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W208 2110854-1•BVwG W208 2110854-1
W208 2110854-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Gerichtsgebühren, höherwertiger Prozessvergleich, Klagsausdehnung,<br/>Pauschalgebühren, Streitwertänderung
W208 2110854-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.06.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch ihren Rechtsvertreter Klage wegen Leistung und Feststellung gegen die XXXX am Landesgericht XXXX (folgend: LG) ein.
Die BF nahm eine Streitwertbemessung vor wie folgt: Leistung €
350. 000,-; Feststellung € 35.000,-; Gesamtstreitwert € 350.000,-
vor.
Noch am selben Tag wurde der Gebühreneinzug für die Pauschalgebühr durch den Kostenbeamten in Höhe von € 6.949,- vorgenommen.
2. In der am 29.09.2014 vor dem LG durchgeführten Tagsatzung, Zahl:
XXXX , schlossen die Streitparteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich:
"1. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei auf ein von dieser noch bekanntzugebendes Konto einen Betrag von insgesamt EUR 700.000,00 (darin enthalten EUR 116.666,66 USt) zu bezahlen, wobei die Zahlung so zu erfolgen hat, dass die erste Rate in Höhe von EUR 233.000,00 bis längstens 31. Oktober 2014, die zweite Rate in Höhe von EUR 233.000,-längstens 31. Dezember 2014 und dritte Rate in Höhe von EUR 234.000,00 bis längstens 31. März 2015 zu erfolgen hat. Für den Fall des Zahlungsverzuges auch nur mit einer Rate tritt Terminsverlust ein.
2. ) Die beklagte Partei ist berechtigt, bis längstens 31. März 2015 maximal 600 Gasflaschen für technische Gase der klagenden Partei aus dem Bestand zu Kundennummer XXXX an die klagende Partei, an deren Standort in XXXX zurückzustellen, wobei die klagende Partei sich verpflichtet, diese Flaschen durch einen fachlich Beauftragten der klagenden Partei zurückzunehmen. Die Zuordnung der zurückgestellten Flaschen zur Kundennummer XXXX hat anlässlich der Rückgabe vor Ort im Beisein eines Bevollmächtigten der beklagten Partei zu erfolgen.
3. ) Die sich aus der unter Punkt 2.) beschriebenen Rückstellung von Flaschen ergebende Forderung der beklagten Partei in Höhe von EUR 192,00 (darin enthalten EUR 32,00 USt) pro zurückgesteilter Flasche wird mit der unter Punkt 1.) festgehaltenen Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei gegenverrechnet.
4. ) Sollte die Gegenverrechnung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein (z.B. Eintritt des Terminverlustes) so ist die klagende Partei verpflichtet, den sich aus der bis 31. März 2015 erfolgten Rückstellung von maximal 600 Stahlflaschen ergebenen Forderungsbetrag der beklagten Partei bis 15. April 2015 zu bezahlen. Diesfalls ist die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei binnen 14 Tagen nach erfolgter Zahlung bzw. Erhalt der Zahlung eine umsatzsteuergerechte Rechnung zu übermitteln.
5. ) Die unter Punkt 2.) bis 4.) festgehaltene Rückgabeberechtigung der beklagten Partei wird mir EUR 1.000,00 bewertet
6. ) Hinsichtlich der Verfahrenskosten vereinbaren die Parteien Kostenaufhebung, eine allenfalls noch nachzuzahlende Pauschalgebühr trägt die klagende Partei alleine.
7. ) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Forderungen und Ansprüche zwischen den Streitteilen für immer bereinigt und verglichen. Die Streitteile bewerten diese Generalklausel mit EUR 100,00."
Auf dem Vergleich findet sich die Stampiglie folgenden Inhaltes:
"Dieser Vergleich ist rechtskräftig und vollstreckbar, Abt. 10, am 13.10.2014".
3. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des LG vom 18.11.2014, Zahl: XXXX , wurde der BF mitgeteilt, dass im Verfahren Gebühren/Kosten angelaufen seien, für die die BF zahlungspflichtig sei. Der offene Gesamtbetrag in Höhe von € 4.438,- solle binnen 14 Tagen zu Gunsten des LG als Zahlungsempfängerin zur Zahlung gebracht werden. Als Beisatz wurde der Lastschriftanzeige beigefügt wie folgt:
"Vergleichsbetrag (Verhandlung v. 29.9.2014) EUR 700.000,--
7000 x 1,2 = 8.400
= EUR 4.438,--"
4. Mit an die Kostenbeamtin gerichtetem Schreiben der Rechtsvertreter der BF vom 05.12.2014 wurde moniert, dass der in der Lastschriftanzeige angeführte Betrag zu hoch sei. Es sei keine Klagsausdehnung während der Verhandlung erfolgt, somit würden auch keine Pauschalgebühren mit Streitwert € 700.000,- anfallen. Der im Zuge der Tagsatzung geschlossene Vergleich sei betreffend die zu bezahlenden Gebühren im Ausmaß des die ursprüngliche Klagsforderung überschreitenden Betrages von € 350.000,- gebührenrechtlich ein prätorischer Vergleich. Bei der Vergebührung eines Streitwertes von € 700.000,- würde sich ansonsten die paradoxe Situation ergeben, dass der gesonderte Abschluss zweier gesonderter Vergleiche (zum einen über den Streitwert und zum anderen ein unmittelbar darauf abgeschlossener prätorischer Vergleich über den Differenzbetrag) günstiger vergebührt werden würde, als der Abschluss eines Vergleiches. Eine derartige Interpretation sei im Sinne der Verfahrensökonomie nicht richtig. Bei richtiger Berechnung (Pauschalgebühr bei Streitwert € 350.000,-: € 6.949,-: hievon 50%) statt eines Betrages von € 4.438,00 ein Betrag von € 3.474,50 vorzuschreiben.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 16.12.2014 (den Rechtsvertretern der BF am 23.12.2014 zugestellt), wurde die BF aufgefordert, die sonstige Vorschreibung iHv € 4.438,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,-. Zusammen €
4. 446,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
Der Zahlungsauftrag trägt den Beisatz (wörtlich) wie folgt:
"Wertänderung durch Punkt 1.) des Vergleiches vom 29.9.2014 gemäß §18 Abs. 2 Z 2 GGG. Verpflichtung zur Bezahlung eines Betrages von insgesamt EUR 700.000,00 (=neue Bemessungsgrundlage). Pauschalgebühr TP 1 GGG EUR 11.387,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von EUR 6.949,00, ergibt somit EUR 4.438,00. nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein prätorischer Vergleich nur dann vor, wenn er vor Klagseinbringung geschlossen wurde (vgl. § 433 ZPO). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu."
6. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 30.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.12.2014) führte die BF nach Wiederholung der in der Eingabe vom 05.12.2014 erstatteten Vorbringen begründend im Wesentlichen aus, dass im Falle eines gesonderten Abschlusses einen prätorischen Vergleiches für einen über den Streitwert hinausgehenden Betrag die Streitparteien gemäß § 433 ZPO einen gesonderten Termin zu vereinbaren hätten, was mit einer ungleich höheren Arbeitsbelastung für die Gerichte verbunden wäre als der gegenständliche Vergleichsabschluss. Die BF stelle daher den Antrag, den Zahlungsauftrag dahingehend zu berichtigen, dass ein Betrag von € 3.474,50 vorgeschrieben werde.
7. Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 05.01.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Akt dem Präsidenten des LG mit dem Ersuchen übermittelt, über die von der BF eingebrachte Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 16.12.2014 zu entscheiden.
8. Aus Anlass der Vorstellung und des darin angeführten Vorbringens wurde mit Schreiben des Präsidenten des LG vom 16.02.2015 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Rechtsvertreter der BF insbesondere die verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 2 Gerichtsgebührengesetz, Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG sowie § 433 Abs. 1 ZPO zur Kenntnis gebracht und folgende Feststellungen der klagenden Partei mitgeteilt: "Vorab wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrmals klargestellt habe, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.4.2014, 2013/16/0150 uva). Nach Wiedergabe der zu § 18 Abs. 2 Z 2 GGG und § 433 ZPO getroffenen Judikatur des VwGH führte die belangte Behörde aus, dass in der Tagsatzung vom 29.09.2014 ein Vergleich geschlossen worden sei, in dem sich die beklagte Partei verpflichtet habe, einen Betrag von insgesamt €
700. 000,- an die BF mittels Ratenzahlung zu zahlen. Da dieser Vergleich im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zur Beendigung des Verfahrens geschlossen worden sei, liege nach der aufgezeigten Rechtsprechung des VwGH kein prätorischer Vergleich vor, auch wenn - wie her - weitere € 350.000,- im laufenden Verfahren noch nicht geltend gemacht worden seien. Im Weiteren wurde die BF ersucht, bis zum 20.03.2015 hiezu Stellung zu nehmen.
