L518 2013917-1•BVwG L518 2013917-1
L518 2013917-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung
L518 2013917-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. von Aserbaidschan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Steiermark) vom 16.10.2014, Zl. 1017308502-14631825, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Absatz 3 Ziffer 1 lit. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird das durch die belangte Behörde befristet erlassene Einreiseverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wird.
B) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Dauer des Einreiseverbots wesentlich zu verkürzen, werden gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 53 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, wurde am 1.5.2014, um 01.15 Uhr, von Beamten der PI Nickelsdorf AGM im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen auf der Autobahn A4 Fahrtrichtung Ungarn als Fahrer des PKW Mercedes Benz, grau lackiert, mit dem deutschen Kennzeichen XXXX nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und im Auftrag der Sta Eisenstadt am selben Tag um 21.15 in die JA XXXX eingeliefert. Über den BF wurde mit Beschluss des LG XXXX am 2.5.2014 ab 11.15 Uhr bis 26.6.2014, 12.15 Uhr die Untersuchungshaft angeordnet.
Die strafrechtliche Hauptverhandlung wurde am 26.6.2014 beim LG Eisenstadt abgehalten und wurde der BF mit der Akte beiliegenden Urteil zu GZ: 8 Hv 48/14d für schuldig befunden, am 1.5.2014 in Nickelsdorf und anderen Orten gewerbsmäßig die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt zu haben, indem er Sachen von € 50.000.-übersteigenden Wert, die diese durch ihn erlangt haben, zu verwerten. Diesbezüglich hat der BF von abgesondert verfolgten Tätern - durch Betrug erlangte Miet-Pkw jeweils gegen ein Entgelt von ca. 1.000,- bis 1.200,-- € in Deutschland übernommen und in deren Auftrag in weiterer Folge über Österreich, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und die Türkei an einen noch festzustellenden Bestimmungsort verbracht und zwar:
1. / am 1.5.2014 den PKW Mercedes Benz E 200CDI mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (D), zugelassen auf die Fa. XXXX, im Wert von €
2. / zwischen dem 14.1. und 17.1.2014 den Pkw Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX(D), zugelassen für die Fa. XXXX, im Wert von € 56.647,--;
3. / zwischen dem 15.2. und dem 18.2.2014 den Pkw Land Rover Evoque mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (D), zugelassen auf die Fa. XXXX im Wert von € 39.495,--;
4. / zwischen dem 2.3. und dem 5.3.2014 den Pkw BMW 530d mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (D) zugelassen auf die Fa. XXXX im Wert von € 64.294,--;
5. / zwischen dem 4.4. und dem 6.4.2014 den Pkw Mercedes ML mit dem behördlichen Kennzeichen M-TL5365 (D), zugelassen auf die Fa. XXXX im Wert von € 63.240,--;
6. / zwischen 23.8. und 27.8.2013 den Pkw der Marke Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX(D) zugelassen auf die Autovermietung XXXX im Wert von ca. € 36.000,--.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei gem. § 164 Abs. 1 und 4 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Gem. § 20 StGB wurde der sichergestellte Geldbetrag in der Höhe von € 1.000,-- für verfallen erklärt und wurde gem. § 20a Abs. 3 StGB von einem weiteren Verfall abgesehen.
Im Rahmen der Strafbemessungsgründe fand das teilweise Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd Berücksichtigung, während die mehrfache Tatwiederholung und der hohe Wert der verhehlten KFZ erschwerend zu Buche schlug.
Anlässlich seiner am 28.8.2014 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des BFA, Regionaldirektion Steiermark, gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, dass Österreich lediglich Transitland sei, zuletzt vor ca. 1 1/2 Monate vor seiner Festnahme durch Österreich durchgereist sei, nicht die Absicht gehabt habe in Österreich zu verbleiben und zu Österreich keinerlei Angaben betreffend Privat- und Familienleben machen könne, zumal er keinen Bezug habe. Die Mutter, der Vater, zwei Brüder, eine Oma und ein Onkel leben nach wie vor in Aserbaidschan und habe er - über konkrete Befragung - seinen Hauptlebensmittelpunkt in Aserbaidschan, in der XXXX. Zu Hause in XXXX sei er keiner Arbeit nachgegangen, sei jedoch seit 20 Jahren im KFZ Geschäft (legal) tätig und habe ausreichend verdient. Die deutsche Lebensgefährtin, XXXX, welche russisch spricht, erwarte ein Kind und wohne der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zl. 1017308502-14631825/BMI-BFA-STM-RD, vom 16.10.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2ß12 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. der §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., nicht erteilt. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt I).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde wider dem BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II).
