BVwG W126 2006361-1

W126 2006361-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2015

Regest

Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeit, Gutachten,<br/>Kostenersatz, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2006361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2006361.1.00

Spruch

W126 2006361-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Zohreh ALI-PAHLAVANI, MAS als Beisitzerinnen aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 03.02.2014, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2014, Zl. RAG/05661/2014, in nicht öffentlicher Sitzung hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 23 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mit Bescheid vom 28.08.2012 der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden PVA), Zl. XXXX-1 01, die bis 31.10.2012 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis zum 31.10.2013 weitergewährt.

2. Am 26.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der PVA einen Antrag auf Weitergewährung der mit 31.10.2013 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension.

3. Am 29.11.2013 stellte er beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, worin er unter anderem bekannt gab, am 26.07.2013 einen Antrag auf Verlängerung der Berufsunfähigkeitspension gestellt zu haben.

4. In einer am 03.12.2013 beim AMS mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, am 26.07.2013 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension eingebracht zu haben. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, jedoch für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen müsse. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen sei, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege, so verlängere sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar seien.

5. Mit Bescheid vom 10.12.2013 der PVA wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 auf Weitergewährung der mit 31.10.2013 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit über den 31.10.2013 hinaus nicht vorliege. Begründend führte die PVA aus, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension unter anderem bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Abbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit herabgesunken sei. Der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei seine Tätigkeit als Consultant zu Grunde gelegt worden. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung sei seine Arbeitsfähigkeit nicht so weit herabgesunken, dass die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe, die ihm bei Berücksichtigung der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn zugemutet werden könne, nicht mehr möglich wäre. Das durchgeführte Verfahren habe auf Grund der ärztlichen Gutachten als maßgebliche Diagnosen Restbeschwerden bei Zustand nach Fersenbeinabmeißelung und Fersenbeinzystenausräumung mit Auffüllung rechts 12/2010, anschließend Wundheilungsstörung, Zystenrezidiv sowie Läsion im Bereich des distalen Nervus peronaeus - neurologisch Gefühlsstörung lateraler Fußrand rechts, ergeben. Es würden in seinem Fall Maßnahmen der Rehabilitation nicht in Betracht kommen, da Berufsunfähigkeit derzeit nicht vorliege und (voraussichtlich) auch in absehbarer Zeit nicht eintrete.

6. Gegen den Bescheid der PVA vom 10.12.2013 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.

7. Mit Schreiben vom 11.01.2014 an das AMS beantragte der Beschwerdeführer die Umbenennung seines ihm als Arbeitslosenentgelt gewährten Leistungsanspruches auf "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" mit einem Ende der Bezugsdauer - wegen der vermutlichen Verfahrensdauer mit neuen ärztlichen Gutachten etc. - frühestens mit 31.12.2014. Begründend führte er diesbezüglich aus, dass ihm auf der Mitteilung des Leistungsanspruches vom 03.12.2013 aufgefallen sei, dass die Leistungsart als Arbeitslosenentgelt bezeichnet werde. Das wäre allerdings in seinem Fall jedenfalls nach dem auf dieser Mitteilung mit 08.03.2014 angegebenen Leistungsende unrichtig, weil es die Geldleistung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AlVG [wohl gemeint Z 3], eine "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" nach wie vor gebe und diese Leistung auch bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfälligen Klageverfahrens zu gewähren sei.

8. Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.02.2014, Zl. 1905 310163, des AMS wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 17 iVm. §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 29.11.2013 gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2013 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei aufrechter Beantragung einer Berufungsunfähigkeitspension geltend gemacht habe. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werde bei einer Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Vorschuss auf diese Leistung Arbeitsgeld bzw. Notstandshilfe gewährt. Somit könne die geforderte Berichtigung der Leistungsart nicht erfolgen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 10.02.2014 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der falschen Rechtsmeinung der belangten Behörde, nämlich, dass Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem im konkreten Fall zutreffenden Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzliche Pensions- oder Unfallversicherung beantragt hätten, kein Vorschuss auf die Leistung, sondern nur das normale Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu gewähren sei, in keiner Weise nachvollziehbar sei. Es ergebe sich bereits allein aus der Überschrift des § 23 AlVG "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung", dass diese gesetzliche Bestimmung ausschließlich die Gewährung der Leistung des Pensionsvorschusses regle. Die Voraussetzungen des Pensionsvorschusses seien erfüllt, wobei er zur weiteren Bewertung aller Voraussetzungen insbesondere auf das Vorliegen von rechtskräftigen Bescheiden aus den Jahren 2011 und 2012, die auf medizinische Gutachten basieren, die die Arbeitsunfähigkeit bestätigen, verwies. Eine Berücksichtigung des durch die nachweislich eingereichte Klage gemäß § 71 ASGG außer Kraft getretenen Bescheides der PVA vom 10.12.2013 oder dem dem außer Kraft getretenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sei dagegen mangels Rechtskraftfähigkeit des Bescheides und des zugrundeliegenden Gutachtens von der belangten Behörde nicht geboten.

