BVwG W108 2008776-1

W108 2008776-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2008776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2008776.1.00

Spruch

W108 2008776-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014, Zl. 831652900/1749930/BMI-BFA-RD-STM (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 10.11.2013 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) legte der Beschwerdeführer zum Nachweis für seine Identität seinen syrischen Personalausweis vor und er gab an, er sei ein assyrischer Christ und er habe Syrien von seiner Heimatstadt XXXX aus illegal verlassen. Der Beschwerdeführer begründete den Asylantrag dahingehend, dass er sich als Christ im syrischen Konflikt neutral verhalten habe. Da er Christ sei, sei er von den Islamisten aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe die Entführung befürchtet, weil seitens der Islamisten angenommen werde, dass Christen wohlhabend seien. Aus diesen Gründen und um seine Einziehung zum Militär zu vermeiden, habe er Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er seinen Einsatz beim Militär und um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden (Taufbestätigung, Auszug aus dem Zivilregister, Auszug aus dem Familienbuch) vor und er sagte aus, er sei in Syrien bedroht, weil er Christ sei. Christen seien in Syrien allgemein bedroht. Die terroristischen Organisationen hätten ihn bedroht. Sie seien zwischen den Terroristen und dem Militär gestanden. Es habe nichts gegeben, das ihn persönlich betroffen habe, die Christen seien im Allgemeinen bedroht. Sie hätten gehört, dass von einem zum anderen Ort Leute umgebracht worden seien, daher habe er Angst gehabt, in Syrien zu bleiben. Seine Eltern und Geschwister hätten nicht genug Geld für die Flucht gehabt, sie würden dort wie Gefangene leben. Sie hätten in Syrien keine Bewegungsfreiheit gehabt, wenn es möglich gewesen wäre, wäre seine ganze Familie geflüchtet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinen Lebensumständen in Syrien und zu den Gründen für seine Ausreise aus Syrien als glaubwürdig und führte aus, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger assyrischer Volksgruppe christlichen Glaubens sei und Syrien verlassen habe, weil Christen dort allgemein von terroristischen Gruppen bedroht würden. Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, dass er einer konkreten, gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe davon gesprochen, dass Christen in Syrien allgemein durch islamistische Gruppen gefährdet seien. Es sei bekannt und auch durch die Länderinformation bestätigt, dass einige islamistische Gruppen Christen zum Verlassen des Landes auffordern würden. Diese Vorgehensweise richte sich jedoch nicht bewusst gegen die Person des Beschwerdeführers, sondern stelle eine Folge des in Syrien tobenden Bürgerkrieges dar. Es könne nicht von einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft sei für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers fest, dass er nach Rückkehr in Syrien in eine "bedrohliche Situation" geraten könnte, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.

Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde auf der Grundlage des im Verwaltungsakt einliegenden "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014 auszugsweise folgende Feststellungen:

"Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.

Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Rebellen-Seite

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.

Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.

Religionsfreiheit

Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte.

Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte.

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt].

