W145 2110706-1•BVwG W145 2110706-1
W145 2110706-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung
W145 2110706-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Josef Hermann und den fachkundigen Laienrichter Ing. Wolfgang Kiss je als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch XXXX Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015, Zl. XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 01.04.2015, GZ. XXXX , im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG sowie § 6 Abs. 1 BMSVG seit 09.01.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliege. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 09.01.2015 bis 31.03.2015, unter Berücksichtigung einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 4.799,- für die Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer € 6.260,57 betragen. Darin enthalten sind € 155,77 an Beiträgen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge und werden zur Entrichtung binnen 15 Tagen vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX seit 09.01.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig sei und überdies 5 % Geschäftsanteile an derselben GmbH besitze. Seitens der BGKK sei daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und seien mit Schreiben vom 05.02.2015 sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr XXXX um Stellungnahme bzw. Beantwortung der Fragen gebeten worden. Die Fragen seien jedoch nicht beantwortet worden. Herr XXXX erfülle in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die essentiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. Die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beschäftigung als leitender Angestellter und handelsrechtlicher Geschäftsführer im Baugewerbe betrage für den im oben angeführten Berechnungszeitraum € 4.799,-- ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 39,9%, eines Beitragssatzes von 38,5% für die Sonderzahlung und 1,53% für die betriebliche Mitarbeitervorsorge resultiere daraus für den oben angeführten Zeitraum eine Beitragsforderung von insgesamt €
2. Gegen diesen Bescheid hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass am 29.12.2014 von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ein Anstellungsvertrag unterzeichnet worden sei, aus dem hervorgehe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keinerlei Weisungen unterliege und sei aufgrund der VwGH Judikatur eine ASVG-Pflicht nicht gegeben. Zusätzlich sei auszuführen, dass die im Bescheid angeführten Schreiben vom 05.02.2015 weder bei der Beschwerdeführerin noch bei Herrn XXXX eingelangt seien. Auch habe die gewerbliche Sozialversicherung Herrn XXXX in die Pflichtversicherung gemäß GSVG einbezogen. Weiters sei auszuführen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer im Baugewerbe dem Kollektivvertrag nicht unterliege.
Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und die Verwaltungssache zur Ergänzung an den Sozialversicherungsträger zurückverweisen oder in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass keine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG vorliege und die vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von € 6.260,57 auf € 0,00 herabsetzen. Weiters wurde die Entscheidung durch den Senat beantragt; es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2015 (eingelangt am 16.07.2015) legte die BGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In der beiliegenden Stellungnahme führte die BGKK ergänzend aus, dass dem erst mit der Beschwerde vorgelegten Anstellungsvertrag zu entnehmen sei, dass Herrn XXXX die Bauüberwachung und Kundenbetreuung obliege und er auch für die Gewinnung von Neukunden zu sorgen habe. Er habe weiters für die fristgerechte Abwicklung der von ihm übernommenen Aufträge zu sorgen. Er könne sich jederzeit vertreten lassen, allerdings nur von qualifizierten Personen. Es stehe Herrn XXXX frei, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Werde ein Auftrag angenommen, sei er an zeitliche Vorgaben gebunden und auch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und der Berufserfahrung des Herrn XXXX würden sich Weisungen erübrigen, ohne dass dadurch die persönliche Abhängigkeit beeinflusst werde. Aus Sicht der BGKK sei Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig und unterliege daher der Versicherungspflicht nach dem ASVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der BGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da es sich bei der gegenständlichen Rechtssache um eine iSd § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt und fristgerecht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall erweist sich das von der BGKK durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in einer Vielzahl von wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die BGKK hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass Herr XXXX in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die essentiellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfülle. Wie die BGKK zu diesem Ergebnis gelangt ist, ist aus dem Bescheid jedoch keineswegs ersichtlich und nachvollziehbar und wurde diese Auffassung auch nicht näher begründet.
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid der BGKK keine ausreichende Ermittlungstätigkeit erkennen. So wurde von der BGKK am 05.02.2015 zwar ein umfangreicher Fragenkatalog mit einer Vielzahl an entscheidungsrelevanten Fragen hinsichtlich der individuellen Tätigkeit von Herrn XXXX sowohl an diesen als auch an die Beschwerdeführerin geschickt. Die Fragen wurden jedoch von keinem der beiden beantwortet. Die BGKK hat es daraufhin unterlassen, die Beantwortung der Fragen, welche für die Feststellung der Pflichtversicherung von Herrn XXXX von grundlegender Bedeutung gewesen wäre, zu urgieren. Des Weiteren hat es die BGKK schlichtweg unterlassen, die Parteien des gegenständlichen Verfahrens persönlich einzuvernehmen bzw. eine Verhandlung durchzuführen um die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenelemente bezüglich der von Herrn XXXX tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln.
Die BGKK hat es zudem unterlassen, Einsicht in den zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX geschlossenen Anstellungsvertrag zu nehmen. In der Stellungnahme vom 15.07.2015 führte die BGKK aus, dass ihr der Anstellungsvertrag erst mit der Beschwerde vorgelegt worden sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass es auch hier Aufgabe der BGKK gewesen wäre, die Vorlage dieses Vertrages im Vorfeld zu verlangen bzw. zu urgieren.
Aufgrund der äußerst mangelhaften bzw. kaum durchgeführten Ermittlungen der BGKK ist daher für das erkennende Gericht der Eindruck entstanden, dass die BGKK die erforderlichen Ermittlungen beinahe vollkommen unterließ, damit diese durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden.
Die BGKK wird im vorliegenden Fall ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die BGKK als Verwaltungsbehörde dem Vollanwendungsbereich des AVGs unterliegt. So wird ua Herr XXXX einzuvernehmen sein. Weiters wird die BGKK Einsicht in den Anstellungsvertrag zu nehmen haben.
Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art der tatsächlichen Tätigkeit von Herrn XXXX zu treffen sein und es wird darzulegen sein, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im vorliegenden Fall überwiegen und sohin ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vorliegt oder nicht. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der BGKK die Frage der Pflichtversicherung durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt zu klären und in einem neu zu erlassenden Bescheid darüber abzusprechen.
Zusammengefasst hat sohin die BGKK gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unterlassen. Die BGKK ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Aufgrund der bloß ansatzweise von der BGKK gesetzten Ermittlungsschritte ist im gegenständlichen Verfahren der Eindruck entstanden, das Ermittlungsverfahren an die Rechtsmittelinstanz abwälzen zu wollen. Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im konkreten Fall - auch wohn- und beschäftigungsortnahe - von der BGKK als (erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Verwaltungsbehörde ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können. Dass eine unmittelbare (weitere) Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Den Verwaltungsgerichten obliegt die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt - wie im gegenständlichen Fall - nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und Kosten des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.). Im Beschwerdefall wurde festgestellt, dass eine Ermittlung des für eine Sachentscheidung erforderlichen Sachverhalts unterlassen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und im Hinblick auf die (auch aktuelle) Judikatur des VwGH der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BKK zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die BGKK die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX und weiteren Verfahrensparteien die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden; so auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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