BVwG W218 2108023-1

W218 2108023-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2108023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2108023.1.00

Spruch

W218 2108023-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des XXXX (= belangte Behörde) vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis 02.04.2015 gesperrt (Spruchpunkt I). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Spruchpunkt II wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass Österreich ein Rechtsstaat sei und wir in einer Demokratie leben würden. Das Arbeitsmarktservice sollte daher den Anruf der besagten Firma vom 18.02.2015, Telefonnummer wurde genannt, Anrufzeit 10.59 Uhr, aufzeichnen und gerecht aufklären. Er hätte bei jeder Firma Überstunden geleistet. Die Person hätte ihn angerufen und gefragt, ob er auf Arbeitssuche wäre und Interesse an einer "Vierschicht" hätte. Daraufhin hätte er gesagt, dass er auf Arbeitssuche sei, aber noch nie in einem Vierschichtbetrieb gearbeitet habe und nicht interessiert sei.

3. Daraufhin leitete die belangte Behörde das Beschwerdevorverfahren ein und erhob, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 als Betriebsschlosser vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom 01.08.2012 bis 15.08.2012 eine Urlaubsentschädigung lukriert habe. Vom 16.08.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 13.03.2013 hätte er Arbeitslosengeld bezogen und stehe seit 14.03.2013 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einer Sanktion gemäß

§ 10 AlVG.

Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung (Betriebsschlosser mit Lehrabschlussprüfung), jahrelange Berufserfahrung in diesem Beruf, und suche wiederum eine Vollzeitbeschäftigung in seinem erlernten Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich in den Bezirken Neunkirchen, Wiener Neustadt oder Baden. Er besitze den Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug, sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Vom Arbeitsmarktservice sei ihm am 27.01.2015 der Vermittlungsvorschlag als Betriebsschlosser bei einer namentlich genannten Firma in Baden, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 18.02.2015 zugewiesen worden. Das Stellenangebot lautete: "AMS Baden sucht für einen erfolgreichen Industriebetrieb der Lebensmittelproduktion Betriebsschlosser/in. Die Herausforderung:

Reparatur und Störungsbehebung an den Produktionsanlagen; Mithilfe bei der Inbetriebnahme von Neuanlagen; eigenständige Durchführung von Wartungsaufträgen um eine optimale Verfügbarkeit der Anlage zu gewährleisten. Ihr Profil: abgeschlossene Ausbildung als Betriebsschlosser; mehrjährige Berufspraxis; Bereitschaft zur Schicht- und Wochenendarbeit; Stressresistenz und Flexibilität." Die Beschäftigung sei als Vollzeitbeschäftigung im kontinuierlichen Schichtbetrieb angeboten worden, als Arbeitsort wurde Baden festgehalten.

Aufgrund einer durchgeführten Bewerber/innen - Vorauswahl sei er ersucht worden, seine schriftliche Bewerbung an die zuständige Mitarbeiterin des Service für Unternehmen Baden, zu richten. Er habe sich daraufhin (verspätet) schriftlich um die zugewiesene Stelle beworben. Seine Bewerbung sei an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet worden. Am 18.02.2015 habe die Personalverantwortliche der besagten Firma telefonisch bekannt gegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Er hätte bei diesem Telefonat jedoch erwähnt, keine Minute länger als vorgeschrieben arbeiten zu wollen.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 26.02.2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten Einwendungen erhebe, da er beim Gespräch ausgeführt hätte, kein Interesse an einem Vierschichtbetrieb zu haben. Mit den Angaben der Personalverantwortlichen konfrontiert, gab er bekannt, dass er dies so nicht gesagt hätte. Er hätte bei dem Telefonat gesagt, dass ihn ein Vierschichtbetrieb nicht interessiere. Nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab er keine bekannt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass er ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches seine Einstellung unmöglich machte.

Er habe gegenüber der Personalverantwortlichen erklärt, dass er keine Minute länger als vorgeschrieben arbeiten wolle. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Dame seine ernsthafte Arbeitswilligkeit bezweifelt. Wie aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgehe, wurde ein Betriebsschlosser mit Bereitschaft zu Schicht- und Wochenendarbeit gesucht. Obwohl dem Beschwerdeführer dieses Anforderungsprofil bekannt gewesen sei, habe er die Frage, ob er in einem Schichtbetrieb arbeiten wolle, dezidiert verneint. Dieses Verhalten habe er selbst mit den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 26.02.2015 und seinem Beschwerdevorbringen bekräftigt und bestätigt.

Die angebotene Beschäftigung hätte seine Arbeitslosigkeit sofort beendet. Er habe die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt. Er habe damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Denn wer eine Leistung aus der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren.

Es konnte festgestellt werden, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AlVG entsprochen habe, gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt werde und daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen sei.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen vom 13.08.2014 der Anspruchsverlust gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 07.08.2014 bis 17.09.2014 ausgesprochen worden sei. Gemäß § 10 Abs 1 AlVG erhöhe sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Zif 1 bis 4 um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Wie festgestellt werden konnte, habe er seit Verhängung dieser Ausschlussfrist vom 07.08.2014 bis 17.09.2014 keine neue Anwartschaft erworben.

Er werde darauf hingewiesen, dass bei einer dritten Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.

