BVwG W190 1314433-4

W190 1314433-4Bundesverwaltungsgericht01.10.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, bestehendes Familienleben, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, private Interessen, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtskraft, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1314433-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1314433.4.00

Spruch

W190 1314433-4/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011, Zl. 09 13.869/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gelangte am 10. November 2006 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer begründete diesen gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung mit politischer Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo, da er (einfaches) Parteimitglied der Mouvement de libération du Congo (MLC) sei. Sein Vater sei Sektionschef dieser Partei gewesen und von Soldaten des Präsidenten getötet worden.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. November 2006 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, sein Vater sei Mitglied und Sektionschef der politischen Partei MLC gewesen. Parteimitglieder hätten sich regelmäßig bei ihnen zu Hause getroffen. Nachdem am 20. September 2006 das Ergebnis des 1. Wahlganges zu den Präsidentschaftswahlen verkündet worden sei, habe am 23. September 2006 eine Sitzung bei ihnen zu Hause stattgefunden. In der Nacht des 24. September 2006 seien dann vier unbekannte uniformierte Männer in ihr Haus gekommen und hätten seinem Vater vorgeworfen die Bewohner gegen die öffentliche Ordnung zu mobilisieren. Während des Vorfalles habe er sich im Haus versteckt gehalten und hätten man ihn nicht gefunden. Als es wieder still gewesen sei, habe er Nachschau gehalten und dabei seinen Vater tot vor dem Haus liegen sehen. Dieser sei erschossen worden. Er habe den Vorfall zwar der Polizei gemeldet, aber wisse nicht, ob diese auch Ermittlungen durchgeführt habe. Nach diesem Vorfall habe er bei einem Freund seines Vaters gewohnt, der auch seine Ausreise organisiert habe.

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, bei den vorgenannten Männern müsse es sich um Soldaten des Präsidenten gehandelt haben. Die Parteifunktion seines Vaters habe sich derart gestaltet, dass dieser von den Abgeordneten der Partei Informationen eingeholt und diese an die einfachen Mitglieder der Partei weitergegeben habe. Er selbst sei ebenfalls seit dem Jahr 2005 einfaches Mitglied dieser Partei gewesen.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. August 2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen schließlich an, am 23. Juli 2006 seien die Ergebnisse des ersten Wahldurchganges veröffentlich worden und habe an diesem Tag ein Treffen der Parteimitglieder im Haus seiner Familie stattgefunden. In der Nacht des 24. Juli 2006 seien Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater Fragen gestellt. Dann sei auf seinen Vater geschossen worden und anschließend das Haus durchsucht worden, wobei sie im Schlafzimmer seines Vaters etwas gefunden hätten. Die Soldaten hätten auch nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden. Als er wieder alleine gewesen sei, habe er nach seinem Vater gesucht und dessen Körper vor dem Haus gefunden.

Auf Nachfrage, ob er sich hinsichtlich des angegebenen Datums sicher sei, erklärte der Beschwerdeführer erneut, der Vorfall habe sich in der Nacht von 23. auf 24. Juli 2006 zugetragen. Der erste Wahlgang habe am 20. Juli 2006 stattgefunden, der zweite zu einem Zeitpunkt, an dem er sich bereits in Österreich aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass die Präsidentschaftswahlen am 30. Juli 2006 stattgefunden hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Auf Vorhalt, warum er dann in der ersten Einvernahme den Todestag seines Vaters mit dem 24. September 2006 datiert habe, schwieg der Beschwerdeführer zunächst und erklärte im Anschluss, sein Vater sei im Juli gestorben. In seinem Herkunftsstaat gebe es sicherlich einen Nachweis für den Tod seines Vaters, er habe sich diesen aber nicht übermitteln lassen, da er nicht gewusst habe, wem er diesen Nachweis übergeben sollte. Auf Vorhalt, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien, brachte der Beschwerdeführer vor, durcheinander zu sein und korrigierte seine Angaben dahingehend, dass sich "alles" später, glaublich im September zugetragen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgesprochen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und verwies auf widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Todestages seines Vaters und dem Zeitpunkt der abgehaltenen Wahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 3. März 2008 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, es habe drei Tage nach der Verkündung der Ergebnisse des ersten Wahlganges am 20. September 2006 ein Treffen der Parteimitglieder im Haus seiner Familie stattgefunden. Die Wahl selbst sei am 30. Juli 2006 abgehalten worden. Am 24. September 2006 seien Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich mit seinem Vater unterhalten. Nach einiger Zeit seien sie in das Haus gegangen und hätten etwas aus dem Schlafzimmer seines Vaters mitgenommen. Danach seien sie in sein Zimmer gekommen, doch habe er sich dort versteckt gehalten. Nachdem die Soldaten nicht mehr im Haus gewesen seien, habe er Nachschau gehalten und den Leichnam seines Vaters vor dem Haus entdeckt. Aufgefordert diesen Vorfall in allen Details zu schildern, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben mit nahezu identischen Worten.

