projekte
W164 2003123-1•BVwG W164 2003123-1
W164 2003123-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Beitragsrückstand, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W164 2003123-1/3E
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.09.2013, Zl. 11-2013-BE-VER10-000SE, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 16.08.2013 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX , aus den Sozialversicherungsbeiträgen Dezember 2012 bis April 2013 ein Rückstand in der Höhe von € 14.469,58 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dienstgebers XXXX sei am Handelsgericht Wien zu GZ 6 S 120/13h ein Sanierungsplan mit 25%-iger Quote bestätigt worden. Es sei für Rückstände am gegenständlichen Beitragskonto eine Forderung in Höhe von € 19.849,52 angemeldet und auch anerkannt worden. Die WGKK erleide nach Erfüllung des Sanierungsplanes hinsichtlich des gegenüber dem Dienstgeber restschuldbefreiten Teiles einen Schaden. Der Schaden betrage 75 % der Forderung, das seien € 14.887,14. Da der BF als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen sei und die genannten Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt wurden, werde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 10.09.2013 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprächen. Andernfalls würde nach Ablauf dieser Frist ein Haftungsbescheid erlassen werden.
Die WGKK legte diesem Schreiben einen Rückstandsausweis vom 16.08.2013 bei.
Mit Bescheid vom 17.09.2013, Zl. 11-2013-BE-VER10-000SE, hat die WGKK festgestellt, dass der BF als Vertreter der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, der WGKK die auf dem Beitragskonto 09731849 der Beitragsschuldnerin XXXX , rückständigen Beiträge samt Nebengebühren im Betrage von € 12.092,23 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 15.05.2013 8,38 % p.a. aus € 11.835,38 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.
Begründend würde ausgeführt, dass die im beiliegenden Rückstandsausweis vom 17.09.2013 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren unbeglichen seien. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei das Sanierungsverfahren eröffnet worden. Auf Grund des derzeitigen Standes des Sanierungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass die Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 75,00 % uneinbringlich seien. Es ergebe sich daher ein Haftungsbetrag von € 12.092,23. Der BF sei als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu den Pflichten als Geschäftsführer gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG auszusprechen. Die Haftung für Nebengebühren gründe sich auf § 83 ASVG.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 17.09.2013, aus welchem folgende Forderungen des Kontos 09731849 hervorgehen:
"12/2012 Beitrag (01.12.2012-31.12.2012) € 2.947,93
01/2013 Beitrag (01.01.2013-31.01.2013) € 3.039,51
02/2013 Beitrag (01.02.2013-28.02.2013) € 3.034,94
03/2013 Beitrag Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 4.544,52
04/2013 Beitrag (01.04.2013-30.04.2013) € 2.213,61
Summe der Beiträge € 15.780,51
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 07.05.2013 €
195,32
Nebengebühren € 147,14
Summe der Forderungen € 16.122,97
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 08.05.2013 bis 14.05.2013 8,38 % p.a. aus € 13.566,90; ab 15.05.2013 8,38 % p.a. aus € 15.780,51."
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass versucht worden sei, keine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten zu begehen.
Die WGKK legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrem Vorlagebericht führt die WGKK aus, dass die Beitragsschuldnerin beim Handelsgericht Wien am 07.05.2013 einen Sanierungsplan über eine Quote von 25 % abgeschlossen habe (rechtskräftig bestätigt am 04.09.2013), sodass feststehe, dass zumindest 75 % der Beiträge (12/12 bis 04/13) gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Mit Schreiben vom 16.08.2013 sei der BF auf seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hingewiesen und aufgefordert worden, bis 10.09.2013 allfällige haftungsausschließenden Gründe vorzubringen. Da keine Reaktion erfolgt sei, sei der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Das Vorbringen des BF, dass versucht worden sei, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht schuldhaft zu verletzten, sei nicht haftungssausschließend, sodass der BF für die einzelnen Fälligkeitszeiträume der Abrechnungen 12/12 bis 04/13 noch einen Nachweis der Gleichbehandlung zu erbringen habe. Sollte ihm dies nicht gelingen, werde beantragt den Einspruch (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war Geschäftsführer der XXXX
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7.5.2013 2S46/13x wurde über die XXXX das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.9.2013, 6S 120/13h wurde der Sanierungsplan mit 25%er Quote rechtskräftig bestätigt. Die von der WGKK angemeldete Forderung über € 19.849,52 wurde anerkannt.
