I409 1212797-5•BVwG I409 1212797-5
I409 1212797-5Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I409 1212797-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juli 2015, Zl. 188319400-14097357, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 5. August 1998 unter der Identität "A. B." einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2009 wurde die als Beschwerde behandelte Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte er unter der Identität "K. B." am 2. Juni 2009, am 1. August 2009, am 30. Dezember 2009, am 14. Juli 2012 und am 6. Februar 2013 fünf Folgeanträge, die wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 6. August 1998 wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. Februar 2002 wurde das über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. August 1998 verhängte Aufenthaltsverbot wegen seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen aufgehoben.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30. Oktober 2007 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 9. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das "Aufenthaltsverbot" aufzuheben.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 26. März 2012 wurde der Antrag auf Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes" vom 8. Jänner 2012 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 22. Dezember 2014 wurde die als Beschwerde behandelte Berufung als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von mir nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a
(2) FPG".
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers (bzw. auf eine Strafregisterauskunft) sowie seine vermeintlich fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich gestützt habe, ohne eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und ohne zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in Österreich oder in einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat tatsächlich bestehe. Wenngleich er von seiner österreichischen Ehefrau seit 2005 geschieden sei, so habe er noch immer regelmäßigen persönlichen Kontakt zu ihr, den er auch weiterhin aufrechterhalten wolle. Zudem habe der Beschwerdeführer sowohl in Wien als auch in St. Pölten zahlreiche freundschaftliche Beziehungen, die zum Teil schon seit 17 Jahren bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe die letzten 17 Jahre in Österreich verbracht und hier seinen Lebensmittelpunkt aufgebaut. Seine Eltern, die in Algerien gelebt hätten, seien bereits verstorben; er habe lediglich eine Schwester in Algerien, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. Die deutsche Sprache beherrsche er mittlerweile perfekt und er habe zahlreiche Deutschkurse absolviert. Auch habe der Beschwerdeführer in Österreich die Fahrprüfung abgelegt sowie den Staplerführerschein gemacht. Er sei auch darum bemüht, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und habe einige Zeit als Hilfsarbeiter gearbeitet; da er jedoch keinen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei es ihm nicht weiter möglich gewesen, einer geregelten, legalen Beschäftigung nachzugehen. Die belangte Behörde habe lediglich einen Strafregisterauszug herangezogen und diesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. So werde nicht auf eventuelle Milderungsgründe bei den Verurteilungen abgestellt und nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen bei den jeweiligen Verurteilungen nicht voll ausgeschöpft worden sei. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidunq und zur Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien weist der Beschwerdeführer allgemein auf die Bedrohung durch Terroristen, die strafrechtliche Verfolgung von Rückkehrern wegen illegaler Ausreise und die "chronischen sozioökonomischen Probleme" in Algerien hin. Im Speziellen sei der Beschwerdeführer mittellos und er habe - bis auf eine Schwester, zu der er seit Jahren keinen Kontakt habe - auch keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte mehr; ihm drohe bei einer Abschiebung die Obdachlosigkeit und es fehle ihm die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Algerien aufzubauen. Angesichts seiner mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen würde ihm bei einer Verurteilung in Algerien womöglich die Todesstrafe drohen. Außerdem habe die algerische Botschaft dem Beschwerdeführer bereits schriftlich im Jahr 2014 bestätigt, dass für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, sodass eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 1998 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und trat zunächst unter der Identität "A. B." auf. Seine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 5. August 1998 abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2009 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer unter der Identität "K. B." fünf Folgeanträge, die allesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig; er verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen.
Die am 21. August 2001 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde mit 15. Juni 2005 geschieden. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgeht, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits neunmal von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17. Mai 2001 wegen versuchten Diebstahles gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je ATS 30,-- (ATS 1.500,--), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 7. Mai 2002 wegen Diebstahles gemäß § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXn vom 16. Mai 2002 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13. Februar 2003 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20. Juli 2007 wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB, wegen gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß § 127 und § 130 erster Fall StGB, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und wegen schweren Betruges gemäß § 146 und § 147 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 8. September 2010 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß §§ 15, 127 und § 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 6. April 2010 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28. Juni 2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß § 127 und § 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 8. Jänner 2015 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß §§ 15, 127 und § 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
"Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 5.2014). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 5.2014).
Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der 77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vgl. Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zu Gunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).
Das Parlament ist in die Gesetzgebung wenig eingebunden, die meisten Gesetze werden mittels Präsidialdekret beschlossen. Seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ist minimal. Die Veröffentlichung der Arbeit des Parlaments unterliegt staatlicher Kontrolle. Politische Parteien wurden erst 1988 zugelassen, die ersten Mehrparteienwahlen Ende 1991 aufgrund des sich abzeichnenden Wahlsiegs der radikal-integristischen Partei FIS von der Armee nach dem 1. Wahlgang abgebrochen. Algerien kennt in seiner Geschichte keinen freien Parlamentarismus. Politische Seilschaften und Machtkonstellationen äußern sich nicht vorrangig in Parteizugehörigkeit, sondern in regionalen, sozialen (v.a. Militärs/ Privatwirtschaft) und familiären Zugehörigkeiten (ÖB 2.2013).
Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vgl. ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (Standard 3.7.2012).
Sicherheitslage
Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vgl. BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vgl. AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).
Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vgl. Guardian 25.1.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vgl. Euronews 30.9.2014).
Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.
Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen (ÖB 2.2013). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013).
Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).
Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 6.2014).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).
Korruption
Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).
Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).
Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen mittlerweile unbefristet. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 31.1.2013).
Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vgl. CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (zB http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft sind in staatlicher Hand. Der Botschaft ist ein Fall bekannt, in denen ein politisch nicht mehr genehmer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde. Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich täglich, auch gewaltsam (z.B. Fußballspiele). Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind beträchtlich, insbesondere bei Wohnraumbeschaffung, Sozialversicherung und Preisstabilisierungen. Gegen die Perspektivenlosigkeit der Jugend hilft das wenig. 35 Prozent der Bevölkerung finden keine geregelte Arbeit, individuelle Freiheiten sind eingeschränkt, Europa ist nahe (ÖB 2.2013).
Laut einer befragten Quelle beträgt das Durchschnittsgehalt in Algerien 100 bis 150 Euro pro Monat. Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DA gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt laut Schätzung einer anderen Quelle 200 Euro oder ein wenig mehr. Laut einer anderen befragten Quelle zahlt der Staat ein Jahr lang das Gehalt von neuen Universitätsabsolventen. Aber da die Firmen so von kostenlosen Arbeitskräften profitieren, entlassen sie die Universitätsabsolventen nach Ende des kostenlosen Arbeitsjahres, um stattdessen die nächsten kostenlosen Jungakademiker für ein Jahr aufzunehmen (BAA 2.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zu viele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Menschen private Behandlungen suchen. Die Patienten in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patienten haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler (BAA 2.2013).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 2.2013). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,-- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).
Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit Algerien verankern, Algerien verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird derzeit nicht aktiv weiterbetrieben (ÖB 2.2013)."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Algerien mit Stand Jänner 2015.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits neunmal rechtkräftig von inländischen Strafgerichten verurteilt wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 7. August 2015.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 2 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ...
2. § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
(2) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
1. 1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
1.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.
1.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist - wie unten unter Punkt 3.2.4. dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.
2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
1. Der Beschwerdeführer ist - allseits unbestritten - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt hat.
2.1. Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung, zumal seine insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entweder als unbegründet abgewiesen oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
2.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Hilfsarbeiter bestreiten können sollte. Schließlich hat er seinen eigenen Angaben nach den "Staplerführerschein" absolviert, was ihm die Arbeitssuche in Algerien erleichtern sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich steht einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
2.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Um zu sehen, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung nicht zutrifft, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich wegen qualifiziertem Diebstahl und Körperverletzung "bei einer Verurteilung in Algerien womöglich die Todesstrafe" drohe, genügt die Einsichtnahme in die unbedenklichen Länderberichte zu Algerien. Dazu kommt, dass dieses Beschwerdevorbringen von der Rechtskraft der zurückweisenden Entscheidung über den fünften Folgeantrag des Beschwerdeführers erfasst wird und daher unbeachtlich ist.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits achtmal wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität ausgeht.
Von Bedeutung ist insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei sechs seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und dass er daher ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Körperverletzung verurteilt, sodass er damit auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität zuwiderhandelte.
Letztlich verstößt der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und stattdessen fünf offensichtlich unbegründete Folgeanträge zu stellen, um seine Außerlandesbringung zu verhindern, auch gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Überdies hat sich der Beschwerdeführer bereits einer falschen Identität bedient, um seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
2.2. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
2.3. In Ermangelung eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers ist nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz lediglich zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist, weil dieser Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 13. Juni 1998 etwas mehr als siebzehn Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines (ersten) Asylantrages mit Bescheid vom 6. Juli 1999 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und sein Privatleben erst danach entstanden sein kann.
Außerdem fußt ein Großteil seines bisherigen Aufenthaltes auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser Antrag letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages widersetzte sich der Beschwerdeführer jedoch beharrlich; er stellte zu diesem Zweck fünf Folgeanträge, die jedoch alle wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein langjähriges und schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
2.4. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vielmehr dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten.
3.1. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
3.2. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um mehr als das Fünffache.
Angesichts seines langjährigen schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Vielmehr hat die belangte Behörde den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bei der Festlegung der Befristungsdauer ohnehin bereits ausreichend berücksichtigt.
4. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Angesichts seiner offenkundigen Unbeeindrucktheit gegenüber dem bereits erfahrenen Übel der Strafhaft und seiner evidenten Neigung zum Rückfall besteht kein Zweifel daran, dass die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz erfüllt ist, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.
Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, zumal diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0100).
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestreitet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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