Der Beschwerde beiliegend wurden der bekämpfte Bescheid, die Bescheide der PVA vom 13.04.2011 bzw. 14.10.2011 bzw. 28.08.2012 und 10.12.2013 sowie die Niederschriften des AMS vom 03.12.2013 bzw. 30.01.2014 und ein Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS vom 11.01.2014 übermittelt.

10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.03.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.02.2014 abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 23 Abs. 2 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld erforderlich sei, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung zu rechnen sei. Gemäß § 23 Abs. 3 AlVG sei mit der Zuerkennung aus der Sozialversicherung nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt sei und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden sei und aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen sei, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Nur wenn diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, könne eine Leistung gemäß § 23 AlVG gewährt werden. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2013 (eingelangt am 17.12.2013) bereits den ablehnenden Bescheid der PVA vom 10.12.2013 vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege, habe seitens des AMS mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung iSd § 23 AlVG nicht mehr gerechnet werden können. Damit sei für das AMS Arbeitsfähigkeit dem Grunde nach gegeben. Daran ändere auch die fristgerecht eingebrachte Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht nichts. Aus all diesen Gründe sei ihm daher Arbeitslosengeld aufgrund seiner Antragstellung vom 29.11.2013 zuerkannt und angewiesen worden. Mit Bescheid vom 31.01.2014 sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch ab dem 30.01.2014 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden.

11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholend darlegte und zudem vorbrachte, dass die belangte Behörde wahrheitsverdrehend behaupte, dass er am 29.11.2013 einen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes gestellt habe. Er habe tatsächlich ein Antragsformular für einen Pensionsvorschuss verlangt, habe aber nur eines für Arbeitslosengeld erhalten und habe dies reklamiert. Die unrichtige Ausweisung der Leistungsart sei von vornherein eine versuchte Tatsachenverdrehung der belangten Behörde. Für die belangte Behörde reiche ein nicht rechtskräftiger Bescheid vom 10.12.2013 aus, um in Folge den beantragten Pensionsvorschussbezug, der fälschlich als Arbeitslosengeldbezug verdreht worden sei, einzustellen, ohne ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Veranlassung einer (eigenen ärztlichen) Untersuchung bei Zweifel über die (volle) Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AlVG nachzukommen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 20.07.2015 und am 28.09.2015 Auskünfte über den Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Klage des Beschwerdeführers bei der PVA und dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein, aus welchen sich ergab, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen und über die Klage noch nicht entschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2013 bei der PVA einen Antrag auf Weitergewährung der zuletzt mit 31.10.2013 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension.

Mit Bescheid vom 10.12.2013 der PVA wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbrachte. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden.

Im Rahmen des Verfahrens über die Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension wurde ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt, nach dem Berufsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist.

Aufgrund seiner Antragstellung vom 29.11.2013 beim AMS wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom AMS zuerkannt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses beziehungsweise für die Berichtigung der vom AMS zuerkannten Leistung des Arbeitslosengeldes liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, dass ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, nach dem Berufsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, ergibt sich unstrittig aus dem Bescheid der PVA vom 10.12.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.

3.1. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten wie folgt:

"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

[...]

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

[...]

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. [...]"

3.4. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, das ihm ab 29.11.2013 zuerkannte Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG zu berichtigen und die Zuerkennung dieses Pensionsvorschusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Berufsunfähigkeitspension weiter zu gewähren. Insgesamt vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Die den Pensionsvorschuss betreffenden Bestimmungen des § 23 AlVG wurden mit BGBl. I 2012/35 ab 01.01.2013 für jene Fälle neu geregelt, in denen der Pensionsantrag nach dem 31.12.2012 gestellt wurde (§ 79 Abs. 123 AlVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension am 26.07.2013 gestellt, sodass die seit 01.01.2013 geltende Regelung auch für den Beschwerdeführer zur Anwendung kommt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 23 AlVG zur RV 1685 BlgNR 24. GP, soll der Bezug einer Vorschussleistung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine Pensionsleistung ab 2013 auf Personen eingeschränkt werden, die mit der Zuerkennung einer Pensionsleistung rechnen können. Zwar sehe die geltende Bestimmung bereits als Voraussetzung für die Gewährung einer Vorschussleistung vor, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist, doch sei diese Regelung von der Judikatur weit ausgelegt worden, so dass derzeit nahezu jede Person bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens auf Pensionszuerkennung Anspruch auf eine Vorschussleistung habe. Künftig soll daher gelten, dass sowohl die Wartezeit als auch, soweit eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beantragt wurde, ein ärztliches Gutachten, nach dem Invalidität oder Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, vorliegen muss.

