BVwG L503 2005079-1

L503 2005079-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

Ausbildung, Ausnahmebestimmung, Dienstverhältnis, Entgelt,<br/>Versicherungspflicht, Volontariat

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005079.1.00

Spruch

L503 2005079-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Ceconi/Ceconi/Schoiber-Ceconi, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.07.2011, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX, Versicherungsnummer XXXX, hinsichtlich der für XXXX im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 ausgeübten Tätigkeit als Volontär nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag; eine Teilversicherung in der Unfallversicherung bleibt davon unberührt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.07.2011 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "DB") im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 auf Grund der für den Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Begründend führte die SGKK aus, im Zuge einer für den Zeitraum Juli und August 2008 durchgeführten Erhebung im Betrieb des BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden, weshalb eine Nachverrechnung zu erfolgen hatte; die Bezug habenden Beiträge seien mit Beitragsvorschreibung vom 09.11.2009 vorgeschrieben worden; es sei eine Nachverrechnung von DB für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.07.2011 erfolgt.

DB sei im genannten Zeitraum in einem abhängigen Dienstverhältnis für den BF gestanden; bei einer Sechstagewoche sei er täglich sieben bis acht Stunden, von 10:00 bis 14:00 Uhr und nach der Mittagspause bis 22:00 Uhr in den Bereichen Küche, Service und Rezeption tätig gewesen. Es sei ihm ein Zimmer und freie Kost zur Verfügung gestellt worden; bei Serviertätigkeiten habe er auch einen Anteil am Trinkgeld erhalten. Er habe die vom BF vorgeschriebene Betriebsbekleidung getragen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, es sei unstrittig, dass DB im Hotelbetrieb des BF tätig gewesen sei. Dessen Angabe, dass dies auf freiwilliger Basis passiert sei, impliziere nicht, dass er keine Gegenleistung dafür erhalten habe. Nach seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 26.03.2011 habe er jedenfalls Kost und Logis vom BF erhalten; weiters einen Anteil am Trinkgeld, wenn er Serviertätigkeiten ausgeübt habe.

Hinsichtlich des Entgelts gäbe es divergierende Aussagen. Für die SGKK sei jedenfalls die erste Aussage des BF vor der AUVA glaubwürdiger, zumal ihm zum damaligen Zeitpunkt die Auswirkung eines tatsächlich ausbezahlten Entgelts nicht bewusst gewesen sei und die Aussage des DB später erfolgt sei. Auf Grund der Bescheiderlassung könne eine Absprache zwischen dem BF und DB nicht ausgeschlossen werden. Einerseits habe DB im Fragebogen eine Entlohnung verneint, andererseits habe er der zuständigen Prüferin am 07.09.2009 mitgeteilt, dass er € 300,00 erhalten habe. Überdies habe ihm der BF im Mail vom 23.06.2008 ein Taschengeld in Höhe von €

150,00 zugesagt.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine reine Rechtsfrage, ob die Tätigkeit des DB als Volontariat zu qualifizieren sei oder nicht. An den festgestellten Sachverhaltsmerkmalen vermögen auch weitere Einvernahmen nichts mehr zu ändern, zumal DB die wesentlichen Angaben des BF vor der AUVA bestätigt habe. DB sei jedenfalls als vollwertige Arbeitskraft verwendet worden, was er auch in seinen neuerlichen Angaben mit der Aufzählung seiner Tätigkeiten bestätigt habe.

Angesichts des Umstandes, dass auch im Mail vom BF an DB vom 23.06.2008 über eine Entlohnung ("... kann ich Ihnen € 150 anbieten"...) gesprochen worden sei, seien alle anderen im Nachhinein (nach Übermittlung der Akten an die SGKK) getätigten Aussagen in Bezug auf das Entgelt nicht glaubwürdig. Laut Mitteilung von DB gegenüber der zuständigen Prüferin am 07.09.2009 habe er tatsächlich € 300 als "Taschengeld" enthalten. Dies sei auch seitens des BF nicht gänzlich in Abrede gestellt worden; so sei in der Stellungnahme vom 28.09.2009 ausgeführt worden, "wenn Herr B. [...] € 300 erhalten hat, so hat er das vom Personal aus dem Trinkgeldtopf bekommen". In seinen nunmehr im Fragebogen getätigten Angaben habe DB angegeben, hin und wieder wenn er serviert hätte, einen Anteil am Trinkgeld erhalten zu haben, was keine € 300 ausmachen könne.

