BVwG W141 2112584-2

W141 2112584-2Bundesverwaltungsgericht30.09.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2112584-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2112584.2.00

Spruch

W141 2112584-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.05.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG idgF als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 31.12.2014, eingelangt am 05.01.2015, beim Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, XXXX vom 07.03.2014

? Magnetresonanz-Tomographie, MRT der LWS, XXXX vom 22.12.2014

? Befundbericht, XXXX vom 30.12.2014

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Beweismittel vorgelegt:

? Magnetresonanz-Tomographie, MRT der LWS, XXXX vom 22.12.2014 (bereits vorgelegt)

? Patientenbrief, XXXX vom 07.03.2014 (bereits vorgelegt)

? Befundbericht XXXX vom 30.12.2014 (bereits vorgelegt)

? Lungenbefund, XXXX vom 02.03.2015

? Sonographie des Abdomens, XXXX vom 26.09.2014

? Echokardiographiebefund XXXX vom 02.12.2014

? MD-CT der Aorta abdominalis, XXXX vom 01.10.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.03.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

OP: AE. 6-malige mehrmalige Darmfistelop. im XXXX zuletzt vor mehr als 22 Jahren, keine Therapie nach Fistelresektion, durch Schädigung des Schließmuskels Inkontinenzbeschwerden, imperativer Stuhldrang, keine völlige Inkontinenz, keine Windelhose, keine Med.

Herzklappenersatz 11/2012 XXXX (Bioklappe), Stentig und Bypassop. im XXXX keine Antikoagulatientherapie, Med.: Concor 5 1-0-0, Ramipril 10 0-0-1, Supression 4 1/2-0- 1/2, Th Ass 100, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, wegen Lagerungsstörung bei Herzop. Gefühlsstörung im li. Bein.

WS-Läsion seit mehr als 20 Jahren, 1. OP Bandscheibenläsion L4/L5, und L3/L4, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment. Med.: weitere Op wegen Herzleiden nicht möglich.

KTEP rechts im XXXX 2007, Folgeschaden: Bewegungsstörung und Gefühlsstörung, Cataractop. 01/2015 im XXXX mit Erfolg, wiederholte Nachkontrollen, keine weitere Op, Teilverlust der Fingerendglieder 3 und 4 der rechten Hand, Zustand nach CTS-OP links ohne Funktionsstörung, Belastungsreaktion gebessert, keine Therapie, Fersensporn plantar rechts, Locheinlage wird getragen, Behandlungen Röntgen leicht sine eff.,

Hyperlipämie, Med.: Atorvastatin 20, Nik: 0 seit 1 Jahr, früher 30/d, Alk: mäßig,

Derzeitige Beschwerden:

Gangstörung wegen Nervenschädigung im rechten Bein, Schmerzen in der WS, Infiltration im WSP am 10.03.2015 geplant.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoloc 40mg, Concor 5mg. Ramipril 10. Supression 4. Th Ass 100.

XXXX :

XXXX ,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MD-CT der Aorta Abdominalis vom 01.10.2014, Echokardiographiebef. vom 02.12.2014. Sonographie des ges. Abdomens vom 26.09.2014, lungenfachärztlicher Befund vom 02.03.2015, orth. Bef. vom 30.12.2014, Patientenbrief des XXXX vom 07.03.2014, MRT der LWS vom 22.12.2014.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand.

Größe: 169 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Prothese. Lesebrille, Sens, frei, NAP's unauff.

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.

Thorax: symm., Narbe nach med. Thorakotomie, incip. Gynäkomastie.

Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusche.

Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS.

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 20cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS. Narbe nach Laminektomie.

Abdomen: weich, über TN. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach AE.

Nierenlager: beids. Frei.

obere Extremität: frei beweglich, Teilverlust der Endglieder der Finger 3 und 4 der rechten Gebrauchshand, geringgradige Funktionsstörung der DIP-Gelenke der Finger 3 und 4 rechts, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.

untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbed. endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, IR um die Hälfte eingeschränkt, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA. Umfang des li.