Der Pensionsvorschuss ist nur eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0093). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes gestellt und ein Antragsformular für einen Pensionsvorschuss bei der belangten Behörde beantragt habe, geht daher ins Leere.

Grundsätzlich ist bei dem in § 23 AlVG geregelten Pensionsvorschuss zu unterscheiden, ob eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Abs. 1 Z 1) oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters (Abs. 1 Z 2) beantragt wurde.

Gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen, sowie im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist.

Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 AlVG nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

Im Falle eines Antrags einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit, wie im vorliegenden Fall, gebührt somit ein Pensionsvorschuss erst dann, wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

Personen, die noch nicht im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stehen (zB Arbeitslosengeld) müssen den Anspruch auf Pensionsvorschuss beim AMS geltend machen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Rz 492 zu § 23 AlVG).

Personen im Arbeitslosengeldbezug, die selbst einen Pensionsantrag stellen, ohne vom AMS an die Gesundheitsstraße (ab 1.1.2014 im Kompetenzzentrum) zugewiesen zu werden, erhalten bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens vom AMS das Arbeitslosengeld weiter. Liegt Arbeitsfähigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung vor, gebührt das Arbeitslosengeld weiter; diese Personen müssen der Arbeitsvermittlung sofort wieder zur Verfügung stehen; dies gilt auch dann, wenn gegen die Entscheidung des PV-Trägers Klage erhoben wird (vgl. EB zur RV 1685 BlgNR 24. GP).

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Zuge des Verfahrens vor der PVA über die Frage der Weitergewährung der bis 31.10.2013 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und der in diesem Zusammenhang stehenden Frage des Vorliegens der Berufsunfähigkeit eingeholt. Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens wurde mit Bescheid der PVA vom 10.12.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeit abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist. Es liegt somit ein im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht nicht mit der Zuerkennung der Leistung gemäß § 23 Abs. 3 AlVG rechnen können. Daran vermag, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Bescheid der PVA vom 10.12.2013 Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 8 Abs. 3 AlVG, dass die belangte Behörde Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat.

Es besteht somit kein Zweifel, dass sich die belangte Behörde zu Recht auf das im Verfahren über die Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension erstellte Gutachten gestützt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ist die belangte Behörde daher nicht verpflichtet ein neuerliches Gutachten gemäß § 8 AlVG einzuholen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG sind somit nicht gegeben und kann aus diesem Grund keine wie vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Leistung vorgenommen werden.

Ist mit der Zuerkennung der Pension nicht zu rechnen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (im Besonderen also etwa auch der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0093).

Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht aufgrund seiner Antragstellung vom 29.11.2013 Arbeitslosengeld zuerkannt und angewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 AlVG ab dem 31.01.2014 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wurde, wogegen der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Arbeitswilligkeit ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern eines weiteren bei einer anderen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts anhängigen Gerichtsverfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer begehrt das gegenständliche Verfahren und das Verfahren betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2014 zusammen zu legen, ist auszuführen, dass gemäß § 17 Abs. 1 BVwGG jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache der (dem) nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin (Einzelrichter) oder Senat zugewiesen wird und es nicht in der Kompetenz der zuständigen Richterin (des zuständigen Richters) oder Senat liegt über eine Zusammenführung von Rechtssachen zu entscheiden. Lediglich in den in § 6 Abs. 1 der Geschäftsverteilungen 2014 und 2015 aufgezählten Fällen hat sich eine Richterin oder ein Richter für unzuständig zu erklären, wobei ein solcher Fall, insbesondere das Vorliegen einer Annexssache gemäß § 24 der GV 2015, gegenständlich nicht gegeben war/ist.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beziehungsweise dem Vorlageantrag) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu A) II.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Ein wie vom Beschwerdeführer begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor.

Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.

Der Antrag auf Kostenersatz war demnach zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); das Bundesverwaltungsgericht konnte sich sowohl zu Spruchpunkt A) I. als auch zu Spruchpunkt A) II. auf eine klare Rechtslage stützen, da das Gesetz selbst eine jeweils eindeutige Anordnung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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