W141 2001561-1•BVwG W141 2001561-1
W141 2001561-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2001561-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXXvom 26.09.2013, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 40 (vierzig) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Operationsbefund, XXXX vom 13.10.1997 und 29.09.1997
Ambulanzbefund, XXXX, Gynäkologie vom 02.10.2008
Befund, XXXX Gynäkologie vom 14.10.2008
Laborbefund, XXXX vom 28.07.2011
Histologischer Befund, XXXX vom 25.07.2011
Patientenbrief, XXXX Gynäkologie vom 28.07.2011
Befund,XXXX Innere Medizin vom 13.09.2011
Neurophysiologischer Befundbericht, XXXX vom 30.04.2012
Arztbrief, XXXX vom 05.09.2012
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.06.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe 166 cm. Gewicht: 76 kg. Blutdruck: 125/70.
Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel.
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen. Keine Lippencyanose. Keine Atemnot.
Thorax: Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen. Herz:
Mittellaute, rhythmische Herzaktion. Keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar. Nierenlager beidseits frei. Z.m. CHE und Splenektomie.
Wirbelsäule: Keine relevanten Funktionsbehinderungen. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden. FBA im Stehen: 5 cm. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem im Nacken/Schulterbereich.
Obere Extremitäten: In allen Gelenken frei beweglich. Fester und vollständiger Faustschluss beidseits. Keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz-/Nacken-/Pinzetten- und Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig.
Untere Extremitäten: In allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten. Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Geringe Varizen, keine Ödeme. Fußpulse allseits gut tastbar.
Grob neurologisch: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Ausgeglichene, stabile Stimmungslage. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Parästhesien in den unteren Extremitäten angegeben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus I. Unterer Rahmensatz, da ständiger Insulinbedarf bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand zum Untersuchungszeitpunkt.
30 vH
02
Hypertonie.
10 vH
03
Polyneuropathie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensible Ausfälle an den unteren Extremitäten, ohne motorische Ausfälle sowie sicherem Gangbild zum Untersuchungszeitpunkt.
20 vH
04
Zustand nach Gebärmutterverlust.
10 vH
05
Milzverlust.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Zustand nach Gallenblasenentfernung kein GdB, da ohne typische Symptomatik sowie bei gutem Ernährungszustand."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.08.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 16.09.2013 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Mit Schreiben vom 12.09.2013 wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass ihr nach einem Autounfall 1983 die Milz entfernt worden sei. Sie leide seit 1987 an Diabetes Typ I, habe, 1987 und 1997 Gallen Operationen gehabt und 1997 weiters einen St.p. Choledochuscyste und St.p. Hepaticoductojejunostomie, 1997 einen Bülau-Drain, 2000 Sectio, 2001 Blinddarm, 2005 bakterielle Lungenentzündung beidseitig, 2011 Uterus myomatosus und seit 2012 eine Neuropathie an Händen und Beinen. Sie benötige für den täglichen Einkauf Unterstützung, da sie auf Grund der Neuropathie und dem Auslassen und der Gefühllosigkeit der Beine öfters stürze. Da die Symptome nicht kontrollierbar seien könne sie nur mit Begleitperson außer Haus gehen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund,XXXX, Allgemeinmedizin vom 18.07.2013
Befund, XXXX, Psychiatrie vom 10.06.2013
1.3. In der zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme wird von XXXX festgehalten, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte beinhalten würden. Insbesondere auch entspreche die Einstufung der Beinnervenschädigung (Polyneuropathie) dem objektivierbaren Ausmaß und habe der beantragte, behinderungsbedingte Bedarf einer ständigen Begleitperson anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden können. Somit komme es zu keiner Änderung.
2. Mit Bescheid vom 26.09.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.10.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass einige Operationen bzw. Krankheiten nicht angeführt worden seien, obwohl sie entsprechende Befunde vorgelegt habe. Sie leide seit 1987 an Diabetes Typ I, habe zwei Gallenoperationen gehabt und EPH Gestose bei beiden Schwangerschaften. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.1. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurden die Beschwerdeführerin und die belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerde - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften.
