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W189 1415999-2•BVwG W189 1415999-2
W189 1415999-2Bundesverwaltungsgericht01.10.2015
aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision
W189 1415999-2/20E, W189 1416036-2/18E, W189 1416033-2/18E, W189 1418613-2/18E
W189 1436707-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über den Antrag von XXXX gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014, Zlen. W189 1415999-2/5E, W189 1416036-2/5E, W189 1416033-2/5E, W189 1418613-2/5E, W189 1436707-2/5E, erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Den außerordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2014 zu Zlen.: W189 1415999-2/5E, W189 1416036-2/5E, W189 1416033-2/5E, W189 1418613-2/5E, W189 1436707-2/5E, wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sind.
Mit den dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Die Revisionswerber hielten sich seit rechtskräftigem Abschluss ihrer - ersten - Asylverfahren mit Entscheidungen vom 03.12.2013 bis zur Einbringung der revisionsgegenständlichen Folgeanträge im Bundesgebiet auf, wobei ein Vollzug der ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen nicht erfolgt ist. Obzwar die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nach dem ersten Verfahrensgang nicht nachgekommen sind, sondern vielmehr neuerliche Asylanträge eingebracht haben, steht ihr weiterer Aufenthalt aktuell zwingenden öffentlichen Interessen nicht entgegen, zumal die Revisionswerber auch in der Zwischenzeit kein den öffentlichen Interessen entgegenstehendes Verhalten gesetzt haben.
Den Anträgen war daher stattzugeben.
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