BVwG W199 1414666-1

W199 1414666-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1414666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1414666.1.00

Spruch

W199 1414666-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 5.10.2006 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Bangladesh', wurde erstmals am 22.01.2004 eine bis 30.10.2004 gültige Erstaufenthaltsbewilligung erteilt, und zwar zum Zweck der Ausbildung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG). Sie wurde am 05.10.2004 und am 26.04.2005 bis 30.04.2005 bzw. 30.11.2005 verlängert. Am 07.07.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" ein, da er am XXXX eine Ehe eingegangen sei.

1.1.2.1. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 16.8.2006 gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid brachte er - rechtsfreundlich vertreten - am 26.9.2006 eine Berufung ein. Am 5.10.2006 stellte er an die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag festzustellen, dass er in Bangladesh "gemäß § 50 Abs 1 oder 2 FPG" (Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) bedroht sei. Es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass seine Abschiebung nach Bangladesh aus den in § 50 Abs. 1 und 2 FPG angeführten Gründen unzulässig sei.

Mit Bescheid vom 4.6.2007 (bzw. 5.6.2007 - der Bescheid trägt das erstere Datum, dürfte aber am 5.6.2007 genehmigt worden sein) stellte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 51 Abs. 1 FPG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 22.6.2007 gab die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 27.1.2010 Folge und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos. Begründend führte sie aus, der bei ihr angefochtene Bescheid sei von der Erstbehörde zu Recht erlassen worden, infolge späterer Gesetzesänderung (Neufassung des § 51 FPG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122; in der Folge: FrÄG 2009) sei die Erstbehörde unzuständig und die Erlassung eines meritorischen Bescheides durch die Berufungsbehörde unzulässig geworden. Aus § 51 Abs. 2 FPG (idF des FrÄG 2009) ergebe sich implizit die Zuständigkeit einer anderen Behörde. Unzweifelhaft habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG gestellt, der sich auf seinen Herkunftsstaat beziehe. Dieser Antrag sei daher als "(neuerlicher) Antrag auf internationalen Schutz" zu werten, daher sei gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), vorzugehen und der Antrag vom 5.10.2006 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das "Bundesasylamt Wien" weiterzuleiten.

Mit Schreiben vom 27.1.2010 leitete die Sicherheitsdirektion den Antrag gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) weiter. Darin wird die Begründung des Bescheides vom selben Tag im Wesentlichen wiederholt.

Mit Schreiben vom 13.4.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, sein schriftlicher Antrag vom 5.10.2006 auf (Feststellung der) Unzulässigkeit der Abschiebung gelte gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und sei zuständigkeitshalber "an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes" weitergeleitet worden. Dieser Antrag sei jedoch gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen, wenn er nicht bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde.

Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 gab der Beschwerdeführer eine Äußerung zu dieser Mitteilung ab.

Das Bundesasylamt unternahm keine weiteren Schritte.

1.1.2.2. Mit Schriftsatz vom 3.8.2010 erhob der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (durch das Bundesasylamt) gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 8.11.2010 gab das Bundesasylamt eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde ab. Mit Schriftsatz vom 21.2.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu.

1.2. Mit Bescheid vom 16.02.2011 behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.08.2006, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war.

1.3. Mit Schreiben vom 09.07.2013 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien den Verteidiger des Beschwerdeführers davon, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren - dem der Verdacht einer Urkundenfälschung zugrundegelegen war - gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

1.4. Am 07.03.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Wien der Magistratsabteilung 35 (des Magistrats Wien) mit, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer behoben worden sei und keine Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bestünden. Am 15.02.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der Antrag vom 07.07.2005 (Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger") zu einem Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41 Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Art. 4 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: NAG) modifiziert werde. Mit Bescheid vom 14.08.2013 wies der Landeshauptmann von Wien den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zurück. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde; mit Beschluss vom 10.06.2014 hob das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid auf. Der Landeshauptmann erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof; dieser behob mit Erkenntnis vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0075, den Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes. Mit Erkenntnis vom 27.01.2015 bestätigte sodann das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 14.08.2013. In der rechtlichen Beurteilung folgte es dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0075 (ein Wechsel des Aufenthaltstitels von "Studierender" zu einem "humanitären" Aufenthaltstitel sei unzulässig).

2. Am 18.02.2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.

3. Am 08.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) nahm an der Verhandlung nicht teil.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 14.10.2014 erörtert wurden:

  • Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

  • Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

  • U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

  • Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

  • Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

  • Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

  • Neamul Bashir, Sachverständigen-Gutachten zur religiösen Bewegung der Ahmadis in Bangladesch. Gutachten für das Bundesasylamt (8.3.2009)

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Scheidungsbeschluss vom XXXX vor. Weiters legte er drei ärztliche Bestätigungen vor.

Am 10.04.2015 legte der Beschwerdeführer, wie in der Verhandlung besprochen, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.01.2015, den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.02.2011 und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.07.2013 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

Die Religionsgemeinschaft der Ahmadis (etwa 100.000 Personen) wird von manchen Muslimen für häretisch gehalten, und obwohl sie seit 2009 verstärkten staatlichen Schutz genießen, kommt es zu körperlichen Attacken, Boykotten und der Forderung, dass der Staat sie zu Nicht-Muslimen erkläre.

Die Ahmadiyya-Bewegung wurde am 23.3.1889 in Qadian im heutigen Pakistan von Mirza Ghulam Ahmad begründet. Er verstand sich als der von Mohammad angekündigte Mahdi und als die prophezeite Wiederkunft von Krishna, Buddha und Jesus in einer Person. Nach seinem Tod spaltete sich die Bewegung in zwei Gruppen, nämlich in die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ, di. die Strömung der Ahmadiyya, die in Bangladesh praktiziert wird) und in die Ahmadiyya Anuman Ishat-i-Islam-Lahore (AAIIL). Die Ahmadis teilen die zentralen Werte des Islam, wie Gebet, Almosengeben und Fasten. Insbesondere die Frage, ob es nach Mohammad noch weitere Propheten gibt, spaltete sie von den orthodoxen Muslimen. Diese sehen in Mirza Ghulam Ahmad einen von 30 falschen Propheten, vor denen Mohammad gewarnt hatte. Die Mitglieder der AMJ werden auch als Qadianis bezeichnet, nach dem Gründungsort der Bewegung, Qadian. Sie selbst lehnen diesen Ausdruck ab.

