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W218 2102448-1•BVwG W218 2102448-1
W218 2102448-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberwart vom XXXX, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24, 25 und 38 sowie §§ 33, 36 und 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm §§ 2 und 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezog (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld vom 10.09.2010 bis 14.01.2012 in Höhe von € 23,65 täglich.
2. Am 16.01.2012 stellte die Beschwerdeführerin per 15.01.2012 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab an, verheiratet zu sein und mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zu leben. Ihr Ehegatte sei selbständig tätig. Die Beschwerdeführerin besitze einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. In ihrem Haushalt lägen keine erhöhten Aufwendungen.
Die Beschwerdeführerin legte Erklärungen über das Nettoeinkommen ihres Ehegatten vor und gab dies für den Gesamtzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit € 0,00 und für 2012 monatlich ebenfalls mit €
0,00 an.
Weiters legte die Beschwerdeführerin Lohn- und Gehaltsabrechnungen einer namentlich genannten Gemeinde für ihren Gatten vor, wonach dieser einen Entschädigungsaufwand als Gemeindevorstand für September 2011 bis Jänner 2012 erhalten habe. Im Jänner 2012 werde dieser mit einem Auszahlungsbetrag von € 339,10 angegeben.
Der Beschwerdeführerin wurde ab 15.01.2012 Notstandshilfe in Höhe von € 22,47 täglich zuerkannt.
3. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 für den Ehemann der Beschwerdeführerin über Finanz-Online abgefragt. Dieser wies folgende Daten auf:
Einkommen für 2012 € 10.003,96
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 35.124,13
Einkünfte aus nicht selbst. Arbeit € 4.864,47
Einkünfte aus Land u.- Forstwirtschaft € 267,22
Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00
Verlustabzug € 30.191,86
Steuerguthaben € 40,00
Laut den ebenfalls online abgefragten Einheitswertdaten für landwirtschaftlichen Besitz sei ein solcher für den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von € 945,36 gegeben. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes Oberwart sei dieser mit Bescheid 2005 zuletzt festgestellt worden.
In den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger scheine für den Gatten im Jahr 2012 eine durchgehende Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit auf. Darüber hinaus sei dieser vom 11.10.2012 bis 31.12.2012 in einem Dienstverhältnis gestanden.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 27.10.2014 wurde die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.02.2012 bis 23.03.2012, vom 11.05.2012 bis 15.06.2012 und vom 09.07.2012 bis 31.12.2012 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.932,08 verpflichtet.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 ihres Ehegatten keine Notlage vorliege. Es werde eine Monatsrate von € 130,-- gewährt.
5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Gatte habe 2011 durch ein Sanierungsverfahren zwar einen Sanierungsgewinn in der Bilanz auszuschreiben, der aber aufgrund hoher Verlustvorträge nicht zum Tragen gekommen sei. Sie legte die Bilanzen für 2012 und 2013 bei, aus welchen ersichtlich sei, dass kein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Das Geld, welches sie 2012 erhalten habe, sei für lebenserhaltende Kosten gewesen. Da sich ihr Ehegatte zurzeit in einem Schuldenregulierungsverfahren befinde, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den eingeforderten Betrag zurückzuzahlen.
6. Mit Fax vom 30.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Im Beschwerdevorverfahren wurde auf eine telefonische Anfrage hin seitens der Gemeinde angegeben, dass der Entschädigungsaufwand für den Ehegatten der Beschwerdeführerin bis September 2012 gleich gewesen sei, im Oktober € 356,06 betragen habe und ab November weggefallen sei.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Oberwart als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.11.2014 abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin gemäß § 24 in Verbindung mit den §§ 33, 36 und 36a AIVG und den §§ 2 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), jeweils in geltender Fassung, mangels Notlage für die Zeit vom 01.02.2012 bis 23.03.2012, vom 11.05.2012 bis 15.06.2012 und vom 09.07.2012 bis 31.12.2012 widerrufen und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 AIVG der zu Unrecht empfangene Betrag von € 5.932,08 zurückgefordert werde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 VwGVG werden dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 30.12.2014 stattgegeben (Spruchpunkt II.). Der noch offene Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 5932,08 sei nach Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß der Ratenbewilligung vom 27.10.2014 zurückzuzahlen (Spruchpunkt III.).
Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe gemäß § 33 AIVG das Vorliegen von Notlage sei. Notlage sei dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartner/Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreiche. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben sei, sei nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die Werbekostenpauschale (bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser betrage im Jahr 2012
€ 515,00. Diese Freigrenze sei bei Frauen zu verdreifachen, wenn diese das 54. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 257,50 würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe.
Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweise
§ 36a AIVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, wobei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AIVG dem Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen seien. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gelte gemäß § 36a Abs. 7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet habe. Dieses sei bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt seien, gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AIVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen.
Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gelten gemäß § 36a Abs. 4 AIVG 3% des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Dieses sei durch Vorlage des Einheitswertbescheides nachzuweisen.
Die erwähnten Freigrenzen könnten nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt würden.
Solche seien von der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben worden und für die Behörde habe es auch keinen Anhaltspunkt dafür gegeben.
Das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei daher gemäß den Grundsätzen des § 36a AIVG wie folgt zu ermitteln:
Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG:
€ 10003,96
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
€ 4864,47
Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft
€ 267,22
€ 0,00
€ 30191,86
Nettoeinkommen gem. § 36a AlVG:
€ 35064,13/12
Monatliches Einkommen:
€ 2922,01
Das Einkommen ihres Gatten aus Land- und Forstwirtschaft sei daher gemäß den Grundsätzen des § 36a AIVG wie folgt zu ermitteln:
Einheitswert: € 945,36 davon 3%
Monatliches Einkommen € 28,36
Summe der Einkommen
Einkommen Selbständiger Erwerbtätigkeit
€ 2922,01
Einkommen Land- und Forstwirtschaft
€ 28,36
Aufwandsentschädigungb der Gemeinde
€ 339,10
Summe
€ 3289,47
Die Berechnung
der Notlage stellt sich wie folgt dar:
Einkommen Gatte
€
3289,47
Freigrenze Gatte 300%
€
1545,00
anrechenbares Einkommen
€
1744,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage
ergibt tgl. Anrechnung von
€
57,18
Da dieser Anrechnungsbetrag ihre, ohne Anrechnung gebührende, Notstandshilfe von € 22,47 täglich eindeutig übersteige, sei Notlage nicht gegeben und somit auch kein Anspruch auf Notstandshilfe und die bereits zuerkannte Notstandshilfe sei gemäß § 24 Abs. 2 AIVG zu widerrufen gewesen.
Da der Gatte der Beschwerdeführerin ab Oktober auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wäre das Nettoeinkommen daraus ebenfalls ab November 2012 anzurechnen. Da jedoch bereits mit den oben dargelegten Einkommen kein Notstandshilfeanspruch gegeben sei, habe eine diesbezügliche Ermittlung und Berechnung unterbleiben können.
Auch nach Wegfall der Aufwandsentschädigung ab November 2012 übersteige das anrechenbare Einkommen ihre Notstandshilfe deutlich wie folgende Berechnung zeige:
Einkommen Gatte
€
2950,37
Freigrenze Gatte 300%
€
1545,00
anrechenbares Einkommen
€
1405,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage
ergibt tgl. Anrechnung von
€
46,07
Zu ihren
Beschwerdeeinwendungen sei festzuhalten, dass die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an Hand des Einkommensteuerbescheides ausnahmslos in den Bestimmungen des § 36a AIVG vorgesehen sei, ebenso sei die Berücksichtigung eines Verlustabzugs in Form der Hinzurechnung zwingend gesetzlich normiert. Eine Beurteilung aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilanz könne daher nicht erfolgen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG könne das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt habe. Ein Verschulden des Arbeitslosen müsse dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Aufgrund dieser Bestimmung sei die bereits ausbezahlte Notstandshilfe auch zurückzufordern.
