BVwG W145 2109665-1

W145 2109665-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2109665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2109665.1.00

Spruch

W145 2109665-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX XXXX Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.07.2013, BZ XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 08.07.2013, BZ XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2012 bis Februar 2013 in Höhe von € 11.415,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 08.07.2013 8,38% p.a. aus €

10. 659,56 schuldet.

2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nach vorhergehendem erfolglosem Zustellversuch, durch Hinterlegung mit Zustellnachweis am 19.07.2013 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 08.07.2013 hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.05.2015, eingelangt bei der WGKK am 08.05.2015, Einspruch (gewertet als: Beschwerde) erhoben.

4. Die WGKK als belangte Behörde hat am 18.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde vom 04.05.2015 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.07.2013 durch Hinterlegung am 19.07.2013 zugestellt worden sei. Die einmonatige Einspruchsfrist gemäß § 412 Abs. 1 ASVG habe am 19.08.2013 geendet. Der mit 04.05.2015 datierte Einspruch sei am 08.05.2015 bei der WGKK eingelangt und sei somit verspätet eingebracht worden. Ergänzend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beeinspruchten Bescheides am 09.07.2013 eine Ratenvereinbarung abgeschlossen und diese bis 01.04.2014 eingehalten habe.

5. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte am 15.06.2015 einen Vorlageantrag und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde auf die Ausführungen in der als Einspruch bezeichneten Beschwerde verwiesen.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.07.2015 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers in Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer auch frei, weitere Beweismittel vorzubringen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf Grund der Aktenlage erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.07.2015 mittels Zustellnachweis zugestellt.

8. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 18.07.2013 wurde versucht, den Bescheid vom 08.07.2013, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (vormals: Einspruch) gegen einen Bescheid einer Behörde ein Monat betrug, an der Adresse des Beschwerdeführers mit Zustellnachweis zuzustellen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab 19.07.2013 war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist (Fristenlauf) mit diesem Tag; die einmonatige Frist endete sohin am 19.08.2013.

Die als Einspruch titulierte, mit 04.05.2015 datierte Beschwerde langte am 08.05.2015 - sohin verspätet - bei der WGKK ein.

Mit Schreiben vom 09.07.2013, 24.02.2014 sowie mit neuerlichem Schreiben vom 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer jeweils auf Basis seiner Vorsprachen vom 04.07.2013, 24.02.2014 und 16.03.2015 und des oben angeführten Bescheides vom 08.07.2013 eine Bezahlung in Raten seitens der WGKK bewilligt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2015, laut RSb-Rückschein zugestellt am 09.07.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme samt allfälliger Beweismittel zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Umstand, dass am 18.07.2013 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 19.07.2013 beim Postamt hinterlegt war, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 17 ZustG lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4)..."

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 18.07.2013 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 19.07.2013 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 19.07.2013. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer der mittels Zustellnachweis zuzustellende Bescheid vom 08.07.2013 sohin am 19.07.2013 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (vormals: Einspruch) gegen Bescheide einer Behörde (hier: der WGKK) betrug im Jahr 2013 - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - ein Monat. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung daher am 19.07.2013 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 19.08.2013. Die nunmehr als Einspruch titulierte Beschwerde, datiert mit 04.05.2015, langte am 08.05.2015 und damit eindeutig verspätet bei der WGKK ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt gemacht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist erfolgte bis dato keine Stellungnahme. Ebenso wenig kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach, allfällige weitere Beweismittel vorzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dem Beschwerdeführer im Verspätungsvorhalt vom 06.07.2015 mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 08.05.2015 bei der WGKK eingelangte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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