Kniegelenkes: 41cm, (rechts: 40cm), Zustand nach KTEP rechts, endlagige Flexionsstörung rechts, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:

37,5 cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe schwach auslösbar, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, bringt einen Stock zur Untersuchung mit.

Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach mehrmaliger Analfisteloperation zuletzt 1987 mit Schließmuskelschwäche. Oberer Rahmensatz , da Zustand nach mehrmaliger Operation mit imperativem Stuhldrang.

07.04. 15

40 vH

02

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Aortenklappenersatz 2012.

g.z 05.06.04

30 vH

03

Degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Verengung des Wirbelkanals und Hinweise auf Wurzelreizung. Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite.

g.z. 02.01.02

30 vH

04

Kniegelenksersatz rechts. Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Funktionsstörung.

02.05. 18

20 vH

05

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Unterer Rahmensatz, da üblicherweise mit nächtlicher Drückbeatmung ausreichend behandelbar.

06.11. 02

20 vH

06

Teilverlust der Endglieder der Finger 3 und 4 der rechten Gebrauchshand. Geringgradige Funktionsstörung der DIP-Gelenke der Finger 3 und 4 rechts. Unterer Rahmensatz, da geringgradig.

02.06. 26

10 vH

07

Belastungsreaktion. Unterer Rahmensatz, da nur intermittierend milde Medikation angewendet werden muss.

03.05. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) 4) und 6) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 3) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Leiden

  1. wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher bewertet. Leiden 5) wird neu in das Gutachten aufgenommen.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Vom Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit Bescheid vom 18.05.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß den §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2.1. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.08.2015 habe der Beschwerdeführer am 10.07.2015 und am 03.08.2015 neue Befunde vorgelegt. Außerdem habe er am 06.08.2015 telefonisch bekannt gegeben, dass er gegen den Bescheid vom 18.05.2015 Beschwerde erheben wolle.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, PVA XXXX vom 02.07.2015

? Labor, PVA XXXX vom 06.07.2015

? Ärztlicher Entlassungsbericht, PVA XXXX vom 20.07.2015

3. Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt bis spätestens 21.09.2015 ein begründetes Vorbringen zu erstatten, warum die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte.

4. Am 18.09.2015 langte seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem er erneut letzte Befunde der ausständigen Untersuchungen vorlegt. Zu der verspätet eingelangten Beschwerde wird von Seiten des Beschwerdeführers keine Äußerung getätigt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vorgelegt:

? Ärztliches Schreiben, XXXX vom 15.09.2015

? Multislice-Computertomographie XXXX vom 14.09.2015

? Überweisung vom 15.09.2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

1. 1 Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde am 19.05.2015 an das Zustellorgan übergeben.

1.2. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet mit 03.07.2015.

1.3. Die telefonisch erhobene Beschwerde ist am 06.08.2015 bei der belangten Behörde eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die vorliegenden Beweismittel in Form von Zustellverfügung, Abfertigungsvermerk und Aktenvermerk der belangten Behörde sind schlüssig und weisen keine Widersprüche auf.

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Dieser wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Entscheidung in der Sache

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird bei Zustellung ohne Zustellnachweis das Dokument zugestellt indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, am dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde am 19.05.2015 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG war demnach die Zustellung mit 22.05.2015 bewirkt.

Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann am 22.05.2015 und endete mit Ablauf des 03.07.2015.

Die telefonisch eingebrachte Beschwerde ist am 06.08.2015 bei der belangten Behörde eingegangen.

Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben ein begründetes Vorbringen zu erstatten, warum die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Am 18.09.2015 langte vom Beschwerdeführer ein Schreiben mit aktuellen Befunden ein, jedoch ohne jegliche Begründung zur verspätet eingebrachten Beschwerde.

Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 46 BBG als verspätet zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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