BVwG W114 2103417-1

W114 2103417-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2103417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2103417.1.00

Spruch

W114 2103417-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392194 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.

2. Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392194 wird insoweit geändert, als Herrn XXXX , aufgrund seines Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wird.

3. Die AMA wird angewiesen - unter Inabzugbringung bereits erfolgter Zahlungen - diesen Betrag an Herrn XXXX , zu überweisen.

4. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.04.2013 stellte XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Am 12.04.2014 beantragte der BF auch die Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2013 vom jeweiligen Bewirtschafter mit den BNr. XXXX

.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde der Übertragung der Zahlungsansprüche von der BNr. XXXX stattgegeben und die Übertragung von Zahlungsansprüchen von der BNr.

XXXX abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Abweisung der Zahlungsanspruchsübertragung wird hingewiesen, dass EDV-technisch kein Zahlungsanspruch für die Übertragung erfasst worden sei. Daher sei eine beantragte Fläche von 78,08 ha lediglich von einer ermittelten Fläche von 55,56 ha auszugehen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.01.2014 fristgerecht Beschwerde.

4. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392194, dem BF für das Antragsjahr 2013 - ausgehend von geänderten Zahlungsansprüchen eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Entscheidung wurden 68,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 78,08 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,52 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde der Übertragung von Zahlungsansprüche von der BNr. XXXX teilweise stattgegeben und der Übertragung von Zahlungsansprüchen von der BNr. XXXX stattgegeben.

5. Mit Schreiben vom 18.05.2015 brachte der BF gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag ein und verwies darauf, dass sich die Zahlungsansprüche (ZA-Nummern) durch eine Neuberechnung seitens der AMA geändert hätten. Dies sei auch der Grund gewesen, warum eine Übertragung zum Teil hätte nicht durchgeführt werden können.

6. Am 17.03.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

7. Am 24.08.2015 wurde von der AMA eine Aufbereitung für das erkennende Gericht sowie ein Report mit einem Berechnungsstand vom 10.07.2015 übermittelt.

8. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses und zur Verfahrensbeschleunigung wurde am 24.09.2015 vom BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit der Ladung des BF wurden an diesen auch die Aufbereitung für das erkennende Gericht sowie der Report gemäß § 45 Abs. 3 AVG ins Parteiengehör übermittelt.

9. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden von der AMA über Ersuchen des BVwG Erläuterungen zum Report übermittelt.

10. In Kenntnis dieser Erläuterungen wurde vom BVwG fernmündlich mit dem BF Kontakt aufgenommen. Der BF wurde gefragt, ob er - unter Berücksichtigung der sich aus der Aufbereitung und dem Report ergebenden Änderungen und mit der Anerkennung der beantragten Zahlungsanspruchsübertragungen - sich als nicht mehr beschwert erachte und ob er damit auch ausdrücklich auf die Durchführung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung verzichte. Er bejahte diese Frage und verzichtete ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eine schriftliche Benachrichtigung der Verhandlungsabberaumung. Auch XXXX als Vertreter der AMA, mit dem ebenfalls telefonisch Kontakt aufgenommen wurde, verzichtete ausdrücklich sowohl auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch auf eine schriftliche Ausfertigung der Verhandlungsabberaumung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 12.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Am selben Tag beantragte der BF auch die Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2013 vom jeweiligen Bewirtschafter mit den BNr. XXXX (lfd Nr. XXXX ).

Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, wurden dem BF für das Antragsjahr 2013 55,56 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen und die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Die beantragte Fläche im Antragsjahr 2013 wurde mit XXXX ha angegeben.

Gegen diesen Bescheid hat der BF am 14.01.2014 eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde betrifft die Almflächen Übertragung für das Antragsjahr 2013 (lfd Nr. XXXX ) von XXXX an den BF welche nicht berücksichtigt wurde, und die Übertragung für das Antragsjahr 2013 (lfd. Nr. XXXX ) von XXXX an den BF welche zur Gänze negativ beurteilt wurde, da die zu übertragenen Zahlungsansprüche beim Übergeber nicht existierten.

Da es sich hinsichtlich der Übertragung zu lfd. Nr. XXXX um eine Almflächen Übertragung handelt, wird diese erst zur 2. Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2013 im April 2014 berücksichtigt.

Hinsichtlich der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX wird bezüglich des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass am 12.04.2013 die Zahlungsansprüche (ZA) XXXX Anzahl XXXX Anzahl XXXX ZA übertragen wurden.

Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, wurde die Übertragung Nr. XXXX zur Gänze negativ beurteilt, da die Zahlungsansprüche beim Übergeber XXXX nicht existierten.

Die AMA hat im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-120687485, beim BF XXXX Zahlungsansprüche berücksichtigt und somit eine zusätzliche Auszahlung der EBP für das Antragsjahr 2013 in der Höhe von EUR XXXX gewährt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schriftsatz vom 18.05.2014 einen Vorlageantrag eingebracht.

Hinsichtlich der Übertragungen zu Nr. XXXX und zu Nr. XXXX wird ergänzend festgestellt, dass am 19.05.2014 Korrekturen der Almflächenübertragung vorgenommen wurden.

Unter Berücksichtigung der eingereichten Korrekturen vom 19.05.2014 kommt es zu einer neuen Änderungsberechnung für das Antragsjahr 2013. Ergebnis dieser Berechnung ist, dass den Übertragungen der lfd. Nr. XXXX stattzugeben ist, von einer ermittelten Fläche von XXXX ha auszugehen ist und sich daraus für den BF ein weiterer Auszahlungsbetrag hinsichtlich der Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2013 in Höhe von EUR XXXX ergibt, sodass der Gesamtauszahlungsbetrag EUR XXXX beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Bezug habenden Stellungnahmen der AMA. Den Ausführungen der AMA vom 24.08.2015 wurde vom BF nicht substantiell entgegengetreten sondern sogar in einer telefonischen Rückfrage beim BF am 30.09.2015 ausdrücklich zugestimmt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Nach § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dann dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007 sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen, wenn Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen werden.

b) Rechtliche Würdigung:

Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA und der fernmündlich erteilten zustimmenden Erklärung des BF vom 30.09.2015 ist davon auszugehen, dass - den vom BF beantragten Übertragungen von Zahlungsansprüchen stattgebend und den Umstand, dass bei einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne ausreichende Fläche ein Einbehalt von 30% der Ansprüche zu Gunsten der nationalen Reserve zu erfolgen hat (§ 8 Abs. 3 Z. 12 MOG 2007 BGBl. I Nr. 55/2007 idF des BGBl. I Nr. 21/2012), berücksichtigend - der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2013 im sich im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Umfang keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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