Die Ausschlussfrist sei deshalb vom 18.02.2015 bis 02.04.2015 im Ausmaß von 44 Tagen ausgesprochen worden, da der 02.04.2015 das Höchstausmaß seines Notstandshilfebezuges gewesen sei. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass er am 15.04.2015 seinen Folgeantrag auf Notstandshilfe bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen erfolgreich geltend gemacht habe.

Eine Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.04.2015 habe ergeben, dass er während der Ausschlussfrist kein Dienstverhältnis aufgenommen habe und seit 15.04.2015 bis laufend wiederum im Notstandshilfebezug stehe.

Da der Beschwerdeführer bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe, lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass er nicht verpflichtet sei, Überstunden zu leisten und nicht gewusst habe, dass er im Schichtbetrieb arbeiten müsse. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde keine Beschwerde erhoben.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 03.06.2015 einlangend, vorgelegt. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass zur Zeit noch ein anderes Beschwerdeverfahren offen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenvorschlag als Betriebsschlosser in Vollzeit im kontinuierlichen Schichtbetrieb übermittelt. Durch seine Weigerung, Schichtbetrieb zu leisten, hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das den potenziellen Dienstgeber davon abhielt, den Beschwerdeführer einzustellen. Da in der Stellenausschreibung schon festgehalten wurde, dass das Unternehmen jemanden für den Schichtbetrieb sucht, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er durch seine Weigerung Schichtdienst zu leisten, die Stelle keinesfalls erhalten wird. Er hat daher durch sein Verhalten bei dem Bewerbungsgespräch vorsätzlich in Kauf genommen, dass er die ihm angebotene Stelle nicht erhalten wird.

Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe vorbringen, aus denen hervorgeht, wieso er nicht im Schichtbetrieb arbeiten kann bzw. aus welchen Gründen ihm dies nicht zumutbar ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es unerheblich ist, wie der genaue Wortlaut des Gespräches verlief. Ob der Beschwerdeführer sagte, dass er kein Interesse an einem Schichtbetrieb (seine Wiedergabe des Gesprächswortlautes) hat oder ob er sagte, dass er keine Sekunde länger als notwendig arbeiten möchte (Wiedergabe seiner Worte durch die zuständige Personalverantwortliche), es kam jedenfalls klar zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, im Schichtbetrieb zu arbeiten bzw. zu einer allfälligen Mehrleistung im Bedarfsfall bereit ist. Diese Voraussetzung war allerdings bereits auf Grund der erfolgten Stellenausschreibung ersichtlich. Durch seine Weigerung bzw. sein Desinteresse an einem Schichtbetrieb hat er vorsätzlich in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten, da ihm bewusst sein musste, dass dies eine Voraussetzung ist, um die Stelle zu erhalten und jemand nicht genommen wird, der von vornherein bekundet, dazu nicht bereit zu sein.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer daher durch sein Verhalten ein nach allgemeiner Erfahrung geeignetes Verhalten gesetzt, das den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abgehalten hat.

Dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen ist, wurde nie bestritten. Der Beschwerdeführer wäre für die ausgeschrieben Stelle auch qualifiziert gewesen - dafür spricht, dass die Bewerbung trotz Verspätung noch zugelassen wurde - außerdem hätte der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf wieder arbeiten können. Bei der Übergabe des Stellenangebotes hat der Beschwerdeführer weder die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle noch das darin klar zum Ausdruck kommende Erfordernis der Bereitschaft in einem Schichtbetrieb zu arbeiten, bestritten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er immer bereit ist, Überstunden zu leisten, kann nicht gefolgt werden, da ein weiteres Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig war, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bereit war, Überstunden zu leisten (W162 2014075-1). Diese Beschwerde wurde abgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (6)...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) ...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Weigerung Überstunden bzw. Schichtbetrieb zu leisten, dazu führen wird, dass er die Stelle nicht erhalten wird. Insofern hat der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

Da der genaue Wortlaut des Gespräches unerheblich ist und der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nochmals angab, an einem Schichtbetrieb nicht interessiert zu sein, konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme des potentiellen Dienstgebers verzichtet werden.

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit der formlosen Befragung per Telefon als Beweismittel begnügen. Im konkreten Fall liegen jedoch keine wiedersprechenden Beweisergebnisse vor, da beide Parteien angaben, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers deshalb nicht zustande gekommen ist, da dieser bereits im ersten Telefonat mangelnde Bereitschaft zur Leistung in einem Schichtbetrieb geäußert hatte. Insofern folgt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde in seiner Einschätzung, dass die formlose Befragung des potentiellen Dienstgebers per Telefon als Beweismittel genügte und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15.05.2013, GZ. 2011/08/0226) entspricht.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265), dass kein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes dem Gesetz zu entnehmen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der sich bietenden Beschäftigung hinsichtlich der Arbeitszeit usw. nicht konkret und individuell besprochen, sondern schon vorweg festgestellt, dass er nicht bereit wäre, Schichtbetrieb zu leisten und mangelndes Interesse gezeigt, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde.

Weiters folgt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts der belangten Behörde dahingehend, dass der Wunsch des potentiellen Dienstgebers nach "Einsatzbereitschaft" sowie die Leistung von Schichtbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.