Es wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens ein begründetes Vorbringen zu erstatten bzw. aktuelle medizinische Beweismittel in Vorlage zu bringen. Mit gleichem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens von XXXX getroffen werde.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat am 22.04.2014 unter Vorlage medizinischer Beweismittel ergänzend vorgebracht, dass sie 1984 eine Milz OP gehabt habe. Sie habe 1986 eine Gallenoperation gehabt und sie leide seit 1987 an Diabetes Typ I. 1996 - 1997 habe sie eine weitere Gallenoperation gehabt. 2000 eine Sectio (EPH-Gestose). 2001 eine Blinddarmoperation. 1996 habe sie einen Lungen-Bülaukatheter gehabt und 2005 eine beidseitige Lungenentzündung. 2009 habe sie wieder eine Sectio (EPH-Gestose) gehabt und 2011 sei ihr die Gebärmutter entfernt worden. Seit 2012 leide sie an Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten. Sie leide seit ihrem 12. Lebensjahr an Diabetes Typ I und seit 2 Jahren habe sie auch Polyneuropathie in den unteren und oberen Extremitäten mit teilweise schweren Ausfällen, was schon mehrfach zu Stürzen geführt habe. Mit den oberen Extremitäten könne sie nicht einmal mehr Knöpfe zumachen und an manchen Tagen falle ihr alles aus der Hand. Sie habe immer Schmerzen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Kopie Mutter-Kind Pass, XXXX
Befund, XXXX
Befund, XXXX
Vorbericht, XXXX
Ambulanzbefund, XXXX (bereits im Akt)
Verordnungsschein für Sehbehelfe, XXXX
Befund, XXXX
Operationsbefund XXXX (bereits im Akt)
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und XXXX Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.07.2015 zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Die Anamnese wird neu aufgenommen und geordnet, da Fehler in der zeitlichen Einordnung unterlaufen sind. Diabetes mellitus Typ I seit 1987 unter wechselnder Behandlung, auch der medizinischen Entwicklung entsprechend, seit 2008 hat sie eine Insulinpumpe. 1984 Milzverlust in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. 1986 erste Galleoperation, 1997
2. Galleoperation mit Komplikationen und längerem Krankenhausaufenthalt. 2001 AE2 Geburten 2000 und 2009, jeweils mit EPH-Gestose, XXXX wurden mit Kaiserschnitt entbunden. 2011 wurde die Gebärmutter wegen Myoms entfernt, Der Befund wurde zunächst als Malignom verdächtig bezeichnet, dies hat sich dann aber nicht bewahrheitet.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Insulin Pumpe mit Insulin Actrapid 36 IE in 24 Stunden als Basis, zusätzlich 1 IE pro BE, bzw. nach selbstgemessenen Blutzuckerwerten. Den Blutzucker misst sie 4 - 5 x täglich, legt dazu ein ordentlich geführtes Protokoll vor, die Werte bewegen sich selten unter 100, nur ganz vereinzelt um 200 und knapp darüber. Sonstige Medikation:
Nomexor wegen erhöhten Blutdruckes, Lasix wegen Beinschwellungen, Gabatal und Gabapentin.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte Röntgen- und Laborbefunde: Keine neuen, sie gibt an, dass der letzte HbA1c-Wert im Jahr 2015 7,2 % betragen habe.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gut, 166 cm, 74 kg, was zu gleich das höchste Gewicht ist. Knochenbau: Normal. Haut und Schleimhäute: Unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: Isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: Normal, Zähne: Teilersatz. Hals:
Unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: Symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: Reine rhythmische Herztöne. RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte blande OP-Narben. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, mäßige Schwellungen an beiden Knöcheln/Unterschenkeln, kein Hinweis auf arterielle Durchblutungsstörung.
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. Beschwerdeführerin. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert. OE: Keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Massive Wadenödeme, distal schlanker Fuß,
Lasegue neg., Tonus normal, proximal sgl. regelrechte Kraft, Zehenstand intakt,
Fersenstand KG 4, MER nicht auslösbar, PyZ neg. KVH o.B.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Keine. Normaler Schuh zum Binden.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus Typ I. Oberer Rahmensatz, da Insulinpumpe und mehrmals täglich zusätzliche Insulingaben nach gemessenen Blutzuckerwerten erforderlich sind.