DB sei im Übrigen mittels Mail vom BF darüber informiert worden, welche Arbeitskleidung er im Betrieb zu tragen hätte.

In der rechtlichen Beurteilung wurden eingangs die verfahrensrelevanten Normen wiedergegeben und die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit näher definiert, der relevante Sachverhalt kurz wiederholt sowie die relevante Rechtsprechung zum "Volontariat" wiedergegeben.

Sodann wurde darauf hingewiesen, dass für ein Volontariat das Fehlen eines Lohnanspruches charakteristisch sei; werde für eine Tätigkeit sohin eine Entlohnung bezahlt, so unterliege auch der Volontär der Versicherungspflicht. Das Fehlen einer Lohnverpflichtung sei für das Volontariat somit typisch (VwGH 3077/2/78, 1322/56, 1326/7/60). Volontäre, die ein Taschengeld beziehen, seien dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig iSd § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG bzw iVm § 49 Abs. 3 ASVG und daher ebenso Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Der Dienstnehmer hätte einen kollektivvertraglichen Mindestlohnanspruch gehabt.

2. Im Akt befinden sich diverse Dokumente, welche in Folge näher dargestellt werden.

2.1. Im Akt befindet sich ein Ausdruck des Mailverkehrs zwischen DB und dem BF. Dabei stellte sich DB zunächst am 17.06.2008 beim BF als 16-jähriger Gymnasiast vor und teilte mit, dass er für den BF im Juli arbeiten wolle. Er fragte an, wann er mit dem BF wegen Detailfragen in Bezug auf den Aufenthalt, die Kleidung, die Entlohnung etc. in Kontakt treten könne.

Mit Mail vom 23.06.2008 teilte der BF DB daraufhin mit, dass er im Juli "eigentlich keinen Bedarf an Arbeitskräften" habe. Er könne DB lediglich als Volontär anmelden und dieser könne entscheiden, wann und wo er "hineinschnuppern" wolle: "in der Küche in die Kochtöpfe und im Service bzw. in der Rezeption können Sie Erfahrung mit dem Umgang mit Gästen machen"; neben freier Kost und Logis könne der BF ihm ein "Taschengeld" in Höhe von € 150 anbieten. Als Bekleidung sei eine schwarze Hose und ein Hemd geeignet, bzw. ältere Kleidung für die Küche.

2.2. Mittels ebenfalls im Akt befindlichem Fax der AUVA vom 02.07.2008 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Volontariatsanmeldung Herrn DB betreffend am 01.07.2008 eingelangt sei. Die Anmeldung von Volontären müsse spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit und die Abmeldung binnen 7 Tagen erfolgen.

Zur Überprüfung, ob es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um ein Volontariat gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit c ASVG handle, müsse der übermittelte Fragebogen ausgefüllt werden.

2.3. Dieser Fragebogen wurde vom BF sodann per Fax an die AUVA retourniert. Auf die Frage, in welchen Bereichen der Firma des BF Herr DB tätig sei und welche Aufgaben er dort erledige, wurde handschriftlich Küche, Service und die Rezeption angeführt.

Die Frage, wie viele Stunden Herr DB im Betrieb durchschnittlich anwesend ist, wurde mit "freiwillig" beantwortet. Nachträglich wurde (offensichtlich seitens der GPLA-Prüferin) mit Kugelschreiber "7 - 8 Std." hinzugefügt.

Bei der Frage nach der Höhe des Entgelts bzw. Taschengelds wurde angemerkt: "noch nicht festgelegt, mindestens 150 Euro". Die Frage nach Kost, Logis oder Fahrtkostenzuschuss wurde mit "Ja" beantwortet.

