W228 2113075-1•BVwG W228 2113075-1
W228 2113075-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2113075-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau XXXX , vertreten durch RA XXXX , 1010 Wien, gegen den Bescheid AMS Wien Schönbrunner Straße vom 29.07.2015, Zl. XXXX , wegen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 20.11.2010 - 25.11.2010, 05.02.2011 - 18.06.2011 sowie Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeiträume 19.06.2011 - 18.07.2011, 04.08.2011 - 25.08.2011, 15.03.2012 - 20.04.2012, 10.03.2014 - 22.05.2014 und Rückforderung in einer Gesamthöhe von € 9.053,99 gem. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das AMS Wien Schönbrunner Straße stellte in zwei Bescheiden vom 06.05.2015, Zl. XXXX , fest, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an Frau XXXX für die Zeiträume 20.11.2010 - 25.11.2010, 05.02.2011 - 18.06.2011 widerrufen wird und Frau XXXX wurde verpflichtet ein Betrag in der Höhe von € 4.377,80 zurückzuzahlen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe an Frau XXXX für die Zeiträume 19.06.2011 - 18.07.2011, 04.08.2011 - 25.08.2011, 15.03.2012 - 20.04.2012, 10.03.2014 - 22.05.2014 widerrufen wird und an Frau XXXX wurde verpflichtet ein Betrag in der Höhe von € 4.676,19 zurückzuzahlen.
Von Frau XXXX wurde dagegen am 02.06.2015 fristgerecht eine begründete Beschwerde eingebracht.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde durch das AMS Wien Schönbrunner Straße erneut abgewiesen. Dabei erfolgte eine sehr detaillierte Begründung.
Im Vorlageantrag datierend auf 14.08.2015, am 17.08.2015 beim AMS Wien Schönbrunner Straße eingelangt, wurde vertreten durch XXXX , ausführlich begründeter Vorlageantrag eingebracht.
Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 25.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein.
Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag mit Schreiben datierend auf 11.09.2015, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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