Zum Ahmadi wird man, indem man den Treueeid (Baiat) vor dem amtierenden Kalifen ablegt, dem Oberhaupt der AMJ mit dem Sitz in London. Darin verkündet der Ahmadi, dass er den Islam praktizieren wolle, dass er sich von Sünden jeder Art fernhalten wolle und dass er sich zu den Glaubensgrundsätzen der Ahmadiyya bekenne. Der Ahmadi kann austreten, indem er den Baiat schriftlich aufkündigt. Da der Kalif nicht in Bangladesh ansässig ist, wird der Treueeid dort nach einer Probezeit vor dem Amir abgelegt. Das Beitrittsgesuch wird an den Kalifen weitergeleitet; erst nachdem er es bestätigt hat, gilt der Bewerber als Ahmadi. In der Ahmadi-Zentrale in Bakshi Bazar in Dhaka gibt es ein zentrales Mitgliedsregister; es wird benötigt, um die Einhebung der Pflichtmitgliedsbeiträge zu überprüfen. Der Mitgliedsbeitrag der Ahmadis wird als Chanda bezeichnet. Er gliedert sich in Pflichtmitgliedsbeiträge und ergänzende freiwillige Beitragszahlungen, die häufig auch den Charakter von Pflichtbeiträgen haben.

Die Ahmadis verrichten ihre Gebete in eigenen Moscheen und feiern dort auch ihre religiösen Feste; sie besuchen keine sunnitischen Moscheen. Sie werden grundsätzlich weder vom Staat noch von der Bevölkerung an der Ausübung ihrer Religion gehindert. An Feiertagen stellt die Regierung zumindest in den Großstädten besonderen Schutz zur Verfügung. Bisher hat es jede Regierung abgelehnt, die Ahmadis zu Nicht-Muslimen zu erklären.

Ein Ahmadi muss sein tägliches Gebet nicht in einer Ahmadi-Moschee verrichten, er kann es auch in einer sunnitischen Moschee tun, allerdings nicht hinter einem sunnitischen Vorbeter. Das Oberhaupt der Ahmadis in Bangladesh führt den Titel Amir, er wird von einem Wahlkomitee zur Wahl vorgeschlagen. Endgültig bestellt wird er durch den Kalifen. Derzeitiger Kalif ist Mirza Masrur Ahmad (Mirza Masroor Ahmad). Der Amir in Bangladesh heißt Mobasherur Rahman, der Vorsitzende der Ahmadi-Glaubensgemeinschaft in Wien Jahangir Morshed Alam.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat einen Hochschulabschluss als Bachelor of Commerce (BCom) erworben. Er hält sich seit Jänner 2004 in Österreich auf und ist hier seit September 2005 durchgängig erwerbstätig; er verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich mehr als 1.300 Euro.

Der Beschwerdeführer ging am XXXX eine Ehe mit einer Österreicherin ein. Sie wurde am XXXX geschieden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Ehe eine Scheinehe war.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich wegen Verbindungen zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis verfolgt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellungen zur Ahmadiyya beruhen zusätzlich auf dem oben genannten und in der Verhandlung vorgehaltenen Gutachten.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen über die Abläufe der einzelnen Verfahren stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aktenstücke (Scheidungsbeschluss, Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.01.2015, Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.02.2011, Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.07.2013).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen Deutschkenntnissen stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen, va. auf die am 18.02.2015 vorgelegten: ein "Sprachzertifikat Deutsch" des XXXX (Niveaustufe A2); ein Zertifikat vom 10.02.2015, wonach der Beschwerdeführer die "ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch Österreich" bestanden hat; eine Bestätigung des XXXX vom 11.02.2015, wonach der Beschwerdeführer "sehr viele für uns attraktive Werte" entwickelt habe und sich in seiner Freizeit dem Verein widme; eine Bestätigung der XXXX vom 31.10.2014, wonach der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich lebe und sich seinen Lebensunterhalt als Koch verdiene, er sei ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft; die Bestätigung der Schulleiterin einer Volksschule vom 10.02.2015; eine Bescheinigung des XXXX vom 15.02.2015, wonach der Beschwerdeführer im Feber 2015 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht habe; das Dienstzeugnis einer Firma vom 01.07.2011, wonach der Beschwerdeführer seit 05.01.2009 als Systemgastronom beschäftigt sei; Empfehlungsschreiben von zehn Leuten, die sich für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einsetzen; ein Empfehlungsschreiben der Belegschaft eines Betriebes (Kollegen des Beschwerdeführers); eine "Arbeitsbestätigung" eines Unternehmens vom 10.02.2015, wonach der Beschwerdeführer im Restaurant als Küchenhilfe beschäftigt ist; die Bestätigung einer Firma, wonach der Beschwerdeführer im Dezember 2014 auf einem Christkindlmarkt gearbeitet habe;

"Lohn/Gehaltsabrechnungen" für die Monate November 2014 bis Jänner 2015, wonach der Beschwerdeführer in diesen Monaten Nettoeinkommen einmal von 2.788 Euro und zweimal von 1.340 Euro hatte; und einen Versicherungsdatenauszug vom 03.02.2015, wonach der Beschwerdeführer zu folgenden Zeiten beschäftigt war: vom 07.09.2005 bis 23.02.2009, vom 05.01.2009 bis 30.06.2011 und seit 06.07.2011 als Arbeiter, vom 05.09.2006 bis 29.09.2006, vom 05.12.2008 bis 31.12.2008, vom 18.06.2009 bis 05.07.2011, vom 01.01.2011 bis 30.06.2011, vom 30.10.2014 bis 26.12.2014, seit 08.01.2015 und ebenso seit 19.01.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom 05.09.2006 bis 30.09.2006 und vom 18.06.2009 bis 31.12.2010 als mehrfach geringfügig beschäftigter Arbeiter.