Die Rückforderungssumme berechne sich wie folgt:
Von bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Diff.tägl. Diff.Zeitraum
1.2. 12 23.3.12 52 € 22,47 € 0,00 € 22,47 € 1.168,44
11.5. 12 15.6.12 36 € 22,47 € 0,00 € 22,47 € 808,92
9.7. 12 31.12.12 176 € 22,47 € 0,00 € 22,47 € 3.954,72
€ 5.932,08
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 VwGVG rechtzeitige und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung haben. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei daher stattzugeben gewesen.
9. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.02.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, sie möchte nochmals darauf hinweisen, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt sei, da sie zur Zeit drei Kredite zurückzahle. In einem Fall habe sie die Bürgschaft von ihrem Gatten übernommen (€ 500,-- Raika Oberschützen) und zwei Kredite habe sie bei der VB- Südburgenland (€ 145,-- sowie € 163,--). Bei ihrer Pension von € 1.034,-- sei leider nicht mehr möglich. Ihr Gatte sei noch immer in einem Insolvenzverfahren und erhalte vom Masseverwalter max. € 700,-- Lebensunterhaltungskosten monatlich.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 06.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog von 15.01.2012 - mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug - bis 31.12.2012 Notstandshilfe in Höhe von €
22,47 täglich.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte erzielte im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie eine Aufwandsentschädigung.
Der anzurechnende Betrag aus dem gesamten Einkommen des Ehegatten übersteigt die - ohne Anrechnung gebührende - Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von € 22,47 täglich. Fest steht, dass eine Notlage nicht gegeben war und die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe für das Jahr 2012 hat.
Festgestellt wird daher, dass die belangte Behörde die Notstandshilfe für die Zeiträume vom 01.02.2012 bis 23.03.2012, vom 11.05.2012 bis 15.06.2012 und vom 09.07.2012 bis 31.12.2012 (insgesamt 264 Tage) zu Recht widerrufen und die bereits ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € 5.932,08 zurückgefordert hat.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum übersteigt, daher keine Notlage vorlag und die Notstandhilfe zu widerrufen und zurückzufordern war.
Die belangte Behörde hat die der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 ausbezahlte Notstandshilfe widerrufen und zurückgefordert, nachdem seitens des Arbeitsmarktservice der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 für den Ehegatten der Beschwerdeführerin über Finanz-Online abgefragt wurde und die Daten aus dem Einkommenssteuerbescheid aufgrund der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbaren Berechnung zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2012 keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, zumal keine Notlage vorlag.