Er selbst sei einfaches Parteimitglied gewesen. Sein Vater habe ihn dazu bewogen der Partei beizutreten. Anfangs habe er kein Interesse gehabt, da er zuerst sein Studium der Politikwissenschaften beenden und sich erst dann der Politik habe widmen wollen. An der Universität hätten sich in seiner Studienrichtung "verschiedene Gruppen" gebildet und darüber diskutiert, wie sich das Land entwickle. Der Beschwerdeführer erklärte weiters: "An der Universität war ich Vizepräsident unserer Gruppe. Wir haben Demonstrationen organisiert." Auf Vorhalt, dass er bisher nur angegeben habe, einfaches Parteimitglied gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, in der Partei sei er nur einfaches Mitglied gewesen, doch an der Universität Vizepräsident der MLC-Gruppierung. Man habe diesbezüglich bisher nicht gefragt.

Mit am 19. März 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. März 2008, Zl. 314.433-1/5Z-V713/07, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. In seiner Begründung führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher konstruktiver Nachfrage lediglich möglich gewesen sei, gleichsam auswendig gelernte Eckpunkte des Vorfalles wiederzugeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch in keinster Weise fähig gewesen weitere eigene Erlebnisdetails anzuführen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Abkehr bzw. Steigerung seines ursprünglichen Vorbringens erst später ins Treffen geführt, an der Universität Vizepräsident einer (offensichtlich oppositionell agierenden) Gruppierung gewesen zu sein. Da dieses Vorbringen als indizienlose Steigerung zu qualifizieren sei, sei auch hier dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Zur allgemeinen Situation in der DR Kongo traf der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 5. September 2006 Länderfeststellungen, denen zufolge politische Parteien, die der Opposition zugerechnet werden, zwar keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt seien, doch jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden könnten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13. Dezember 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 23. April 2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, da dieser mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29. August 2007 zu 93 Hv 101/2007i wegen §§ 127, 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Dieses Verhalten lasse erkennen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge laut eigenen Angaben im Dezember 2008 in die Tschechische Republik aus und kehrte im Juni 2009 in das Bundesgebiet zurück.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 1. Oktober 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2009 aufgrund des aufrechten Bescheides über die Verhängung der Schubhaft festgenommen.

Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 9. November 2009 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion XXXX am selben Tag erklärte dieser, nach dem negativen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Erstverfahren nach Prag gefahren und von dort auf dem Luftweg in den Kongo zurückgeflogen zu sein. Für die Ausreisekontrolle habe er den tschechischen Reisepass eines Freundes verwendet, welchen er bei seiner Ankunft im Herkunftsstaat an diesen zurückgeschickt habe. Im Herkunftsstaat habe er sechs Monate bei seiner Schwester in Kinshasa gelebt. Während dieser Zeit sei nach ihm wegen seiner politischen Vergangenheit gefahndet worden, weshalb er im Juni 2009 per Flugzeug wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Dazu habe er den kongolesischen Reisepass eines anderen Freundes verwendet. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht und aktuell. Er wolle darüber hinaus noch angeben, dass aus seiner insgesamt zwanzig Personen umfassenden politischen Gruppierung inzwischen drei Personen getötet, fünf Personen inhaftiert und die restlichen Mitglieder geflüchtet seien.

Gelegentlich seiner (weiteren) Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag verlassen und sei von Dezember 2008 bis Juni 2009 in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt, was auch von mehreren Leute bezeugt werden könne. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, im Wesentlichen handle es sich um das gleiche Vorbringen wie im Erstverfahren bzw. um eine Fortsetzung dessen. Als er in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass aus seiner politischen Gruppierung drei Personen getötet, fünf Personen inhaftiert und die anderen außer Landes geflohen seien. XXXX der Freund seines Vaters, habe ihn darüber hinaus informiert, dass nach ihm gesucht werde. Der Mieter der Wohnung, in der er mit seinem Vater gewohnt habe, sei nämlich von Soldaten bedroht worden. Die Soldaten hätten irrig geglaubt, dass es sich bei diesem Mann um seine Person handle. Befragt, wie es ihm möglich gewesen sei mit einem kongolesischen Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen, führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe aufgrund seiner Geschäftsreisen nach Frankreich über ein Visum verfügt; er wisse jedoch nicht, für welches Land dieses Visum ausgestellt gewesen sei.