Die Frage nach dem eigentlichen Hintergrund bzw. Beweggrund für die Absolvierung des Volontariats wurde mit "erste Berufserfahrung, Interesse Gastgewerbe" beantwortet.

2.4. Mittels Fax der AUVA vom 08.07.2008 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Unterlagen an die SGKK mit der Bitte um Prüfung, ob und in welcher Form eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, übermittelt wurden. Auf diesem Fax wurde nachträglich handschriftlich - offensichtlich seitens der GPLA-Prüferin - angemerkt, dass laut Telefonat mit Herrn DB dieser 7 - 8 Stunden täglich im Betrieb des BF beschäftigt gewesen sei und ca. € 300 bekommen habe.

2.5. Im Akt befindet sich weiters eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO" der SGKK vom 10.09.2009. In der "Niederschrift" wurde seitens der GPLA-Prüferin festgehalten, dass laut Fragebogen der AUVA Herr DB eindeutig als Dienstnehmer einzustufen sei. Herr DB sei in den Bereichen Küche, Service und Rezeption tätig gewesen. Es sei ihm ein Zimmer und freie Kost zur Verfügung gestellt worden. Herr DB hätte der Prüferin am 07.09.2009 telefonisch mitgeteilt, dass er 7 - 8 Stunden im Betreib des BF beschäftigt gewesen sei und eine Entlohnung von ca. € 300 bekommen hätte.

2.6. Im Akt befindet sich weiters ein Fax der SGKK vom 15.09.2009 an den BF mit dem Betreff: "Nachverrechnung DB". Handschriftlich findet sich der Vermerk "lt. Gespräch mit Hr. S. am 05.10.2009 kann Rechnung versandt werden".

2.7. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben der SGKK an den BF vom 11.11.2009, worin ausgeführt wird, dass anlässlich der am 14.09.2009 gem. § 41a ASVG abgeschlossenen GPLA-Prüfung vom zuständigen Prüforgan Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 429,41 geführt hätten. Im Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung werden gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen in der Höhe von € 31,52 vorgeschrieben.

2.8. Im Akt befindet sich ein Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF an die SGKK vom 25.11.2009, worin für die Beitragsprüfung um Zustellung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ersucht wird.

2.9. Im Akt befindet sich ein Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass DB im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 auf Grund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH im Wesentlichen verkürzt dargestellt ausgeführt, dass DB im genannten Zeitraum in einem abhängigen Dienstverhältnis für den BF tätig gewesen sei; er wäre in den Bereichen Küche, Service und Rezeption tätig gewesen. Es sei ihm ein Zimmer und freie Kost und Logis zur Verfügung gestellt worden. Nach eigenen Angaben von DB sei er täglich 7 - 8 Stunden im Betrieb tätig gewesen. Er habe eine Entlohnung in Höhe von € 300 erhalten.

2.10. Mit einem weiteren Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, XXXX, wurde der BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 429,41, sowie Verzugszinsen in Höhe von € 31,52, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 460,93, umgehend an die SGKK zu entrichten. Begründend wurde darin auf die Nachverrechnung betreffend DB für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.07.2008 verwiesen. Weiters wurde auf den soeben dargestellten Versicherungspflichtbescheid DB betreffend Bezug genommen.

2.11. Gegen beide unter Pkt. 2.9 und 2.10. angeführten Bescheide wurde in einem fristgerecht Einspruch erhoben und ein Dienstverhältnis bestritten. Begründet wurde dies im Wesentlichen verkürzt dargestellt damit, dass der BF für den gegenständlichen Zeitraum keinen Bedarf an Arbeitskräften gehabt habe. Wegen wiederholten Drängens der Eltern von DB und auch von DB selbst habe der BF einem Volontariat zugestimmt, zumal eine Schulkollegin im Betrieb des BF ein Praktikum absolviert habe. Bezüglich der Kleidung habe er ihm lediglich einen Rat erteilt. DB sei an keine Zeiten gebunden gewesen und habe gehen und kommen können, wann er wollte. Er habe vom BF keinerlei Anweisungen erhalten und habe da, wo es ihm Spaß gemacht habe, Hand angelegt. DB habe freie Kost und Logis gehabt. DB habe keinerlei Entlohnung erhalten; die von DB angegebenen € 300 habe er vom Personal aus dem "Trinkgeldtopf" bekommen.

