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W141 2105809-1•BVwG W141 2105809-1
W141 2105809-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2105809-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 25.02.2015, PN: XXXX, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.09.2014, eingelangt am 08.09.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Duplikats) und auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Kopie des Meldezettels
Datenauszug des zentralen Melderegisters vom 01.09.2014
Amtsärztliches Gutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 24.09.2010
1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 14.11.2014 von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
2012 KTEP rechts XXXX.
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit lokaler Ausstrahlung und in beide Beine bis in beide Füße.
Im linken Bein tritt ein krampfartiger Schmerz im linken Oberschenkel auf. Gefühlsstörungen werden keine angegeben. Muss konzentriert gehen.
Wetterfühligkeit im operierten Knie rechts. Eine leichte Schwellungsneigung wird angegeben.
Belastungsschmerzen im linken Knie. Ein stechender innenseitiger Knieschmerz wird angegeben. Keine Giving way Attacken.
Belastungsabhängige Schmerzen in beiden Hüftgelenken. Links sind die Beschwerden stärker. Schwierigkeiten beim Schuhe- und Socken anziehen.
2 UA Krücken werden nur außer Haus und für längere Gehstrecken verwendet.
Kein Mieder, keine Lendenstützbandage.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Laufend physikalische Therapie.
Sirdalud 4 mg fallweise bei Bedarf, Voltaren 50 rapid bei Bedarf. Oleovit D3 50 Tropfen 1x pro Woche.
Sozialanamnese:
Wohnung 1. Stock kein Lift.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normaler Konfektionsschuh, zwei UA-Stützkrücken werden verwendet, damit mittelrasch.
An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ. Brille. Rechtshänderin.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe im Bereich des rechten Kniegelenkes.
Ernährungszustand: Gut.
Größe: 164 cm, Gewicht: 88 kg, Blutdruck: --.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
WS ges.:
Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im Bereich der LWS. Keine Skoliose.
HWS: S 20/0/5, R je 60, F je 30.
BWS: R je 20, Ott 30/32, Rundrücken.
LWS: FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen 10, Druckschmerz L4-S1 bds.
Peripher neurol.:
Hirnnerven frei, OE und UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich. Sensibilität im Bereich des rechten Kniegelenkes auf Höhe der OP-Narbe außenseitig herabgesetzt, hier vermindertes Hautgefühl. Die Haut trophik aber in Ordnung.
OE:
Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, mäßiggradige Heberdenarthrosen bds.
Schultergelenk re.: Frei beweglich.
Schultergelenk li.: Endlagig etwas eingeschränkt mit leichter Impingementsymptomatik.
Ellbogen-, Handgelenke: Frei beweglich.
Langfingergelenke: Heberdenarthrosen bds., Streckdefizit und geringer Achsdeviation.
Schürzen- Nackengriff: Bds. möglich.
Kraft- Faustschluss: Symmetrisch, Kraftgrad 5.
UE: Keine Beinlängendifferenz, Varusknie links mit verplumpter Gelenkkontur, neutrale Beinachse rechts. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüften bds.: S 0/0/90, R 20/0/10.
Links schmerzhafte Rotation F je 20.
Knie re.: S 0/0/110, bandfest, kein Erguss, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li.: S 0/0/130, deutliches Krepitieren beim Durchbewegen, keine Meniskuszeichen, kein Erguss, synoviale Schwellung, eingeschränktes Patellaspiel.
OSG und USG: Frei beweglich.
Füße: Spreizfuß bds.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mittelschrittig mit Oberkörperpendeln links, hier breitbeinig im Barfußgang und ohne Gehhilfe, Zehen- Fersenstand nur angedeutet, die Hocke bis zu einem Viertel möglich. Hauptbetonung rechts, mit zwei Gehhilfen flüssiges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status: Freundlich nett, orientiert.
Diagnosen:
KTEP rechts, Kniegelenksabnützung links.
Degenerativer Bandscheibenschaden. Mehrsegmentale Abnützung mit chronischem Schmerzbild, zufriedenstellender Beweglichkeit, jedoch ohne Ausfallserscheinungen.
Beginnende Hüftgelenksabnützung mit endlagiger Bewegungseinschränkung.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Begründung: Im Bereich der Kniegelenke ist eine mittelgradige, an den Hüftgelenken eine geringgradige Funktionsbehinderung beider Seiten feststellbar. Im Zusammenwirken mit der Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule und dem damit verbundenen chronischem Schmerzbild ist die Maximale Gehleistung eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft bewältigt werden. Das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sind gegeben.
