BVwG W129 2111911-1

W129 2111911-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2015

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2111911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2111911.1.00

Spruch

W129 2111911-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.05.2015, Zl. Nr. 335365301, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. Nr. 122/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015, Zl. Nr. 335365301, wies der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 28.10.2014, mit welchem das Erlöschen des Anspruches der Beschwerdeführerin auf ein Studienabschlussstipendium mit Ende April 2014 festgestellt und der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung in Höhe von 860 Euro auferlegt wurde, ab.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde am 25.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Am 24.07.2015 (Datum des Poststempels) brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2014 ein.

3. Mit Schreiben vom 04.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 07.08.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

4. Mit Schreiben vom 27.08.2015, GZ. W129 2111911-1/2Z, zugestellt durch Hinterlegung am 31.08.2015, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihr die Möglichkeit, binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.

5. Die Beschwerdeführerin gab bis dato keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. I Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde beim Postamt 1020 Wien hinterlegt und ab Donnerstag, 25.06.2015, zur Abholung bereitgehalten. Er gilt somit als am Donnerstag, 25.06.2015 zugestellt. Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Donnerstag, 25.06.2015 endete die vierwöchige Beschwerdefrist demnach mit Ablauf des Donnerstag, 23.06.2015. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24.06.2015 eingebracht und erweist sich demnach als verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zum einen bereits darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zum anderen darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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