2.12. Am 24.09.2010 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht an die Landeshauptfrau von Salzburg. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich das Vorbringen im Einspruch mit dem Vorbringen, welches bereits im Zuge der Erhebung erstattet worden sei, decke. Letztlich wies die SGKK darauf hin, dass die Kriterien eines Volontariats nicht gegeben seien.

2.13. Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des steuerlichen Vertreters des BF zum Vorlagebericht. Im Wesentlichen wurde darin die unterlassene Einvernahme des BF sowie des Herrn DB moniert und eine solche beantragt. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruch wurde darauf verwiesen, dass die Kriterien für ein nichtversicherungspflichtiges Volontariat gegeben seien.

2.14. Mit Bescheid vom 22.12.2010 behob die Landeshauptfrau von Salzburg den in Beschwerde gezogenen (Versicherungspflicht)Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, GZ.: 046-Mag. Kurz/CF 25/10, und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung zur neuerlichen Bescheiderlassung an die SGKK zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei bislang nicht (im Rahmen einer Einvernahme) die Möglichkeit gegeben worden, die Sachlage eingehend darzustellen; weiters habe der BF auch die Einvernahme von DB beantragt.

2.15. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23.12.2010 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid der SGKK vom 03.05.2010, GZ.: 046-Mag. Kurz/CF 26/10, betreffend Beitragsnachverrechnung, ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen auf das noch offene Versicherungspflichtverfahren als Vorfrage verwiesen.

2.16. Im Akt befindet sich ein seitens der SGKK an DB übermittelter Fragebogen vom 18.03.2011 betreffend seine Tätigkeit beim BF mit der Fragestellung, mit wem das Dienstverhältnis vereinbart worden sei, ob ein Entgelt vereinbart worden sei, ob Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten geführt worden seien, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet worden seien, wie die Arbeitszeiten gewesen seien, in welchen Bereichen DB in der Firma des BF tätig gewesen sei und welche Aufgaben er erledigt habe, ob DB eine Lohnabrechnung erhalten habe und wie die Bezahlung des Entgelts erfolgt sei.

2.17. Mit Schreiben vom 26.03.2011 retournierte DB den ausgefüllten Fragebogen mit der Frage, aus welchem Grund er gebeten worden sei, den Fragebogen auszufüllen.

Seiner Ansicht nach sei kein Dienstverhältnis vereinbart worden. Er habe lediglich auf freiwilliger Basis zu den vereinbarten Zeitpunkten im Hotelbetrieb mitgeholfen. Ein finanzielles Entgelt sei nicht vereinbart worden. Für die Dauer seines Aufenthaltes habe er Kost und Logis kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommen. Aufzeichnungen über Arbeitszeiten seinen nicht geführt worden. Soweit man von "Arbeit" sprechen könne, habe er sieben bis acht Stunden gearbeitet. Begonnen hätte er um 10:00 Uhr, um 14:00 Uhr sei Mittagspause gewesen, seine Tätigkeit hätte um 22:00 Uhr geendet. Am Sonntag habe er frei gehabt. In der Küche habe er bei Routinevorgängen - wie Salat anrichten - geholfen, er habe unter Aufsicht serviert und an der Rezeption sei er für eine erkrankte Freundin eingesprungen. Einen Lohn habe er nicht erhalten. Weder sei ein Entgelt vereinbart noch ausbezahlt worden. Wenn er beim Servieren geholfen habe, habe er einen Anteil am Trinkgeld erhalten. Bei den angegebenen Zeitangaben handle es sich lediglich um ungefähre Angaben.

3. Mit Schreiben vom 02.09.2011 erhob der BF durch seinen steuerlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Ersatzbescheid der SGKK vom 27.07.2011.