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt habe. Für Christen bestehe sowohl von Regierungsseite als auch von Rebellenseite aufgrund ihres Glaubens sowie einer unterstellten politischen Gesinnung asylrelevante Verfolgung in Syrien. Christen würden beschuldigt, auf der Seite des Regimes zu stehen. Überdies habe sich der Beschwerdeführer der Einziehung zum Militär entzogen und er wolle nicht in diesem Krieg kämpfen. Dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum Militär und er habe aufgrund seiner Wehrdienstentziehung mit Sanktionen zu rechnen. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante staatliche Verfolgung, weil ihm aufgrund der Wehrdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten, würden bei der Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt, sodass die Gefahr staatlicher Verfolgung infolge Ablehnung des syrischen Regimes in Zusammenhang mit der Asylantragstellung hinzutrete. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr mit willkürlicher Befragung, schwerer Haftstrafe bis hin zu extralegaler Tötung zu rechnen. Aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland und seines christlichen Glaubens sei von einer Verschärfung der Bestrafung auszugehen. Überdies wäre der Beschwerdeführer in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen, sodass auch die - angesichts der Länderberichte jedenfalls drohende - bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 34jähriger lediger syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnisch/religiösen Minderheit der assyrischen Christen. Er lebte in XXXX im syrischen Gouvernement XXXX , in einem Gebiet, das (teilweise) vom syrischen Regime "befreit" und (teilweise bzw. abwechselnd) von kurdischen Parteien/Milizen und von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen (wie "IS" "ISIS" und Al Nusra-Front) kontrolliert wurde/wird. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zählt zu den umkämpften Gebieten in Syrien mit Präsenz von oppositionellen/fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen. Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen der Bedrohung der in seiner Herkunftsregion lebenden Christen durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen und deswegen verlassen, um sich dem Wehrdienst in Syrien zu entziehen. Der Beschwerdeführer muss bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime für die Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte angeworben und eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer weigert sich, das syrische Regime - im Rahmen einer Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat Syrien unerlaubt verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Lage in Syrien gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen als auch zu seiner Bedrohung in Syrien als Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen bzw. zur Situation der Christen in seinem Herkunftsgebiet sowie zu seiner Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien im Einklang steht und plausibel erscheint. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, und auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt bzw. vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch die geschilderte Bedrohung der Christen durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien als glaubwürdig (aber als nicht asylrelevant, weil sie darin keine "individuelle" Verfolgung des Beschwerdeführers erblickte). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Sachverhalt, dass insbesondere auch Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft in Syrien der massiven Bedrohung durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen, die insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsent sind, ausgesetzt sind, nicht nur glaubwürdig vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, sondern auch durch die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien bestätigt wird. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten wie die Christen richtet, die in Syrien im Wesentlichen dem syrischen Regime zugerechnet werden, und Christen in Syrien, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für Christen - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag aber auch mit der Furcht vor der Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien bzw. vor Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung begründet. Dem trat die belangte Behörde (ebenfalls) nicht entgegen, sie traf dazu aber auch keine Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid. Allerdings werden die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers durch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, durch das von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene (im Verwaltungsakt auszugsweise einliegende) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014 betätigt. Den daraus geht hervor, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für eine Einberufung zum Militärdienst/Reservedienst in Betracht kommen, die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten, auszuheben, auch Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) zum Militärdienst einberufen und Männer auch bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst/Reservedienst eingezogen werden. Angesichts der Lage in Syrien (insbesondere des Mangels an Soldaten des syrischen Regimes) und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss, seitens des syrischen Regimes zur Militärdienstleistung aufgefordert zu werden. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt und er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, sodass die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen gegeben sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist, seine Ortskenntnis (der Beschwerdeführer stammt aus einem aktuell umkämpften Gebiet) und seine Zugehörigkeit zu einer dem syrischen Regime zugerechneten ethnischen/religiösen Minderheit machen den Beschwerdeführer für einen Militäreinsatz für das syrische Regime sehr interessant und eine Rekrutierung des Beschwerdeführers daher noch wahrscheinlicher. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus dem genannten "Länderinformationsblatt" selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes besonders wahrscheinlich: Da Mitglieder religiöser Minderheiten, etwa Christen, in Syrien als Unterstützer der syrischen Regierung (als "regierungsfreundlich") wahrgenommen werden und aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees"), in denen einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, aktiv sind, stattfinden und Männer an Checkpoints und Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien in der aktuellen (Rekrutierungs)Situation der syrischen Regierung angesichts seines spezifischen Profils zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - rekrutiert bzw. (zumindest) angeworben werden wird, muss daher als real gegeben qualifiziert werden. Darauf, ob bereits der Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, kommt es angesichts der im vorliegenden Fall zu bejahenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Anwerbung/Rekrutierung durch die syrische Regierung hingegen nicht entscheidend an. Dass der Beschwerdeführer eine Unterstützung des syrischen Regimes - insbesondere auch die Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - verweigert, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass dem Beschwerdeführer die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang, ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war.

Aus den Feststellungen der Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem von der belangten Behörde herangezogenen "Länderinformationsblatt") geht weiters hervor, dass im Oktober 2013 von Ägypten nach Syrien abgeschobene Personen in einer der gefürchtetsten Sektionen des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete und dass bei einer Rückkehr von Oppositionellen bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden und das syrische Regime jedwedem oppositionellen Protest mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. Daraus ist zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen derartige - drastische und übermäßige - Reaktionen des syrischen Regimes und dessen Vorgehensweise auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2.1. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen. Die belangte Behörde hat bei der Verneinung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergebe, zumal - ungeachtet des Umstandes, dass Christen in Syrien der Bedrohung durch terroristische islamistische Gruppierungen ausgesetzt seien - keine "individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete" Verfolgung ersichtlich sei. Angesichts des vorliegenden, von der belangten Behörde festgestellten (bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer allerdings den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

