BVwG W218 2106907-1

W218 2106907-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2106907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2106907.1.00

Spruch

W218 2106907-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von Herrn

XXXX, SVNr.: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien

Redergasse vom XXXX, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.08.2013 die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 11.03.2014 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 30,02.

2. Das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis 30.06.2014 widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm

§ 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 870,58 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis 30.06.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, welche Arbeitslosigkeit ausschließe. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm diese Leistung für den genannten Zeitraum nicht zustehe.

3. Am 13.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein als "Erneute nachträgliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX" bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde und führte darin aus, ihm sei seitens der Leistungsstelle des AMS am 09.04.2015 mitgeteilt worden, dass er hinsichtlich des Sachverhalts zu "Forderung des AMS wegen Verweigerung der Gründungsförderung", welcher bereits aus dem Vorjahr datiere, nachträglich eine erneute Beschwerde gegen den an ihn ausgefertigten Bescheid vom XXXX einreichen solle. Hierzu möchte er vorweg festhalten, dass er gegen diesen Bescheid, zugegangen am XXXX, über eine Forderung in Höhe von € 870,58, umgehend Beschwerde am 15.08.2014 erhoben habe (siehe Anhang). Die Beschwerde sei an die unterfertigende Dame direkt adressiert gewesen. Er habe in der Beschwerde eindeutig aufgezeigt, dass anscheinend der Buchhaltung des AMS ein Fehler unterlaufen sei, weil nicht das AMS eine offene Forderung gegen ihn, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer noch eine offene Forderung gegen das AMS habe. Das Missverständnis sei vom Beschwerdeführer dahingehend interpretiert worden, dass die ursprünglich nach wenigen Tagen im Anschluss an die Gründung notwendige Bestätigung der Meldung bei der SVA dem Beschwerdeführer von Seiten der SVA noch nicht zugegangen und somit auch beim AMS noch nicht angekommen sei. Auf sein Urgieren bei der SVA habe er im Zuge seiner Beschwerde vom 15.08.2014 gegen den Bescheid vom XXXX die notwendige Bestätigung der Sozialversicherung einreichen und somit die pflichtmäßige Versicherung per 02.06.2014 einwandfrei nachweisen können. Allerdings habe das AMS auf seine Beschwerde zu keinem Zeitpunkt reagiert, noch habe er eine Antwort erhalten. Er habe diese Angelegenheit daher für sich als erledigt und gegenstandslos betrachtet. Einige Zeit später habe er eine Forderung über ca. € 55,-- erhalten. Durch das eher ungewöhnliche Gründungsdatum eines Monatszweiten und seinem Tagsatz von € 30,02 sie diese nachvollziehbare Forderung gegen ihn unmittelbar beglichen worden. Wie er inzwischen (seit 21.01.2015) wisse, habe es sich bei dieser Forderung allerdings um einen Fahrtkostenzuschuss und nicht um eine Neuberechnung der ursprünglichen Forderung von

€ 870,58 gehandelt. Verwunderlicherweise habe ihn das AMS am 13.01.2015 neuerlich aufgefordert, die seinem Missverständnis nach bereits erledigt Forderung in Höhe von

€ 870,58 zu begleichen. Umgehend habe er versucht, telefonisch, zumal offenbar die Informationszusendung per Mail vom AMS nicht möglich sei, eine Aufklärung über die unterschiedlichen Forderungen zu erhalten und eine Klärung dieses Missverständnisses herbeizuführen. Er habe dann am 21.01.2015 umgehend eine Sachverhaltsdarstellung sowohl per E-Mail als auch - wie durch den zuständigen Mitarbeiter in der AMS Hotline gebeten - über die e-ams Online Maske geschickt.

Vor diesem aufgezeigten Hintergrund könne er das nun vom AMS eingeleitete Exekutionsverfahren nicht nachvollziehen. Die Forderung in Höhe von € 870,58 bestehe nicht zu Recht und sei daher das Exekutionsverfahren umgehend einzustellen.

Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben vom 13.04.2015 ein von ihm verfasstes Mail vom 15.08.2014, adressiert an die persönliche AMS-Emailadresse seiner Betreuerin, bei. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe vom AMS eine Rückforderung seiner Notstandshilfe für den Monat Juni erhalten, weil er angeblich nicht bei der SVA angemeldet gewesen sein soll. Er denke, hier müsse ein Irrtum vorliegen. Er sende im Anhang die Bestätigung seiner Versicherung bei der SVA mit. Er hoffe, dass dieses Missverständnis damit ausgeräumt sei und ihm keine Forderungen entstehen.

4. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid der belangten Behörde am XXXX zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete am 10.09.2014.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13.04.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig ist, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde vom 13.04.2015 nämlich ausdrücklich an, dass ihm der Bescheid am XXXX zugegangen ist.