9. Mit fristgerecht eingebrachter Stellungnahme vom 19.03.2015 (bei der belangten Behörde am 19.03.2015 eingelangt) führte die BF aus, dass diese nicht die grundsätzliche Einstufung des Vergleichs als prozessualen Vergleich bekämpfe; die - vom Gericht selbst wiedergegebene - Rechtsprechung des VwGH ist diesbezüglich eindeutig und würden keine Bedenken bestehen. Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich der für den Betrag bis zum ursprünglichen Streitwert von EUR 350.000,00 berechneten Pauschalgebühr (unabhängig davon, dass die Höhe der Gerichtsgebühr allgemein diskussionswürdig wäre). Nicht einschlägig seien die vom Gericht ausgeführten Entscheidungen jedoch hinsichtlich der konkret von der klagenden Partei aufgeworfenen Rechtsfrage: Ist es mit den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, dem Gebot der Verfahrensökonomie sowie den verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen in Einklang zu bringen, dass durch einen ursprünglichen Streitwert überschreitenden vereinbarten Vergleichsbetrag eine höhere Gerichtsgebühr ausgelöst wird, als durch den Abschluss zweier gesonderter Vergleiche? Dass ein im Zuge eines anhängigen Verfahrens vor dem Landesgericht abgeschlossener Vergleich kein "prätorischer Vergleich" sei, liege auf der Hand. Zu hinterfragen sei jedoch die gebührenmäßige Behandlung dieses Vergleichsabschlusses; die konkret von der klagenden Partei im Zahlungsauftrag geforderte Summe von € 4.446,-
sei zu hoch. Nach Darlegung des Gesetzestextes des § 18 GGG erläuterte die BF im Weiteren, dass grundsätzlich die vorgeschriebene Pauschalgebühr somit vom Wortlaut des Gerichtsgebührengesetzes abgedeckt sei und stünden dieser Bestimmung hinsichtlich einer später erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens keine Bedenken entgegen. Gerade bei höheren Streitwerten sei es oftmals üblich, nur Teilbeträge einzuklagen; nachdem in diesem Fall nach Erweiterung des Klagebegehrens auch über das erweiterte Klagebegehren ein Verfahren abzuführen sei und auch die Erweiterungen vom Urteil erfasst seien, sei eine Neuberechnung der Pauschalgebühr in diesen Fällen angemessen und werde nicht hinterfragt. Bedenken würden allerdings gegen die uneingeschränkte Anwendung dieser Bestimmung auf "höherwertige" Prozessvergleiche bestehen. Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Begünstigung eines prätorischen Vergleichs gemäß Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG sei aber eine "Honorierung" der Prozessvermeidung durch die Parteien (vgl VwGH vom 19.02.1998, 97/16/0452). Vor diesem Hintergrund sei selbstverständlich, dass ein im Zuge eines streitigen Verfahrens abgeschlossener Vergleich nicht mehr dieser Begünstigung unterliegt. Im gegenständlichen Fall ergebe sich jedoch, dass der Vergleich über € 700.000,- eine Pauschalgebühr von € 11.387,- auslösen würde; unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Pauschalgebühr von € 6.949,-
ergebe dies einen offenen Betrag von € 4.438,-. Hätten die Streitparteien lediglich über den ursprünglichen Streitwert von €