An der oberen Extremität liegen keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen vor. Haltegriffe und Gehhilfen können verwendet werden.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht ihre Stellungnahme bei der belangten Behörde, eingelangt am 23.12.2014, ein und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Seit dem Jahre 2010 besitze sie einen Parkausweis für Behinderte. Leider habe sie diesen Parkausweis 2014 verloren und deshalb um eine Kopie (Duplikat) angesucht. Ihr Erstaunen war sehr groß, als ihr mitgeteilt wurde, dass jetzt das Sozialministerium zuständig sei und nicht mehr die XXXX.
Ihre Behinderung habe sich mittlerweile nicht verbessert. Im Gegenteil.
Am 14.11.2014 musste sie zu einer neuerlichen Untersuchung ins Sozialministerium. Ihre Überraschung war enorm, als sie das Schreiben vom 16.12.2014 erhielt.
Diese Begutachtung ihres körperlichen Gesamtzustandes sei fehlerhaft! Warum?
Wenn sie ca. 100 m gehe, habe sie solche Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im linken Hüftgelenk, dass sie sich einige Minuten setzen müsse. Erst dann kann sie wieder einige Schritte gehen! Auch habe sie Schmerzen im linken Knie!
Von ihrer Wohnung bis zur Straßenbahnhaltestelle seien dies ca. 300
m. Sie kann diese Strecke nicht zu Fuß zurücklegen! Und einen Sessel könne sie nicht mitnehmen, dass sie sich zwischendurch niedersetze!
Weiters wurde in diesem Begutachtungsbefund von ihren enormen Einschränkungen in der Bewegung der Wirbelsäule nichts angeführt. Diese Begutachtung entspreche nicht den Tatsachen!
Sie habe seit 2 Jahren im rechten Knie eine Knieprothese! Diese würde überhaupt nicht in dieser Begutachtung erwähnt werden! Hier wurde "nein" angeixt! Schon daraus ersehe sie, dass diese Begutachtung lückenhaft sei!
Für die Beschwerdeführerin ist es nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die Wegstrecken kann sie zu Fuß nicht bewältigen. Außerdem kann sie auch nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen!
Da ihre Behinderung in den letzten Jahren nicht besser geworden sei, ersuche sie um Ausstellung eines Duplikates ihres ursprünglich genehmigten Parkausweises oder um Ausstellung eines neuen Parkausweises.
2. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, daher wurde eine neuerliche Überprüfung, ob die angegebenen Einwände eine Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig machen, seitens der belangten Behörde veranlasst.
2.1. Aus der Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 16.01.2015 geht Folgendes hervor:
ln der Diagnoseliste sei der Oberflächenersatz des rechten Kniegelenkes (KTEP rechts) angeführt und die Funktionsbehinderung, die daraus und aus der Abnützung des linken Kniegelenkes folge, mit dem dafür vorgesehenen Richtsatz entsprechend einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung beurteilt worden.
Bei der Beurteilung der weiteren orthopädischen Leiden ergebe sich durch die Einwendungen keine Zusatzinformation.
Befunde, die eine Änderung der Beurteilung erfordern, seien im laufenden Verfahren nicht vorgelegt worden.
Die Zusatzeintragung "ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial" sei bei Vorliegen eines Kniegelenkersatzes rechts vorzunehmen. Irrtümlich sei dies bei der Ausfertigung mit "Nein" angekreuzt worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festgestellt wurde, dass im Bereich der Kniegelenke eine mittelgradige und an den Hüftgelenken eine geringgradige Funktionsbehinderung beider Seiten vorliege, im Zusammenwirken mit der Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule und dem damit verbundenen chronischem Schmerzbild sei die maximale Gehleistung eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft bewältigt werden. Das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Ein-und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben.
An den oberen Extremitäten würden keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen vorliegen. Haltegriffe und Gehhilfen würden verwendet werden können.
Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.10.2014 sei geprüft und als schlüssig erachtet worden.
Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (eingelangt am 23.12.2014) sei festgestellt worden, dass in der Diagnoseliste, der Oberflächenersatz des rechten Kniegelenkes angeführt und die Funktionsbehinderung die daraus und aus der Abnützung des linken Kniegelenkes folgere mit dem dafür vorgesehenen Richtsatz entsprechend einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung beurteilt werden würde.
Bei der Beurteilung der weiteren orthopädischen Leiden ergebe sich durch die Einwendungen keine Zusatzinformation.
