlage des Dienstvertrages entsprechenden Angaben im Antragsformular gleichzuhalten (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126 und Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg (Jänner 2015) Rz 519).

Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, wusste der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei dem Dienstverhältnis zur XXXX um ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Dienstverhältnis handelte, und er musste dies auch nicht wissen, weil es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, das Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses selbst zu überprüfen. Insofern ist gegenständlich auch der Tatbestand des "Erkennen Müssens" iSd § 25 Abs. 1 dritter Fall AlVG nicht erfüllt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, § 56 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat, wodurch einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wie der vorliegenden, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das AlVG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Verschweigung eines Dienstverhältnisses im Antragsformular auf Arbeitslosengeld bei gleichzeitiger Vorlage des Dienstvertrages zum Widerruf des Arbeitslosengeldes und zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen berechtigt, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert wird. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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