BVwG W228 2110898-1

W228 2110898-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2110898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2110898.1.00

Spruch

W228 2110898-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau XXXX , gegen den Bescheid AMS Wien Währinger Gürtel vom 25.06.2015, Zl. XXXX , wegen Feststellung des Notstandshilfebezuges ab 06.03.2015 in der Höhe von € 3,49 täglich gem. §§ 33 und 36 AlVG in Verbindung mit §§ 20 und 21 AlVG beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Auf Antrag von Frau XXXX wurde mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 29.04.2015, Zl. XXXX , festgestellt, dass ab dem 06.03.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von € 3,49 täglich gebührt. Die Anspruchsberechnung wurde rudimentär dargelegt.

Von Frau XXXX wurde dagegen am 22.05.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründet wurde in dieser, dass die Höhe der Notstandshilfe nicht korrekt sei. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde durch das AMS Wien Währinger Gürtel erneut abgewiesen. Dabei erfolgte eine detaillierte Darstellung der Anspruchsberechnung.

Im Vorlageantrag, am 07.07.2015 beim AMS Wien Währinger Gürtel eingelangt, wird mit gleicher Begründung wie in der Beschwerde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt.

Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 20.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein.

Im Parteiengehör datierend auf 21.07.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt: "Aufgrund Ihres Vorlageantrages hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes die Berechnungen der Beschwerdevorentscheidung des AMS in o.a. Rechtssache nachgerechnet. Es konnten keine Rechenfehler in den einzelnen Berechnungsschritten entdeckt werden. Somit kommt aber auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Notstandshilfebetrag von € 3,49 seitens des AMS richtig festgelegt wurde und der Vorlageantrag nach derzeitiger Sachlage abzuweisen wäre. Da Sie in der Beschwerde und im Vorlageantrag nur vorgebracht haben, dass die Höhe der Notstandshilfe falsch berechnet wurde, aber nicht, an welcher Stelle der Berechnung sich ein Fehler befinden könnte und auch bei der Kontrollrechnung dem erkennenden Richter keine Fehler aufgefallen sind, wird Ihnen nochmal die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die fehlerhafte Berechnungsstelle (Angabe von Seite und Zeile der Beschwerdevorentscheidung) klar zu benennen und was Ihrer Ansicht nach richtigerweise an der Berechnungsstelle stehen müsste, samt Begründung zu dem von Ihnen eingesetzten Wert."

Von der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 31.07.2015, welches am 03.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, im Wesentlichen repliziert: "Ich hatte im Jahr 2014.01.02 einen Bescheid mit Zuerkennung einer Notstandshilfe von 2014.01.01 bis 2014.12.14 in der Höhe von tgl. 13,84 Euro erhalten. Am 2014.05.05 bekam ich ein neuerliches Schreiben mit einer Neuberechnung (was ich nicht beantragt habe) von 2014.04.01 bis 2015.03.30 in der Höhe von tgl. 5 Euro. Da sich bei meiner Familie finanziell nichts geändert hat, bin ich der Sache nachgegangen. Es stellte sich heraus, dass das AMS sich geirrt hatte und die Berechnung von 5 Euro tgl. ein Fehler war. Also bekam ich die Differenz zum ersten Bescheid ausbezahlt. Meinen letzten Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe stellte ich 1 Monat vor dem Ablauf der aktuellen Leistung (letzter Tag 2015.03.30). Also erstens, die Verlängerung beginnt schon ab dem 2015.03.06, was für mich keinen Sinn ergibt, da es erst ab 2015.03.31 gelten sollte. Das Zweite ist der Betrag selbst von tgl. 3,49 Euro? Bei uns hat sich finanziell nach wie vor nichts verändert, deswegen verstehe ich nicht, wie dieser Betrag zustande gekommen ist. Von tgl. 13,84 auf tgl. 3,49 ist sehr viel Unterschied. Auf welche Art wurde meine Leistung errechnet, wenn sich finanziell nichts geändert hat? Oder war das wieder ein Fehler seitens des AMS? Ich bitte Sie sich das anzuschauen, berechnen, der Sache nochmals nachzugehen. Wenn Sie feststellen, dass es richtig ist und mir erklären Wie? und Warum? Werde ich den Betrag in der Höhe tgl. 3,49 akzeptieren."

Im Parteiengehör datierend auf 20.08.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt: "Wenn Sie behaupten, dass die Verlängerung ab dem 06.03.2015 keinen Sinn mache, sondern aus Ihrer Sicht diese erst ab 31.03.2015 gelten sollte, darf ich Ihnen im Anhang eine Kopie Ihres Antrages auf Notstandshilfe übersenden. Auf diesem steht klar und deutlich: ‚Als Tag der Geltendmachung betrachte ich den 06.03.2015.' Zur Frage ‚Auf welche Art wurde meine Leistung denn errechnet, wenn sich finanziell nichts geändert hat?' erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass das AMS die Berechnungsmethode in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargestellt hat. Dass sich bei Ihnen nichts verändert hat, ist gemäß der vorgelegten Unterlagen des AMS nicht korrekt. Das anrechenbare Einkommen Ihres Partners ist laut diesen Unterlagen variabel. So betrug dieses bei der Berechnung des nicht verfahrensgegenständlichen Tagsatzes € 366 und somit täglich €

12,03. Daraus ergab sich damals der nicht verfahrensgegenständliche Notstandshilfetagsatz von € 14,30. Bei der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung beträgt das anrechenbare Einkommen jedoch € 695 und somit täglich € 22,84. Wie Sie sehen können, hat sich das anrechenbare Einkommen Ihres Partners wesentlich erhöht, womit dann auch der niedrige Notstandshilfetagsatz von € 3,49, der nach Abzug des Partnereinkommens übrig bleibt, erklärt. Ich hoffe Sie damit überzeugt zu haben, dass die Berechnungen des AMS im gegenständlichen Fall korrekt sind. Für die Zukunft erlaube ich mir zwei Hinweise: 1.) Bitte legen Sie Ihre Bedenken möglichst konkret, so wie Sie dies in Ihrer Eingabe datierend auf 31.07.2015 getan haben, dar, damit erleichtern Sie dem AMS als auch dem Bundesverwaltungsgericht die Arbeit beim Eingehen auf Ihre Bedenken und können auch schneller mit konkreten Antworten rechnen. 2.) Die Arbeiterkammer ist bei der Kontrolle von AMS Bescheiden ebenfalls unterstützend tätig, falls Sie zu schnellen Einschätzungen gelangen wollen, ob die Berechnungen des AMS korrekt sind oder nicht."

Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag mit Schreiben datierend auf 08.09.2015, am 09.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung, nach Manuduktion des Richters, durch die Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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