Am 18.10.2013 erfolgte ein Generalversammlungsbeschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.2.2015, 5S7/15m wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7.5.2015, 5S7/15m erfolgte die Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren auf Konkursverfahren und die Gesellschaft wurde aufgelöst.
Die WGKK hat dem BF mit Schreiben vom 16.8.2013 ihren Schaden von 75% ihrer Forderung, somit € 14.887,14 mitgeteilt, ihm aufgetragen, den Schuldbetrag entweder zu begleichen oder bei der WGKK vorzusprechen und Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Andernfalls würde die WGKK von einer schuldhaften Verletzung ausgehen und einen dem entsprechenden Haftungsbescheid erlassen.
Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Die WGKK erließ daraufhin einen Haftungsbescheid über die Forderung von € 12.092,23 zuzüglich Verzugszinsen bei sonstigen Zwangsfolgen.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, FN. XXXX .
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fehlende Ermittlung des Sachverhaltes:
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 68 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. Konnte der Vertreter bei Fälligkeit der Beiträge diese nicht oder nicht zur Gänze entrichten, weil keine oder nicht ausreichende liquide Mittel vorhanden waren, so trifft ihn nur dann ein zurechenbares Verschulden, wenn er den Versicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt hat (Gleichbehandlungspflicht)(vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs 10 ASVG).
Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich so hat der in Anspruch genommene Vertreter von sich aus darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft.
Gelingt dieser Nachweis nicht oder wird er nicht angetreten so darf die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.
Zuvor hat die Behörde dem herangezogenen Vertreter jedoch im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum unter Beweis zu stellen:
-Welche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aushafteten
-Welche Mittel ihm zur Verfügung standen
-Welche Zahlungen jeweils geleistet wurden.
Soweit der in Anspruch genommene Vertreter nicht sachkundig vertreten ist, trifft die Behörde eine entsprechende Manuduktionspflicht: Sie hat den zur Haftung herangezogenen Vertreter aufzufordern, für den relevanten Haftungszeitraum gegenüberzustellen,
-Welche Verbindlichkeiten der GmbH jeweils aushafteten
-Welche Mittel zur Verfügung standen und
-Welche Zahlungen jeweils geleistet wurden.
Bei Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel muss es genügen, wenn der Vertreter nach Maßgabe der Verhältnisse der Mittel zur Gesamtheit der Forderung nachweist, dass die Leistung an den Versicherungsträger im entsprechenden Ausmaß erfolgt ist (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 142-144 zu § 67 Abs 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 93/08/0221 vom 21.5.1996; 99/08/0075 vom 29.6.99).
Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftenden Vertreter. Die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung ist uneinbringlich. Darüber, ob dem BF eine schuldhafte Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zur Last zu legen ist, hat die belangte Behörde bisher keine Erhebungen getätigt.
Zwar wäre es, wie die obigen Ausführungen zeigen, Aufgabe des Beschwerdeführers, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde gegenüber dem nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer auch die ihr obliegende Manuduktionspflicht wahrzunehmen gehabt.
Die belangte Behörde hat dieser Manuduktionspflicht nicht entsprochen. Der BF wurde nämlich nicht aufgefordert, darzulegen, welche Verbindlichkeiten der GmbH jeweils aushafteten, welche Mittel zur Verfügung standen und welche Zahlungen jeweils geleistet wurden. Allein aufgrund der schriftlichen Aufforderung, Gründe vorzubringen, die dem BF die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten, muss dem BF nicht klar gewesen sein, dass er etwa auch dann erfolgreich gegen die ihm drohende Haftung argumentieren könnte, wenn die von ihm vertretene GmbH zwar im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge keine liquiden Mittel hatte, sehr wohl aber das Gleichbehandlungsgebot eingehalten hat.
Angesichts der obigen Feststellungen durfte die belangte Behörde somit aus dem bloßen Umstand, dass der BF der von der WGKK mit Schreiben vom 16.8.2013 ausgesprochenen Aufforderung, dort zu erscheinen und Gründe vorzubringen, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten, keine Folge geleistet hat, nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im oben umschriebenen Sinn und damit auf eine Haftung des BF gem. § 67 Abs 10 ASVG schließen.
Zurückverweisung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Zu B) (Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.