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W218 2101581-1•BVwG W218 2101581-1
W218 2101581-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W218 2101581-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Schwechat vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 09.08.2004 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - Notstandshilfe.
Am 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Schwechat ein Vermittlungsvorschlag als Reifenmonteur bei der Firma XXXX, Vollzeit, mit einer Entlohnung von € 8,76 brutto pro Stunde und einem möglichen Arbeitsantritt am 17.10.2014 übermittelt.
Mit schriftlicher Rückmeldung vom 16.09.2014 gab Frau XXXX, Front Office/ Recruterin der Firma XXXX dem Arbeitsmarktservice Schwechat bekannt, dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag als Reifenmonteur im Unternehmen beworben habe. Als Reifenmonteur komme der Beschwerdeführer jedoch nicht in Frage, da er nicht weniger als € 1.500,-- netto verdienen möchte. Er habe sich andauernd beklagt wie schlecht es ihm gehe, weil er private Probleme habe und seit 2005 keine Arbeit mehr finde. Mit anderen Worten habe er sich selber dargestellt, als würde er gar nicht arbeiten wollen.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (= belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 17.10.2014 bis 11.12.2014 gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme als Reifenmonteur beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Möglicher Arbeitsantritt wäre der 17.10.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei unwahr. Er habe durch seinen zuständigen Sachbearbeiter einen Stellenvorschlag der Firma XXXX erhalten. Nach Rücksprache mit dieser Firma sei ein persönlicher Vorstellungstermin am 16.09.2014 in der Zeit ab 15:30 Uhr angeboten worden, den der Beschwerdeführer überpünktlich wahrgenommen habe. Bei der ausgeschriebenen Stelle habe es sich um eine Anstellung als Reifenmonteur gehandelt. Beim Bewerbungsgespräch selbst sei durch eine Personalverantwortliche auf seine letzte Tätigkeit und deren Abläufe sowie die Lücke von rund sieben Jahren eingegangen worden. Obwohl der Beschwerdeführer auf unterschiedliche AMS Projekte und Weiterbildungskurse in der fraglichen Zeit verwiesen habe, sei dennoch auf das Fehlen von Bestätigungen und Unterlagen hingewiesen worden. Das Gespräch habe ab diesem Zeitpunkt eine Wende genommen, da von Seiten des Unternehmens immer wieder auf das Fehlen einer Erklärung hingewiesen worden sei, warum der Beschwerdeführer in der Zeit von 2005-2014 keinerlei Unterlagen über diverse Tätigkeiten vorlegen könne. Von Seiten der Firma VÖLKER sei auf ein mögliches Zustandekommen einer Beschäftigung bei lückenloser Abklärung hingewiesen worden und dem Beschwerdeführer letztmalig die Chance auf eine Antwort gegeben worden. Durch seine Tätigkeiten im Bereich KFZ und/ oder Metallverarbeitung habe er auf eine Möglichkeit einer anderen, als der ausgeschriebenen Beschäftigung hinweisen wollen. Da es immer noch eine Lücke von 2005-2014 gegeben habe und eine Einstellung nur bei lückenloser Aufklärung möglich gewesen sei, sei das Gespräch ab diesem Zeitpunkt beendet gewesen. Selbstverständlich sei seine Anwesenheit bei Firma XXXX mit einer Zeitbestätigung belegt worden, die er der Beschwerde als Kopie beigelegt habe. Es sei bedauerlich, dass von Seiten des AMS Schwechat seine Bemühungen einer Arbeitsaufnahme dazu benutzt würden, um eine Bezugssperre zu konstruieren, obwohl eine rechtzeitige Bewerbung nachweislich erfolgt sei. Er ersuche daher abschließend, ihm die zu Unrecht einbehaltene Notstandshilfe zurückzuerstatten.
4. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2014 beim Arbeitsmarktservice Schwechat niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gegen die vom Unternehmen konkret angebotene Entlohnung Einwendungen erhebe. Mit den Angaben des potentiellen Dienstgebers (E-Mail von Frau XXXX vom 16.09.2014) konfrontiert bzw. nach berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 16.09.2014 bei der Firma
XXXX ein Vorstellungsgespräch absolviert habe. Er habe telefonisch vor Beginn des Vorstellungstermins der zuständigen Dame, Frau XXXX, seine Verspätung bekannt gegeben, da er verletzungsbedingt vorher im Spital gewesen sei. Er sei bei den Stiegen gestürzt und habe sich den Unterarm verletzt. Trotz Schmerzen sei er zum Vorstellungsgespräch gekommen, was er natürlich auch erwähnt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Dame das Interesse an seiner Person als Dienstnehmer verloren habe, als diese gehört habe, dass er seit dem Jahr 1993 nicht mehr in der KFZ- Branche tätig gewesen sei. Er sei gefragt worden, ob er technische Geräte für den KFZ-Bereich bedienen könne. Der Beschwerdeführer habe bekannt gegeben, dass er mittels einer Einschulung sehr wohl fähig wäre, diese Geräte zu bedienen. Er sei auch gefragt worden, was er im Zeitraum von 2005 bis 2012 getan habe. Daraufhin habe er Frau XXXX mitgeteilt, dass er von 2005 bis zum Jahr 2012 obdachlos gewesen sei. Am Ende des Vorstellungsgespräches habe er gefragt, was der Verdienst sei - bei der Firma, deren Namen ihm nicht genannt worden sei. Die Entlohnung wäre niedriger gewesen, als das Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Frau XXXX habe ihm seine Verdienstmöglichkeiten mit ca. € 1.250,- brutto monatlich ausgerechnet, welche unter seinem AMS- Bezug liegen würde. Natürlich sei ein höherer Verdienst besser als ein niedriger Verdienst. Gegen die Anschuldigung, dass er sich so dargestellt habe, als würde er gar nicht arbeiten wollen, wehre er sich, da er sehr wohl arbeitswillig sei.
5. Am 09.01.2015 gab Frau XXXX, Mitarbeiterin der XXXX, der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat telefonisch bekannt, dass Frau
XXXX nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sei. Sie habe nun die Agenden von Frau XXXX übernommen. Laut Frau XXXX wäre der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser (AKÜ-KV) zur Anwendung gelangt. Dies wären (wie im Inserat angegeben) € 8,76 brutto pro Stunde und dies ergebe einen Monatslohn von € 1.462,92 brutto monatlich. Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wäre der Handelskollektivvertrag gewesen; da dieser geringer sei, komme der AKÜ-KV zur Anwendung.
6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat vom 19.01.2015 die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Da diese Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens Unterschiede zum Beschwerdevorbringen aufweisen, wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis 23.01.2015 schriftlich Stellung zu nehmen, anderenfalls der Aktenlage nach entschieden werde.
Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
7. Am 26.01.2015 gab Frau XXXX, Personalverantwortliche der XXXX, der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass das Unternehmen den Beschwerdeführer auch ohne aktuelle Berufserfahrung als Reifenmonteur bzw. mit Hebebühnen eingestellt hätte.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde vom
XXXX abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse und aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahmen von Frau XXXX vom 16.09.2014 und von Frau XXXX vom 09.01.2015 sowie vom 26.01.2015 als nicht glaubwürdig zurückgewiesen. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers werden als glaubwürdig eingestuft. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat vom 19.01.2015 das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei und er eingeladen worden sei, bis 23.01.2015 dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, habe er sich dazu nicht mehr geäußert und auch keinen Fristerstreckungsantrag eingebracht. Die getroffenen Feststellungen seien daher als richtig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der Angaben im Vermittlungsvorschlag gewusst, dass die Stelle mit € 8,76 brutto pro Stunde entlohnt werde. Diese Entlohnung entspreche dem anzuwendenden AKÜ-KV, weshalb die Entlohnung als angemessen anzusehen sei. Dass die Entlohnung unter seinem AMS-Bezug (in Höhe von € 982,20 pro Monat) liegen könnte, mache die Beschäftigung nicht unzumutbar. Es habe festgestellt werden können, dass die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen habe; insbesondere habe der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil entsprochen und wäre er gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt worden. Die Stelle sei daher zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen hätten daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeine, dass er arbeitswillig sei, so habe er doch durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch den Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erweckt, tatsächlich nicht arbeiten zu wollen. So spreche es nicht gerade für einen Bewerber, wenn er das Vorstellungsgespräch gleich mit den Ausführungen zu seinem verletzten Unterarm und seinen Schmerzen beginne. Er selbst habe für den 16.09.2014 ein Bewerbungsgespräch vereinbart. Er sei damals weder im Krankengeldbezug gestanden noch habe er eine ärztliche Bestätigung über einen Arztbesuch in dieser Zeit gebracht. All dies im Gesamtzusammenhang betrachtet, lasse den Schluss zu, dass er tatsächlich nicht wirklich arbeitswillig gewesen sei.
Dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden können. Der Sachverhalt sei vollständig und umfassend erhoben worden. Die Regionale Geschäftsstelle Schwechat sei daher zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht habe, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertige. Sein Verhalten sei kausal gewesen, dolus eventualis liege vor.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden zu entscheiden gewesen.
9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er monierte, die belangte Behörde habe in einem Ermittlungsverfahren, von dessen Existenz der Beschwerdeführer erst in der abschlägigen Mitteilung zu seiner Beschwerde erfahren habe, neuerlich frei erfundene Anschuldigungen vorgebracht. Bis dato seien weder niederschriftliche Einvernahmen noch Parteiengehör von Seiten des AMS Schwechat durchgeführt noch gewährt worden. Da er bereits umfassende Stellungnahmen abgegeben habe und auch weiterhin in Abrede stelle, dass ein Bewerbungsgespräch so verlaufen sei wie von Seiten des AMS Schwechat behauptet, müsse eine gerichtliche Instanz über das weitere Vorgehen entscheiden.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 25.02.2015 einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht seit 12.01.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 09.08.2014 bezieht er - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - Notstandshilfe.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 08.09.2014 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, derzufolge das AMS den Beschwerdeführer, der eine neue Arbeit als Anlernkraft bzw. KfZ-Mechanikerhelfer im Vollzeitausmaß sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurden der Bezirk Schwechat oder Wien vereinbart.
Am 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Stelle als Reifenmonteur im Ausmaß einer Vollzeitstelle bei der Firma XXXX, Arbeitskräfteüberlasser, möglicher Dienstbeginn am 17.10.2014, mit kollektivvertraglicher Entlohnung von € 8,76 brutto pro Stunde, zugewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs der Personalverantwortlichen der Firma XXXX mitgeteilt hat, dass er nicht weniger als € 1.500,-- netto verdienen möchte.
Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er die ihm angebotene Stelle nicht erhalten wird. Er hat somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgespräches geäußert hat, für die angebotene Entlohnung nicht arbeiten zu wollen, da die Entlohnung unter seinem AMS- Bezug liege und somit das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich vereitelt hat, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu folgen. Wie das Arbeitsmarktservice Schwechat zu Recht ausgeführt hat, sind die Angaben des potentiellen Arbeitsgebers, der Firma XXXX, im gegenständlichen Fall nachvollziehbar und glaubwürdig. So hat die Personalverantwortliche dieser Firma unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch am 16.09.2014 der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches angegeben hat, nicht weniger als € 1.500,-- netto verdienen zu wollen und somit für die angebotene Stelle nicht in Frage komme. Diese Angaben sind durchaus plausibel und ist keinesfalls erkennbar, warum die Personalverantwortliche des potentiellen Arbeitsgebers ein Interesse daran haben sollte, falsche Angaben hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers zu tätigen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Aussagen der Mitarbeiterin der Firma XXXX im Zuge der Einvernahme am 20.10.2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte aus, ihm sei am Ende des Vorstellungsgespräches der Verdienst genannt worden. Die Entlohnung wäre niedriger gewesen, als das Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Die Personalverantwortliche habe ihm seine Verdienstmöglichkeiten mit ca. € 1.250,-- brutto monatlich ausgerechnet, welche unter seinem AMS- Bezug liegen würden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass "natürlich ein höherer Verdienst besser als ein niedriger Verdienst" sei. Der Beschwerdeführer hat zwar mit dieser Aussage nicht ausdrücklich bestätigt, dass er die ihm angebotene Stelle aus finanziellen Gründen abgelehnt hat, allerdings auch bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass sein Notstandshilfebezug höher sei als das in Aussicht stehende Gehalt und ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das vom potentiellen Dienstgeber geschilderte Verhalten beim Bewerbungsgespräch tatsächlich an den Tag gelegt hat und der Firma XXXX eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass er für das angebotene Gehalt nicht arbeiten werde.
Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit bereits jahrelange Erfahrung hat, wie ein Bewerbungsgespräch ablaufen soll und wie sich ein Arbeitssuchender gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zu verhalten und zu präsentieren hat, um gute Chancen zu haben, die Stelle zu erhalten. Der Beschwerdeführer war sich daher der Wirkung seiner Aussage, nicht weniger als €
1. 500,-- netto verdienen zu wollen, sehr bewusst.
Das Gehalt in Höhe von € 8,76,-- brutto pro Stunde war dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - bereits aufgrund der Angaben im Vermittlungsvorschlag bekannt. Das Dienstverhältnis wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Wie eine Mitarbeiterin der XXXX, am 09.01.2015 der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat telefonisch bekannt gab, wäre im gegenständlichen Fall der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser (AKÜ-KV) zur Anwendung gelangt. Dies wären (wie im Inserat angegeben) € 8,76 brutto pro Stunde gewesen und dies ergebe einen Monatslohn von € 1.462,92 brutto monatlich. Die Entlohnung wäre daher jedenfalls angemessen gewesen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls zutreffend dargelegt hat, macht der Umstand, dass die angebotene Entlohnung unter dem AMS-Bezug des Beschwerdeführers liegt, die Beschäftigung nicht unzumutbar.
Der Beschwerdeführer hat die ihm seitens der belangten Behörde gewährte Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens abzugeben, ungenützt verstreichen lassen. Im Vorlageantrag behauptet er allerdings, von der Existenz des Ermittlungsverfahrens erst durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren zu haben und behauptet, es habe bis dato weder niederschriftliche Einvernahmen noch Parteiengehör von Seiten des AMS Schwechat gegeben. Gegen diese Behauptung spricht allerdings, dass es zum einen die niederschriftliche Einvernahme am 20.10.2014 gab, bei der der Beschwerdeführer ausführlich zum Sachverhalt befragt wurde. Zum anderen wurden dem Beschwerdeführer mit dem bereits erwähnten Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat vom 19.01.2015 die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, bis 23.01.2015 schriftlich Stellung zu nehmen, andernfalls der Aktenlage nach entschieden werde. Eine Antwort des Beschwerdeführers bzw. ein Ersuchen um Fristerstreckung langte bei der belangten Behörde - wie in der Beschwerdevorentscheidung glaubhaft darlegt - nicht ein. Aus dem vorgelegten Rückschein geht hervor, dass seitens des zuständigen Postamtes am 20.01.2015 ein Zustellversuch unternommen wurde und das Schreiben des AMS Schwechat vom 19.01.2015 ab 21.01.2015 zur Abholung bereit lag. Damit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor und der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Existenz des Ermittlungsverfahrens erst durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren, kann daher nicht gefolgt werden.
Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages keinerlei neue Ausführungen zu seinem Vorbringen getätigt hat und lediglich angibt, er habe bereits umfassende Stellungnahmen abgegeben.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten und seinem angegebenen Berufswunsch entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt ist und dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich, dass er der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitsgebers während des Bewerbungsgespräches gesagt hat, er möchte nicht weniger als €
1. 500,-- netto verdienen, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) - (6)...
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) ...
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass die Aussage, nicht weniger als € 1.500,-- (und somit weit mehr als die kollektivvertraglich angebotene Entlohnung) verdienen zu wollen, dazu führen wird, dass er die Stelle nicht erhält. Insofern hat der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Da an den Angaben des potenziellen Dienstgebers nicht zu zweifeln war, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren, konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme des potenziellen Dienstgebers bzw. eines Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers verzichtet werden.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird lediglich kurz angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wäre die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt worden und daher zumutbar gewesen.
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Schwechat vom XXXX der Anspruchsverlust gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 17.10.2014 bis 11.12.2014 ausgesprochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da der Beschwerdeführer seit Verhängung dieser Ausschlussfrist keine neue Anwartschaft erworben hat, erhöht sich der Anspruchsverlust im gegenständlichen Fall auf acht Wochen und hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17.10.2014 bis 11.12.2014 (acht Wochen) verliert.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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