40 vH
02
Hypertonie.
10 vH
03
Diabetische Polyneuropathie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neurographischer Nachweis mit Reflexausfall und typischem Schmerzsyndrom, bei geringem motorischen Defizit und ohne Erfordernis von Hilfsmitteln.
20 vH
04
Verlust der Gebärmutter.
10 vH
05
Milzverlust.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da zwischen Leiden 1 und Leiden 3 weitgehende Leidensüberschneidung vorliegt und mit den übrigen Leiden keine dem Ausmaß nach einschätzungsrelevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Keinen Grad der Behinderung erreichen: 2x-ige Gallenoperation, da zwar damals Verlauf mit Komplikationen, jedoch keine anhaltenden Folgeschäden. Auch EPH-Gestose und Entbindung XXXX mit Kaiserschnitt bewirken keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Im internistischen Fachbereich keine wesentlichen Änderungen, der GdB bezüglich des Diabetes wurde wie oben begründet auf 40 % angehoben. Aus nervenärztlicher Sicht wurden die angegebenen Beschwerden im Sinne einer Polyneuropathie berücksichtigt. Eine permanente Sturzgefahr ist derzeit aus der Klinik nicht nachvollziehbar, es werden keinerlei Hilfsmittel gebraucht und anamnestisch längere Wegstrecke zurückgelegt, ohne Verwendung von speziellem Schuhwerk bzw. Gehhilfen.
Veränderung zum Gutachten 1. Instanz: Der Grad der Behinderung bezüglich des Diabetes mellitus wurde auf 40 % angehoben, dies deswegen, da Insulinpumpe und mehrmals tägliche zusätzliche Insulingaben einer Diabetes-Einstellung (Basis-Bolus-Therapie) gleich zu halten sind. Im neurologisch/psychiatrischen Fachgebiet keine Änderung, da sich klinisch und in der Anamnese keine Änderung findet und keine Befund über eine Progredienz vorgelegt wurden.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln: Augenärztliche Befunde, aus denen eine milde bis mäßige Retinopathie hervorgeht, ein fortgeschrittener Augenschaden ist nicht dokumentiert. Teilkopie eines Mutter-Kind-Passes, Diagnose Diabetes mellitus Typ I ist dort festgehalten, sonst keine internistisch relevanten Angaben. Alter Befund aus dem XXXX aus dem Jahr 2008, Diabetes mellitus Typ I, sonst keine internistisch relevanten Angaben. Kurzbefund aus dem XXXX aus dem Jahre 2001, darin wird festgestellt: Apendizitis, Apendektomie (wahrscheinlich) am 12.10.2001 (schlecht leserlich), insulinpflichtiger Diabetes mellitus, St.p. Splenektomie und CHE."
5. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von XXXXschlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten von XXXX wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die durch medizinische Beweismittel dokumentierte Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilen ist, da die Beschwerdeführerin eine Insulinpumpe hat und mehrmals täglich zusätzliche Insulingaben bennötigt, was einer Basis-Bolus-Therapie gleich zu halten ist. Es ist somit gegenüber der Beurteilung durch die belangte Behörde, die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH gerechtfertigt.
Hinsichtlich des der von der Beschwerdeführerin angeführten Leiden "2xige Gallenoperation" und "EPH-Gestose" kann festgehalten werden, dass durch diese Leiden keine anhaltenden Folgeschäden entstanden sind und diese daher keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bewirken.
Im Gutachten von XXXX wird weiters schlüssig dargelegt, dass die Einschätzung der diabetischen Polyneuropathie mit 20 vH ausreichend hoch erfolgt ist, da zwar ein neurographischer Nachweis und Reflexausfall vorliegt und ein typisches Schmerzsyndrom besteht, aber nur ein geringes motorisches Defizit vorliegt und keine Hilfsmittel erforderlich sind.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010
S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.