Eingangs wurde der Sachverhalt kurz wiedergegeben und die unterlassene Befragung des BF und seiner Angestellten moniert. Lediglich DB sei mittels Fragebogen befragt worden. DB habe im Fragebogen ein Dienstverhältnis und den Bezug eines Entgelts verneint. Er habe lediglich Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekommen. Bei den unter Punkt 6 des Fragebogens aufgeführten Arbeitszeiten können nur Anwesenheitszeiten gemeint sein. Da zeitnah keine Aufzeichnungen geführt worden seien, werde sich DB drei Jahre später nicht mehr erinnern können, weshalb die Zeiten nicht aussagekräftig seien.

Verwiesen wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 18.11.2010 und auf den Einspruch vom 08.06.2010, welche vollinhaltlich aufrechterhalten würden.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das zur Verfügung Stellen einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (Schlafstelle, Burschenzimmer, einfache Wohnung) sozialversicherungsbeitragsfrei und steuerfrei sei und hinsichtlich der Beurteilung eines Volontariats nicht schade.

Sodann wurden die Ausführungen des in Pkt. 2.1. dargestellten E-Mails wiedergegeben und ergänzend ausgeführt, dass der BF hinsichtlich der Arbeitszeiten von DB niemals Anordnungen oder Dienstanweisungen getätigt habe, sondern DB habe dies in reiner Selbstinitiative getan. Die von DB angeführten Arbeitszeiten im Ausmaß von täglich 7 bis 8 Stunden seien Anwesenheitszeiten. DB sei "einfach im Betrieb mitgelaufen".

Eine Anordnung bezüglich einer Dienstkleidung habe es nie gegeben. Der BF habe DB lediglich informativ mitgeteilt, welche Kleidung üblicherweise getragen werde. Tatsächlich habe DB seine Kleidung selbst bestimmt.

DB habe vom BF kein Entgelt bekommen. Die angesprochenen € 300 habe DB aus dem Trinkgeldtopf vom übrigen Servicepersonal bekommen. Für DB sei die Ausbildung im Vordergrund gestanden. Die mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeiten seien zweitrangig gewesen. DB sei in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis gestanden; dabei könne es nicht schädlich sein, wenn DB nach seinem Gutdünken im Betrieb freiwillig mitgeholfen habe. Im gegenständlichen Fall seien die wesentlichen Merkmale des Volontariats erfüllt worden. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens sowie die Rücküberweisung der bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Höhe von € 460,93.

4. Am 18.05.2012 legte die SGKK den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab.

In ihrer Stellungnahme wies die SGKK bezüglich des Entgelts darauf hin, dass DB im übermittelten Fragebogen der SGKK angegeben habe, dass kein Entgelt für seine Tätigkeit vereinbart worden sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der BF selbst DB im Vorfeld im E-Mail vom 23.06.2008 freie Station und ein Taschengeld in Höhe von € 150 angeboten habe. Auch im Fragebogen der AUVA habe der BF von einem Entgelt/Taschengeld von "mindestens" € 150 geschrieben. Letztendlich habe DB gegenüber der zuständigen Prüferin am 07.09.2009 angegeben, dass er tatsächlich € 300 als Taschengeld bekommen habe. Auch habe er, wenn er Serviertätigkeiten übernommen habe, einen Anteil am Trinkgeld erhalten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge den Einspruch abweisen und den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen.

5. Am 31.05.2012 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg dem BF den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

6. Am 17.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr DB - ein (damals) 16-jähriger Gymnasiast ohne Berufserfahrung im Gastgewerbe - war im Betrieb des BF im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 (wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen sein wird, als Volontär) tätig.

Die Initiative dazu ging ausschließlich von Herrn DB aus; Herr DB wollte sich in dieser Zeit in Salzburg aufhalten, da sich eine Bekannte ebenfalls dort aufhielt. Auf die Anfrage von Herrn DB teilte der BF Herrn DB mit E-Mail vom 23.6.2008 mit, dass er keinen Bedarf am Arbeitskräften im Juli habe, allerdings könne er DB als Volontär anmelden, ihm freie Kost und Logis gewähren und ein "Taschengeld" in Höhe von € 150 anbieten.