Die Feststellungen zur Eheschließung und zur Scheidung der Ehe stützen sich auf die vorgelegten Urkunden. Aus dem Scheidungsbeschluss vom XXXX, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorlegte, ergibt sich, dass die Scheidung jener Ehe, die dem Antrag für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" zugrundegelegen war, am XXXX ausgesprochen worden ist.

Die Feststellung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, stützt sich auf folgende Überlegung: Gegen den Beschwerdeführer wurde am 16.08.2006 ein Aufenthaltsverbot verhängt, weil er eine Scheinehe eingegangen sei. Im Berufungsbescheid vom 16.02.2011 heißt es begründend, auf Grund des Akteninhaltes sei die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht habe, sohin eine Scheinehe eingegangen sei, um das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen; deshalb habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot zutreffend erlassen. § 60 FPG räume der Behörde allerdings insofern Ermessen ein, als es sie ermächtige, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Da die besagte Aufenthaltsehe vor nunmehr bald sechs Jahren geschlossen worden sei und sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ansonsten wohlverhalten habe, sehe sich die Sicherheitsdirektion veranlasst, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. - Bei diesem Verfahrensergebnis war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, durch ein Rechtsmittel auf eine behördliche Entscheidung hinzuwirken, die Feststellungen enthalten hätte, wonach er keine Scheinehe eingegangen sei. Da er in der Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, er habe keine Scheinehe geschlossen, geht das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel von dieser Annahme aus. Weitere Erhebungen, etwa durch Einvernahme der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers, erscheinen unverhältnismäßig.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Freundschaft mit Ahmadis) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

In seinem Antrag vom 05.10.2006 behauptete der Beschwerdeführer, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass seine Abschiebung nach Bangladesh aus den in § 50 Abs. 1 und 2 FPG angeführten Gründen unzulässig sei; eine weitere Begründung enthält dieser Schriftsatz nicht. Im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.06.2007, der über diesen Antrag ergangen ist, ist von einer - im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthaltenen - Stellungnahme vom 10.01.2007 die Rede, in welcher der Beschwerdeführer angab, er sei auf Grund seiner "Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensbewegung der Ahmadiyas" in seinem Heimatland verfolgt worden. Er stütze, so der Bescheid weiter, diese Behauptung auf zwei Berichte des US Department of State, denen zu entnehmen sei, dass Anhänger dieser Glaubensrichtung Übergriffen durch Sunniten ausgesetzt seien und dass Übergriffe auf sie stattfänden.

In seiner Berufung vom 22.06.2007 führte der Beschwerdeführer aus, bei den Übergriffen gegen "Ahmadiyas" handle es sich nicht nur um "tatsächliche Belästigungen", wie die Bundespolizeidirektion meine. Im April 2005 sei es zu einem gewaltsamen Übergriff auf eine Ahmadiya-Moschee in XXXX gekommen. Dabei hätten die Polizeibehörden nicht nur den "Ahmadiyas" jeglichen Schutz verweigert, vielmehr seien die gewalttätigen Übergriffe von rund 15.000 Menschen unterstützt worden. In den letzten Jahren sei vermehrt nicht nur über die allgemein bedrohliche Situation der "Ahmadiyas", sondern auch über konkrete Übergriffe berichtet worden. Zum Beweis würden eine Pressemitteilung von Amnesty International vom 22.06.2006 und ein Bericht der BBC News vom 23.12.2005 vorgelegt. Diese Beweismittel machten deutlich, dass "Ahmadiyas" nicht nur Übergriffen der muslimischen Mehrheit ausgesetzt seien, sondern davor auch nicht ausreichend geschützt würden. Die Gefahr von Übergriffen sei extrem hoch, Schutz werde nur unzureichend gewährleistet. Dass in einigen wenigen Fällen Schutz gewährt worden sei, schließe nicht aus, dass es in anderen Fällen zu Übergriffen gekommen und kein Schutz gewährt worden sei. Die Berufung tritt weiter der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Beigelegt sind ihr ein Bericht von BBC News mit dem Titel "Violent Dhaka rally against sect" vom 23.12.2005; darin wird davon berichtet, dass die radikale islamistische Gruppe Khatme Nabuwat Movement an einem nicht näher genannten Tag einen Marsch zu einer von Ahmadis benützten Mosche habe durchführen wollen. Sie wünsche, dass die Ahmadis zu Nicht-Muslimen erklärt würden. Die Polizei habe Schlagstöcke und Tränengas eingesetzt, um die Unterstützer dieser Bewegung zu zerstreuen. Nach Zeugenberichten sollen zehn Leute, darunter Polizisten, leichtere Verletzungen davongetragen haben. Weiters war der Berufung eine Presseaussendung von Amnesty International vom 22.06.2006 beigelegt, wonach Angehörige der bereits erwähnten islamistischen Gruppierung 22 Ahmadi-Familien mit dem Tod bedrohten.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer im Gespräche mit dem erkennenden Richter seine Fluchtgründe wie folgt:

"Damals, als ich noch in Bangladesh war, wurde ich einmal von der Polizei am Rücken verletzt. Man hat mir mit einer Machete eine Schnittwunde zugefügt." - "Was war der Grund dafür?" - "Es war an einem Treffen bzw. Versammlung der Ahmadis. Ich war mit einigen