Mit "Bescheid" vom 27. November 2009 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgesprochen. In der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, diese sei der rechtsfreundlichen Vertretung nie zugestellt worden und gehöre daher nicht dem Rechtsbestand an. In Folge dessen wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. Juni 2010 aufgrund mangelhafter Zustellung gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.

In weiterer Folge wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 25. August 2010 erneut niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit legte der Beschwerdeführer einen Führerschein und einen Parteiausweis der MLC im Original vor. Hinsichtlich seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat führte er aus, den zur Rückkehr in den Kongo verwendeten Reisepass in einer Diskothek in der Tschechischen Republik gefunden zu haben. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu den Ausreisegründen. Der Beschwerdeführer gab ferner an, Deutschkurse zu besuchen und immer wieder als Reinigungskraft zu arbeiten um ein wenig Geld zu verdienen. Darüber hinaus erklärte er:

"Ich bin auch Mitglied unserer Partei in Österreich".

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 22. September 2010 eine Stellungnahme zum Verfahren und legte weitere Dokumente vor. Der Vertreter führte aus, durch einen Freund des Beschwerdeführers sei es nun möglich, vier diesen betreffende Schreiben der kongolesischen Polizei zur Vorlage zu bringen. Bei diesen Schreiben handle es sich um Ladungen des Beschwerdeführers zur Befragung bei der Polizei und einen gegen diesen gerichteten Haftbefehl. Der Beschwerdeführer habe bereits die Telefonnummer von XXXXvorgelegt, sodass die Behörde diesen jederzeit kontaktieren könne. Nunmehr sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich politisch aktiv gewesen sei, es liege daher keine res iudicata vor.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 erklärte der Beschwerdeführer, aus den im Rahmen der Einvernahme am 25. August 2010 vorgehaltenen Länderfeststellungen gehe hervor, dass in der Demokratischen Republik Kongo politisch Aktive asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt seien. Auch die Mitglieder der Partei MLC seien Bedrohungen ausgesetzt. Diese Feststellungen zur politischen Verfolgung stünden somit in "bemerkenswerter Übereinstimmung" mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Beantragt werde die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu erheben, da allgemeine Feststellungen zu politischen Problemen aufgrund der vorgelegten Beweismittel im gegenständlichen Asylverfahren nicht genügten.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen bzw. Fluchtgründe vorgebracht. Da das gesamte Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen gewesen sei, seien auch die vier Schreiben der Polizei nicht als authentisch einzustufen. Zum vorgelegten Parteiausweis werde festgehalten dass diese private Mitgliedschaftsbeurkundung keinen Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers darstelle. Das Bundesasylamt verkenne nicht, dass es in der Demokratischen Republik Kongo in Verbindung mit der Partei der MLC zu Menschenrechtsverletzungen komme. Dem gegenständlichen Antrag fehle es jedoch an einer glaubhaften Darstellung einer individuellen Verfolgung im Sinne der GFK. Es sei ohne weiteres möglich, Mitglied der Partei MLC zu sein, aber keine Verfolgung zu erleiden.

Mit der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde bekräftig der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und beantragt einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers in der DR Kongo auseinanderzusetzten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7. Jänner 2011, A2 314.433-3/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der vorzitierte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls durch andere dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. durch Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten - zumindest denkmöglich neuen - Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel und der aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um in weiterer Folge eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen der entschiedenen Sache treffen zu können.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten für die Partei MLC in Österreich vor, einfaches Parteimitglied zu sein. Wenn Versammlungen stattfänden, nehme er daran teil. Die Versammlungen würden immer in unterschiedlichen Lokalitäten abgehalten, da es keine fixe Adresse gebe. Nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens sei er in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt, um sich um die hinterlassenen Vermögens-werte seines Vaters zu kümmern und sein Studium zu beenden. Er habe die Hoffnung gehabt, dass seine Probleme aufgehört hätten. Dem sei aber nicht so gewesen und habe er deswegen erneut seine Heimat verlassen.