350. 000,- einen Vergleich geschlossen und hinsichtlich des Differenzbetrages bei einem Bezirksgericht kurzfristig einen Termin zum Abschluss eines gesonderten prätorischen Vergleichs vereinbart, wäre eine Pauschalgebühr von € 3.474,50 zu bezahlen gewesen. Nunmehr ergebe sich die absurde Situation, dass der rasche und unkomplizierte Abschluss der Angelegenheit vor dem LG mehr Gerichtsgebühren ausgelöst habe, als ein - für beide Streitparteien und die beteiligten Gerichte bei weitem umständlichere - Abschluss zweier gesonderter Vergleiche. Hätten die Streitparteien zunächst einen Vergleich vor dem LG über€ 350.000,- abgeschlossen, nur um dann sogleich einen Termin im BG zu vereinbaren, nur um dort einen weiteren Vergleich abzuschließen, hätte dies eine Gebührenersparnis von € 963,50 geführt - bei ungleich höherem Gerichtsaufwand. Sinn und Zweck der gebührenmäßigen Begünstigung von prätorischen Vergleichen sei es gerade, den Arbeitsanfall bei Eingangsgerichten zu reduzieren und für eine rasche Erledigung von Streitigkeiten einen gebührenmäßigen Anreiz zu schaffen. Im gegenständlichen Fall würde jedoch die gebührenmäßig günstigste Variante den meisten Arbeitsaufwand verursachen und dem erklärten Sinn und Zweck der Begünstigung von prätorischen Vergleichen - Reduzierung des gerichtlichen Arbeitsaufwandes im Sinne einer Verfahrensökonomie - zuwiderlaufen, hätte gar den gegenteiligen Effekt. Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 GGG sei somit hinsichtlich einer nur aufgrund eines Vergleichsabschlusses neu zu berechnenden Pauschalgebühr dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der gesonderte Abschluss eines prätorischen Vergleichs für die Streitparteien nicht günstiger sein könne, als die umfassende Erledigung einer Angelegenheit im Grundverfahren. Jede andere Interpretation würde einer Verfahrensökonomie widersprechen. Die rascheste und einfachste Form der Beendigung einer Streitsache müsse auch die gebührenmäßig günstigste Form sein. Diesbezüglich bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gebührenausmessung; insbesondere stelle die vorhandene Rechtslage bzw. die Auslegung des § 18 Abs 2 GGG durch das Gericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw des Sachlichkeitsgebotes dar. Konkret bestehe in der gegenständlichen Vorschreibung von Gebühren eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung zwischen Sachverhalten (Erweiterung des Klagebegehrens; Vergleichsabschluss über den Streitwert übersteigende Beträge) sowie eine sachlich nicht gebotene Differenzierung zweier Sachverhalte (gebührenmäßige Besserstellung des Abschlusses zweier gesonderter Vergleiche vor dem Abschluss eines einheitlichen Vergleiches). Konkret behandle §18 Abs. 2 Z 2 GGG Fälle einer Erweiterung des Klagebegehrens und des Abschlusses von "höhen/wertigen" Vergleichen gleich. Während gegen die Vorschreibung höherer Pauschalgebühren bei einer Ausdehnung des Klagebegehrens nichts einzuwenden sei, bestehe kein Grund zur Gleichbehandlung mit Fällen wie dem gegenständlichen, bei denen es zu keiner Ausdehnung des Klagebegehrens komme, sondern lediglich ein über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehender Vergleich abgeschlossen werde. Der Vergleichsabschluss stelle für das Gericht keine einer Verhandlung über einen höheren Streitwert gleichwertige Mehrbelastung dar.