Ahmadi-Freunden unterwegs. Nach dem Gebet, auf dem Heimweg, ... wir

waren mehrere Personen unterwegs, plötzlich wurden wir von der Polizei attackiert. Im Zuge dieser Attacke hat ein Polizist diese Machete von einem Obsthändler genommen. Der Obsthändler hat damit Kokosnüsse geöffnet. Ich habe die Flucht ergriffen. Ich wollte davonlaufen, aber er hat mich von hinten verletzt. Ich wurde in Bangladesh auch ärztlich versorgt." - "Wann war dieser Vorfall?" - "Im November 2003, ich glaube, es war am 21. November." - "Wie ist es dann weitergegangen?" - "Ich habe dann ein Studentenvisum für Österreich beantragt, es wurde mir auch erteilt. Während meines Aufenthalts in Österreich habe ich erfahren, dass mich die Polizei sucht." - "Von wem haben Sie das erfahren?" - "Von meiner Mutter." - "Wann war das ungefähr?" - "Ich glaube, 2005 oder 2006. Ich bin mir nicht ganz sicher. Es wurde behauptet, dass ich 2004 angezeigt worden sei. Das wäre aber eine Falschanzeige." - "Wissen Sie das nur vom Hörensagen?" - "Ja." - "Waren Sie Mitglied einer politischen Partei?" - "Nein." - "Seit wann sind Sie Ahmadi?" - "Ich bin selbst kein Ahmadi. Mein engster Freundeskreis bestand aus Ahmadis." - "Dem Bescheid der BPD Wien vom 04.06.2007 und der dagegen gerichteten Berufung ist zu entnehmen, dass Sie in einer Stellungnahme vom 09.01.2007 auf die Situation der Ahmadis in Bangladesh hingewiesen und offenbar daraus Ihre Gefährdung abgeleitet haben. Ich habe den Eindruck, dass in beiden Schriftstücken und daher vermutlich auch in der Stellungnahme vom 09.01.2007 davon ausgegangen wird, dass Sie der Ahmadiyya selbst angehören und nicht nur Freunde dort haben." - "Ich selbst war kein Ahmadi. Ich habe den Baiat nicht genommen, aber ich hatte sehr viele Freunde, die seit ihrer Geburt schon Ahmadis sind. Deshalb haben die Gegner der Ahmadis angenommen, dass ich selbst ein Ahmadi sei." - "Glauben Sie, dass es zwischen diesem Umstand und der Falschanzeige gegen Sie einen Zusammenhang gibt?" -"Ja." - [...] "Können Sie die Anzeige, die gegen Sie in Bangladesh eingebracht worden sein soll, belegen?" - "Ich kann das nicht belegen." - "Hat es, seit die Polizei 2005 oder 2006 in Bangladesh nach Ihnen gesucht hat, weitere Vorfälle oder weitere Maßnahmen gegen Sie in Bangladesh gegeben?" - "Ich bin jetzt so viele Jahre hier. Ich habe kaum Kontakt nach Bangladesh und kann daher diese Frage nicht beantworten."

Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben im Verfahren nach § 51 FPG als Ahmadi bezeichnet hat, in der Verhandlung dagegen erklärte, er sei kein Ahmadi und habe nur viele Freunde, die Ahmadis seien, weist auf einen groben Widerspruch in seinem Vorbringen hin. Aber auch wenn man insofern ein Verständigungsproblem seinerzeit nicht gänzlich ausschließen kann, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht belegen konnte, während viele andere Asylwerber aus seinem Herkunftsland Dokumente über behauptete Verfolgungen durch Behörden vorlegen.

Auf Grund dieser Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt hat, die bestätigen, dass Narben an seinem Körper so entstanden sein können, wie er es geschildert hat, ändert daran nichts, weil dies nur eine Möglichkeit ihrer Entstehung ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässigerweise eingebracht worden ist, dh. ob sie, als sie eingebracht wurde, zulässig war.

3.1.1.1. Das Bundesasylamt vertritt in seinem Schreiben vom 13.4.2010 die Ansicht, der schriftliche Antrag des Beschwerdeführers vom 5.10.2006 auf (Feststellung der) Unzulässigkeit der Abschiebung gelte gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz; er sei gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen, wenn er nicht bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde. In seiner Äußerung vom 29.6.2010 bezeichnete der Beschwerdeführer diese Ausführungen als rechtlich verfehlt: § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 sehe vor, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG, der sich auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehe, als Antrag auf internationalen Schutz gelte und dass diesfalls gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen sei. Auch § 51 Abs. 1 FPG sei durch das FrÄG 2009 neu gefasst worden, sodass ein nach dem 1.1.2010 gestellter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 126 Abs. 7 FPG zweifellos nach diesen Bestimmungen zu behandeln sei. Ob dies auch für Anträge gelte, die vor dem 1.1.2010 gestellt worden seien, sei mangels Übergangsbestimmungen unklar, völlig unstrittig sei jedoch, dass ein am 5.10.2006 gestellter Antrag, der zum Zeitpunkt seiner Einbringung alle Formalerfordernisse erfüllt habe, zu erledigen sei. Auf diesen Antrag könne daher auch § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht anzuwenden sein. Der Antrag sei bereits eingebracht worden, weshalb er auch nicht als "schriftlich gestellt" iSd AsylG 2005 angesehen werden könne (Anführungszeichen im Original).

In seiner Beschwerdeschrift vom 3.8.2010 führte der Beschwerdeführer aus, es sei offenkundig, dass nach Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien durch die Sicherheitsdirektion Wien angenommen worden sei, dass das Bundesasylamt für die Erledigung des Antrags vom 5.10.2006 zuständig sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Annahme im Hinblick auf das Fehlen klarer Übergangsbestimmungen zutreffe, da die Weiterleitung des Antrages vom 5.10.2010 an das Bundesasylamt dessen Entscheidungspflicht auslöse. Gemäß § 62 Abs. 2 AsylG 2005 gehe im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht "die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über" (Anführungszeichen im Original). Das Bundesasylamt nehme rechtsirrig an, dass der Antrag vom 5.10.2006 als gegenstandslos abzulegen sei, wenn er nicht bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde. Es habe seine Entscheidungspflicht verletzt; die Verzögerung sei auf sein Verschulden zurückzuführen.