3.2.2.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der ethnisch/religiösen Minderheit der assyrischen Christen in Syrien. Mit Blick auf die Lage in Syrien, der zufolge Angehörige von ethnischen/religiösen Minderheiten in Syrien, insbesondere auch Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft, der Verfolgung durch bewaffnete Oppositionsgruppen (fundamentalistische islamistische Gruppierungen) ausgesetzt sind, und zwar weil die ethnischen/religiösen Minderheiten (insbesondere auch die Christen) Unterstützer oder Angehörige der syrischen Regierung, ihrer Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden, und der zufolge die Konfliktparteien in Syrien eine breite Auslegung anwenden, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, sowie in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass Christen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bereits Opfer asylrelevanter Bedrohung durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen wurden, muss die Furcht des Beschwerdeführers vor einer (gleichgelagerten) Verfolgung in Syrien als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Der Beschwerdeführer würde in Syrien seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen seiner assyrischen Abstammung und seines christlichen Glaubens und/oder seiner Herkunft aus einem umkämpften Gebiet mit vermeintlicher Regierungsnähe und christlicher Gemeinde als "Ungläubiger" und als Person, die dem syrischen Regime zuzurechnen ist, somit als deren politischer/religiöser Gegner, wahrgenommen werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Syrien (in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen (wie bereits andere Angehörige ethnisch/religiöser Minderheiten in seiner Herkunftsregion) durch die - dort agierenden - oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegner des Assad-Regimes betroffen gewesen wäre und er solchen Verfolgungshandlungen aktuell in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) noch ausgesetzt ist. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes aus den dargelegten Gründen bedroht zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen bei einem Verbleib in Syrien betroffen gewesen wäre und er solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Eine derartige Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ist im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden, massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien sprechen (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt damit aber eine "individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete" Verfolgung (und nicht bloß eine allgemeine Folge des Bürgerkrieges) vor.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR (s. oben), der zufolge in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen, (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS bzw. bewaffneten oppositionellen Gruppierungen sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS bzw. bewaffnete oppositionelle Gruppierungen de facto Kontrolle ausübt bzw. ausüben und Angehörige von ethnischen/religiösen Minderheiten/Gruppen, zum Beispiel Assyrer und Christen, sowie Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden, ein Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweisen. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als Angehöriger einer ethnischen/religiösen Minderheit in Syrien bzw. als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung bzw. als Gegner von ISIS bzw. bewaffneten oppositionellen Gruppierungen dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (hier: "Religion"; "politische Gesinnung") ist gegeben, liegt doch der Grund für die drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) zugeschriebenen - unterstellten - missliebigen oppositionellen politischen Gesinnung und in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer - nichtmuslimischen ("ungläubigen") und daher verpönten - Religionsgemeinschaft (zu einer "Verquickung von Staat und Religion" s. VwGH 17.09.2003, 99/20/0126).

Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung (Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.

Dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im Fall des Beschwerdeführers ist der Eintritt des zu befürchtenden Nachteils deshalb als wahrscheinlich anzunehmen, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme eines derartigen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.2.3. Abgesehen davon ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Assad-Regime zu bejahen: Die nunmehrige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist unter dem Aspekt zu betrachten, dass er vom syrischen Regime - nunmehr - als "Oppositioneller" bzw. als einer anderen Konfliktpartei zugehörig angesehen werden würde. Bereits aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee (bzw. auf die Teilnahme an den bewaffneten Auseinandersetzungen gegen die "Opposition" an der Seite des syrischen Regimes) ist anzunehmen, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern er sich vielmehr vom syrischen Regime abgewandt hat und (nunmehr) mit oppositionellen Kräften kollaboriert. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der ethnisch/religiösen Minderheit der assyrischen Christen in Syrien ist, die in ihren Reihen Unterstützer des Assad-Regimes hat und in Syrien im Wesentlichen dem syrischen Regime zugerechnet wird. Weil es auch unter den Minderheiten und religiösen Gruppen eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und das syrische Regime deshalb verstärkt gegen Regimegegner in ihren eigenen Reihen bzw. gegen solche, die einer Minderheit angehören, vorgeht, um Stimmen mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten, ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er - im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner ethnisch/religiösen Minderheit bzw. zu Befürwortern des Regimes "in den eigenen Reihen" - das syrische Regime nicht (durch Teilnahme an den Kämpfen gegen die "Opposition") unterstützen will, sondern vielmehr - zur Vermeidung seiner Rekrutierung - illegal aus Syrien ausgereist ist und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, als - besonderes - illoyales, "oppositionelles" Verhalten angelastet werden wird. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird und der Beschwerdeführer als "Abtrünniger" des syrischen Regimes bzw. als "Verräter"/"Überläufer" angesehen werden wird (nach Einschätzung des UNHCR [siehe oben] zählen etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben, zu jenen Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einem umkämpften Gebiet stammt, das Teil der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime war und dort Aufständische und Rebellen/oppositionelle Gruppierungen aktiv sind bzw. waren (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich nach Lage des Falles nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, in Syrien (bei einer Rückkehr) ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlich) "Oppositioneller" der syrischen Regierung zu geraten und deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Damit liegt die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung des Beschwerdeführers auch in Bezug auf das syrische Regime vor. Auch diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer - auch - als "Oppositioneller" der syrischen Regierung (darunter fallen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt.

Überdies ist im Fall des Beschwerdeführers noch Folgendes zu bedenken: Aus den Feststellungen der belangten Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem von der belangten Behörde herangezogenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist auch in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.

3.2.2.4. Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie aufgezeigt - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität (im vorliegenden Fall sowohl durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen als auch durch das Assad-Regime) betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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