Am 2. Mai 2011 langte beim Bundesasylamt eine in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, der zu Folge der einvernommene ZeugeXXXX ausgeführt habe, dass der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, Mitglied des Büros der MLC gewesen sei. Direkt nach den unglücklichen Umständen, bei denen sich Soldaten des Präsidenten der MLC und die regulären Streitkräfte gegenüber gestanden seien, sei der Vater verhaftet und getötet worden. Der Vorgenannte habe weiter angegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Kinder hätten über das Land verstreut gelebt, da sie immer wieder von Sicherheitskräften besucht worden seien, um etwas über andere Parteimitglieder herauszufinden. Dabei seien sie im gewissen Maße auch Folter ausgesetzt gewesen und habe der Beschwerdeführer aus diesem Grund das Land verlassen. Der Zeuge habe erklärt, zwar nicht persönlich anwesend gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, doch sei er ein Freund der Familie und habe immer Kontakt zu derselben gehabt. Darüber hinaus finden sich in der Anfragebeantwortung ein Parteiausweis der MLC sowie eine polizeiliche Vorladung zu Vergleichszwecken; des weiteren aktuelle und umfassende Feststellungen zur Partei der MLC und dem Risiko willkürlicher Verfolgung von Oppositionellen. Den Ausführungen zu Folge sind zwar Parteimitglieder keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt, es könne aber insbesondere im Zuge bevorstehender Wahlen zu Verfolgungshandlungen kommen. Es seien aber keine Fälle von Repressionen gegen MLC-Mitglieder im Besonderen bekannt. Personen, die sich in Österreich der MLC-Partei angeschlossen hätten, seien im Falle einer Rückkehr keinem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, außer es handle sich um bekannte Personen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG statt.

Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Juni 2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und seines gewillkürten Vertreters vor, er habe zwischenzeitlich eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt. Sobald sie die deutsche Sprache beherrsche, werde diese nach Österreich ziehen und wollten sie heiraten. Von Zeit zu Zeit arbeite er als Reinigungskraft bei Ute BOCK. Er habe Deutschkurse besucht und beherrsche die deutsche Sprache einigermaßen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das vorbehandelte Rechercheergebnis der Staatendokumentation ausgehändigt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011 wies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers daraufhin, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Vorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätige.

Mit Eingabe vom 4. August 2011 brachte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde des Standesamt Wien XXXX zur Vorlage, der zu Folge er am XXXX mit der tschechischen Staatsangehörigen XXXXdie Ehe geschlossen hat.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Die belangte Behörde führte ins Treffen,der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen bzw. Asylgründe vorgebracht, welche er nicht schon anlässlich seines ersten Verfahrens dargetan habe. Seit Erlassung des Bescheides vom 27. August 2007 habe sich weder der maßgebliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert. Schon im Vorverfahren sei den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden. Die Echtheit der vorgelegten Ladungen werde zwar nicht bestritten, doch sei es angesichts der Korruptionsanfälligkeit der kongolesischen Justiz leicht möglich, sich amtliche Dokumente zu beschaffen, welche nicht der Wirklichkeit entsprechende Angaben enthielten. Zudem habe das Rechercheergebnis lediglich die Echtheit der Urkunden bestätigt, nicht jedoch die Richtigkeit. Zu dem vorgelegten Parteiausweis werde festgehalten, dass diese private Mitgliedschaftsbeurkundung keinesfalls als hinreichender Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu werten sei und dem Ausweis als "private Urkunde" keine umfassende Beweiskraft zukomme. Die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen könne ebenso keine anderslautende Entscheidung herbeiführen, da dieser Zeuge nie persönlich anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer angeblich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ferner handle es sich bei dem Zeugen um einen Bekannten der Familie, weshalb dessen Aussage mangels Objektivität keine gesteigerte Bedeutung beigemessen werden könne. Darüber hinaus sei es aufgrund gravierender Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. So sei es weder glaubhaft, dass er mit einem fremden Reisepass gereist sei noch, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, obwohl ihm im Fall der Rückkehr der Tod erwarten könnte. Hinsichtlich der geringfügigen exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es mangels einer exponierten Stellung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung zu keiner Verfolgung kommen würde.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei zwar verheiratet, doch lebe seine Ehefrau in der Tschechischen Republik und liege somit in Österreich kein schützenswertes Familienleben vor. Auch liege sonst keine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers vor, weshalb dessen Ausweisung gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, welche am 30. September 2011 beim Bundesasylamt einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im neuen Verfahren eine vom ursprünglichen Vorbringen loslösbare Konstellation einer aktuellen Verfolgung dargelegt habe. Konkrete Recherchen vor Ort würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer Unionsbürgerin verheiratet, wobei das Familienleben an den Wochenenden und Urlaubstagen der Ehefrau stattfinde.

Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 gemäß 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

Am XXXX wurde die erste Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren.

Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite Kind erwarte und die finanzielle Situation der Familie schwierig sei, weshalb um eine baldige Entscheidung ersucht werde. Diesem Schreiben wurden beigelegt:

  • Kopie des Mutter-Kind-Passes hinsichtlich der zweiten Schwangerschaft

  • Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 26. Juni 2013

  • Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 6. Oktober 2014

  • Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen vom 21. August 2013 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers

  • Geburtsbestätigung der erstgeborenen Tochter des Beschwerdeführers vom 12. März 2013

  • Kopie des tschechischen Reisepasses der erstgeborenen Tochter des Beschwerdeführers

Am 14. Dezember 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich eingangs, im Laufe des Verfahrens Dinge gesagt zu haben, welche nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Da sein erstes Verfahren abgeschlossen gewesen sei und er den Auftrag gehabt habe Österreich zu verlassen, sei er in die Tschechische Republik ausgereist. Als er wieder in Österreich eingereist und in Schubhaft genommen worden sei, habe er einen Folgeantrag gestellt, wobei er zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens angegeben habe, zwischenzeitlich in den Kongo zurückgekehrt zu sein. Dies habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen. Tatsächlich sei er nach seiner Ausreise im Jahr 2006 nicht mehr in den Kongo zurückgekehrt, sondern habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens lediglich in der Tschechischen Republik aufgehalten. Die vorgelegten Ladungen bzw. den Haftbefehl seien inhaltlich nicht richtig, sondern seien gefälligkeitshalber ausgestellt worden. Der Mitgliedsausweis der MLC und der Führerschein seien jedoch echt. Diese Dokumente hätten sich bei seinem Bekannten XXXX befunden, der sie ihm übermittelt habe. Befragt, wie er die Ausstellung des Führerscheins im April 2008 bewerkstelligt habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, der besagte Bekannte habe ihm auf Grundlage des abgelaufenen Führerscheins den neuen Führerschein ausstellen lassen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit dieser im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dieser Ehe entstamme eine Tochter. Im Herkunftsstaat lebten zwei weitere Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren, mit deren Mutter er allerdings nie verheiratet gewesen sei, außerdem lebten noch zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Seine Mutter sei schon vor längerer Zeit verstorben und sein Vater sei ermordet worden. Seine Eltern hätten XXXXgeheißen. Auf Vorhalt, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der Name seines Vaters mit XXXXangeführt werde und die Mutter nach dessen Ermordung in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, erwiderte der Beschwerdeführer, bei XXXXhandle es sich um seine Schwester und seine Mutter sei schon viele Jahre vor seinem Vater verstorben, weshalb die Angaben der Erhebung nicht richtig seien. Die Mutter seiner nunmehrigen Ehefrau sei ebenfalls schon verstorben, der Schwiegervater lebe in der Tschechischen Republik. Seine Ehefrau stehe aber aufgrund familiärer Probleme nicht mehr mit ihrem Vater in Kontakt.

Im Herkunftsstaat habe er die Grund- und Sekundarschule abgeschlossen. Er habe auch vier Jahre Rechtswesen studiert, jedoch das Studium nicht abgeschlossen. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe zuletzt in Kinshasa gelebt. Von seinem Vater habe er mehrere Häuser und Geld geerbt, wobei sich aufgrund seiner Abwesenheit sein Freund um diesen Besitz kümmere. Die Einnahmen aus der Vermietung erhalte derzeit eine seiner Schwestern.

Befragt, ob er sich im Herkunftsstaat politisch betätigt habe, gab der Beschwerdeführer an, Parteimitglied der MLC gewesen zu sein, bei der auch sein Vater eine Stellung als Funktionär inne gehabt habe. In XXXX gebe es ebenfalls eine Gruppe der MLC, in welcher er Mitglied sei. Bei dieser Gruppe handle es sich um einen registrierten Verein, welcher auch behördlich genehmigte Demonstrationen veranstalte. Er habe die Funktion eines Beraters, sodass Personen mit Problemen zu ihm kommen könnten. Sie hätten auch Kontakt zu anderen Gruppen und würden auch diese gegebenenfalls beraten. Befragt, ob er im Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden wäre, verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.

In Österreich sei es ihm bisher nicht erlaubt gewesen einer legalen Beschäftigung nachzugehen, doch er habe freiwillige Tätigkeiten durchgeführt. Für den Lebensunterhalt komme derzeit seine Ehefrau durch den Bezug des Kindergeldes auf; seine Ehefrau gehe ebenfalls keiner Beschäftigung nach. Er lebe mit seiner Familie bei einem Freund. Er habe einen Deutschkurs absolviert. Seine nunmehrige Ehefrau habe er im Jahr 2009 kennengelernt, seit 2010 seien sie ein Paar und im Jahr 2011 hätten sie schließlich geheiratet. Seit 2012 lebe er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Da seine Ehefrau erneut schwanger sei, kümmere er sich um die Tochter und um den Haushalt. Er habe Freundschaften mit Österreichern geschlossen und singe in einer katholischen Kirche. Auch spiele er Fußball, jedoch nicht in einem Verein.

Nach überprüfender Konversation konnte seitens des erkennenden Richters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Kultur nachzuweisen.

Am XXXX wurde die zweite Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren.