In seiner Stellungnahme vom 8.11.2010 führte das Bundesasylamt dazu aus, nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei "für den Inhalt eines Bescheides" die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich, dies auch dann, wenn sich während des Verfahrens die Rechtslage ändere, es sei denn, das anzuwendende Gesetz ordne in den Übergangsbestimmungen anderes an. § 51 FPG idF des FrÄG 2009 sei gemäß § 126 Abs. 7 FPG mit 1.1.2010 in Kraft getreten und mangels anders lautender Übergangsbestimmungen auf alle Anträge auf (gemeint: auf Feststellung der) Unzulässigkeit der Abschiebung ohne zeitliche Einschränkung anzuwenden, also insbesondere auch auf alle vor dem 1.1.2010 gestellten Anträge. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersuche. Schriftlich gestellte Anträge seien gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Der Beschwerdeführer habe die persönliche Antragstellung iSd AsylG 2005 bisher unterlassen. Die Einleitung des Asylverfahrens setze nach dem AsylG 2005 grundsätzlich die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Entscheidungspflicht sei der Zeitpunkt der Einbringung des Asylantrags iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 (Hinweis auf

Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20053 [2006], § 17 K7; entspricht

Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 [2012], § 17 K8). Mangels eines wirksam gestellten, geschweige denn eines eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz sei eine Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nicht entstanden und daher auch nicht verletzt. Vielmehr sei der schriftliche Antrag vom 5.10.2006 auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen gewesen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ergebe sich (allein) aus der Weiterleitung des Antrages vom 5.10.2006 an das Bundesasylamt, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. § 51 Abs. 2 zweiter Satz FPG idF des FrÄG 2009 ordne unmissverständlich die Anwendung der Bestimmungen des AsylG 2005 an; das AsylG 2005 als lex specialis fordere die persönliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle. Verfehlt sei auch die Auffassung, § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sei nicht anzuwenden, weil der Antrag vom 5.10.2006 bereits formrichtig eingebracht worden sei. Dies stehe vor allem "in diametralem Widerspruch" zum Wortlaut des § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009, wonach gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen sei. Zudem könne im Beschwerdefall von einer "Einbringung" iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 keine Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 21.2.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme vom 8.11.2010. Er verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.603/2011; darin sei in einem vergleichbaren Fall festgestellt worden, dass der Asylgerichtshof das von den Beschwerdeführern erhobene Vorbringen, es wäre nicht über den Antrag vom (fallbezogen:) 14.4.2010 (Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle), sondern über jenen vom (fallbezogen:) 8.7.2009 (Antragstellung bei der Fremdenpolizeibehörde) zu entscheiden gewesen, völlig außer Acht gelassen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe daher die Entscheidungen des Asylgerichtshofes, in denen die Anträge vom 14.4.2010 abgewiesen worden seien, aufgehoben und festgestellt, dass sich die zuständige Behörde im fortgesetzten Verfahren jedenfalls mit dem Antrag vom 8.7.2009 zu befassen haben werde. Durch diese Feststellungen habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass vor dem 1.1.2010 bei der Fremdenpolizeibehörde gestellte Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG zu behandeln seien. Die vom Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 8.11.2010 vertretene Rechtsansicht, dass seine Entscheidungspflicht nicht verletzt sein könne, wäre daher - so der Beschwerdeführer - nur dann zutreffend, wenn überhaupt keine sachliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes bestünde. Das Bundesasylamt habe jedoch grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit bejaht und sei davon ausgegangen, dass kein wirksam gestellter Antrag vorliege. Diese Ansicht treffe aus den dargelegten Gründen nicht zu.

3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauteten, als die Beschwerde (am 03.08.2010) eingebracht wurde, wie folgt:

3.1.1.2.1. § 51 FPG, der unter der Überschrift "Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat" steht, lautete in seiner Stammfassung:

"(1) Auf Antrag eines Fremden hat die Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach Abs. 1 oder 2 zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist."

§ 50 Abs. 1 und 2 FPG, auf den § 51 Abs. 1 FPG verweist, regelt die Refoulementverbotsgründe.

Durch Art. 8 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 (in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG) wurde in § 51 Abs. 1 FPG die Wortfolge "einer Asylbehörde" durch die Wortfolge "des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes" ersetzt; die Änderung trat mit 1.7.2008 in Kraft (§ 126 Abs. 5 FPG idF Art. 8 Z 10 AsylGH-EinrichtungsG); in ähnlicher Weise wurde § 50 FPG geändert.

Durch das FrÄG 2009 wurde § 51 FPG neu gefasst und lautete danach wie folgt:

"(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.

(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(4) Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

(6) Fremde, die sich auf eine der in § 50 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden."

Auch § 50 Abs. 1 und 2 FPG, auf den § 51 Abs. 1 FPG idF des FrÄG 2009 verweist, wurde durch das FrÄG 2009 neu gefasst, regelt aber weiterhin die Refoulementverbotsgründe. Diese Änderungen sind gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des FrÄG 2009 mit 1.1.2010 in Kraft getreten.

Danach wurde § 51 FPG noch in geringfügigem Ausmaß geändert, indem durch Art. 2 Z 58 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) in Abs. 1 die Wortfolge "einer Ausweisung" durch die Wortfolge "einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung" ersetzt wurde; die Änderung trat gemäß § 125 Abs. 9 FPG idF Art. 2 Z 110 FrÄG 2011 mit 1.7.2011 in Kraft. In dieser Fassung galt § 51 FPG bis zum 21.12.2013 (vgl. Art. 4 Z 147 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]; zum In- bzw. Außerkrafttreten § 126 Abs. 11 FPG idF des Art. 4 Z 266 FNG).

3.1.1.2.2.1. § 17 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Verfahrensablauf" steht, lautete, seit das FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft trat, auszugsweise (Fassung durch das BG BGBl. 135/2009):

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem

2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt."

