W118 2001395-1•BVwG W118 2001395-1
W118 2001395-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W118 2001395-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105534, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Datum vom 21.09.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Reihe von Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105534, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.243,24 gewährt. Dabei wurden 23,33 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 15,55 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 15,48 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 15,48, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen im Ausmaß von 13,01 ha und damit eine ermittelte Fläche von 13,01 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,47 ha.
Im Hinblick auf den Abzug im Rahmen der Verwaltungskontrolle ohne Sanktion wurde begründend ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könne keine Zahlung gewährt werden. Darüber hinaus seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Aus diesem Grund habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Konkret wurde ein Betrag in Höhe von EUR 784,56 in Abzug gebracht. Ferner erfolgte aufgrund einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 9,23 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % bzw. EUR 38,45.
4. Mit Schreiben vom 10.05.2012 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, sie habe sich seit dem Tod ihres Partners im Jahr 2005 stets bemüht, die Flächen ordnungsgemäß bekanntzugeben. Besonders aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht um das regelmäßige Offenhalten der Flächen kümmern könne, habe sie bewusst die Hutweidefläche auf dem Grundstück Nr. 21 nicht zu groß angegeben, um eine laufende Flächenverringerung durch natürlichen Zuwachs zu berücksichtigen. Das Grundstück habe ein Ausmaß von insgesamt 38,68 ha, sei rundherum eingezäunt und diene als Weide für die Pferde und als Zinsweide für die Nachbarn. Habe die BF 2011 auf den FS 2 - 6, 8 und 1 -13 (gemeint wohl: 10 - 13) insgesamt einen Grundstücksanteil von 8,05 ha angegeben mit 7,71 ha Futterfläche (0,34 ha N-Fläche), so sei bei der Kontrolle ein Grundstücksanteil von 17,44 ha ermittelt worden; davon seien aber nur 9,08 ha Futterfläche und 8,36 ha N-Fläche. Berücksichtige man noch die Änderungen auf den restlichen FS (FS 1 mit - 0,06 ha, FS 7 mit + 0,09 ha und FS 8 mit + 0,12 ha), so sei aus Sicht der BF weder eine Sanktion aufgrund verlorener Fläche, noch eine Sanktion aufgrund einer nicht beantragten Fläche gerechtfertigt.
Im Rahmen einer Ergänzung der Berufung vom 14.05.2012 brachte die BF im Wesentlichen vor, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im September 2010 sei ihr Betrieb bereits kontrolliert worden. Dabei sei die von der BF beantragte Fläche - bis auf die FS-Bildung - für in Ordnung befunden worden (Erhöhung von 8,02 auf 8,05 ha). Mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 habe die BF die Ergebnisse übernommen und auf den FS 2 - 6, 8 und 10 - 13 insgesamt einen Grundstücksanteil von 8,05 ha angegeben mit einer Futterfläche von 7,71 ha (0,34 ha N-Fläche).
5. Mit Datum vom 07.05.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 05.05.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zu den festgestellten Abweichungen sowie zum Vorbringen der BF.
7. Mit Schreiben vom 18.05.2015 erläuterte die AMA im Wesentlichen die vorgelegten Prüfberichte. Zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2010 führte die AMA lediglich aus, die Vor-Ort-Kontrollen 2010 und 2011 hätten unterschiedliche Ergebnisse erbracht, und verwies auf das INVEKOS-GIS.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 29.03.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe beantragte die BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 19,92 ha. Der BF standen für das Antragsjahr 2011 23,33 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 21.09.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Reihe von Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Tatsächlich handelte es sich bei folgenden Flächenanteilen nicht um beihilfefähige Flächen:
FS 1: 0,06 ha
FS 2: 0,07 ha
FS 3: 0,14 ha
FS 4: 0,34 ha
FS 5: 0,06 ha
FS 6: 0,10 ha
FS 7: 0,01 ha
FS 8: 1,51 ha
FS 9: 0,03 ha
FS 11: 0,15 ha
Daraus ergab sich eine Flächenabweichung von in Summe 2,47 ha.
Demgegenüber wurde auf nicht beantragten Flächen der FS 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11 in Summe eine bewirtschaftete Fläche im Ausmaß von 9,23 ha festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Das Vorbringen der BF konnte durchaus mit den Feststellungen der AMA in Einklang gebracht werden. Im Ergebnis begehrt die BF eine Verrechnung der beantragten, nicht vorgefundenen mit den nicht beantragten, aber vorgefundenen Flächen. Gegen die konkreten Feststellungen des Prüfers bringt die BF demgegenüber nichts Relevantes vor.
Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit wurde seitens des BVwG Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die Einsichtnahme ins INVEKOS-GIS hat zusammenfassend gezeigt, dass die FS-Außengrenzen der beantragten Flächen vom zuständigen Prüfer nicht beanstandet wurden. Die Differenzfläche ergibt sich vielmehr im Wesentlichen aus einer abweichenden Einstufung der Flächen im Rahmen der Berücksichtigung der Überschirmung sowie des Ödlandfaktors. Allerdings wurden vom Prüfer weitere, nicht beantragte Flächen ermittelt und insofern die FS-Grenzen erweitert (Unterdeklaration).