I.3. Mit Beschwerde vom 3.11.2014, am 5.11.2014 bei der belangten Behörde einlangend, erhob der nunmehr durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese verkürzt im Wesentlichen wie folgt:
Es sei Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nähere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF in Deutschland anzustellen, zumal dem BF die familiären Beziehungen des BF in Deutschland bekannt gewesen seien und habe diese sohin den Bescheid erster Instanz mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren belastet, zumal das Einreiseverbot gegenüber dem BF definitionsgemäß auf alle Staaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, bezieht. Die Behörde hätten den BF im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht zu seiner Lebensgemeinschaft, insbesondere zum Zeitpunkt des Beginns der Beziehung, zum eventuelle bestehenden gemeinsamen Haushalt sowie weiteren Merkmalen eines schützenswerten Familienlebens befragen müssen.
So habe die Lebensgefährtin trotz Risikoschwangerschaft den BF im September 2014 in Haft besucht, stehen 3-4 Mal in der Woche in telefonischem Kontakt, schreiben einander auch regelmäßig Briefe und überweist Fr. XXXX monatlich € 150,-- bis € 200,-- in die Haft. Zudem war der BF im Entscheidungszeitpunkt bereits Vater des am 6.10.2014 geborenen deutschen Staatsangehörigen XXXX. Zwar scheine im Geburtseintrag derzeit der Noch-Ehemann von Fr. XXXX auf, jedoch läuft ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der BF aufgrund dieser Vaterschaft trotz seiner Verurteilung ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten würde und ergibt sich dies aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthaltsG iVm Art. 6 GG und 8 EMRK. Der Aufenthalt des BF in Deutschland war durchgehend legal.
Im Hinblick auf die Erlassung eines Einreiseverbotes sei nicht verständlich, wie das BFA zur Ansicht gelangt, es seien keine Aspekte erkenn bar, die für eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des BF sprechen. Zugunsten des BF hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, dass er in seinem Strafverfahren teilweise geständig war und bislang einen ordentlichen Lebenswandel aufwies. Zudem habe seine nunmehrige Verantwortung für ein minderjähriges Kind sowie das erlittene Haftübel einen Sinneswandel bei der bP bewirkt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte der BF ins Treffen, dass bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Demnach kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013m 2012/18/0230).
Bei der gebotenen Abwägung aller entscheidungsrelevanten Momente, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der durch Verhängung eines Einreiseverbots bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF unverhältnismäßig und unzulässig ist. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten.
Ebenso erscheine die Höhe des Einreiseverbotes als nicht gerechtfertigt, zumal die belangte Behörde abgesehen von der einmaligen Verurteilung des BF keine weiteren Umstände dargelegt hat, die bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu Lasten des BF berücksichtigt wurden.
Mit ho. Erkenntnis vom 24.11.2014, Zl. L518 2013917-1 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und diese gem. § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 iVm § 46 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird das durch die belangte Behörde befristet erlassene Einreiseverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wird.
Einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, Zl. Ra 2015/21/0002-14 insoweit Folge gegeben, als das ho. angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Verhängung eines Einreiseverbotes abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision beschlussgemäß zurückgewiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise folgendes aus:
"...
Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Verhängung des Einreiseverbots richtet, zulässig und berechtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Revisionswerbers zum Anlass genommen, die Dauer des vom BFA verhängten Einreiseverbots von acht Jahren auf zehn Jahre hinaufzusetzen.
Das war nicht von vornherein unzulässig: Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG gilt - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, Abschnitt B, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018; s. auch - betreffend eine gegenüber der behördlichen Entscheidung längere Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/11/0044).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots aber als rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei - anders als das BFA, das § 53 Abs. 3 Z 1 FPG herangezogen hatte - auf § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG nennt als eine solche bestimmte Tatsache unter anderem die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. § 53 Abs. 3 Z 6 FPG nennt den - auch ein unbefristetes Einreiseverbot ermöglichenden - Fall der auf Grund bestimmter Tatsachen gerechtfertigten Annahme, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).