(Der hier nicht relevante Abs. 9 des § 17 AsylG 2005 wurde durch das FrÄG 2011 geändert.) In dieser Fassung galt § 17 AsylG 2005 bis zum 31.12.2013 (vgl. Art. 3 Z 64 bis 68 FNG; zum Inkrafttreten § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des Art. 3 Z 110 FNG).

3.1.1.2.2.2. § 25 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen" und lautete (idF des Art. I Z 27 FrÄG 2009, in Kraft getreten gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Art. I Z 62 FrÄG 2009 am 1.1.2010) auszugsweise:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

2. wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 43 Abs. 1);

4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde."

In dieser Fassung galt § 25 AsylG 2005 bis zum 31.12.2013 (vgl. Art. 3 Z 79 FNG; zum Inkrafttreten § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des Art. 3 Z 110 FNG).

3.1.1.3.1. Gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz FPG idF des FrÄG 2009 gilt ein Antrag auf Feststellung, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Antragstellers nicht zulässig sei, als Antrag auf internationalen Schutz; gemäß § 51 Abs. 2 zweiter Satz FPG idF des FrÄG 2009 ist "diesfalls" gemäß dem AsylG 2005 vorzugehen.

3.1.1.3.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden ua. verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 AsylGH-EinrichtungsG) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 war auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trat. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entschied der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 waren solche Beschwerden beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht ging die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde war abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen war. Unabhängig davon normierte § 73 Abs. 2 AVG, dass, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei ("Devolutionsantrag") auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. an den unabhängigen Verwaltungssenat überging. Dieser Antrag war bei der Oberbehörde (bzw. beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen; er war abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war.

3.1.1.3.3. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Uneinigkeit bzw. Streit über zwei Punkte:

a) Gilt § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 nur für Anträge, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (am 1.1.2010) bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt werden, oder auch für Anträge, die bereits vorher - zulässigerweise bei der (damals) zuständigen Fremdenpolizeibehörde - gestellt worden sind? Das Bundesasylamt führt ins Treffen, dass es keine Übergangsbestimmungen gebe, und schließt daraus, dass die Regelung für alle Anträge, insbesondere auch für solche gelte, die vor dem 1.1.2010 gestellt worden sind. Der Beschwerdeführer dagegen schließt aus dem Schweigen der Übergangsbestimmungen, dass die Frage unklar sei.

b) Schließt man sich der Ansicht des Bundesasylamtes an, so haben die bisher zuständigen Behörden - die Bundespolizeidirektion ebenso wie die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde - die Zuständigkeit zur Entscheidung über den bereits gestellten Antrag verloren, dagegen sind die Asylbehörden zuständig geworden. Offen bliebe dabei zunächst, in welchem Stadium das bereits angelaufene Verfahren durch die Asylbehörden gleichsam "übernommen" wird. Zwischen beiden Parteien herrscht Einigkeit, dass das Bundesasylamt (und nicht etwa der Asylgerichtshof; das Verfahren vor den Fremdenpolizeibehörden war ja bereits im Berufungsstadium) zuständig geworden ist. Das Bundesasylamt meint aber - anders als der Beschwerdeführer -, dass das Verfahren gleichsam bei Null beginnen solle und dass insbesondere die Vorschriften über die Stellung und die Einbringung eines Antrages zu beachten seien.

Der Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesasylamt nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte entscheiden müssen (dh. hinsichtlich dessen es eine Entscheidungspflicht traf), wurde bereits am 5.10.2006 an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtet. § 51 Abs. 2 zweiter Satz FPG idF des FrÄG 2009, gemäß dem auf einen solchen Antrag das AsylG 2005 anzuwenden ist, ist gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des FrÄG 2009 mit 1.1.2010 in Kraft getreten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 nur Anträge erfasst, die nach seinem Inkrafttreten gestellt worden sind, oder ob er auch auf Anträge anzuwenden ist, die bereits vorher - gegenüber einer Fremdenpolizeibehörde - gestellt worden sind.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.4.2010, 2010/18/0044, Stellung genommen. Diesem Erkenntnis lag ein Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27.1.2010 - sohin nach Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen - zugrunde, mit dem sie - ähnlich wie im vorliegenden Fall - einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben hatte, einen Bescheid, mit dem diese Behörde ihrerseits den Antrag des dortigen Beschwerdeführers auf Feststellung des Bestehens von Refoulementhindernissen (gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG idF vor dem FrÄG 2009) zurückgewiesen hatte. In diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Begründung davon aus, dass die Zuständigkeit des Bundesasylamtes auch dann bestehe, wenn der Antrag vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt worden war (dem folgend dann VwGH 29.6.2010, 2010/18/0227).

Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinem - vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.2.2012 erwähnten - Erkenntnis VfSlg. 19.603/2011 keinen Anstoß daran, dass das Bundesasylamt - und in der Folge, nachdem eine Beschwerde erhoben worden war, der Asylgerichtshof - über einen Antrag entschieden hatte, der vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt worden, danach dort aber nicht mehr behandelt worden war.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist somit davon auszugehen, dass auch Anträge nach § 51 FPG, die vor dem 1.1.2010 bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt worden sind, gemäß § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 von den Asylbehörden zu behandeln sind.

Aber auch die zweite der oben erwähnten Fragen ist durch die Rechtsprechung geklärt: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.603/2011 ausgesprochen:

"Die beschwerdeführenden Parteien haben am 8. Juli 2009 - gestützt auf § 51 FPG in der damals geltenden Fassung - einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine gestellt. [...] Mittlerweile hatte sich per 1. Jänner 2010 die Rechtslage infolge der Neufassung des § 51 FPG geändert, und das Bundesasylamt ging (ohne nähere Begründung) offenkundig davon aus, dass mit dem Antrag vom 8. Juli 2009 nach § 51 FPG in der neuen Fassung zu verfahren wäre.