In einer am 4. Februar 2015 eingelangten Stellungnahme führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei zumindest ein Sympathisant oppositioneller Gruppen, weshalb für diesen laut Länderberichten in der Demokratischen Republik Kongo ein reales Risiko für Befragungen und Anhaltungen durch Sicherheitskräfte bestünde. Da der Vater des Beschwerdeführers durch oppositionspolitische Probleme ums Leben gekommen sei, ein Naheverhältnis zu XXXX bestehe, der Beschwerdeführer weiters einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad aufweise und über relevante Besitztümer in der Heimat verfüge, sei es in einer Gesamtschau wahrscheinlich, dass er als Unterstützer der MLC bekannt sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und zum Verhältnis zuXXXXwürden offenbar keinen Bedenken begegnen. Ebenso stoße der Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers auf keine Bedenken hinsichtlich Echtheit und inhaltliche Richtigkeit.

Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde dargetan, dass dieser bei Protesten, Kampagnen und in der Öffentlichkeitsarbeit der MLC mitgewirkt habe und weiterhin aktiv sei. Er sei auch als Berater für andere Exil-Kongolesen tätig. Da die exilpolitische Tätigkeit der MLC durch die DR Kongo überwacht werde, sei die Aktivität des Beschwerdeführers den Heimatbehörden zwangsläufig bekannt. Aktuelle Berichte bestätigten Inhaftierungen und Folter von solchen exilpolitisch tätigen Kongolesen, welche die Heimat besuchen wollten. Prominente Mitglieder der MLC seien in großen Teilen der Bevölkerung der DR Kongo beliebt, weshalb diese Bewegung für den amtierenden Präsidenten angesichts der bevorstehenden Wahlen gefährlich sei. Abschließend wurde auf die aktuelle Verschlechterung der Lage in der DR Kongo durch die bevorstehenden Wahlen hingewiesen. Zudem wurden eine Kopie der kongolesischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung sowie die österreichische Geburtsurkunde der zweitgeborenen Tochter des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den maßgeblichen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Partei ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und wurde diese binnen offener Frist erhoben. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.

Zu A.I.)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018; VwGH 7.5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt daher gegenständlich zu prüfen, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

In diesem Zusammenhang hat die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 16. November 2006 im Wesentlichen ausgeführt hat, sein Vater sei Funktionär der Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) gewesen und habe regelmäßig Parteitreffen in seinem Haus abgehalten. Nach Verkündung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen am 20. September 2006 habe sein Vater erneut ein Treffen abgehalten. In der Nacht des 24. September 2006 sei der Vater von Soldaten des Präsidenten ermordet worden.

Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 17. August 2007 erklärte er hingegen, dass die Wahlergebnisse am 23. Juli 2006 veröffentlicht worden seien und sein Vater in der Nacht des 24. Juli 2006 ermordet worden sei, während er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat den Todestag wiederum mit dem 24. September 2006 datierte. Zudem steigerte er in der Berufungsverhandlung sein Vorbringen dahingehend, dass er im Herkunftsstaat nicht nur einfaches Parteimitglied, sondern auch der Vizepräsident der MLC-Gruppierung an seiner Universität gewesen sei.

Im zweiten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren hatte dieser zu seinen Fluchtgründen auf Grundlage seines Vorbringens angeführt, nach der negativen Asylentscheidung in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und dort aufgrund seiner politischen Vergangenheit verfolgt worden zu sein. Zudem seien aus seiner Gruppierung von etwa 20 Personen inzwischen drei Personen getötet und fünf inhaftiert worden.

Das Zweitverfahren wurde infolge eines Zustellmangels des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27. November 2009 fortgesetzt und erklärte der Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25. August 2010 erstmalig, auch in Österreich Parteimitglied der MLC zu sein. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer weiters aus, einfaches Parteimitglied zu sein und an Versammlungen teilzunehmen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. Dezember 2014 brachte er hinsichtlich seiner politischen Betätigung in Österreich vor, er sei Mitglied einer Gruppe der MLC, wobei es sich um einen registrierten Verein handle, der auch behördlich genehmigte Demonstrationen veranstaltete habe. Er selbst habe die Funktion eines Beraters inne und berate Parteimitglieder als auch andere Gruppen.

Auf Grundlage dieses Vorbringens konnte die belangte Behörde aber im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte (neue) Fluchtgeschichte keinen glaubhaften Kern ausweist und nur zur Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erstattet wurde:

So räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2014 ein, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2006 niemals in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, sondern sich lediglich eine Zeit lang in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Die vorgelegten Ladungen bzw. der Haftbefehl seien ihm gefälligkeitshalber ausgestellt und übermittelt worden und seien daher inhaltlich nicht richtig. Sein Fluchtvorbringen aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat politisch verfolgt worden zu sein, entspricht somit nicht den Tatsachen und hat der Beschwerdeführer dieses falsche Fluchtvobringen in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeschrift mit zahlreichsten Argumenten und umfangreichen, detaillierten Ausführungen aufrecht erhalten.

Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beteuert, der vorgelegte kongolesische Parteiausweis der MLC sei echt, kann diesem Vorbringen, vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer sogar möglich gewesen ist ohne weiteres polizeiliche Ladungen und Haftbefehle zu beschaffen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welcher im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf gefälschte Dokumente an einem wahrheitswidrigen Fluchtvorbringen der nach Rückkehr in den Kongo erneut stattgefundenen Verfolgung, der Tötung von Mitaktivisten, etc., auch der Parteiausweis gefälligkeitshalber ausgestellt wurde. Zudem wäre aus einer bloßen Mitgliedschaft bei der MLC nicht ohne Weiteres auf eine Verfolgung zu schließen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der im Rahmen des (fortgesetzten) Zweitverfahrens im Herkunftsstaat einvernommene Zeuge zwar ausführte, der Vater des Beschwerdeführers sei Parteimitglied der MLC gewesen, doch benannte er diesen fälschlicherweise als XXXX. Zudem gab der Zeuge im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiters an, dass der Vater des Beschwerdeführers zunächst verhaftet und anschließend getötet worden sei und die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Tod ihres Ehemannes in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers ist allerdings nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, bereits lange vor diesem Ereignis verstorben. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete diese Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als nicht richtig. Aus dem Gesagten folgt, dass den Angaben des vom Beschwerdeführer benannten Zeugen nur mit Vorbehalt begegnet werden kann bzw. diese nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind.

Soweit in der Stellungnahme vom 4. Februar 2015 auch auf die Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu dem Zeugen XXXX hingewiesen wird, kann nicht erkannt werden, inwieweit diese freundschaftliche Beziehung für den Beschwerdeführer gefährlich werden könnte, da es sich bei dem Zeugen lediglich um einen Freund seines Vaters handelt und dieser - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bisher keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und dieser sogar das Vermögen des Beschwerdeführers verwalten soll. Auch der bloße Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Mann mit Besitztümern handelt, kann für sich alleine nicht begründen, dass dieser den nationalen Behörden bekannt wäre bzw. auf Grund dessen einer Verfolgung ausgesetzt ist bzw. wäre. Auch ist es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge zu keinem Vermögensentzug gekommen. Vielmehr kann das Einkommen aus Vermietung einer Schwester des Beschwerdeführers zukommen.

Hinzu kommt generell, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bereits um das zweite vom Beschwerdeführer - aus dem Stande der Schubhaft - angestrengte Asylverfahren handelt und das oben im Sachverhalt angeführte Aussageverhalten des Beschwerdeführers generell betrachtet nicht geeignet war, das Vertrauen auf wahrheitsgemäße Angaben seiner Person zu stärken. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen tatsächlich nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und sich zur Untermauerung dieses (wahrheitswidrigen) Vorbringens gefälligkeitshalber Ladungen ausstellen ließ, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit.

Darüber hinaus erhärtet sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer - nach der Vorlage gefälschter Dokumente und dem Vorbringen eines wahrheitswidrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit daran anschließender Verfolgung - mit der erstmalig im August 2010 vorgebrachten Behauptung, sich auch in Österreich für die MLC zu betätigen, nunmehr einen Nachfluchtgrund ins Treffen zu führen trachtet, um doch noch zu dem von ihm angestrebten Ergebnis einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu gelangen. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar vor, dass er in Österreich Mitglied einer Gruppe der MLC sei, wobei es sich auch um einen registrierten Verein handle, doch brachte er hierfür keinerlei Beweismittel, wie etwa einen Mitgliedsausweis, in Vorlage. Erst nach urgierender Aufforderung des erkennenden Gerichts vermochte der Beschwerdeführer schließlich die ZVR-Nummer der "Association des Congolais en Autriche abgeku¿rzt "ACA-RDC" (Gemeinschaft der KongolesInnen in Österreich)" bekannt zu geben. Wie bereits aus dem Namen hervorgeht, handelt es sich bei besagtem Verein um eine (allgemeine) Vereinigung von Kongolesen in Österreich, welche jedenfalls in ihrer Bezeichnung keine Nähe zur MLC zum Ausdruck bringt bzw. bringen möchte. Zudem kommt dem Beschwerdeführer selbst in diesem Verein laut Vereinsregisterauszug vom 26. August 2015 keinerlei organschaftliche Funktion als Mitglied des Vorstandes bzw. Vertretungsbefugnis zu, welche auf eine exponiertere Stellung des selben schließen lassen würde.

Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. Februar 2015, der Beschwerdeführer habe bei Protesten, Kampagnen und in der Öffentlichkeitsarbeit mitgewirkt bzw. das Vorbringen der Beschwerdeführer habe andere Kongolesen "beraten" ist in seiner Pauschalität nicht geeignet, eine verfolgungsrelevante politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu untermauern, welche im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen auslösen könnten. Zudem stellt dieses Vorbringen vom 4. Februar 2015 eine unglaubhafte Steigerung zu den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dar, wo dieser lediglich angab, der Verein habe auch Demonstrationen veranstaltet.

Davon, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, kann daher im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise ausgegangen werden und konnte das Bundesasylamt daher völlig zu Recht davon ausgehen, dass der Tatbestand einer res iudicata erfüllt ist und die neuerliche Antragstellung der Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen diente, wofür auch der Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages ein wesentliches Indiz darstellt.

Auch im Hinblick der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, wonach das Verwaltungsgericht zu prüfen habe, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Folgeantrages geändert habe, haben sich im gegenständlichen Fall auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Änderungen des Sachverhalts ergeben, die zu einer neuen Sachentscheidung führen hätten können.

Aber auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AsylG konnte der gesunde Beschwerdeführer keinerlei neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass auch nach Einschätzung Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die hier maßgebliche allgemeine Situation in der DR Kongo bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2008 nun nicht mehr möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass auch keine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang gegeben ist, zumal derartiges seitens des Beschwerdeführers nie behauptet wurde. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung von subsidiärem Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten ist.

Zu A.II.)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 18 und 19 leg. cit. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt (Z 2), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z 2 AsylG).

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Gemäß Art. 2 Z. 2 lit. a der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist die Ehefrau eines Unionsbürgers dessen "Familienangehöriger". Gemäß Art. 3 Abs. 1 der RL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (im Sinn des Art. 2 Z. 2 der RL), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der RL legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Art. 28 Abs. 1 der RL normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der RL ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die Art. 7 Abs. 1 der RL näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der RL berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL berufen kann, dahin gehend, dass die RL auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (VfGH 16.12.2009, U 957/09-8).

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet, welche offensichtlich von ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau auch in gemeinsamen Haushalt. Dieser Ehe entstammen auch zwei Töchter. Substantiierte Hinweise, dass es sich um eine "Scheinehe" handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich, sohin liegt ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor und erweist sich eine Ausweisung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig (vgl. AsylGH 11.10.2011, A2 311780-2/2011).

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe neun Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Dieser langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.

Der Beschwerdeführer lebt seit beinahe neun Jahren im Bundesgebiet und beweist durch seine teils bezahlten und teils freiwilligen Tätigkeiten als Reinigungskraft seine Arbeitswilligkeit um in weiterer Folge seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Für den Lebensunterhalt der Familie sorgt bislang seine Ehefrau, weshalb der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache und sein Wissen über die österreichische Gesellschaft lässt auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.

Demgegenüber steht als einziger Umstand der gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht die Verurteilung wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer sieben monatigen Freiheitstrafe, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um ein leichtes Vergehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (resp. ausgewiesen) zu werden. Es ist aber zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von (weiteren) Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov v. AUT) ist dabei insbesondere die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175).

Im gegenständlichen Fall ist daher in der gebotenen Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser lediglich zu einer einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er seither, also seit acht Jahren, weder straffällig wurde noch eine Anzeige gegen ihn vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat sich somit seit seiner Verurteilung wohlverhalten. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kommt diesem langen strafrechtlichen Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung erhebliches Gewicht zu, auch wenn der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben ist. Ergänzend sind entsprechend der VwGH-Judikatur auch die Umstände der Tat in die Abwägung miteinzubeziehen (VwGH 23.02.2011, 2008/23/0175). So stellte sich der versuchte gewerbsmäßige Diebstahl im Gesamtbild als Einzeltat eines sonst relativ stabilen Lebens dar. Der Beschwerdeführer hat in den letzten acht Jahren darüber hinaus auch durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er würde die Gesetze nicht einhalten oder sie gering schätzen.

Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf den Beschwerdeführer weiterhin von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, welche, in Verbindung mit der zweifelsfrei vorhandenen sozialen Integration des Beschwerdeführers, die nunmehr acht Jahre zurückliegende Tat sowie das daraus resultierende ebenfalls bereits acht Jahre zurückliegende Aufenthaltsverbot jedenfalls überwiegt (vgl. für viele VwGH 21.04.2010, 2009/21/0321).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dazu ist insbesondere die Ehe des Beschwerdeführers mit einer in Österreich niedergelassenen tschechischen Staatsangehörigen zu zählen. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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