Der Revisionswerber ist gemäß § 164 Abs. 1 und 4 erster und zweiter Fall StGB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt worden. Warum das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus annimmt, der Revisionswerber habe "die Tatbestände" des § 278 StGB erfüllt, also eine kriminelle Vereinigung gegründet oder sich als Mitglied an einer solchen beteiligt, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, zumal er diesbezüglich vom Strafgericht nicht verurteilt wurde. Selbst wenn dem Revisionswerber aber die Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinn des § 278 StGB oder die Mitgliedschaft in einer solchen anzulasten gewesen wäre, wären damit nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt, weil von dieser Bestimmung nur die Straftatbestände der §§ 278a bis 278f StGB erfasst sind. Die Verwirklichung des § 278 StGB ist den in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG ausdrücklich genannten Fällen auch nicht gleichzuhalten:
Diese beziehen sich nämlich, wie dargestellt, einerseits auf den eine höhere Strafdrohung aufweisenden Tatbestand der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und andererseits auf Straftatbestände, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen und sich von daher grundlegend von jenem des § 278 StGB unterscheiden.
Das Einreiseverbot wäre daher gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, der eine Höchstdauer von zehn Jahren vorsieht, zu verhängen gewesen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295
A).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen haben, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. das oben genannte Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall wäre im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das in Deutschland geführte Familienleben des Revisionswerbers in den Blick zu nehmen (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg. 18.295 A; s. auch den hg. Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037), auch wenn das Einreiseverbot, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).
Aus den genannten Gründen war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über das Einreiseverbot abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
...
Die Revision richtet sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005. Insoweit werden aber keine - für die Entscheidung über die Revision relevanten - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
Der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG ist ebenfalls vom Revisionspunkt und vom Aufhebungsantrag erfasst, inhaltlich enthält die Revision dazu aber kein Vorbringen.
Die Revision war daher, soweit sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich des Einreiseverbots mit Spruchpunkt 1. geführt hat, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen."
Für den 31.8.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Zur Beschwerdeverhandlung erschien auch die in Deutschland lebende Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsbürgerin, des BF und kam das Gericht dem Antrag des BF, diese als Zeugin einzuvernehmen, nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Parteie handelt es sich um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen,
Die beschwerdeführenden Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die Identität der bP steht fest.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, deren beide Kinder aus vorausgehender Ehe sowie das gemeinsame minderjährige Kind leben in Deutschland.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des der Akte beiliegenden Protokollsvermerkes und gekürzte Urteilsausfertigung.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage sowie der am 31.8.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
4. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF
BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG BGBl. I Nr. 144/2013 idgF
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 4.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
4.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".
Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger "ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist".
Der BF ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Wie bereits oben dargelegt, wurde durch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das ho. Erkenntnis, nur soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und im Übrigen beschlussgemäß die Revision zurückgewiesen, weshalb jene Teile des Erkenntnisses in Rechtskraft erwuchsen und einer neuerlichen Entscheidungsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sind. Angemerkt wird, dass sie insoweit auch keinerlei geänderter Sachverhalt ergab.
4.2. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Der § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Im konkreten Einzelfall waren nachstehende Überlegungen anzustellen:
Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes ist bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, wobei bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).
Die Voraussetzungen für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind angesichts der st. Rspr. des VwGH durch die Fremdenpolizeibehörden (und wohl auch Gerichte) eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts - unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen zur Strafbemessung - zu beurteilen (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499, vom 7.5.2014, Zl. 2013/22/0233 uva.).
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes handelt es sich um einen vom Ausspruch des Einreiseverbotes nicht trennbaren Inhalt (VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2011/18/0259).