Hinsichtlich der Befragung vom 14. April 2010 ging das Bundesasylamt davon aus, dass im Rahmen dieser Befragung von der Erstbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz (nach der früheren Terminologie somit auch ein - neuerlicher - Asylantrag) gestellt worden sei (s. dazu schon allein die oben wiedergegebene Bezeichnung der Niederschrift als ‚Erstbefragung ‚Folgeantrag' nach AsylG-Nov' [...]).

Diese Auffassung behielten sowohl das Bundesasylamt in seinen beiden Bescheiden als auch der Asylgerichtshof in den zwei nunmehr angefochtenen Entscheidungen bei. [...]

Völlig außer Acht gelassen wird vom Asylgerichtshof (wie schon zuvor vom Bundesasylamt) das von den beschwerdeführenden Parteien mehrfach erhobene Vorbringen, dass nicht über einen Antrag vom 14. April 2010, sondern über den Antrag vom 8. Juli 2009 zu entscheiden (gewesen) wäre. [...]

Dass es einen wesentlichen Unterschied macht, ob über den Antrag vom 8. Juli 2009 oder einen etwaigen Antrag vom 14. April 2010 entschieden wurde, bringen die einschreitenden Parteien auch in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck [...].

Der Asylgerichtshof lässt damit bei seiner Beurteilung außer Acht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin am 14. April 2010 nicht aus eigener Initiative, sondern über entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 2. April 2010 zur Erstaufnahmestelle Ost begeben hat; dass sie dort nicht von sich aus einen Asylantrag einbrachte, sondern lediglich Fragen beantwortete, die teilweise bereits suggerierten, dass die Befragung die Stellung eines neuerlichen Asylantrages beträfe [...]; und dass in Anbetracht dessen einer rechtsunkundigen Einschreiterin, bei deren Befragung kein Rechtsvertreter anwesend war, auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie - in Unkenntnis der subtilen juristischen Abgrenzungskriterien - ihre Furcht vor einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht (nur) als Abschiebungshindernis, sondern (auch) als Asylgrund deklarierte

[...].

Damit hat der belangte Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung das Parteivorbringen sowie den konkreten Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt außer Acht gelassen und dadurch die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag vom 8. Juli 2009 zu befassen haben."

Daraus ergibt sich, dass das Bundesasylamt verpflichtet war, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 zu entscheiden, ohne zuvor eine "Erstbefragung" durchzuführen. Da es dies nicht getan hat, war die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässig und, wie sich aus der Einlassung des Bundesasylamtes ergibt, auch begründet, da das Bundesasylamt jedenfalls ein überwiegendes Verschulden trifft.

Der Asylgerichtshof war daher seit der Einbringung der Beschwerde zuständig, über den Antrag von 05.10.2006 zu entscheiden, der gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz FPG als Antrag auf internationalen Schutz "gilt".

3.1.2. Weiters ist zu prüfen, ob nun auch das Bundesverwaltungsgericht, zu dem der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 geworden ist (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG), - ohne dass etwa das Bundesamt einzuschalten wäre - über den Antrag zu entscheiden hat.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Beschwerdeverfahren, die am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, können Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes (§ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörde (§ 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, jeweils idF des FrÄG 2009) betreffen. Maßgeblich sind die jeweiligen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG). Dieses Gesetz kennt (zB in § 7 Abs. 4 und in § 8) ua. Beschwerden gegen Bescheide und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden), wie sie in Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG vorgesehen sind. Es liegt auf der Hand, dass Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iSd § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nunmehr als Säumnisbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und § 8 VwGVG weiterzuführen sind (in diesem Sinn ist wohl auch das Erk. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0064, zu verstehen, wonach die Entscheidungspflicht, die vor dem 01.01.2014 gemäß § 73 AVG auf eine Oberbehörde übergegangen war, nun das Verwaltungsgericht trifft; ebenso VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0148, wo Devolutionsanträge als "(nunmehr) Säumnisbeschwerden" bezeichnet werden). § 8 VwGVG steht unter der Überschrift "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" und lautet:

"(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

§ 16 VwGVG steht unter der Überschrift "Nachholung des Bescheides" und lautet:

"(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (27.5.2015, Ra 2015/19/0075)

"Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber [...] im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste [...]. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG).

Schon daraus ergibt sich, dass [...] nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und im Sinn des § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt [...].

Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon sind lediglich Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ausgenommen (§ 12 zweiter Satz VwGVG).

Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. [...] Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist [...] und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt [...].

Eine dem § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG vergleichbare Anordnung, wonach eine nach dem VwGVG erhobene Säumnisbeschwerde in Abweichung von § 12 VwGVG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen wäre, enthalten weder das VwGVG noch das - für das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz vom VwGVG abweichende Verfahrensregelungen enthaltende - AsylG 2005 oder BFA-VG.

Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG [...] hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht [...] auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden."

Nach § 16 VwGVG entsteht somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes erst, wenn ihm die Säumnisbeschwerde, die bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist, von dieser vorgelegt worden ist.

Aus dem Unterschied zwischen der alten Rechtslage (§ 73 AVG [iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG], § 61 AsylG 2005) gegenüber der neuen (§ 16 VwGVG) hat ein Teil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes den Schluss gezogen, dass Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes, die vor dem 01.01.2014 beim Asylgerichtshof eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen sind (BVwG 30.6.2014, L503 1308466-1; 1.7.2014, L503 1410293-1). In einer weiteren Entscheidung (BVwG 20.6.2014, W118 1436395-1) hat es die Ansicht vertreten, es mangle ihm deshalb an der Zuständigkeit zur Entscheidung, weil sich die Säumnisbeschwerde gegen eine belangte Behörde richte, die seit dem 31.12.2013 nicht mehr zu einer Entscheidung in jenem Asylverfahren zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht könne seine Entscheidung aber nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich dann und nur so lange möglich sei, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig sei (Hinweis auf VwGH 20.4.2004, 2004/13/0047).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geht dagegen davon aus, dass dieses Gericht seit 01.01.2014 zur Entscheidung über derartige Beschwerden zuständig sei, weil die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP) klarstellten, dass sich der Übergang der Zuständigkeit vom Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht aus Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG ergebe und es keiner weiteren Bestimmung dazu bedürfe (BVwG 10.6.2014, W120 1419870-1, W120 1419870-2; ähnlich 10.7.2014, W206 1427050-2; dem folgend 10.10.2014, W144 1415414-2; ebenso 30.6.2014, W112 1420241-2/13E).