Zugleich sei die differenzierte und nachteilige Behandlung eines höherwertigen Vergleichs im Vergleich zum gesonderten Abschluss eines prätorischen Vergleiches sachlich nicht begründbar. Es sei unerklärlich, weshalb ein "höherwertiger" Vergleich mehr an Gebühren auslösen solle als zwei gesonderte Vergleiche, welche noch dazu ungleich mehr an gerichtlichem Aufwand mit sich brächten. Die gebührenmäßige Ungleichbehandlung dieser Vorgangsweise sei unverhältnismäßig und sachlich unbegründet. Tatsächlich leidtragend sei die rechtssuchende Bevölkerung bzw. die Streitparteien; der gesonderte Abschluss zweier Vergleiche sei nämlich nicht nur für die Gerichte vom Arbeitsaufwand her nachteilig, sondern auch - trotz geringerer Pauschalgebühren - mit einem Mehr an Vertretungskosten verbunden, weil zwei gesonderte Gerichtstermine erforderlich seien. Auch das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren sei durch die gebührenrechtliche Behandlung des abgeschlossenen Vergleichs gefährdet. Teil eines fairen Verfahrens sei zum einen, dass die anfallenden Kosten verhältnismäßig sind; bei zu hohen Kosten (sowohl Vertretungs- als auch Gerichtskosten) sei der Zugang zu Gerichten weiten Bevölkerungsteilen vorenthalten und eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Verhältnismäßigkeit müsse jedoch auch gegenüber der gerichtlichen Leitung gegenüber bestehen; die Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühren habe das "Idealbild" eines umfangreichen Beweisverfahrens vor Auge und seien die Pauschalgebühren entsprechend bemessen, um ein derartiges Verfahren angemessen abführen zu können. Dem entspricht auch, dass die Kosten eines prätorischen Vergleichs auf die Hälfte reduziert sind. Der Verrechnung von höheren Kosten bei Abschluss eines "höherwertigen" Vergleichs stünde jedoch kein korrespondierender Aufwand des Gerichts gegenüber, der solche Mehrgebühren rechtfertigen würde. Zum anderen sei Teil des Rechts auf ein faires Verfahren eine angemessene Verfahrensdauer bzw. allgemeine die möglichst einfachste Möglichkeit; ein Verfahren abzuwickeln. Die Inanspruchnahme zweier Gerichte zur endgültigen Regelung eines Rechtsstreits, nur um eine gebührentechnisch günstige Beendigung herbeizuführen, stehe auch mit diesem Grundsatz in Widerspruch. So könne es Streitparteien, die sich - möglicherweise nach bereits lange dauerndem Verfahren - auf eine Vergleich geeinigt haben, nicht zugemutet werden, aus Gründen der Gebührenoptimierung ein zweites Gericht aufzusuchen und einen weiteren Termin für einen Vergleichsabschluss zu vereinbaren. Es müsse Parteien möglich sein, eine durchgeführte Einigung möglichst rasch abzuwickeln und nicht gebührenrechtliche Nachteile durch eine effiziente Bereinigung eines Streitfalles tragen zu müssen. Dies sei gerade auch angesichts von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die oft gerichtliche Verfahren zum Anlass für eine "Generalbereinigung" ihrer Geschäftsbeziehungen nehmen, von grundlegender Wichtigkeit. Durch eine generelle Bereinigung von Geschäftsbeziehungen komme es oft zu prozessualen Vergleichen über Bereiche, die nicht verfahrensgegenständlich waren und deren Wert den eigentlichen Streitwert um ein Vielfaches überschreite. In einer solchen Konstellation von den Streitparteien zur gebührenoptimalen Durchführung den gesonderten Abschluss eines prätorischen Vergleichs zu verlangen, sei nicht zumutbar. Aus diesen Gründen sei die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG verfassungskonform zu interpretieren bzw teleologisch zu reduzieren, um den Abschluss bloß eines höherwertigen Vergleichs nicht mit höheren Gebühren zu belegen, als den gesonderten Abschluss eines Vergleichs.
10. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.06.2015 [den Rechtsvertretern der BF am 08.06.2015 zugestellt] stellte die belangte Behörde die Gebühren bescheidmäßig fest wie folgt:
"Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG
iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 700.000,00 EUR 11.387,00
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungs-
Gesetz (GEG) EUR 8,00
Zwischensumme EUR 11.395,00
Abzüglich bereits entrichteter Beträge EUR 6.949,00
offener Gesamtbetrag: EUR 4.446,00"
Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst der Rechtsvertreter der BF eingestanden habe, dass es sich im gegenständlichen Vergleich um einen prozessualen und keinen prätorischen Vergleich handle, da auch die Rechtsprechung des VwGH hiezu einheitlich sei. Ebenso habe der Rechtsvertreter der BF zugestimmt, dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG entspreche. Den Bedenken der BF betreffend einen höherwertigen Vergleich sei entgegenzuhalten, dass der Präsident als Justizverwaltungsbehörde an die gesetzlichen Bestimmungen und die gerichtlichen Entscheidungen gebunden sei. Eine andere Interpretation als der genaue Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG widerspreche sowohl dem Gesetz als auch der bereits zitierten und mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Rechtsvertreter der BF zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde hielt im Weiteren fest, dass wenn die BF moniere, dass die Auslegung des § 18 Abs. 2 Z 2GGG durch das Gericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw des Sachlichkeitsgebotes darstelle und die gebührenmäßige Ungleichbehandlung dieser Vorgangsweise unverhältnismäßig sei, werde festgestellt, dass der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG keinen Ermessensspielraum hinsichtlich einer Differenzierung einer Verpflichtung betreffend eines höherwertigen Vergleiches und eines gebührenrechtlichen prätorischen Vergleiches zulasse. Hiezu habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, E 577/2014-10, festgestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme vorsehen könne, wobei ihm bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Dieser sei auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr nunmehr eine Aufteilung in einen prozessualen und in einen prätorischen Vergleich vorzunehmen, entbehre sohin jeglicher gesetzlicher Grundlage, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 700.000,- somit gesetzeskonform erfolgt.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 03.07.2015 (beim Präsidium des LG am 03.07.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, fochten diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machten unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfassungswidrigkeit der angewandten Gesetzesbestimmung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmung der nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vorgeschriebene Betrag gemäß analoger Anwendung der Anmerkung 2 zu TP 1 zu halbieren gewesen wäre. Diesfalls wäre der BF ein Betrag iHv € 2.219,- vorzuschreiben gewesen. Nach Wiederholung der wesentlichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.03.2015 wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebene Gebühr auf € 2.219,-
festgesetzt werde; in eventu einen Antrag gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a) auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG.
12. Mit Schreiben vom 15.07.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor (eingelangt am 20.07.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die zuständige Kostenbeamtin hat am 16.12.2014 (zugestellt am 23.12.2014) einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegen die BF erlassen, gegen den diese fristgerecht am 30.12.2014 (elektronische Einbringung) Vorstellung erhoben hat.
Die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 31.08.2014 kein Ermittlungsverfahren ein - der Mandatsbescheid ist sohin ex lege außer Kraft getreten -, sondern hat nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens die Gerichtsgebühren mit Bescheid festgesetzt.
Festgestellt wird, dass die BF in der Tagsatzung des LG vom 29.09.2014 einen Vergleich mit folgendem fallbezogen relevanten Inhalt geschlossenen hat:
Vergleichspunktes 1.) ["Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei auf ein von dieser noch bekanntzugebendes Konto einen Betrag von insgesamt EUR 700.000,00 (darin enthalten EUR 116.666,66 USt) zu bezahlen ..."] und Vergleichspunkt 6.) ["Hinsichtlich der Verfahrenskosten vereinbaren die Parteien Kostenaufhebung, eine allenfalls noch nachzuzahlende Pauschalgebühr trägt die klagende Partei alleine."].
Fest steht bei Einreichung der Zivilklage wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG iVm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr auf Basis eines Streitwertes von € 350.000,- iHv € 6.949,- eigezogen.
Aufgrund des Vergleiches in der Tagsatzung beträgt der Streitwert nunmehr € 700.000,-.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unbestritten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Wortlaut des in Tagsatzung vom 29.09.2014 geschlossenen Vergleiches, der Stellungnahme vom 19.03.2015, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der beschwerdegegenständliche Bescheid am 08.06.2015 den Rechtsvertretern der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 03.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten (auszugsweise):
"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
[...]
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;
[...]
Wertänderungen
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
[...]
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
[...]
Auszug § 32 GGG TP 1:
I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...]
über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro
[...]
Anmerkung 2: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
[...]"
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Das System der Gerichtsgebühren ist nicht (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 10.06.2002, B1976/99).
Die Regelung des § 18 Abs. 2 GGG i.V.m. § 58 Abs. 1 JN begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (VfGH 27.09.1999, B 1322/98; VfGH 15.12.1999, B 1838/98; VfGH 25.11.2002, B 1176/01).
Grundsätzlich weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren; strenge Äquivalenz im Hinblick auf den bei Gericht verursachten Aufwand nicht erforderlich; jedoch konsistente Ausgestaltung des Systems notwendig (VfGH 30.06.2012, G14/12 ua).
Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist [siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG] (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon tritt nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG), sodass gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGG in Anwendung der zitierten Übergangsbestimmung der höhere Tarif heranzuziehen war (VwGH 20.03.2003, 2000/16/0027).