Weiters sei festgestellt worden, dass im Bereich der Kniegelenke eine mittelgradige und an den Hüftgelenken eine geringgradige Funktionsbehinderung beider Seiten vorliege. Im Zusammenwirken mit der Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule und dem damit verbundenen chronischem Schmerzbild sei die maximale Gehleistung eingeschränkt. Kurze Wegstrecken würden aus eigener Kraft bewältigt werden können. Das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Ein-und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben.
An den oberen Extremitäten würden keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen vorliegen. Haltegriffe und Gehhilfen würden verwendet werden können.
Weiters sei festgestellt worden, dass in der Diagnoseliste der Oberflächenersatz des rechten Kniegelenkes angeführt worden sei. Die Funktionsbehinderung, welche daraus und aus der Abnützung des linken Kniegelenkes folge sei mit dem dafür vorgesehenen Richtsatz entsprechend einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung beurteilt worden.
Bei der Beurteilung der weiteren orthopädischen Leiden ergebe sich durch die Einwendungen keine Zusatzinformation.
Öffentliche Verkehrsmittel würden von der Beschwerdeführerin somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden können.
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar.
3.1. Nach Übermittlung der Verlustmeldung seitens der Beschwerdeführerin am 11.03.2015 wurde diese von der belangten Behörde per Schreiben vom 13.03.2015 darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin für die Ausstellung eines Duplikates des verlorenen Parkausweises, die Zusatzeintragung in ihrem Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bräuchte. Mitgeteilt wurde auch, dass es hilfreich wäre, wenn neue Befunde in Bezug auf die Behinderung beim Gehen vorgelegt werden würden.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX am 31.03.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde festgestellt wurde, im Bereich der Kniegelenke lege eine mittelgradige und an den Hüftgelenken eine geringgradige Funktionsbehinderung beider Seiten vor. Dadurch sei zwar die maximale Gehleistung eingeschränkt, kurze Wegstrecken können aber aus eigener Kraft bewältigt werden.
Diese Ausführungen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule leide die Beschwerdeführerin schon nach einer kurzen Gehstrecke an extremen Schmerzen. Diese ziehen sich dann auch von der linken Hüfte bis in die Beine. Oftmals leide die Beschwerdeführerin an krampfartigen Schmerzen in der Muskulatur der Oberschenkel und der Waden.
Aufgrund der beidseitigen Coxarthrose, der Knietotalendoprothese rechts, den Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenkes sowie den Beschwerden der Lendenwirbelsäule ist die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt, dass es ihr unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen.
Es bestehe weiters eine erhöhte Sturzgefahr, weswegen das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet sei.
Aufgrund der Kombination der verschiedenen Einschränkungen des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin sei die körperliche Belastbarkeit wesentlich herabgesetzt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 14.11.2014 (bereits im Akt)
Stellungnahme zu Parteigehör vom 19.12.2014 (bereits im Akt)
Schreiben von Dr. XXXX Facharzt für Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation vom 05.11.2014 sowie 19.03.2015
Beckenübersicht sowie Hüftgelenke beidseits, XXXX vom 21.06.2013
Röntgenbefund, Dr. XXXX Facharzt für Radiologie vom 10.11.2014
Sonographie, Röntgenordination Dr. XXXX vom 10.11.2014
Bericht, XXXX, Orthopädische Abteilung vom 07.07.2012
4.1. Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, übermittelte mittels Beweismittelvorlage vom 09.04.2015 ein MRT der LWS vom 31.03.2015 zur Berücksichtigung.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Auftrag gegeben.
5.1. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Regelmäßige physikalische Behandlungen ein bis zweimal pro Woche.
Nachgereichte Befunde:
Sozialanamnese: XXXX Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift.
XXXX.
Medikamente: Oleovit D3, Magnesium, Vinoton, Carvedilol Nikotin: 0.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Bauer, Langenzersdorf.
Derzeitige Beschwerden:
Sie kann nur 20 m gehen, habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke Hüfte, belastungsabhängig zunehmend, im Sitzen keine Beschwerden. Schmerzen auch im Bereich des rechten Kniegelenks nach Totalendoprothese, im Bereich des linken Kniegelenks, weiters Wadenkrampf beim Gehen. Außer Haus sei sie mit dem Rollstuhl mobil, zu Hause mit 2 Krücken oder mit Anhalten. Die Pankreatitis habe sich beruhigt, ab und zu Magenschmerzen. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe sie nicht. Eine neurochirurgische Untersuchung hatte sie bis jetzt nicht. Sei regelmäßig bei der Physiotherapie und nehme einmal pro Monat Schmerzmittel. Letzte stationäre Therapie 2012, Knietotalendoprothese rechts, bzw. 2010 wegen Neuralgie, anschließend 4 Wochen Rehabilitation.