Der erkennende Richter schließt sich der zweiten Rechtsprechungslinie an. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres über die Säumnisbeschwerde zu entscheiden hat oder ob sie zunächst dem Bundesamt zuzuleiten ist, wie dies nach § 6 AVG jedenfalls bei solchen Beschwerden, die unter der Herrschaft des VwGVG eingebracht worden sind, der Fall wäre (so die oben referierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes), ähnelt strukturell jener, ob das Bundesasylamt über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, der auf Grund des FrÄG 2009 als Antrag auf internationalen Schutz gilt, ohne weiteres zu entscheiden hatte oder ob eine Erstbefragung durchzuführen war. Da die vorliegende Beschwerde zulässigerweise beim Asylgerichtshof eingebracht worden ist und am 01.01.2014, als der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht wurde, bereits bei diesem Gericht anhängig war, ist davon auszugehen, dass auch die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wie dies bei Bescheidbeschwerden auch der Fall ist. Die Beschwerde ist sozusagen mit 01.01.2014 dem Regime des VwGVG dergestalt zu unterstellen, als wäre sie von der Verwaltungsbehörde bereits vorgelegt worden, ungeachtet dessen, dass die Verwaltungsbehörde - da die Beschwerde ja unter dem alten Regime eingebracht worden war - keine Möglichkeit hatte, den Bescheid nachzuholen. Anders gesagt: Bereits anhängige Beschwerden sind so zu beurteilen wie - nach dem neuen Regime - vorgelegte Beschwerden. - Dass die seinerzeit belangte Behörde, nämlich das Bundesasylamt, nicht mehr besteht, kann dem keinen Abbruch tun, weil nach § 75 Abs. 17 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen sind, insoweit also eine Kontinuität anzunehmen ist. (Der oben erwähnte Beschluss VwGH 20.4.2004, 2004/13/0047 ist zu einer anderen Konstellation ergangen: dass nämlich eine Säumnisbeschwerde nach Änderung der Rechtslage die Säumnis der vormals zuständigen Behörde geltend machte, die es inzwischen nicht mehr gab; vgl. auch VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001)

Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 5.5.2015, Ra 2014/22/0148, dürfte in diese Richtung deuten, hat er doch nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls in einem der zugrundeliegenden Fälle seine Zuständigkeit bejaht hatte, ohne die Verwaltungsbehörde neuerlich zu befassen (LVwG Wien 16.9.2014, VGW-151/V/075/11583/2014; die übrigen beiden Entscheidungen sind nicht ins RIS aufgenommen).

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig, über die vorliegenden Säumnisbeschwerde in der Sache zu entscheiden.

Voraussetzung einer Stattgabe der Beschwerde ist, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. § 8 VwGVG und zuvor schon § 73 Abs. 2 AVG). Dies ist hier zu bejahen, hat doch das Bundesasylamt - auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht - seine Säumnis geleugnet und daher keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zu Recht erhoben worden. Ein spruchmäßiger Abspruch etwa im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch zuständig, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.2.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.3. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - bei Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei der Ahmadiyya bzw. wegen seiner Verbindungen zu ihr, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beziehungen zu Ahmadis bedroht worden sein sollte, ist zu bedenken, dass sich die Schutzbereitschaft der Behörden Bangladesh' gegenüber der von ihm geschilderten Zeit deutlich gebessert hat und dass daher heute mit einer Verfolgung nicht gerechnet werden kann, zumal da der Beschwerdeführer ja nicht einmal behauptet, selbst der Ahmadiyya anzugehören, sondern sich nur in deren Umkreis bewegt zu haben, nämlich Freunde zu haben, die Ahmadis seien.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 FrG zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

3.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen.

Aus den Feststellungen (und der Darstellung des Verfahrensganges) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2004 über einen Aufenthaltstitel verfügte, dass er seit September 2005 durchgängig erwerbstätig ist und ein Nettoeinkommen von monatlich mehr als 1.300 Euro bezieht und dass er über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

Auch wenn sich der Antrag auf internationalen Schutz, als welcher der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.10.2006 gemäß § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 gilt, letztlich als nicht begründet erwiesen hat, ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat.

Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als elf Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren, das er 2006 angestoßen hat, so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

4. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt - im vorliegenden Verfahren, das über eine Säumnisbeschwerde geführt wird, das Bundesverwaltungsgericht - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Asylantrag hinsichtlich des Asyls und ebenso hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, di. hier - im Säumnisbeschwerdeverfahren - das Erkenntnis, mit dem über Asyl und subsidiären Schutz abgesprochen wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; dort der entsprechende Bescheid des Bundesamtes).

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und kommt fallbezogen nicht in Betracht.

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") ist Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (Z 1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist und (Z 2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die erste der beiden Voraussetzungen vor, so ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel wie die oben genannten (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005) für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen.

Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor: Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist, wurde oben dargetan. Außerdem erfüllt der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde in näher bestimmter Weise seine Deutschkenntnisse nachweist.

Bereits mit dem "Sprachzertifikat Deutsch" des XXXX (Niveaustufe A2) hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG verfügt (§ 9 Abs. 4 der V der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung [Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V BGBl. II 449/2005]). Darüber hinaus überschreitet sein Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, die 405,98 Euro beträgt.

Dem Beschwerdeführer ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer ergibt sich aus § 54 Abs. 2 AsylG 2005.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht davon ab, dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung beizufügen, weil der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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