Der BF meldete Herrn DB bei der AUVA als Volontär an.

Herrn DB traf keine Anwesenheits- und Arbeitspflicht. Herr DB hielt sich von Montag bis Samstag in der Zeit von ungefähr 10:00 Uhr bis zur Mittagspause um 14:00 Uhr und anschließend ungefähr bis 22:00 Uhr im Betrieb des BF auf. Im Rahmen seines Aufenthaltes half er auf freiwilliger Basis - und unter Aufsicht anderer Mitarbeiter - im Hotelbetrieb im Service, an der Rezeption und in der Küche mit.

Herr DB bekam ein Taschengeld in Höhe von € 150 und freie Kost und Logis sowie einen Anteil am Trinkgeld in Höhe von € 150.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

2.2. Die obigen Feststellungen hinsichtlich der Anbahnung der Tätigkeit von Herrn DB beim BF sind unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr; ebenfalls folgt unstrittig aus der Aktenlage, dass der BF Herrn DB als Volontär bei der AUVA anmeldete.

Dass die Tätigkeit von Herrn DB auf freiwilliger Basis erfolgte, folgt aus den diesbezüglichen Angaben des BF und Herrn DB, wobei dem auch seitens der SGKK nicht entgegen getreten wurde. Seitens der SGKK unbestritten blieben auch die Angaben des BF und von Herrn DB hinsichtlich der ungefähren Anwesenheitszeiten von DB im Betrieb und hinsichtlich der Tätigkeiten von DB im Betrieb. Unbestritten ist auch, dass DB freie Kost und Logis erhielt.

Wie die SGKK im bekämpften Bescheid und in der Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage zutreffend anmerkte, traten (lediglich) Divergenzen im Hinblick auf die Entlohnung von DB auf. So hielt der BF im E-Mail vom 23.6.2008 explizit fest, dass er dem BF ein "Taschengeld" in Höhe von € 150 anbieten könne. Seitens der GPLA-Prüferin wurde sodann am 7.9.2009 angemerkt, dass DB eigenen (telefonischen) Angaben zufolge ca. € 300 vom BF bekommen habe. Der steuerliche Vertreter des BF wiederum stellte dies in seinen Beschwerden in Abrede, verwies aber darauf, dass DB die € 300 aus dem Trinkgeldtopf erhalten haben müsse. DB selbst gab sodann der SGKK gegenüber mit dem am 26.3.2011 ausgefüllten Formular an, es sei kein Entgelt vereinbart bzw. ausbezahlt worden, allerdings habe er "einen Anteil des Trinkgeldes" erhalten.

In Anbetracht dessen gelangt das BVwG (in Übereinstimmung mit der SGKK) zum Ergebnis, dass Herrn DB jedenfalls ungefähr € 300 für seine Tätigkeit zukamen. Die größte Beweiskraft kommt in diesem Zusammenhang nach Ansicht des BVwG der E-Mail des BF an Herrn DB vom 23.6.2008 (in welchem der BF Herrn DB als "Taschengeld" € 150 anbot) zu, zumal es sich dabei - im Unterschied zu den übrigen Dokumenten - um ein zeitnahes Beweismittel handelt und den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, dass es zu einem Versicherungspflichtverfahren kommen würde. Insofern ist aber der Gesamtbetrag von ungefähr € 300 dann so zu erklären, dass Herr DB den Betrag von € 150 vom BF erhielt und dass ihm darüber hinaus ungefähr weitere € 150 aus dem Trinkgeldtopf zukamen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG lautet auszugsweise:

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. in der Unfallversicherung [....]

c) [....] die Volontäre [....]

