BVwG L508 1431099-3

L508 1431099-3Bundesverwaltungsgericht30.09.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität,<br/>fehlende Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentliche Änderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1431099-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1431099.3.00

Spruch

L508 1431099-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 1021245806-14692930 EAST-Ost, beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Die Beschwerde zur Ausweisungsentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdegrundlage als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste am 11.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: Sein Vater und sein Onkel seien bezichtigt worden ein Mädchen vergewaltigt zu haben. Diese Beschuldigung sei aber zu Unrecht erfolgt und habe sich eine vom BF namentlich genannte Person in Wirklichkeit wegen einer alten Geschichte bei ihnen rächen wollen. Die Familie des Mädchens habe davon erfahren und seien sein Vater und sein Onkel von Familienangehörigen des Mädchens erschossen worden. Er sei dann in weiterer Folge von den Gegnern bedroht, beschossen und verprügelt worden. Die Polizei habe ihm keinen Schutz geboten. Aus Angst getötet zu werden, habe er Pakistan verlassen. Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland bzw. aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder des Glaubensbekenntnisses wurden dezidiert verneint. Ebenso brachte der Beschwerdeführer keine sonstigen Probleme vor.

3. Mit Bescheid vom 19.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2013, Zahl: Zl. E3 431.099-1/2012, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 09.01.2013 in Rechtskraft. Begründet wurde die abweisende Entscheidung mit mangelnder Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.

5. Am 10.06.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme vor, dass seine Fluchtgründe, welche er bereits im vorigen Verfahren genannt habe, noch immer aufrecht seien und er deshalb nicht zurückkehren könne. Es seien aber auch neue Probleme dazugekommen. Im September 2013 hätten seine Gegner auf seine beiden Brüder geschossen und seien beide schwer verletzt worden. Ferner brachte der BF vor, dass es im Jahr 2010 einen Streit zwischen Sunniten und Schiiten gegeben habe und dabei ein Anschlag auf eine Moschee stattgefunden habe, für welchen die Schiiten verantwortlich gemacht worden seien. Seine Gegner hätten nun im Jahr 2014 Anzeige gegen die Schiitische Gruppe gemacht und sei auch der BF genannt worden, folglich sei auch gegen seine Person Anzeige erstattet worden. Überdies brachte der BF vor, dass er wegen Desertion von der pakistanischen Armee gesucht werde. Ferner wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auch beim Refugee-Protest-Movement teilgenommen habe und dass er auch durch diese exilpolitische Tätigkeit nunmehr einer Gefährdung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens, brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel in Vorlage, welche jedoch vom BFA keiner Übersetzung zugeführt wurden. Der Inhalt dieser Schreiben steht sohin nicht fest. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, gab der BF an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirate sei, welche von ihm ein Kind erwarte. Ferner wurden zahlreiche Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigung an Deutschkursen wie auch eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA), vom 05.06.2015, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Das BFA führte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die nunmehr neu erstatteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und/oder würden der "res iudicat" unterliegen. In der Bescheidbegründung werden im Rahmen der Beweiswürdigung Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird unter der Überschrift "Spruchpunkt II" im wesentlichen auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass die gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG gesetzlich vorgesehene Anordnung zur Außerlandesbringung zulässig sei. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde jedoch keine Ausweisungsentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8. Die gegenständliche Beschwerde langte gemäß der Aktenlage am 25.09.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Zu Spruchpunkt I

2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2013, Zahl: Zl. E3 431.099-1/2012 heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 14.10.2013 in Rechtskraft erwuchs.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

2.1.2. Der angefochtene Bescheid lässt eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen vermissen.

So hat sich das Bundesamt mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln, welche das neue Fluchtvorbringen belegen sollen, in keinster Weise auseinandergesetzt. Zu diesen Beweismitteln trifft das BF keine Beweiswürdigung. Das BFA führt generell aus, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Die belangte Behörde hat aber keinerlei Ermittlungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln angestellt und hat in keinster Weise über diese Beweismittel abgesprochen, sondern diese gänzlich negiert. Die belangte Behörde hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, diese Beweismittel bzw. deren Inhalt näher zu erörtern. Dies wäre aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen.

Die belangte Behörde stellte einerseits weder fest, ob aus diesen ein für das Verfahren des Beschwerdeführers taugliches Beweisthema ableitbar ist und falls dies der Fall sein sollte, welchen Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt und in welchem Verhältnis dieser Beweiswert zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel auch keiner Übersetzung zugeführt und wurde hierauf in keinster Weise Bezug genommen. Folglich erfolgte auch keine entsprechende Beweiswürdigung des Inhaltes der Beweismittel oder deren Echtheit. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführer hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunden wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein.

Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sollen mit diesen vorgelegten Beweismitteln die Vorfälle hinsichtlich der behaupteten Geschehnisse zwischen Sunniten und Schiiten belegt werden sowie handle es sich ferner um einen polizeilichen Erstbericht über die Verletzung seiner beiden Brüder durch die Gegner. Bei Durchsicht des erstinstanzlichen Aktes finden sich auch zwei Todeserklärungen sowie ein Schreiben der Pakistanischen Armee im Akt, welche ebenso keine Erwähnung seitens des BFA fanden. Sämtliche Dokumente sind - im Falle ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - grundsätzlich geeignet, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können. Jedenfalls bedarf es einer näheren Auseinandersetzung des Bundesamtes mit der Frage der Echtheit dieser nach rechtskräftigem Abschluss des ersten und bisher einzigen inhaltlich geführten Asylverfahrens entstandenen Beweismittel und deren inhaltlicher Richtigkeit.

Dass es sich bei diesen Beweismitteln im Verhältnis zu einem im Oktober 2013 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren um neue Tatsachen, denen grundsätzlich Eignung zukommt, eine zulässige neue Sachentscheidung herbeiführen zu können, handeln könnte, bedarf keiner näheren Erörterung.

Mit diesen Ausführungen wird nun allerdings keine Aussage über die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer nunmehr im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel und damit über die Frage eines glaubwürdigen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen. Gerade diese Fragen sind aber in einem neuen, allenfalls inhaltlich zu führenden Verfahren einer Klärung zuzuführen. Es werden entsprechende Ermittlungen über die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens zu führen sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls konkrete länderkundliche Erhebungen (beispielsweise im Wege der Staatendokumentation oder durch Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) anzustellen haben und zwar dahingehend, ob das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bzw. die ihm widerfahrenen Geschehnisse möglich sind bzw. ob bejahendenfalls effektiver Rechtsschutz möglich wäre und wie sich die Situation für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit darstellen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es in rechtswidriger Weise unterlassen das neue Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die in Vorlage gebrachten Beweismittel in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

So hat sich das BFA in unzureichender Weise damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig ist insbesondere da Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen lässt.

Überdies ist festzuhalten, dass sich das BFA auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch beim Refugee-Protest-Movement teilgenommen habe und er durch diese exilpolitische Tätigkeit nunmehr einer Gefährdung in seinem Heimatland ausgesetzt sei, in keinster Weise auseinandergesetzt hat und wird im fortgesetzten Verfahren auch dahingehend ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen sein respektive wird dieses neue Vorbringen, sowohl im Rahmen der Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Würdigung, entsprechend zu berücksichtigen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt.

Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.

Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

2.2. Zu Spruchpunkt II

2.2.1. Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich einen Spruchpunkt und zwar jenen, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Norm in Bezug auf eine Ausweisungsentscheidung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung lässt der erstinstanzliche Bescheid jedoch zur Gänze vermissen und fehlt dem angefochtenen Bescheid auch ein "Spruchpunkt II", auf welchen jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wurde. In der Bescheidbegründung werden im Rahmen der Beweiswürdigung Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird unter der Überschrift "Spruchpunkt II" im wesentlichen auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass die gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG gesetzlich vorgesehene Anordnung zur Außerlandesbringung zulässig sei.

Gegenstand der Rechtskraft ist jedoch nur der Bescheidspruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.06.2014, Zahl: 2012/05/0189).

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (dieser wurde gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen), nicht jedoch über die Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan bzw. der Zulässigkeit der Außerlandesbringung entschieden wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides sich über weite Strecken auf die Zulässigkeit der Ausweisungsentscheidung bezieht, weil ein fehlender Spruch (hier: ein fehlender Spruchteil in einem durch entsprechende Überschriften in Spruch und Begründung klar gegliederten Bescheid) durch Ausführungen in der Begründung nicht ersetzt oder nachgetragen werden kann. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht, dass durch die Ausweisung nach Pakistan eine Verletzung von Artikel 8 EMRK gegeben sei, verletzt werden (vgl. hierzu auch VwGH vom 21.03.2005, Zahl: 2003/17/0242).

Da dem angefochtenen Bescheid somit kein Bescheidspruch über die Ausweisungsentscheidung zu entnehmen ist, fehlt auch eine taugliche Beschwerdegrundlage und war daher die Beschwerde zur Ausweisungsentscheidung gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, sollte sie weiterhin die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan auszuweisen ist, mit dem Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Integration entsprechend auseinanderzusetzen haben wird. So lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie dem absolvierten Deutschkurs vermissen. Auch erweist sich die Interessenabwägung das BFA, insbesondere in Bezug auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers, als mangelhaft und wäre das BFA dazu gehalten gewesen, die Ehegattin des Beschwerdeführers über das nunmehrige Familienleben zu befragen. Auch wird sich das BFA mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers umfassend auseinanderzusetzen haben und wird im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur eine begründete Abwägung zu treffen sein, ob bzw. warum durch diese von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine umfassende Interessensabwägung im Sinne von § 9 BFA-VG wird das BFA in Bezug auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben vorzunehmen haben.

Dies alles wird das BFA im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Ein Absprechen über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich insbesondere mangels tauglicher Beschwerdegrundlage sowie auch aufgrund der Entscheidungsfindung des BVwG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.