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2008/16/0178, mwN).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (Hinweis E 25. Februar 1993, Zahl: 90/16/0166). Es kommt nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung (VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272).
Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).
Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
Der Abschluss eines "höherwertigen Vergleichs" wird in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleichgesetzt. Voraussetzung ist allerdings ein "zivilrechtlich wirksamer" Vergleich. Ein derartiger Vergleich ist aber kein prätorischer iSd § 433 ZPO bzw § 7 Abs 1 Z 1 GGG bzw der Anm 2 zu TP 1 GGG. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0028)
Wird ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen, so liegt kein prätorischer Vergleich vor (VwGH 25.6.1992, 91/16/0040, VwGH 30.4.1999, 96/16/0276, uva).
Der Umstand, dass zwischen einer der Prozessparteien und dem durch den Vergleich begünstigten Dritten auch ein prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen (VwGH 05.07.1999, 98/16/0355).
Für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG kommt es nicht darauf an, ob die in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Leistungen Gegenstand eines (selbstständigen) zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem betreffenden Gericht hätten sein können, Voraussetzung hiefür ist vielmehr nur, dass der Vergleich in einem durch Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren zustande kam (VwGH 11.02.1988, 86/16/0186).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Partei mit rechtskräftigem und vollstreckbaren Vergleich vom 29.09.2014 (siehe oben Punkt I. 2.) verpflichtet, der BF einen Betrag iHv € 700.000,-
zu bezahlen und hat die BF in Punkt 6. des Vergleiches die Verpflichtung übernommen, eine allenfalls nachzuzahlende Pauschalgebühr alleine zu tragen.
Die Beschwerde richten sich gegen die im angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 iVm TP 1 GGG zusätzlich vorgeschriebene Pauschalgebühr iHv € 4.438,- (€ 11.387,00 abzüglich der bei Klagseinbringung bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 6.949,-) wegen des Vergleichsabschlusses iHv € 700.000,- und dem damit in dieser Höhe bewerteten Streitwert.
Die BF sieht keine Rechtsgrundlage für eine Nachzahlung der Pauschalgebühr iHv € 4.438,- gegeben und ist der Ansicht bei verfassungskonformer Interpretation und teleologischer Reduktion des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei die Anmerkung 2 zu TP 1 hinsichtlich prätorischer Vergleiche auch für den Streitfall analog anwendbar und die Pauschalgebühr auf die Hälfte zu reduzieren.
Angesichts des Wortlautes des Vergleiches vom 29.09.2014 sowie der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH liegt - wie auch schon von der belangten Behörde ausgeführt - zweifellos kein prätorischer Vergleich vor, weil der Vergleich erst nach der Klagseinbringung geschlossen wurde. Der Abschluss eines "höherwertigen Vergleichs" (hier € 700.000,- statt € 350.000,-) kommt in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleich.
Die Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ist klar formuliert und nach dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut der Anmerkung und im eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 18 Abs 2 Z 2 GGG unmissverständlich zum Ausdruck kommt, nur auf einen prätorischen Vergleich anwendbar, welcher im Gegenstand nicht vorliegt. Eine teleologische Reduktion wie vom BF moniert ist angesichts des klaren Wortlautes und des Grundsatzes des Anknüpfens an den formalen äußeren Tatbestand nicht zulässig.
Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich und das gesetzliche System der Gerichtsgebühren (insb. auch der § 18 GGG) nicht verfassungswidrig sei, vom BVwG nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht oder eine Beeinträchtigung eines fairen Verfahrens.
Der VfGH lehnt auch regelmäßig die Behandlung von Beschwerden die sich gegen § 18 Abs. 2 Z 2 GGG richten ab (vgl. zB. VfGH 13.09.2013, B791/2013-5 zitiert in VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191, wo sich der VwGH ebenfalls nach einer Abtretung durch den VfGH mit der Frage der Gebühren bei einem höherwertigen Vergleich zu beschäftigen hatte und die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abwies.).
Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Art 140 B-VG nicht begründbar.
Da dem angefochtene Bescheid aus den von der BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen und die BF hat die restliche Pauschalgebühr iHv € € 4.438 zu tragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.
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