3.2.3. § 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Einschlägige Rechtsprechung zum Volontariat

Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (vgl auch das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2011/08/0114, mwN). [VwGH 14.03.2013, 2011/08/0015]

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/08/0101, VwSlg 15697 A/2001, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station würde ein Volontariat nicht ausschließen; vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG2 § 4 Rz 11). [VwGH 22.02.2012, 2011/08/0114]

Die Auffassung der Berufungsbehörde, ein Volontariat liege schon deshalb nicht vor, weil konkrete Arbeitsleistungen erbracht worden seien, "gleich wie sie sonst von Beschäftigten ausgeführt würden", findet im Gesetz keine Deckung. Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis wird es häufig mit sich bringen, dass Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein. [VwGH 17.11.1994, 94/09/0036]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl 96/08/0101, ausgeführt hat, verwendet das ASVG den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 4, § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 10 Abs 2 und § 74 Abs 3 Z 2 ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist.

Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0114).

3.4.2. Eingangs ist im Fall des BF anzumerken, dass es unbestritten ist, dass die Initiative zur Tätigkeit im Betrieb des BF ausschließlich von DB ausging. So geht aus dem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr vom Juni 2008 (diesem kommt nach Ansicht des BVwG auch insofern besonderer Beweiswert zu, als zum damaligen Zeitpunkt ja keinem der Beteiligten bewusst sein konnte, dass es zu einem Versicherungspflichtverfahren kommen würde, sodass die entsprechenden Aussagen völlig "unbeeinflusst" getätigt werden konnten) hervor, dass DB beim BF wegen einer Beschäftigung anfragte, woraufhin der BF antwortete, er habe "keinen Bedarf an Arbeitskräften", er könne DB aber als Volontär anmelden, sodass dieser "frei entscheiden könne", wann und wo er in den Betrieb "hineinschnuppert". In der Beschwerde vom 08.06.2010 wird diesbezüglich - in plausibler Weise - ausgeführt, der BF habe auf wiederholtes Drängen der Eltern des DB und auch von DB selbst letztlich einem Volontariat zugestimmt, zumal DB unbedingt nach Salzburg kommen habe wollen, weil eine Schulkollegin zur gleichen Zeit hier gewesen sei.

Bereits dieser Umstand der (alleinigen) Initiative seitens DB ist - der oben dargestellten Rechtsprechung folgend (z. B. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0114) - ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Volontariats und zeigt auch, dass der Aufenthalt im Betrieb des BF weit mehr im Interesse von DB lag und weit weniger im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb.

3.4.3. Hinzu kommt, dass es sich bei DB um einen (damals) 16-jährigen Gymnasiasten ohne jegliche einschlägige Ausbildung oder Erfahrung im Gastgewerbe handelte. Insofern wurde vom BF glaubhaft vorgebracht, er verfüge über eingeschultes Personal und es sei betriebstechnisch undenkbar, einen Neuling ohne jegliche einschlägige Ausbildung/ Erfahrung für einen Monat als versicherungspflichtigen Dienstnehmer oder Praktikanten zu beschäftigen.

Wenngleich seitens des BVwG nicht verkannt wird, dass es gem. § 539a ASVG stets auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt, so ist nochmals auf das E-Mail des BF vom 23.6.2008, wonach Herr DB als Volontär tätig sein könne, sowie auf den Umstand, dass der BF Herrn DB sodann bei der AUVA tatsächlich als Volontär anmeldete, hinzuweisen.

3.4.4. Was eine allfällige Arbeitspflicht von Herrn DB anbelangt, so ist wiederum auf das E-Mail des BF vom 23.6.2008 (dem, wie bereits gesagt, aufgrund des Umstands, dass es seinerzeit in keiner Weise absehbar war, dass es zu einem Versicherungspflichtverfahren kommen würde, besonderer Beweiswert zukommt) an Herrn DB zu verweisen, in welchem der BF Herrn DB wörtlich in Folgender Weise über seine anstehende Tätigkeit informierte: "Sie können frei entscheiden, wann und wo Sie ‚hineinschnuppern': in der Küche in die Kochtöpfe und im Service bzw. in der Rezeption könne Sie Erfahrung mit dem Umgang mit Gästen machen." Insofern wird darin aber doch sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass gegenständlich eben keine - für ein Dienstverhältnis typische - Arbeitsverpflichtung von Herrn DB bestand (arg. "Sie können frei entscheiden ..."). Ebenso wenig lag somit auch eine entsprechende Weisungsgebundenheit von Herrn DB im Hinblick auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten vor.