Im Zuge des Vorlageantrages tritt die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht entgegen, führt - wie schon in der Beschwerde - aus, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt sei und bringt ergänzend vor, dass sie zur Zeit drei Kredite zurückzahle. In einem Fall habe sie die Bürgschaft von ihrem Gatten übernommen (€ 500,-- Raika Oberschützen) und zwei Kredite habe sie bei der VB- Südburgenland (€ 145,-- sowie € 163,--). Bei ihrer Pension von € 1.034,-- sei leider nicht mehr möglich. Ihr Gatte sei noch immer in einem Insolvenzverfahren und erhalte vom Masseverwalter max. € 700,-- Lebensunterhaltungskosten monatlich. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bisher mit keinem Wort erwähnt hat, Kredite zurückzahlen zu müssen. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 16.01.2012 gibt sie (siehe Punkt 14 des Antrages) sogar ausdrücklich an, dass in ihrem Haushalt keine erhöhten Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vorliegen. Auch in der Beschwerde macht sie bezüglich etwaiger Kredite keine Angaben. Der belangten Behörde war daher weder das Vorhandensein dieser Kredite, noch der Verwendungszweck bekannt und kann dem Arbeitsmarktservice daher nicht zur Last gelegt werden, dass diese Kredite in die Entscheidung nicht miteinbezogen wurden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Kredite zu berücksichtigen sind, so ergibt dies aus Sicht des erkennenden Senates keine Änderung der Sachlage. Gemäß der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) können Darlehen, die für Hausstandsgründungen bzw. Wohnraumschaffung verwendet wurden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt und die tatsächlichen Zahlungen zur Hälfte als Freigrenzenerhöhung herangezogen werden. Die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angegebenen Kreditrückzahlungen in Höhe von insgesamt € 808,00 (€ 500,-- + € 145,-- + € 163,--) würden bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Freigrenzenerhöhung einen Betrag von € 404,00 ergeben. Auch wenn man diesen Betrag vom in der Beschwerdevorentscheidung errechneten anrechenbaren Einkommen abzieht, übersteigt das anrechenbare Einkommen noch immer die ohne Anrechnung gebührende Notstandshilfe. Geht man nämlich von einem Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von € 2950,37 (ohne Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Gemeindevorsteher) aus und zieht davon die Freigrenze (300% von € 515,-- ergibt € 1545,00) sowie die eben dargelegte Freigrenzenerhöhung für die Kredite in Höhe von € 404,00 ab, erhält man ein anrechenbares Einkommen vom € 1001 (gerundet) und ergibt dies eine tägliche Anrechnung von € 32,82.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund-betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112
Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) idgF lauten:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
3.6. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 651).
§ 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 6 Abs. 1 NH-VO regelt, dass bei der Heranziehung des Partnereinkommens ein Betrag freizulassen ist, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Partners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 654).
Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, betrugt dieser Betrag im Jahr 2012 € 515,--.
Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde 300% des Freibetrages zur Berechnung herangezogen.
Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG können die Freigrenzen in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. Krankheit oder Hausstandsgründung im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erhöht werden. Gemäß Punkt II.4. der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhnung können Darlehen zur Hälfe durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wird daher die Summe der von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag genannten Kreditraten zur Hälfte angerechnet.
Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG, wobei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 EStG hinzuzurechnen sind. Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäß § 36a Abs. 7 als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens bzw. entsprechend aliquotiert, wenn jemand die selbständige Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet hat. Dieses ist bei Personen die zur Einkommenssteuer veranlagt sind gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen, bis zum Vorliegen des Bescheides an Hand von monatlichen Erklärungen.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 36a Abs. 4 AlVG aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Einkommenspauschalierung vorzunehmen. Als monatliches Einkommen gelten generell 3 % des Einheitswertes, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 36a, Rz 703). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist der als Einkommen maßgebliche Pauschalwert anhand des vorzulegenden zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides zu bestimmen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 36a, Rz 723).
Aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des Arbeitsmarktservice ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 57,18 bzw. € 46,07 (ohne Aufwandsentschädigung), der die tägliche Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von € 22,47 jedenfalls übersteigt und daher von der belangten Behörde zu Recht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum im Jahr 2012 keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat und die bereits zuerkannte Notstandshilfe daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnten auch die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag geltend gemachten Kreditraten zu keiner geänderten Sachlage führen, da sich bei Miteinbeziehung der Kreditraten ein täglicher Anrechnungsbetrag vom € 32,82 ergibt, der die tägliche Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Höhe von € 22,47 ebenfalls übersteigt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AIVG kann das Arbeitsmarktservice unberechtigt bezogene Leistungen auch dann zurückfordern, wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht im gewährten Umfang gebührt hat. Ein Verschulden des Arbeitslosen muss dabei nicht gegeben sein. Der Rückforderungsbetrag darf dabei das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die bereits ausbezahlte Notstandshilfe zu Recht zurückgefordert.
Die konkrete Berechnung wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes und der Rückforderung der Notstandshilfe gemäß §§ 24 und 25 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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