Auf dem FS 8 ergibt sich die Differenz im Wesentlichen daraus, dass die BF die freie Fläche nach Abzug diverser Baum-Inseln zur Gänze als beihilfefähige Fläche beantragt hat (5,03 ha). Demgegenüber hat der Prüfer die freie Fläche mit einem Abzug von 30 % im Rahmen des Ödland-Faktors bedacht. Daraus ergibt sich die ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,52 ha und eine Differenz im Ausmaß von 1,51 ha. Die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS hat ergeben, dass sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2012 zeigt, dass die Grasbedeckung sehr unregelmäßig ist.
Beim FS 4 beantragte die BF bei einer Brutto-Fläche von 0,54 ha eine Fläche im Ausmaß von 0,48 ha; dabei legte sie einen Abzug von 10 % im Rahmen des Ödland-Faktors zugrunde. Der Prüfer ging demgegenüber davon aus, dass im Rahmen der Berücksichtigung der Überschirmung 30 %, im Rahmen des Ödland-Faktors 60 % der Fläche in Abzug zu bringen seien. Daraus ergab sich die ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,34 ha. Die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS hat ergeben, dass sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2012 zeigt, dass die Fläche teilweise von Bäumen bestanden und die Grasbedeckung sehr unregelmäßig ist.
Beim FS 11 beantragte die BF bei einer Brutto-Fläche von 0,68 ha 0,61 ha. Dabei legte sie wieder einen Abzug von 10 % im Rahmen des Ödland-Faktors zugrunde. Demgegenüber ging der Prüfer bei einer Teilfläche von 0,52 ha davon aus, dass im Rahmen des Ödland-Faktors 20 % der Fläche in Abzug zu bringen seien; bei einer weiteren Teilfläche im Ausmaß von 0,29 ha ging der Prüfer davon aus, dass 30 % im Rahmen der Überschirmung und 40 % im Rahmen des Ödland-Faktors in Abzug zu bringen seien. Daraus ergab sich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,46 ha und eine Differenz von 0,15 ha. Die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS hat ergeben, dass sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2012 zeigt, dass sich die Vegetation auf den Teilflächen offensichtlich erheblich unterscheidet und sich auf der westlichen Teilfläche Baumbewuchs befindet.
Beim FS 3 beantragte die BF bei einer Brutto-Fläche von 0,52 ha eine Fläche im Ausmaß von 0,46 ha; dabei legte sie wiederum einen Abzug von 10 % im Rahmen des Ödland-Faktors zugrunde. Der Prüfer ging demgegenüber davon aus, dass im Rahmen des Ödland-Faktors 40 % der Fläche in Abzug zu bringen seien. Daraus ergab sich die ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,32 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,14 ha. Die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS hat ergeben, dass sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2012 zeigt, dass die Grasbedeckung sehr unregelmäßig ist.
Entsprechende Feststellungen konnten bei Einsichtnahme ins INVEKOS-GIS auch für die weiteren beanstandeten Flächen getroffen werden.
Im Hinblick auf die ermittelten, nicht beantragten Flächen konnte bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS festgestellt werden, dass in der Natur keinerlei Abgrenzung in der Vegetation zwischen den beantragten und den nicht beantragten Flächen festgestellt werden konnte.
Die seitens der AMA getroffenen Feststellungen erweisen sich somit insgesamt als plausibel und nachvollziehbar und decken sich im Ergebnis mit den Angaben der BF.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel."
b) Rechtliche Würdigung:
Die oben angeführte Darstellung lässt grundsätzlich plausibel erscheinen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bemüht war, überschießende Beantragungen zu vermeiden, indem sie bestimmte extensiv genutzte Flächen gar nicht beantragte. Im Antragsjahr 2011 erfolgte jedoch ein Systemwechsel. Die beihilfefähige Fläche war bei Hutweiden ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Prozentsatzes der Überschirmung bzw. nach Maßgabe des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Elemente (Steine etc.; "Ödland-Faktor") in Prozentstufen zu bewerten. Die seitens der AMA festgestellten Abweichungen im Rahmen der Differenzfläche beruhen auf dem Umstand, dass seitens der BF die beantragten Flächen überbewertet wurden. Demgegenüber wurde seitens der BF offensichtlich verabsäumt, die in der Vergangenheit nicht beantragten, extensiv bewirtschafteten Flächen in die Beantragung aufzunehmen. Dass der BF der System-Wechsel bekannt war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die BF ihre Antragstellung nach dem neuen System vorgenommen hat.
Da die Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche über 3 % oder 2 ha lag, war die Beihilfe somit gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Da andererseits die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen mehr als 3 % der angemeldeten Fläche betrug, konnte die AMA gemäß Art. 55 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 den Auszahlungsbetrag um weitere 3 % kürzen.
Von der Verhängung der angeführten Sanktionen könnte nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nur Abstand genommen werden, wenn der BF der Nachweis gelungen wäre, dass sie an den Falschangaben kein Verschulden traf. Der Verweis der BF auf die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 zielt auf die Anwendung dieser Bestimmung ab. Da jedoch vom Antragsjahr 2010 zum Antragsjahr 2011 ein Systemwechsel bei der Beantragung von Hutweiden erfolgte, konnte sich die BF nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2010 verlassen.
Schließlich macht die BF geltend, dass bei summarischer Betrachtung keine Flächenabweichung vorgelegen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Im vorliegenden Fall wurden darüber hinaus die Ergebnisse der Flächenermittlung durch die AMA nicht bestritten, sondern lediglich deren rechtliche Beurteilung angefochten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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