Sie erreiche die öffentlichen Verkehrsmittel nicht, kann die Stufen nicht hinaufsteigen.
Status:
Größe: 164 cm, Gewicht: 88 kg, RR 180/80, Allgemeinzustand: Gut,
Ernährungszustand: Sehr gut, Caput/Collum: Unauffällig Thorax:
Symmetrisch, elastisch.
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: Unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird nun als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen während der Untersuchung sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich, dabei ist die Beugefähigkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke ausreichend. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Hüftgelenk beidseits: Keine Stauchungs- oder Rotationsschmerzen auslösbar.
Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, geringgradige (Umfangsvermehrung, Patella zentriert, harmonischer Bewegungsablauf, stabil).
Kniegelenk links: Geringgradige Überwärmung und Umfangsvermehrung, Varusstellung, Patella verbacken, Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt, Krepitation beim Bewegungsablauf.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR beidseits 20/0/40, Knie rechts 0/0/120, links 0/5/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: Rotation jeweils 50°, Seitneigung jeweils 20°.
BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigung bis 20°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Halbschuhen im Rollstuhl, das Gehen im Untersuchungszimmer teilweise ohne, teilweise mit lockerem Anhalten insgesamt zügig und raumgreifend möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
DIAGNOSENLISTE:
Knietotalendoprothese rechts, Varusgonarthrose links.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Eine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz Abl. 12 - 16 ist nicht objektivierbar.
ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen, Abl. 31 - 33, und derzeitigen Beschwerden:
im Beschwerdevorbringen Abl. 30 - 33 werden sämtliche Diagnosen aufgelistet (Coxarthrose beidseits, Knietotalendoprothese rechts, Gonarthrose links, Wirbelsäulenbeschwerden).
Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind jedoch die im Rahmen einer ausführlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen, unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Dokumente.
Dabei konnte im Bereich der unteren Extremitäten zwar eine mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Hüft-und Kniegelenke bei Knietotalendoprothese rechts und Varusgonarthrose links festgestellt werden, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.
Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar.
Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß.
Stellungnahme zu den Befunden, Abl. 47/2 - 3, nachgereichten Befunden:
Die dokumentierte akute Pankreatitis im Jahr 2013 ist folgenlos abgeheilt, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.
Der stationäre Aufenthalt an der neurologischen Abteilung erfolgte im Jahr 2010 mit der Verdachtsdiagnose Gullain-Barre Syndrom, die diesbezüglichen Symptome sind abgeklungen, die durchgeführten orthopädischen Untersuchungen ergaben keinen chirurgischen Interventionsbedarf. Aktuelles MRT der LWS zeigt keine wesentlichen Veränderungen zu 2010. Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.
Die im Befund von Dr. XXXX angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf 100 m und postulierte Claudicatio spinalis kann anhand durchgeführter Untersuchung und vorliegender Dokumente nicht nachvollzogen werden. Insbesondere konnte kein neurologisches Defizit detektiert werden.
Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar."
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, mit Schreiben vom 07.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22.09.2015, wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie keine Gehstrecke von 300 m, sondern maximal eine Wegstrecke von 20 - 30 m ohne fremde Hilfe bewältigen könne. Stufen würden für die Beschwerdeführerin ein unüberwindbares Hindernis darstellen und es sei ihr auch aus diesem Grund nicht möglich in öffentliche Verkehrsmittel einzusteigen. Dies vor allem deswegen, da sie beim Gehen starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule verspüre, die vor allem in die linke Hüfte bis in die Beine ausstrahlen würden. Die Beschwerdeführerin leide auch an krampfartigen Schmerzen in der Muskulatur der Oberschenkel und der Waden. Eine Erreichbarkeit und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin auch aufgrund der beidseitigen Coxarthrose, der Knietotalendoprothese rechts und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich.
Im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen könne die Beschwerdeführerin weder eine Gehstrecke von rund 300m zurücklegen, noch könne sie Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden. Außerdem habe sie Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 21.09.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Duplikates des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 10.09.2014 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten liegt eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor, weil das Geh- und Stehvermögen als ausreichend anzusehen ist und auch das sichere Anhalten möglich ist. Die körperliche Belastbarkeit ist somit ausreichend vorhanden. Eine neuropsychiatrische Erkrankung oder schwere Immunschwäche liegt ebenfalls nicht vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist laut Gutachterin außerdem gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt in diesem Fall nicht vor.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurden seitens der Beschwerdeführerin auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten und an der Stellungnahme hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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