Im ggst. Fall verwirklichte der Beschwerdeführer mit abgesondert verfolgten Tätern in einem Zeitraum von ca. 8 Monaten, nämlich von 23.8.2013 bis 1.5.2014, in insgesamt sechs Angriffen gewerbsmäßig gerichtlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, in einem Gesamtwert von ca. € 299.000,--. Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung angibt, dass sie die Taten zu zweit verübten (S 3 des Verhandlungsprotokolls) so war festzustellen, dass aus dem der Akte beiliegenden Protokollvermerks und gekürzte Urteilsausfertigung eindeutig die Beteiligung von zumindest drei Tätern ersichtlich ist, wenn dort der BF für schuldig befunden wurde, in Nickelsdorf und anderen Orten gewerbsmäßig die Täter bei mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen unterstützt hat.
Ungeachtet dieser Überlegungen war jedoch nicht nur die mehrfache Tatwiederholung, die gewerbsmäßige Begehung und der erheblichen Schaden bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich ein teilweises und kein volles Geständnis abgelegt hatte. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung an, nicht zu wissen, weshalb er nur teilgeständig war, zuerst habe er die Namen der Personen nicht nennen wollen, schließlich habe er sie doch genannt und habe er in Aserbaidschan Probleme bekommen. Selbst über neuerliches Nachfragen vermeinte der BF Angst gehabt zu haben, da es das erste Mal gewesen sei und so etwas nie zuvor gemacht zu haben (S 5 des Verhandlungsprotokolls).
Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF im Zuge der Beschwerdeschrift, der BF habe seine Fehler eingesehen, würde sie bereuen und würde die nunmehr gegebene Verantwortung für ein Kind eine wesentliche Änderung im Leben des BF bedeuten und hätte auch die Haft beim BF ein Umdenken bewirkt, vermag angesichts der Tatsache, dass der BF mehrere Tathandlungen bei Kenntnis der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, insbesondere diese den Angaben des BF und der Zeugin zu Folge von Anfang als Risikoschwangerschaft einzustufen war, nicht zu überzeugen, wäre doch von einem maßgerechten Menschen davon auszugehen, dass dieser sämtliche, die Schwangerschaft gefährdende Umstände, insbesondere Stressfaktoren, auszuklammern versucht, weshalb auch dieses Vorbringen nicht zu Gunsten des BF bzw. einer für den BF günstigeren Gefährdungsprognose zu beurteilen war. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung, diesen Umstand zu beschönigen, wenn dieser vermeint, Ende März/Anfang April 2014 von der Schwangerschaft gewusst zu haben (S 4 des Verhandlungsprotokolls). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer "lediglich" ein bis zwei Tathandlungen ab Kenntnis der Schwangerschaft gesetzt. Im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch dazu führte die vom BF beigebrachte und - wie beantragt - als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF an, dass sie Ende Jänner von der wahrscheinlichen Schwangerschaft erfahren habe und diese ca. 14 Tage später bestätigt wurde, woraufhin sie ihren Lebensgefährten sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat. Nachgefragt konkretisierte die Zeugin ihre Aussage dahingehend, dass der BF sicher Mitte Februar von der Schwangerschaft gewusst hat (S 7 des Verhandlungsprotokolls). Demzufolge beging der BF vier der insgesamt sechs nachgewiesenen Tathandlungen in Kenntnis der Schwangerschaft. Insoweit die Zeugin vor ihrer Einvernahme über die Folgen einer falschen Zeugenaussage belehrt wurde, erweist sich schon aus diesen Erwägungen deren Vorbringen als glaubwürdiger als jede des BF. Zudem erstattete die Zeugin über nachfragen detaillierte und absolut glaubwürdige Ausführungen, wenn sie zu diesem Themenbereich folgendes wortwörtlich angab:
"RI: Ab wann wusste Ihr Lebensgefährte von der Schwangerschaft?
Z: Vom Anfang an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende Jänner von einer wahrscheinlichen Schwangerschaft erfahren habe, welche ca. 14 Tage später bestätigt wurde, woraufhin ich meinen Lebensgefährtin sofort darüber in Kenntnis gesetzt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass er sicher Mitte Februar von der Schwangerschaft wusste. XXXX meinte dazu, dass er uns nie verlassen würde, egal ob ich mich für oder gegen das Kind (gesundheitliche Bedenken) entscheiden werde."
Aufgrund dieser detailreichen Schilderung sowie der geschilderten emotionalen Äußerung des BF, als dieser von der Schwangerschaft erfahren hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen.