An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass Herr DB der SGKK gegenüber angab, er sei 7 bis 8 Stunden täglich im Betrieb des BF gewesen, und zwar von Montag bis Samstag, jeweils ungefähr von 10:00 Uhr bis zur Mittagspause und sodann bis 22:00 Uhr. Alleine daraus kann nämlich nicht geschlossen werden, dass DB an bestimmte Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten gebunden war, wobei der BF zudem - in von der SGKK nicht widerlegter Weise - betonte, dass DB auch sehr häufig wegen Verwandten-, Schwimmbad- und sonstigen Freizeitbesuchen vom Betrieb abwesend gewesen sei, was bei einem Dienstverhältnis unmöglich gewesen wäre (vgl. z. B. den Einspruch des BF vom 8.6.2010).

Bereits insofern mangelt es somit an wesentlichen Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.

DB hat im E-Mail vom 17.6.2008 den BF zudem um Rat bezüglich der Bekleidung gefragt. Dieser hat ihm mittels E-Mail vom 23.6.2008 den Rat gegeben, eine schwarze Hose und ein Hemd sowie für die Küche ältere Kleidung mitzunehmen. Wenn die SGKK daraus den Schluss zieht, dass der BF damit DB eine Betriebsbekleidung vorschrieb, ist dies nicht zutreffend. Schon allein die Wortwahl im angesprochenen Mail "am Besten eine schwarze Hose und ein Hemd" lässt klar erkennen, dass es sich dabei lediglich um einen Rat des BF handelte und nicht um eine Bekleidungsvorschrift.

3.4.5. Als strittig stellte sich der Sachverhalt letztlich nur im Hinblick auf eine allfällige Entlohnung von Herrn DB dar. Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, ist seitens des BVwG davon auszugehen, dass Herr DB sehr wohl insofern entlohnt wurde, als er €

150 vom BF als "Taschengeld" erhielt und ungefähr weitere € 150 aus dem Trinkgeldtopf entnehmen konnte. Darüber hinaus wurde (in unbestrittener Weise) Herrn DB Kost und Logis (einfaches Burschenzimmer) gewährt.

Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station ein Volontariat nicht ausschließt (z. B. VwGH 22.02.2012, Zl 2011/08/0114, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0015). Nach Ansicht des BVwG sind die dem BF als "Taschengeld" vom BF gewährten € 150 sehr wohl als freiwillige Gratifikation im Sinne der dargestellten Rechtsprechung anzusehen, was auch für die vom BF aus dem Trinkgeldtopf entnommenen € 150 gilt.

Die SGKK leitet (auch) aus dem "Taschengeld" ab, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliege, da Herr DB lohnsteuerpflichtig gewesen sei, wodurch die Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs 2 ASVG iVm § 47 Abs 1 und 2 EStG ex lege bestehe.

Ein die Lohnsteuerpflicht bewirkendes Dienstverhältnis besteht gem. § 47 Abs 2 EStG aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft "schuldet". Dass eine entsprechende Verpflichtung des DB zur Arbeitsleistung bestand, konnte im gegenständlichen Fall allerdings gerade nicht festgestellt werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 12.01.1967, Zl 1360/66, Slg Nr 3551/F, sowie Doralt, EStG6, § 47 Tz 49, "Volontäre"). Insofern stellt der Verweis der SGKK auf § 47 Abs 2 EStG einen nicht tragfähigen Zirkelschluss dar.

3.4.6. Zusammengefasst ist gegenständlich nicht von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG, sondern von einem (lediglich der Unfallversicherung unterliegenden) Volontariat im Sinne von § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG auszugehen.

Folglich war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass DB hinsichtlich der für den BF im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 ausgeübten Tätigkeit als Volontär nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Eine Teilversicherung in der Unfallversicherung bleibt davon selbstverständlich unberührt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage, ob ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG oder ein Volontariat im Sinne von § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG vorliegt, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. und 3.4. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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