Die Beschwerde vom 13.04.2015 ist daher jedenfalls verspätet eingebracht worden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13.04.2015 behauptet, er habe bereits mit E-Mail vom 15.08.2014 Beschwerde erhoben, so ist dem aus Sicht des erkennenden Senates entgegen zuhalten, dass dieses Mail weder die rudimentärsten Inhaltserfordernisse noch die grundlegendsten Formalerfordernisse, die an eine Beschwerde gestellt werden, erfüllt und daher für die belangte Behörde nicht erkennbar sein konnte, dass der Beschwerdeführer mit dieser E-Mail Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erheben wollte. So bezeichnet der Beschwerdeführer weder den angefochtenen Bescheid noch die belangte Behörde und macht auch keine Angaben, die erkennen lassen, ob die "Beschwerde" rechtzeitig eingebracht wurde. Der Inhalt der "Beschwerde" ist derart unklar bzw. missverständlich formuliert, sodass nicht eindeutig feststellbar ist, was der Beschwerdeführer meint. Der Beschwerdeführer moniert nämlich, dass er vom AMS eine Rückforderung seiner Notstandshilfe für den Monat Juli erhalten hat, weil er angeblich nicht bei der SVA angemeldet gewesen sein soll. Diese Aussage stimmt allerdings keinesfalls mit der Begründung im angefochtenen Bescheid überein, wonach die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei, gerade weil der Beschwerdeführer einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, welche Arbeitslosigkeit ausschließe.

Der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides sind eindeutig die formalen und inhaltlichen Kriterien für eine Beschwerde zu entnehmen. In der vermeintlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.08.2014 kommt weder das Wort "Beschwerde" vor, noch enthält das Mail einen Anhaltspunkt, aus dem sich daraus schließen ließe, dass der Bescheid rechtswidrig sei oder wieso der Beschwerdeführer vermeint, dass der Bescheid zu Unrecht ergangen sei. Vom Beschwerdeführer, der zwar nicht anwaltlich vertreten war, allerdings sowohl ein Studium absolvierte als auch einen Masterabschluss erwarb und daher akademisch gebildet ist, kann daher durchaus erwartet werden, dass er eine Beschwerde erstellt, die zumindest die grundlegenden inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllt. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sei, dass die Mail vom 15.08.2014 keinesfalls als Beschwerde erkennbar ist.

Dass der Beschwerdeführer dazu imstande ist, eine Beschwerde zu verfassen, lässt sich aus der tatsächlichen Beschwerde vom 13.04.2015 schließen, die zumindest einen Teil der formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt. Daher ist davon auszugehen, dass das Mail vom 15.08.2014 ursprünglich nicht als Beschwerde gedacht war. Nachvollziehbar ist auch, dass die belangte Behörde dieses Schreiben vom 15.08.2014, nicht als Beschwerde wertete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. - 5. (...)"

3.6. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 13.04.2015 angegeben, dass er den angefochtenen Bescheid am XXXX erhalten hat. Ein Zustellmangel liegt unzweifelhaft nicht vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG und 32 Abs. 2 AVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (im konkreten Fall: das AMS) vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am XXXX zugestellt. Daraus folgt, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS am 13.08.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 10.09.2014 - geendet hat. Die Beschwerde vom 13.04.2015 ist daher jedenfalls verspätet.

3.7. Zur "Beschwerde" vom 15.08.2014 ist rechtlich folgendes auszuführen:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."

"§ 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des AVG lautet:

"§ 13. (1) - (2) (...)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) - (8) (...)"

3.8. Weist eine Beschwerde nicht alle von § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf, so kommt (gemäß § 11 bzw. § 17 VwGVG) § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, demzufolge die Beschwerde grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen ist (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Die Beschwerde darf daher erst nach Nichterfüllung eines ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen werden (siehe Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz I² (2014) § 13 Rz 28ff). Diese Bestimmung dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen aus Anbringen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036). Für die Anwendung dieser Bestimmung ist daher ausnahmsweise kein Raum, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann bei dem Schreiben vom 15.08.2014 nicht von einer Beschwerde ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates gar nicht die Frage, ob die Beschwerde (formal oder inhaltlich) mangelhaft war bzw. der Beschwerdeführer den Mangel bewusst herbeigeführt hat und ob ein Mängelbehebungsauftrag durchzuführen wäre. Die E-Mail/ die vermeintliche "Beschwerde" vom 15.08.2014 ist - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nämlich nicht nur "nur" mangelhaft, sondern als Beschwerde gar nicht erkennbar und daher gar nicht existent. Relevant ist lediglich die tatsächliche Beschwerde vom 13.04.2015, die - wie bereits dargelegt - verspätet erfolgt ist und daher zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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