Demzufolge waren die Anträge des BF hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen und das von der belangten Behörde auf die Dauer von 8 Jahren verfügte Einreiseverbot letztlich in ein 10 jähriges Einreiseverbot umzuwandeln.
Der Grundsatz der reformatio in peius kommt diesbezüglich nicht zum Tragen, da es sich bei dem Rückkehrverbot bzw dem Aufenthaltsverbot - sohin auch dem Einreiseverbot - um keine Strafe, sondern nur um eine administrativ-rechtliche Maßnahme iSd st. Rechtsprechung des VwGH handelt (VwGH vom 22.03.2011, GZ 2007/21/0447).
Aufgrund des Umstandes, dass vom Regelungsgehalt das Aufenthaltsverbot dem Einreiseverbot gleichzustellen ist, kommt hier die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte auch zur Anwendung.
Der st. Judikatur folgend führte der VwGH im oben bezeichneten Erkenntnis, Zl. Ra 2015/21/0002 vom 30.6.2015 aus, dass die Anhebung der Dauer des Einreiseverbotes nicht von vornherein unzulässig war:
Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG gilt - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, Abschnitt B, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018; s. auch - betreffend eine gegenüber der behördlichen Entscheidung längere Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Ra 2014/11/0044).
Darüber hinaus führte der VwGH aus, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF, ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).
Gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vermag jedoch eine für ihn sprechende Gefährdungsprognose und sohin Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht zu begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF - wie bereits oben dargelegt - versuchte nur wenige Tathandlungen in die Zeit ab Kenntnis um die Risikoschwangerschaft einfließen zu lassen, versuchte der BF auch folglich, seine Handlungen zu bagatellisieren, wenn dieser auf Nachfrage betreffend der Motivation seines strafrechtlich relevanten Handelns vermeinte, gefragt worden zu sein, ob er Auto überstellen könne und er dies machte. Als er auf den Strafrechtsgehalt seines Tuns kam, machte er dies trotzdem. Tatsächlich muss jedoch angesichts des im Fahrzeug- bzw. Zulassungsschein ersichtlichen Zulassungsbesitzers (Autovermietungsfirmen) dem BF zumindest latent von Anfang an bewusst gewesen sein, dass sein Handeln nicht der Rechtskonformität unterliegen kann. Auch der lange Tatzeitraum, die mehrfache Tatwiederholung und der hohe Wert der der verhehlten Kfz vermag nicht zu Gunsten des BF zu sprechen.
Die Motivation des BF lag wohl darin, rasch und einfach an Geld zu kommen. Eine Notsituation, weshalb sich der BF veranlasst sah die strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu verwirklichen, behauptete der BF nicht.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach - zu ergänzen: nur - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Erk. VwGH Zl. 2011/21/0237, vom 15.12.2011).
Demzufolge ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das in Deutschland geführte Familienleben des Revisionswerbers in den Blick zu nehmen (vgl. VwSlg. 18.295 A; s. auch den hg. Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037; 30.6.2015, Zl. 2015/21/0002).
Eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde von der belangten Behörde durchgeführt und ergaben sich dabei keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des BF zu beurteilen gewesen wären. Ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht. Eine in diesem Sinne zu treffende Gefährdungsprognose konnte dahingehend nicht zugunsten des BF ausfallen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, durch Besuche, technische Hilfsmittel udgl im Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Lebensgefährtin und den Kindern zu bleiben. So räumten sowohl der BF als auch die Zeugin ein, dass Besuche im Heimatland des BF durch die Lebensgefährtin möglich sind und war vor der Inhaftierung des BF auch geplant einen Urlaub in Aserbaidschan zu verbringen. Anlässlich der wöchentlichen Kontaktaufnahme der Lebensgefährtin mit der im Heimatland befindlichen Mutter des BF (per Telefon, Whats App, Skype udgl.) erfolgten bereits mehrmalige Einladungen der Zeugin (S 8 des Verhandlungsprotokolls). Ein Leben in Aserbaidschan könne sich die Lebensgefährtin nicht vorstellen, da die Schwester körperlich und geistig behindert und sie sohin die einzige Tochter der ebenfalls in Deutschland lebenden Eltern der Lebensgefährtin sei. Zudem würde der Ex-Mann der Zeugin nicht zulassen, dass diese mit den aus der vorherigen Beziehung stammenden Kindern in Aserbaidschan leben würde. Zudem sind die Kinder schulpflichtig. Weitere gegen ein Leben in Aserbaidschan sprechende Argumente wurde nicht vorgebracht bzw. sind auch notorisch nicht zu ersehen, zumal die Lebensgefährtin der russischen Sprache mächtig ist.
Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen betreffend des in Deutschland bestehenden Familienlebens als nicht zielführend, ist doch die Frage, inwieweit ein für Deutschland ausgestellter Aufenthaltstitel entzogen bzw. eine Wiedereinreise nach Deutschland gewährt wird, der Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte unterworfen, wie dies etwa auch in Art. 11 der RückführungsRL vorgesehen ist (Erk. des VwGH Ra 2015/21/0002, vom 30.6.2015).
In diesem Sinne entschied etwa auch das VG Augsburg mit Urteil vom 30.4.2013, Az. Au 1K 13.316, wenn dieses zum Vorbringen des Klägers, ungarischer Volkszugehörigkeit, er könne nach seiner Abschiebung aus der Strafhaft in Deutschland nach Serbien nicht nach Ungarn einreisen, um die in Ungarn lebenden Verwandten und das Grab seiner Eltern in Ungarn zu besuchen, ausführt, dass die Bestandskraft des Einreise und Aufenthaltsverbot nach Art. 92, 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 (ABL. 2000 Nr. L 239 S. 19 - Schengener Durchführungsübereinkommen; SDÜ) automatisch mit der Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem (SIS) verbunden ist. Mit dieser Ausschreibung des Klägers im SIS wird jedoch keine Regelung getroffen, die die ungarischen Behörden bindet.
Auch das deutsche Rechtssystem kennt Ausnahmen wie etwa eine Betretungserlaubnis gem. § 11 Aufenthaltsgesetz für das kurzfristige Betreten des deutschen Hoheitsgebietes aus zwingenden Gründen, die seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würden (vgl. Beschluss des Niedersächsischen OVG, vom 20.2.2007 Az. 11 ME 386/06), oder gem. § 23a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen. Für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch die deutschen Behörden und Gerichte berufen.
Wenn auf das Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz vom 2.8.2001, Gz. Bsw54273/00 verwiesen wird, dem der Sachverhalt zu Grunde lag, dass ein algerischer Staatsangehöriger im Dezember 1992 mittels Touristenvisum in die Schweiz einreiste, am 19.3.1993 eine schweizerische Staatsangehörige ehelichte, am 27.4.1994 wegen illegalen Waffenbesitzes und zusätzlich vom BG Zürich am 1.7.1996 wegen Raubes, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, nach Rechtsmittel durch die StA durch das Obergericht des Kantons Zürich eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde und ein an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gerichtetes Rechtsmittel erfolglos blieb, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gewährt wurde und dies schließlich vom EGMR mit der Begründung behoben wurde, dass der Gattin des algerischen Staatsangehörigen nicht zugemutet werden könne, den Gatten mangels Sprachkenntnisse nach Algerien zu begleiten und ein Familienleben außerhalb der Schweiz praktisch unmöglich sei, so war festzustellen, dass die Voraussetzungen des zur Sprache gebrachten Falles nicht mit dem konkreten Fall in Einklang zu bringen sind und schon von daher die Heranziehung dieses Falles als Referenzfall nicht in Betracht kommt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass angesichts der massiven Delinquenz des BF in Zusammenschau damit, dass auch das in Deutschland bestehende Familienleben - insbesondere trotz Risikoschwangerschaft der Lebensgefährtin - den BF nicht von der wiederholten gewerbsmäßigen Begehung strafrechtlich relevanter Tatbestände Abstand nehmen ließ und dadurch das vom BF als wesentliche soziale Komponente gegen die Dauer des Einreiseverbotes sprechende Argument eine entscheidende Beeinträchtigung erfahren hat, davon auszugehen ist, dass der Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes erst nach Ablauf von 10 Jahren weggefallen sein wird. Die durch das strafbare Verhalten bewirkte Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines mit 10 Jahren befristetes Einreiseverbotes kann kein geringeres Gewicht beigemessen werden, als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des BF.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
5.0. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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